Landgericht Wuppertal, 25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/
229
Vor dem Angeklagten stand zu dieser Zeit mit dem Gesicht zu ihm gewandt in wenigen Metern Entfernung ein unbekannt gebliebenes Mädchen. Ungeklärt blieb insbesondere, ob dieses Mädchen zu den im Lager B II g) eingesetzten Häftlingen zählte oder ob es sich um eine Deportierte handelte, die ebenfalls auf dem Weg zu den Krematorien K IV oder K V in den Barackenbereich des Lagers B II g) geflohen oder von dem Angeklagten zum Betreten des Lagers veranlaßt worden war. Fest steht hingegen, daß das Mädchen ca. 17 bis 18 Jahre alt war und keine Häftlingsbekleidung, sondern ein normales Kleid ohne jede Kennzeichnung trug. Sicher ist des weiteren, daß der Angeklagte das Mädchen wie in dem vorbeschriebenen Fall den kleinen Jungen als Objekt seiner Schießversuche benutzte, indem er mit seiner Dienstpistole mehrmals auf eine auf ihrem Kopf stehende Konservendose schoß. Ob die Dose im Verlauf des Geschehens einmal oder mehrmals zu Boden fiel und wer - der Angeklagte oder das überaus verängstigte Mädchen - sie gegebenenfalls jeweils zurückstellte, konnte in der Hauptverhandlung nicht zuverlässig aufgeklärt werden. Sicher ist hingegen, daß die Verhaltensweise des Angeklagten hier gleichfalls von der Überzeugung getragen war, daß der Tod des Mädchens über kurz oder lang ohnehin vorgezeichnet war und er es vor diesem Hindergrund von vornherein darauf anlegte, das Mädchen, nachdem es zu seinem mit unermeßlicher seelischer Pein verbundenen "Spiel" mißbraucht worden war, abschließend zu töten. Diesem Entschluß folgend schoß er nach mehreren Schüssen auf die Konservendose aus wenigen Metern Entfernung auf den Kopf des Mädchens. Das am Kopf getroffene Opfer fiel sofort zu Boden. Es war, wie die Zeugin M1 erkannte, tot. Neben ihr hatten weitere, außerhalb der Baracken arbeitende - ebenfalls unbekannt gebliebene - Häftlinge das nur einige Minuten dauernde grausige Geschehen verfolgt.
231
Zu dem gemäß Eröffnungsbeschluß vom 14. Oktober 1985 weiterhin zugelassenen Vorwurf, der Angeklagte habe wie in den vorbeschriebenen Fällen zu 1. c) und d) einen (weiteren) männlichen Häftling erschossen, hat die Hauptverhandlung nicht zu Feststellungen geführt, die den Anklagevorwurf zweifelsfrei zu stützen vermögen. Die dem Eröffnungsbeschluß unterliegende Anklage hat bei dem Vorwurf entscheidend auf die Aussage der Zeugin M1 im Ermittlungsverfahren vom 26. Juni 1984 abgestellt (vgl. a) des Anklagesatzes; Ziffer II., 1. des wesentlichen Ermittlungsergebnisses - S. 2, 17 f. der Anklage), wonach der Angeklagte vor den Baracken des Lagerabschnitts B II g) im Sommer 1944 einen unbekannten männlichen Häftling bei dem Versuch, ihm eine Konservenbüchse vom Kopf zu schießen, erschossen haben soll. Der Tatvorwurf erhielt sein entscheidendes Gepräge durch Tatzeit (1944), Tatopfer (männlicher Häftling), Tatort (vor den Baracken des Lagers B II g) und vor allem die kennzeichnende Tatbegehung (Erschießung bei dem Versuch, dem Häftling eine Dose vom Kopf zu schießen). Das bedeutete, daß allein ein mit diesen charakterisierenden Tatumständen korrespondierendes, die Identität der Tat wahrendes Beweisergebnis eine Verurteilung des Angeklagten nach dem Anklagevorwurf rechtfertigen konnte. Das war indes, wie an späterer Stelle im Rahmen der Beweiswürdigung näher darzustellen sein wird, nicht der Fall. Andererseits war die Kammer nicht gehindert, mit dem Anklagevorwurf zu einzelnen Tatumständen zwar vergleichbare, sich hiervon jedoch durch Wegfall oder Hinzutreten einzelner signifikanter Merkmale klar abhebender weiterer - erst im Verlauf der Hauptverhandlung zutage getretener - Handlungen des Angeklagten, die den Vorwurf eines Tötungsdeliktes ausfüllen, indiziell heranzuziehen.
233
Den der Kammer nicht zur Entscheidung angefallenen weiteren Taten des Angeklagten liegen folgende Feststellungen zugrunde:
235
An einem nicht genau feststellbaren Tag in den Monaten Juli bis September 1944 befand sich der Zeuge S als Mitglied des Räumungskommandos im Lagerabschnitt B II g). Er nutzte die Zeit, um wieder einmal mit holländischen Landsleuten ins Gespräch zu kommen. Aus diesem Grund suchte er zu einem vor 17.00 Uhr gelegenen Zeitpunkt eine der im Norden belegenen Sortierbaracken auf. Das war den nicht dort tätigen Gefangenen wie dem Zeugen S untersagt. Er traf in einer der nicht näher bestimmbaren Baracken sechs, sieben oder acht auf die ihm bekannten weiblichen Häftlinge mit den Vornamen Jelsche, Antje und Rica. Er unterhielt sich mit ihnen in der Nähe des südlichen Barackeneingangs, um die Baracke jederzeit wieder schnellstmöglich verlassen zu können, wenn eine Entdeckung der verbotenen Kontaktnahme drohte. In der Baracke arbeitete ein aus weiblichen Häftlingen zusammengesetztes Sortierkommando. Zeitweilig hielten sich dort allerdings ebenfalls männliche Häftlinge des Rollwagenkommandos auf, die für die Verteilung der Effekten zuständig waren, d. h. die aufzubereitenden und zu sortierenden Effekten in die Arbeitsbaracken brachten und das sortierte Gut dort abholten. Im Verlauf des Gesprächs mit den weiblichen Häftlingen wurde der Zeuge S von ihnen darauf aufmerksam gemacht, daß " der Blinde den Franzosen mitgenommen" habe. Der Zeuge S war dem "einäugigen" SS-Angehörigen, dem von Häftlingen u. a. der Spitzname "der Blinde" beigelegt war und den er nur unter diesem Namen kannte, zuvor bereits wiederholt begegnet. Er wußte aus Erzählungen von Häftlingen aus dem Lagerabschnitt B II g), daß man sich vor dem Blinden in acht nehmen mußte. Konkret war ihm berichtet worden, daß der Blinde die Gefangenen nicht nur grob mißhandelte, sondern sie mitunter sogar tötete, indem er ihnen Konservendosen auf den Kopf stellte und auf die Büchsen schoß, bis er schließlich den Kopf der Gefangenen traf. Der Zeuge schenkte aufgrund des deutlichen Hinweises der weiblichen Häftlinge, nach dem für ihn eine ähnliche Aktion des Angeklagten bevorstand, dem weiteren Geschehen besondere Aufmerksamkeit.
Der Angeklagte begab sich mit dem unbekannt gebliebenen männlichen Häftling, von dem allerdings feststeht, daß es sich um einen Franzosen handelte, zwischen die Längsseiten von zwei in der nördlichen Barackenreihe gelegenen Baracken. In der Hauptverhandlung konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, um welche Baracken es sich handelte. Sicher ist indes, daß der Zeuge S den weiteren Handlungsablauf durch mehrere zwischen den senkrecht verlaufenden Holzspanten befindliche Löcher in der westlichen Barackenwand verfolgte, das weitere Geschehen sich also zwischen - und nicht "vor" - den Baracken 7/8, 6/7 oder 5/6 zutrug. Der Angeklagte dirigierte den französischen Gefangenen zwischen den Baracken nach Norden zu der äußeren Lagerbegrenzung. Hier ließ er ihn eine leere Konservendose auf den Kopf stellen oder stellte ihm selbst eine Büchse auf den Kopf. Wie in den oben - zu 1. c) und d) - beschriebenen Fällen wollte er in dieser Situation ebenfalls seine Schießfertigkeit erproben. Der Angeklagte stellte sich in wenigen, allenfalls bis zu 10 Meter Entfernung gegenüber dem französischen Häftling nahe der in westöstlicher Richtung zwischen der mittleren und nördlichen Barackenreihe verlaufenden inneren Lagerstraße auf. Er schoß mehrmals mit seiner Dienstpistole auf die auf dem Kopf des mit Blickrichtung zu ihm stehenden Gefangenen postierte Konservendose. Ob er oder der solcherart gequälte Häftling die einige Male zu Boden gefallene Dose wieder auf den Kopf zurückstellte, konnte nicht aufgeklärt werden. Fest steht dagegen, daß der Angeklagte schließlich in dem Bestreben, den Franzosen zu töten, auf das Gesicht des Häftlings zielte, schoß und traf. Das Opfer sank zu Boden. Es blutete aus der durch den Schuß verursachten Kopfwunde. In der Hauptverhandlung konnte nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit geklärt werden, ob der Häftling an den Folgen des Schusses verstarb.
237
Den Zeugen S hatte das anfänglich mit einer relativ unbeteiligten Neugierde verfolgte Geschehen in der letzten Phase zutiefst erschüttert. Ihm wurde bewußt, daß er sich verbotenermaßen in der Sortierbaracke befand und Gefahr lief, daß ihm ebenfalls "eine Dose auf den Kopf gestellt" würde. Er verließ die Baracke deshalb fluchtartig, um dem Angeklagten nicht "in die Finger zu fallen". Bei einem der nächsten Aufenthalte im Lagerabschnitt B II g) hörte er von weiblichen Häftlingen, daß der Blinde "den Franzosen" getötet habe.
239
An einem nicht genau feststellbaren Tag im Juni 1944 befahl der in der SS-Unterkunftskammer des Stammlagers Auschwitz eingesetzte SS-Unterscharführer T9 vier Häftlingen seines Kommandos, mit einem Lkw zur neuen Rampe nach Birkenau zu fahren. In der voraufgegangenen Nacht hatte dort ein Eisenbahntransport mit Deportierten sein Ziel, das für viele von ihnen den Tod bedeutete, erreicht. Der SS-Angehörige T9 hatte befehlsgemäß auf der Rampe Aufsicht geführt und an der Selektion teilgenommen. Wie gewöhnlich hatte er die Gelegenheit genutzt, bei dieser Aktion die auf der Rampe abgeladenen Effekten grob zu untersuchen und ihm für die SS geeignet erscheinende Effekten auszusondern und beiseite stellen zu lassen. Zu den Häftlingen, die dieses Gut von der Rampe abholen sollten, zählten der Zeuge T3 und der Häftling X8, dessen weiteres Schicksal ungewiß ist. Als das Kommando aus der SS-Unterkunftskammer frühmorgens auf der neuen Rampe in Birkenau eintraf, waren die Rampenkommandos bereits damit beschäftigt, die Effekten auf Lkw zu verladen. Auf der Rampe stapelten sich bis in Hüfthöhe eines Erwachsenen Effekten.
240
Die Häftlinge aus der SS-Unterkunftskammer begannen das von dem SS-Unterscharführer T9 ausgesonderte Gut auf den Lkw zu verladen. Plötzlich vernahm der Zeuge T3 ein zorniges Schreien in deutscher Sprache. Er bezog dies auf sich und blickte, weil er den Wortlaut nicht verstanden hatte, vorsichtig auf. Dabei gewahrte er über die auf der Rampe liegenden Effekten blickend in einer Entfernung von ca. 40 Meter einen SS-Unterscharführer, der mit dem Rücken zu ihm stand. Der SS-Mann, bei dem es sich um den Angeklagten handelte, war mit hohen Stiefeln, einer SS-Uniform und einem "Schiffchen" als Kopfbedeckung bekleidet. In der rechten Hand hielt er eine Pistole. Diese war auf einen aus der Blickrichtung des Zeugen T3 nach rechts versetzt - vornübergebeugt - stehenden jüdischen männlichen Gefangenen in Häftlingsbekleidung gerichtet. Der Häftling stand in einem Abstand von wenigen, höchstens bis zu 25 Meter von und mit Blickrichtung zu dem Angeklagten entfernt. Er rief dem Angeklagten etwas zu. Die Antwort stellte den Angeklagten nicht zufrieden. Er entschloß er sich, auch dieses Leben auszulöschen und schoß auf den Häftling. Der Schuß traf den Gefangenen, der sofort zu Boden fiel. Der Angeklagte drehte sich um. Er stand nunmehr mit dem Gesicht zu dem das Geschehen beobachtenden Zeugen T3 gewandt. Den Gesten des Angeklagten, der in der rechten Hand weiterhin die Pistole hielt und mit der linken Hand auf den auf dem Boden liegenden Häftling verwies, entnahm der Zeuge, daß er einem weiteren in der Nähe befindlichen Gefangenen der Rampenkommandos anwies, sein Opfer an einen anderen Ort zu verbringen. Das Schicksal des Opfers ist ungewiß. Insbesondere konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, wo der Schuß des Angeklagten das Opfer getroffen hat und ob der Häftling an den Folgen des Schusses gestorben ist.
241
Der Zeuge T3 befragte einen polnischen - jüdischen - Häftling aus dem Rampenkommando, der ihm zuvor diejenigen Effekten bezeichnet hatte, die von ihm aufzuladen waren, wer der SS-Mann sei. Er erhielt zur Antwort: "Ach, das ist der [Nachname des Angeklagten], er hat schon wieder einen unserer Kollegen getötet."
243
An einem weiteren, ebenfalls nicht näher bestimmbaren Tag in der ersten Hälfte des Monats Oktober 1944 fuhr der Zeuge T3 mit dem Häftling E3, zwei weiteren Mithäftlingen jüdischer Abstammung und dem SS-Unterscharführer T9 zu dem Lagerabschnitt B II g). Zweck dieser Lkw-Fahrt war, bestimmte Sachen vom Stammlager in diesen Lagerabschnitt zu bringen und andere dort abzuholen. Die Häftlinge beluden den Lkw nach Weisungen des SS-Mannes T9 und des im Abschnitt B II g) tätigen SS-Unterscharführers T10. Für den Transport aus der im Westen der mittleren Barackenreihe gelegenen Baracke 11 des Lagers B II g) zum Lkw nutzten sie einen zweirädrigen kleinen Holzwagen, auf dem etwa sechs bis sieben Koffer Platz fanden.
244
Der Angeklagte traf zu dieser Zeit auf der inneren Lagerstraße zwischen der Baracke 11 und der im Westen der südlichen Barackenreihe stehenden Baracke 21 auf einen unbekannt gebliebenen männlichen Gefangenen jüdischer Abstammung in Häftlingskleidung. Er tötete ihn mit einem Schuß in die Herzgegend, wobei die näheren Tatumstände ungeklärt sind. Sicher ist jedoch, daß der Angeklagte den Häftling töten wollte und getötet hat.
245
Die im nördlichen Eingangsbereich der Baracke 11 bei geöffneter Tür befindlichen Häftlinge aus der SS-Unterkunftskammer hatten ebenso wie die SS-Angehörigen T9 und T10 den Schuß gehört. Sie gingen zu dem zwischen den Baracken 11 und 21 gelegenen Platz. Dort trafen sie auf den Angeklagten, der in der gesenkten rechten Hand eine Pistole hielt. Etwa ein bis zwei Meter von dem Angeklagten entfernt lag der unbekannte Häftling auf dem Boden. Der Zeuge T3 sah, daß die Häftlingsbekleidung des Gefangenen im Brustbereich nahe der Herzgegend durchblutet war und der Häftling kein Lebenszeichen von sich gab. Blutspuren um den Gefangenen nahm der Zeuge nicht wahr. Andere - als die genannten - SS-Angehörigen oder Häftlinge waren nicht zugegen. Auf die Frage des SS-Unterscharführer T10, was geschehen sei, gab der Angeklagte keine konkrete Auskunft. Stattdessen bat er die SS-Unterscharführer T10 und T9, ihm die Gefangenen, d. h. den Zeugen T3 und die weiteren Häftlinge, zum Abtransport der Leiche zu überlassen. Die Häftlinge wurden angewiesen, das Opfer auf den zweirädrigen Holzwagen zu laden. Der Zeuge T3 und der Häftling E3 fuhren das auf dem Wagen liegende Opfer anschließend über die holprige innere Lagerstraße zwischen der südlichen und mittleren Barackenreihe ca. 60 bis 70 Meter in östlicher Richtung bis in Höhe der Baracken 25 bis 27. Dort mußten sie die Leiche zwischen den Baracken 25 und 26 oder 26 und 27 ablegen. Sie hatten im Verlauf des Transportes festgestellt, daß das Opfer tot war.
246
In Abwesenheit des Angeklagten unterhielten sich die SS-Angehörigen T10 und T9 über den Vorfall. Der Zeuge T3 hörte, daß T10 darauf verwies, das sei [Nachname des Angeklagten] gewesen, er sei wegen ähnlicher Taten schon bekannt. In diesem Zusammenhang warnte er T9 vor dem Angeklagten mit den Worten, der Angeklagte sei eine "alte Spinne" - was in der Lagersprache für einen Denunzianten stand -, der selbst SS-Angehörige melde, wenn sie sich aus seiner Sicht zu tolerant gegenüber Gefangenen verhielten.
248
Die Feststellungen zu diesem Abschnitt beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Aussagen insbesondere der Zeugen G, M1, S, T3 und U1.
249
Der Angeklagte hat sich in seiner schriftlich vorformulierten Erklärung am ersten Prozeßtag zur Sache dahin eingelassen, er habe mit keiner der (angeklagten) Taten etwas zu tun, aus seiner Dienstpistole, die er als einzige Waffe besessen habe, habe er nie einen Schuß abgegeben. Das anschließende Schweigen hat er erst im Schlußwort gebrochen und an seine Eingangserklärung anschließend nochmals seine Unschuld beteuert. An der knappen Erklärung zu den Tatvorwürfen ist zutreffend, daß der Angeklagte eine Dienstpistole besaß. Ob ihm darüber hinaus weitere Schußwaffen - Gewehr, Maschinenpistole, Maschinengewehr - zur Verfügung standen, wofür vieles spricht, ist unerheblich. Ansonsten sieht die Kammer die Einlassung als unwahre Schutzbehauptung an. Für das Schwurgericht steht ohne jeden Zweifel fest, daß der Angeklagte die unter Ziffer 1. dargestellten Taten begangen und dabei den Tod der Opfer bewußt und gewollt herbeigeführt hat, um ihr aus seiner Sicht nichtswürdiges Leben auszulöschen. Ebenso ist das Gericht nach den glaubhaften - indirekt durch die Aussage der Zeugin S1 gestützten - Angaben des Zeugen S und der ebenfalls glaubhaften Aussage des Zeugen T3 davon überzeugt, daß dem Angeklagten die weiteren, unter Ziffer 3. beschriebenen Tathandlungen zur Last fallen. Die Überzeugung der Kammer stützt sich entscheidend, was die Taten zu 1. a) und b) anbelangt, auf die glaubhafte Schilderung des Zeugen G, was die Taten zu 1. c) und d) anbetrifft, auf die ebenso glaubhafte Darstellung der Zeugin M1. Der Überzeugung des Gerichts liegen weiter, wenngleich mit abgestufter Wertigkeit die Aussage der Zeugin U1, die den Wahrheitsgehalt der Bekundungen des Zeugen G zu dem Tatgeschehen zu Ziffer 1. b) nachhaltig unterstreicht und das bereits festgestellte allgemeine Verhalten des Angeklagten gegenüber den Häftlingen im KL Auschwitz, das ebenso wie die weiterhin dargestellten, erst im Verlauf der Hauptverhandlung aufgeklärten Taten zu Ziffer 3., die zutiefst menschenverachtende Grundhaltung des Angeklagten, der den Häftlingen jedes Lebensrecht absprach, belegt, zugrunde. Schließlich tritt, wenngleich als Indiz nur von denkbar untergeordneter Bedeutung, hinzu, daß eine Vielzahl der Zeugen bereits im Lager von Tötungshandlungen des Angeklagten, insbesondere von den im Zusammenhang mit seinen Schießübungen stehenden Taten erfahren hat. Von dem spätestens im Verlauf der einzelnen Tathandlungen gefaßten Willen des Angeklagten, die Opfer zu töten, ist die Kammer aufgrund des objektiven Geschehensablaufes in Verbindung mit dem allgemeinen Verhalten des Angeklagten - insbesondere seinen weiteren Taten und sonstigen Übergriffen - gegenüber den Häftlingen, die zusammen genommen zuverlässige Rückschlüsse auf seine Willensbildung zu den jeweiligen Tatzeiten eröffnen, überzeugt.
250
Bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzeln und insgesamt hat das Schwurgericht die von der Verteidigung näher gekennzeichneten Erschwernisse für die Wahrheitsfindung durchaus im Auge. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß dokumentarisches Beweismaterial nur in sehr begrenztem Maße zur Verfügung steht und die ansonsten in "normalen" Strafverfahren über solche und anderweite Beweismittel (Fotos, Obduktionsergebnis, Sachverständigengutachten etc.) vielfach bis ins Detail reichenden Erkenntnisse über eine Tat wegen der mehr als 40 Jahre zurückliegenden Ereignisse und der besonderen Umstände zur Zeit der NS-Gewaltherrschaft insbesondere in den Konzentrationslagern hier nicht in gleichem Maße erzielt werden konnten. Das ändert indes nichts daran, daß derart weit zurückliegende Geschehnisse selbst heute noch in gewissem Umfang aufklärbar sind, sogar dann, wenn das Strafverfahren im wesentlichen allein von Zeugenaussagen lebt. Der Verteidigung ist in diesem Zusammenhang allerdings zuzugestehen, daß der Zeugenbeweis allgemein als das schwächste Beweismittel gilt. Das Gericht stimmt mit der Verteidigung ebenfalls überein, daß besondere Zurückhaltung geboten ist, wenn nur ein einziger Zeuge für derart weit zurückliegende Vorfälle zur Verfügung steht. Nicht zu folgen ist der Verteidigung dagegen in der pauschalen Schlußfolgerung, immer dann, wenn nur ein Zeuge die Beweisgrundlage bilde, fehle es an einer ausreichenden Basis für die zuverlässige Überzeugungsbildung des Gerichts. Die mit derartigem Ausschließlichkeitscharakter versehene Aussage läßt außer acht, daß einem einzelnen Zeugen und seiner Aussage durchaus eine solch herausragende Qualität zukommen kann, daß schon danach keinerlei Zweifel an dem Wirklichkeitsgehalt des von ihm geschilderten Geschehens verbleiben. Zeugen von derart überragendem Gewicht stehen der Kammer in Gestalt der Zeugen G und M1, was die angeklagten Taten anbelangt, aber auch, was die weiteren - die rohe und unbarmherzige Gesinnung des Angeklagten kennzeichenden - Taten anbetrifft, mit den Zeugen S und T3 zur Verfügung. Bei der Würdigung ihrer - wie aller übrigen - Aussagen hat das Schwurgericht die allgemein bekannten psychologischen Erfahrungsgrundsätze über den Beweiswert von Zeugenaussagen, vor allem über denkbare Fehlerquellen, die generell geeignet sind, das Erinnerungsvermögen zu beeinträchtigen, berücksichtigt. Abgesehen von den nachfolgend dargestellten, nicht ins Gewicht fallenden kleinen Unebenheiten haben sich jedoch keinerlei den Aussagewert nachhaltig beeinträchtigende Auffälligkeiten in den Aussagen der genannten Zeugen ergeben. Ihre in sich und untereinander widerspruchsfreien Angaben passen sich vielmehr in das Gesamtbild ein, das die weiteren Zeugen, insbesondere diejenigen aus den Reihen der ehemaligen Häftlinge, von dem Angeklagten und seinem Verhalten im KL Auschwitz gezeichnet haben. Sie werden überdies in konkreten Einzelfällen durch Aussagen anderer Zeugen mittelbar bestätigt. Die Kammer hat daher keine Bedenken, ihre Aussagen zu den einzelnen Taten den Feststellungen zugrunde zu legen.
253
Die Ausführung der unter Ziffer 1. dargestellten Taten durch den Angeklagten steht für das Schwurgericht außer Frage. Die gegenteilige Einlassung des Angeklagten ist im Kern unglaubhaft. Der Angeklagte hat - wie unter Ziffer III. festgestellt - bereits zum Rahmengeschehen unwahre Angaben gemacht, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielten, seine allgemeine Verstrickung in Schuld zu überdecken und seine Täterschaft von vornherein in Zweifel zu ziehen. Die Darstellung des Angeklagten ist in allen wesentlichen Punkten - vor allem, was den Zeitpunkt seines Einsatzes in den Effektenlagern I und II und sein allgemeines Verhalten gegenüber den Häftlingen im KL Auschwitz anbetrifft - widerlegt. Seiner Einlassung kommt danach ebenfalls nur eine denkbar eingeschränkte Bedeutung zu, vermag jedenfalls nicht die Überzeugung der Kammer in seiner Täterschaft bei den festgestellten Taten auch nur entfernt in Zweifel zu ziehen.
254
Die Darstellung des Geschehens zu den oben unter Ziffer 1. a) und b) festgestellten Taten beruht auf der glaubhaften Schilderung des Zeugen G. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist über jeden Zweifel erhaben. Weder im Bereich der Motivationen, d. h. der individuellen Glaubwürdigkeit, noch zur Leistungsfähigkeit, d. h. der ursprünglichen Wahrnehmung und des Gedächtnisses, haben sich Anzeichen feststellen lassen, die einer kritischen Überprüfung nicht standhalten.
255
Der zur Zeit der Vernehmung 62 Jahre alte Zeuge wurde als polnischer Jude im Spätsommer des Jahres 1942 in Warschau verhaftet und in das KL Auschwitz deportiert. Dort verblieb er in der Zeit von September 1942 bis Oktober 1944. Während dieser Zeit war er im Aufräumkommando eingesetzt. Seit 1943 im Abschnitt B II d) des Lagers Birkenau untergebracht, arbeitete er bis August/September 1944 Vornehmlich im Effektenlager I. Alsdann erfolgte im Zusammenhang mit einer Typhus-Erkrankung seine Verlegung in den Lagerabschnitt B II g) und der Einsatz für das dortige Effektenlager II, der allerdings wegen seiner Erkrankung nur von kurzer Dauer war. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziffer II. 6. c) Bezug genommen werden. Heute ist der Zeuge als Buchhalter in Israel tätig. Bei seiner Vernehmung vor dem Prozeßgericht trat er sicher und gewandt auf. Er beherrscht die deutsche Sprache weitgehend, mußte den hinzugezogenen Dolmetscher nur selten bemühen und berichtete intelligent und rasch reagierend über die weit zurückliegenden Geschehnisse. Bei in zwei Phasen deutlich werdender - verständlicher - Erregung war er ansonsten beherrscht und stellte die Geschehnisse zusammenhängend und sachlich dar. Im Verlauf der eingehenden Befragung blieb der Zeuge keine Antwort schuldig. Seine Aussage war von einem erstaunlich präzisen Gedächtnis, vor allem zu den Örtlichkeiten, SS-Angehörigen und bestimmten Vorfällen, getragen. Einzelausfälle in zeitlicher Hinsicht erklärte der Zeuge nachvollziehbar mit dem weit zurückliegenden Geschehen. In diesem Zusammenhang gab er jeweils präzise an, wenn er etwas nicht oder nicht genau wußte. Zugleich bemühte er sich, Lücken in seiner Erinnerung durch (geäußerte) logische Schlüsse und Wahrscheinlichkeitserwägungen zu füllen und solcherart einen (zeitlich) sinnvollen Zusammenhang herzustellen. Zur Aussagesituation hob der Zeuge hervor, daß er "noch nie vor einem Gericht" ausgesagt habe, "natürlich", noch dazu "in der Nähe des Slepak", aufgeregt sei; abgesehen von zwei polizeilichen Vernehmungen "in den 60er Jahren" - einmal zum Komplex Sachsenhausen, des weiteren wegen des SS-Arztes Dr. Mengele - sei er zu seiner Zeit als Häftling in Konzentrationslagern noch nie als Zeuge gehört worden, sehe man einmal von seiner Vorvernehmung in diesem Strafprozeß ab. Bei seiner Vorvernehmung "durch die Israel-Polizei am 13. Februar 1985" sei ihm die Erinnerung "sofort gekommen", als er "[1. Vorname des Angeklagten] und Slepak gehört" habe, da habe er "Bescheid gewußt", "[1. Vorname des Angeklagten]" sei "eingeritzt" in seinen Gedanken. Erst nachfolgend - so der Zeuge - sei ihm der vollständige Namen "[Nachname des Angeklagten]" eingefallen, den er schon bei der Vorvernehmung in einer ihm vorgelegten Lichtbildmappe, die neben Bildern des Angeklagten aus der damaligen Zeit Fotos anderer SS-Angehöriger beinhaltete, zweifelsfrei erkannt habe.
256
Zu seinem Erinnerungsprozeß versicherte der Zeuge, daß er außer den Vernehmungen mit niemandem über die den Angeklagten betreffenden Vorgänge gesprochen habe. Bis zu seiner ersten Befragung hätten diese Vorfälle in seinen Gedanken ohnehin keinen festen Platz gehabt. Für die Schreckenszeit im KL Auschwitz hätten ihm über lange Zeit nur die Experimente des SS-Arztes Dr. Mengele an lebenden Menschen (Häftlingen) vor Augen gestanden; das seien "scheußliche" und "quälende" Bilder der Erinnerung, die alles übertroffen hätten und ihn nicht selten heute noch bis in den Schlaf verfolgten. Sein Allgemeinbefinden stufte der Zeuge als altersentsprechend ein. Er verwies darauf, daß ihn sein Gedächtnis schon ab und an im Stich lasse; das sei vor allem bei Zeitangaben der Fall, die er bisweilen nur mühsam "zusammenbekomme". In diesem Zusammenhang hob der Zeuge hervor, daß er an die Zeit seiner Inhaftierung im KL Auschwitz mehr und sichere Erinnerungen habe als an nachfolgende Ereignisse; manche der damaligen Ereignisse seien "eingebrannt" in seinem Gedächtnis bzw. "eingeritzt" in seinen Gedanken. Zu den SS-Angehörigen bemerkte er, daß alle an der Tötungsmaschinerie teilgehabt hätten, die einen mehr, die anderen weniger. Der Zeuge ließ keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte zu den erstgenannten zählte und er ihn als "Mörder" sieht.
257
Die Nähe zum Angeklagten beunruhigte den Zeugen sichtlich, ihn anzuschauen bereitete ihm Unbehagen. Gleichsam in einem Akt der Befreiung äußerte er, daß er den "Slepak", den "[1. Vorname des Angeklagten]" sofort wiedererkannt habe, als er den Sitzungssaal betreten habe und fuhr alsdann auf den Angeklagten blickend fort: "Ja, das ist er. Er soll seine Brille runternehmen. Damals trug er keine Brille. Ich bin Häftling 87215. Erkennen Sie mich?" In der ihm vorgelegten Lichtbildmappe identifizierte er den Angeklagten bei sich steigernder Erregung und schnellem Vor- und Zurückblättern schon nach wenigen Augenblicken: "Ich schaue, ich denke, ich bin in Auschwitz. Das ist er (Bild 8). Ganz eindeutig, das ist er (Bild 14). So habe ich ihn gesehen (Bild 2). Das ist er auch. Es ist ganz klar, auf diesen Bildern ist der Slepak abgebildet. Das ist der Mann, der heute hier sitzt." Eine ähnliche Erregung kam auf, als der Zeuge ansetzte, über den Fall in einer Baracke des Effektenlagers I zu berichten, in dessen Verlauf der Angeklagte einen unbekannten Häftling erschoß. Die Erregung unterdrückend und zugleich entschuldigend erläuterte der Zeuge: "Ich lebe es immer mit, wenn ich erzähle. Ich leide noch heute darunter." Er führte im weiteren aus, daß es ihn viel Kraft und Überwindung gekostet habe, seine Angst - auch vor der Erinnerung - niederzuhalten und zur Aussage nach Deutschland zu kommen, er nun allerdings "froh" sei, seiner Pflicht gegenüber den "toten Kollegen aus dem Lager" nachgekommen zu sein. Abschließend bat der Zeuge um ein "gerechtes Urteil". In beiden emotional geprägten Aussagephasen kehrte der Zeuge alsbald wieder zu einer betont sachlichen Darstellung der Geschehnisse zurück.
258
Die persönlichen Qualitäten des Zeugen G, d. h. der Wille zur wahrheitsgemäßen Aussage stehen nach seiner Person und Aussagequalität außer Frage. Der Zeuge hinterließ bei dem Schwurgericht einen ausgezeichneten Eindruck. Er war offensichtlich besorgt, nicht mehr zu sagen, als er wirklich wußte. Affektiv bedingte Reaktionen, die angesichts der ihm aufgezwungenen Wiedererinnerung an die schmerzlichen Erlebnisse im KL Auschwitz verständlich waren, blieben nur von kurzer Dauer und auf das weitere sachliche Aussageverhalten ohne Einfluß. Dabei machte der Zeuge aus seiner Antipathie gegen den Angeklagten allerdings kein Hehl. Zugleich war indes festzustellen, daß er sich dessen bewußt war und deshalb zu besonderer Vorsicht gegenüber der eigenen Erinnerung neigte, wenn Ereignisse zur Sprache kamen, die mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht wurden. So gab er etwa zunächst an, daß er nicht wisse, ob der Angeklagte ebenfalls an Selektionen teilgenommen habe, um im weiteren Verlauf der Vernehmung unaufgefordert zu dieser Fragestellung zurückzukehren und zugunsten des Angeklagten anzumerken, daß er nicht glaube, daß der Angeklagte selektiert habe, diese Aufgabe sei in erster Linie den SS-Ärzten zugefallen. Überhaupt belegt die teils präzise Charakterisierung der einzelnen SS-Angehörigen, die er allerdings insgesamt als in der Tötungsmaschinerie verstrickt sah, durch den Zeugen den hohen Grad an Sachlichkeit. Selbst dem Zeugen H3, den er als weiteren Täter zu dem Geschehen an der Verladerampe des Effektenlagers I benannte, hielt er zugute, daß dieser es regelmäßig "übersah", wenn Häftlinge sich Lebensmittel aneigneten, während andere SS-Angehörige wie der Angeklagte dies zum Anlaß nahmen, mit den betroffenen Gefangenen "Sport zu treiben".
259
Die individuelle Glaubwürdigkeit des Zeugen wird von (vermeintlichen) Widersprüchen zu früheren Aussagen und den Angaben anderer Zeugen nicht berührt. Was die Angaben zu seiner Typhus-Erkrankung in der Aussage vom 20. November 1968 in einem anderweiten Strafverfahren anbelangt, ist bereits an früherer Stelle - oben zu Ziffer II. 6. c) - dargestellt worden, daß seine heutige Aussage keinesfalls, wie die Verteidigung meint, wahrheitswidrig ist, der Wirklichkeitsgehalt der Erinnerung vielmehr durch Indizien nachhaltig gestützt wird. Der Aussage des Zeugen H3 gemäß der Vernehmungsniederschrift vom 7. September 1987, in der dieser seine Täterschaft in dem zu Ziffer 1. b) festgestellten Tatgeschehen in Abrede stellte, steht der Glaubwürdigkeit des Zeugen G ebenfalls nicht entgegen. Die Kammer hat im Gegenteil allen Anlaß, die Aussage des Zeugen H3 anzuzweifeln. Das gilt nicht nur, weil der Zeuge durch die Bekundungen des Zeugen G ebenfalls belastet wird und somit, weil seine Tat in engem zeitlichen, örtlichen und inneren Zusammenhang mit denjenigen des Angeklagten steht, ein ureigenes Interesse daran hat, das Gesamtgeschehen abzustreiten. Hinzu kommt vielmehr das Aussageverhalten des Zeugen, der bereits allgemein deutliche Tendenzen erkennen ließ, die Verhältnisse im KL Auschwitz zu verniedlichen, insbesondere die Behandlung der Häftlinge durch die SS zu beschönigen und Verfehlungen der SS-Angehörigen nach besten Kräften zu verdrängen bzw. zu verschweigen. Seine Reaktion auf die Konfrontation mit dem Tatvorwurf war ebenfalls wenig einfühlsam. Er war spürbar verunsichert, zog sich zunächst darauf zurück, daß ihm ein solcher Vorfall - an dem er beteiligt sein sollte - "nicht bekannt" sei, erst in der Folge wollte er für seine Person ausschließen, daß er dabei gewesen sei, um schließlich verallgemeinernd anzugeben, es sei nicht passiert "und" er sei nicht dabei gewesen. Daß ein solcher Zeuge und eine derartige Aussage nicht entfernt geeignet ist, die individuelle Glaubwürdigkeit des Zeugen G in Frage zu stellen, bedarf keiner weiteren Darlegung.
260
Die Leistungsfähigkeit des Zeugen G zu einer wahrheitsgemäßen Aussage steht für das Schwurgericht ebenfalls außer Zweifel. Der Zeuge berichtete über das Tatgeschehen in den Fällen zu Ziffer 1. a) und b) wie über weitere Geschehnisse im Lager mit einer bemerkenswerten Erinnerungsgenauigkeit. Seine Schilderung war von einer Unmittelbarkeit und Lebendigkeit getragen, die den Stempel des Unverwechselbaren und Selbsterlebten deutlich erkennen ließen. Die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit der von ihm dargestellten Geschehensabläufe zeugten ebenso wie spontane Korrekturen und Hervorhebung seiner Gemütsverfassung zur Zeit der Taten für ein hohes Maß an Fallglaubwürdigkeit. Seine Aussage enthielt keinerlei Anzeichen für eine berechnende, konsequente Zweckausrichtung. Tendenzen zum Abstrakten fehlten gänzlich. Der Zeuge berichtete anschaulich und unter Hervorhebung einer Vielzahl von wesentlichen und unwesentlichen Rahmendetails derart farbig und konkret über die Ereignisse, daß die Taten bildhaft wiederauflebten und die Stimmung im Verlauf der damaligen Ereignisse spürbar übermittelt wurde. Dabei legten die Angaben zu seiner eigenen Befindlichkeit während der Vorfälle offen, daß das Wahrnehmungserlebnis in beiden Fällen nicht nachhaltig durch seine psychische Ausgangsverfassung beeinträchtigt war. Insbesondere fehlten jedwede Anzeichen einer affektiven Einengung oder Ausblendung der Wahrnehmungen, die sich in Situationen des stärkeren affektiven Stresses - wie bei Panik, Schreck und Todesangst - als Folge eines egozentrischen Schutzverhaltens auf die Motivation zur Beobachtung und Weltzuwendung auswirken können. Der Zeuge hatte allerdings keine "volle" Erinnerung an die Geschehnisse. Eine derartige Erinnerung ist indes, zumal nach so langem Zeitlauf überaus selten und müßte, würde sie an den Tag gelegt, eher zur Vorsicht mahnen. Seine "einfache" Erinnerung erwies indes zum Kerngeschehen einen hohen Grad an Erinnerungsgenauigkeit und war selbst zu den Rahmendetails, soweit der Zeuge sie erinnern konnte, von einer erstaunlichen Präzision und Wirklichkeitsnähe gekennzeichnet.
261
Die Ausführungen des Zeugen über sein Vergessen und Erinnern waren einfühlsam und stehen mit den allgemein bekannten psychologischen Erfahrungssätzen in Einklang. Insbesondere die Anmerkung, daß er manche Ereignisse aus der Zeit seiner Inhaftierung im KL Auschwitz zuverlässiger erinnere als Begebenheiten aus der nachfolgenden Zeit, findet eine Erklärung in der sogenannten Vergessenskurve, die den Vorrang des Altgedächtnisses vor dem später Hinzugelernten gekennzeichnet, d. h. daß bei dem Abbau des Gedächtnisses durch Alter oder Krankheit regelmäßig die Erinnerungen in der umgekehrten Reihenfolge vergessen werden, wie sie erworben wurden. Das gilt um so mehr dann, wenn Erinnerungen von höchst ungleichem Gewicht, wie die aus der Schreckenszeit im KL Auschwitz und diejenigen aus Zeitabschnitten von geringerer lebensgeschichtlicher Bedeutung, miteinander konkurrieren.
262
Auffälligkeiten waren bei dem Zeugen ebenfalls nicht im Rahmen der sukzessiven Reproduktion der Erinnerung zu verzeichnen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß über längere Zeit bewahrte Erinnerungsbilder bei jeder Wiederbelebung im Bewußtsein aus einem Kristallisationskern einzelner - zumeist affektbetonter - Gedächtnisreste neu aufgebaut werden. Diese sukzessive Reproduktion verlief bei dem Zeugen G frei von störenden Fremdbeeinflussungen, die die Grenzen zwischen selbsterlebten und später erworbenen Informationen verwischen könnten. Der Zeuge war zu den hier in Rede stehenden Vorfällen lediglich im Rahmen des Vorverfahrens gehört worden. Er hatte ansonsten mit niemandem über die Ereignisse gesprochen. Eine Fremdbeeinflussung kann danach zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Wiederbelebung des Gedächtnisses in der Hauptverhandlung lehnte sich auch nicht eng an die Vorvernehmung an. Der Zeuge löste sich vielmehr weitgehend von der voraufgegangenen Aussage und erzählte frei und in anderen Zusammenhängen aus seiner Erinnerung. Dabei kam es allerdings zu kleinen Unebenheiten, denen jedoch insgesamt kein nennenswertes Gewicht zukommt. So verwechselte der Zeuge etwa bei seinem Bericht zunächst die SS-Angehörigen X und H3 und gab erst auf Nachfrage an, daß er in dem Fall zu Ziffer 1. a) von X geschlagen worden sei, H3 hingegen in dem Fall zu Ziffer 1. b) den dritten Häftling erschossen habe. Zu seiner Vergegenwärtigung befragt äußerte der Zeuge, daß er im Nachhinein seinerzeit ja glücklich gewesen sei, auf X und nicht den Angeklagten getroffen zu sein, da er andernfalls ebenfalls Opfer des Angeklagten hätte werden können. Auf diese Weise stellte der Zeuge aus seiner Erinnerung zu einem affektbetonten Erinnerungsdetail wieder einen sinnvollen Zusammenhang her. Das gilt gleichermaßen für seine Aussage in bezug auf das Opfer "Lipa", das der Zeuge anfänglich dem Fall zu Ziffer 1. a) zuordnete, auf Befragung hingegen klarstellte, die drei Häftlinge im Fall Ziffer 1. b) seien allesamt aus Grodno gewesen, zu ihnen habe der ebenfalls aus Grodno stammende Lipa gehört. Danach befragt, ob sich die Vorfälle vor oder nach der ihm bekannten Erschießung des SS-Angehörigen T durch einen weiblichen Häftling ereignet hätten, gab der Zeuge anfangs an, das sei "wohl" vor dem Ereignis mit T gewesen. Er schränkte indes zugleich ein, er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann "das mit T geschehen sei. Auf Vorhalt, daß diese Begebenheit sich im Jahre 1943 zugetragen habe, erwiderte er spontan, daß die Vorfälle mit dem Angeklagten "dann" danach gelegen seien, weil er ihn ja erst im "44er Jahr" kennengelernt habe. In diesem Zusammenhang hob der Zeuge nochmals hervor, daß ihm die Zeiteinteilung mitunter Schwierigkeiten bereite, insbesondere dann, wenn er - wie im Falle T - das Geschehene nicht selbst erlebt, sondern hiervon nur gehört habe. Zu Auffälligkeiten des Angeklagten befragt, meinte der Zeuge sich an eine Narbe über dessen linkem Auge zu erinnern. Er schränkte auch hier indes die Zuverlässigkeit seiner Erinnerung ein, indem er darauf verwies, daß er ja nicht näher an den Angeklagten herangekommen sei. Vor diesem Hintergrund kam der Frage, ob der Angeklagte seinerzeit eine Narbe über dem linken Auge hatte, keine Bedeutung zu. Es sprach jedenfalls für und nicht gegen den Zeugen, daß er zu diesem wie zu anderen Details die Grenzen seines Gedächtnisvermögens offenbarte.
263
Schließlich kann aufgrund des bei der Vernehmung gewonnenen Gesamteindrucks zuverlässig ausgeschlossen werden, daß seine Leistungsfähigkeit durch anderweite Einflüsse - Alter, Krankheit - beeinträchtigt war. Der Zeuge war bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung einer erheblichen geistigen Beanspruchung ausgesetzt, die, wie er abschließend erklärte, fast über seine Kräfte gegangen sei. Zu nennenswerten Ausfällen kam es nicht. Er durchstand die Höchstbeanspruchung vielmehr in imponierender Art und Weise. Kurzweilige Emotionen, die bei der Wiedererinnerung geweckt wurden, beeinträchtigten - wie erwähnt - den realitätsgemäßen Bericht in keiner Weise. Insgesamt steht danach für das Schwurgericht fest, daß der Zeuge gewillt und imstande war, wahrheitsgemäß zu berichten. Schon aufgrund seiner glaubhaften Aussage ist die Kammer daher von den unter Ziffer 1. a) und b) dargestellten Taten des Angeklagten überzeugt.
264
Der Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen G wird überdies, was die Erschießung von zwei unbekannten Häftlingen (Fall zu Ziffer 1. b) anbelangt, nachhaltig unterstrichen durch die Angaben der Zeugin U1.
265
Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin steht ebenfalls nicht in Zweifel. Sie war gleichfalls deutlich besorgt, keinesfalls mehr zu sagen, als sie sicher wußte, zeigte bei ihrer Vernehmung zudem eine distanzierte Haltung, die jeden anklägerischen oder sonstigen Affekt vermied. Sehr eindrücklich ging sie auf eigene Wahrnehmungseinschränkungen ein, da sie sehr ängstlich gewesen sei. Sie erweckte einen überaus zuverlässigen Eindruck. Ihre Beziehung zu dem früheren SS-Angehörigen X3 deckte sie auf, obwohl ihr dies sichtlich schwer fiel. Sie ließ ebenfalls nicht unerwähnt, daß X3 ihre Schwester vor dem sicheren Tod in der Gaskammer gerettet habe. Bei der Beurteilung der einzelnen SS-Angehörigen fiel es ihr ohnehin nicht schwer, zu differenzieren und zu dem einen oder anderen auch gute Seiten aufzuzeigen. Ihrer Aussage lag eine beachtenswerte moralische Grundhaltung zugrunde. Das innerliche Streben nach Gerechtigkeit war offenbar, als sie über die äußeren und inneren Schwierigkeiten anläßlich ihrer Aussage in dem anderweiten Strafverfahren gegen X3 und H3 vor einem österreichischen Gericht berichtete. Zur Verdeutlichung merkte sie an, daß Freunde und Bekannte ihr seinerzeit abgeraten, ja sogar nachhaltig auf sie eingewirkt hätten, sich nicht zu einer Vernehmung nach Österreich zu begeben, um einem SS-Mann zu helfen. Alle Anfeindungen hätten sie - so die Zeugin - aber nicht von einer Aussage abhalten können, weil man über "die guten Taten ebenso berichten muß wie über die schlechten". Die Eignung der Zeugin, insbesondere ihr unbedingter Wille zu einer wahrheitsgemäßen Aussage ist nicht zweifelhaft.
266
Ihre Leistungsfähigkeit, d. h. ihr Vermögen richtig auszusagen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Zeugin hob selbst hervor, daß sie im KL Auschwitz viele Situationen erlebt habe, in denen Angst und Schrecken vorgeherrscht und sie davon abgehalten hätten, die Vorgänge genau zu beobachten; andererseits habe sich vieles aus der damaligen Zeit - wie etwa die Errettung ihrer Schwester - in ihrer Erinnerung festgesetzt, worüber sie, wenn sie darauf konkret angesprochen werde, "stundenlang" berichten könne. Wesentliche Einschränkungen des Erinnerungsvermögens durch Alter oder Krankheit waren ebensowenig zu verzeichnen wie affektive Tendenzen in der Vernehmungssituation, die einer realitätsgerechten Schilderung hätten entgegenstehen können. Die den Angeklagten betreffenden Erinnerungen trug die Zeugin ausgesprochen sachlich vor. Sie schilderte anschaulich und einfühlsam die die Aussage des Zeugen G unterstützende Begebenheit, bei der sie mit der Tagschicht nach Beendigung der Arbeit im Sommer 1944 stundenlang bei einem Appell im Effektenlager I angestanden habe, weil Häftlinge nicht auffindbar gewesen seien. Deutlich grenzte sie die selbsterlebte Suche nach den Häftlingen im Effektenlager I durch SS-Angehörige ab von den im weiteren Verlauf gehörten Schüssen und dies wiederum von ihrer Erinnerung vom bloßen Hörensagen, daß sie nämlich später erst im FKL gehört habe, daß der Angeklagte zwei Gefangene, der Zeuge H3 hingegen einen dritten Häftling erschossen habe, die einen Fluchtversuch gewagt hätten. Ebenso klar brachte die Zeugin zum Ausdruck, daß sie von den Taten des Angeklagten, die im Zusammenhang mit seinen Schießübungen auf Konservendosen standen und in deren Verlauf Deportierte bzw. Häftlinge - "auch Kinder" - erschossen worden seien, erst in Breczinki (Lagerabschnitt B II g) gehört, solche Taten dagegen nicht miterlebt habe.
267
Fremdbeeinflussungen waren bei der Zeugin ebenfalls auszuschließen. Der von der Verteidigung ins Feld geführte Umstand, daß sich die Zeugin gelegentlich mit Freunden und Bekannten aus der Zeit ihrer Inhaftierung im KL Auschwitz trifft, läßt außer acht, daß die Zeugin mit Blick auf ihre negativen Erfahrungen anläßlich ihrer Aussage vor einem österreichischen Gericht glaubhaft versicherte, mit niemandem über die hier in Rede stehenden Taten gesprochen und sogar die Anreise zum Prozeßtermin weitgehend geheimgehalten zu haben. Widersprüche zu früheren und zu Aussagen anderer Zeugen schienen nur in einem Punkt auf. Die Kammer hat gemäß dem Beweisantrag der Verteidigung vom 12. November 1987 zu Nr. 22 mit Beschluß vom 14. Dezember 1987 zu Ziffer II. 7. zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt: "In ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen X3 und H3 vom 21. Januar 1972. (Beiheft II, S. 136) hat die Zeugin U1 zu Protokoll gegeben: "Im Kommando Kanada selbst wurde während der Zeit meiner Zugehörigkeit keiner der Kommando-Angehörigen ermordet. Ich weiß auch nichts davon, daß im Rahmen des Kommandos Kanada andere Häftlinge getötet, respektive aufgegriffen und zur Tötung auf andere Stellen befördert wurden." Bei dieser Vernehmung hat die Zeugin - dem protokollierten Wortlaut entsprechend - ohne jede Einschränkung bekundet, daß während ihrer Zeit der Zugehörigkeit zum Kommando Kanada nicht nur von X3, sondern auch von keinem anderen SS-Mann jemand ermordet worden ist." In dem Beschluß hat die Kammer zugleich vorsorglich hervorgehoben, daß die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung vom 4. Juni 1987 eine im Kern von der Darstellung der Verteidigung in den Beweisbehauptungen abweichende Erklärung für die damalige Aussage gegeben hat. Konfrontiert mit jener Aussage, die die Kammer als wahr unterstellt hat, erläuterte die Zeugin, daß sie seinerzeit auf X3 "konzentriert" gewesen sei, um dessen Verhalten sei es gegangen, "zu und für" ihn habe sie ausgesagt. Die Erklärung der Zeugin fand dementsprechend eine Grundlage nicht darin, daß sie etwa nur zu X3 befragt worden wäre. Die Zeugin machte für ihre Aussage nicht die Person des sie Vernehmenden, sondern ausschließlich ihre durch die Konzentration auf X3 verkürzte Betrachtungsweise verantwortlich. Die affektiv bedingte Einengung ihrer Erinnerung bei der Aussage vom 21. Januar 1972 ist angesichts der Bedeutung, die der SS-Angehörige X3 für ihr Leben im KL Auschwitz hatte, durchaus nachvollziehbar und geeignet, den vermeintlichen Widerspruch zu ihrer Aussage im vorliegenden Prozeß aufzulösen. Die Kammer steht daher nicht an, ihre Angaben in Zweifel zu ziehen.
268
Die Aussage des Zeugen G wird weiterhin - wenngleich nur mittelbar - bestätigt von dem Zeugen X2, dessen Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht zweifelhaft ist. Der zur Zeit der Vernehmung 71 Jahre alte Zeuge empfand die Aussagesituation als überaus belastend. Ihn bedrückte die Erinnerung an die "grauenvolle" Zeit im KL Auschwitz sichtlich, was in den Worten "37 Monate im Konzentrationslager sind genug" sinnfällig zum Ausdruck kam. Der Zeuge war zwar jederzeit bemüht, seine Erinnerung wachzurufen. Er ließ indes keinen Zweifel daran, daß sein Leistungsvermögen nicht so sehr aufgrund des allgemeinen, altersentsprechenden Abbaues des Gedächtnisses, sondern vielmehr als Folge seines ständigen Strebens, die Ereignisse aus der "schlimmsten Zeit" seines Lebens zu verdrängen, nachgelassen habe. So konnte er zwar angeben, daß er vielfach erlebt habe, wie Häftlinge versucht hätten, in Eisenbahnwaggons unter Effekten versteckt zu fliehen; er habe weiter erlebt, daß bei derartigen Fluchtversuchen Häftlinge erschossen worden seien, habe jedoch keine zuverlässige Erinnerung mehr, wer diese SS-Angehörigen gewesen seien, obwohl er "sie doch gesehen" habe. Ebenso war dem Zeugen aus dem Effektenlager I bekannt, daß ein Häftling, der nach einem Weckruf verschlafen hatte, erschossen worden sei. Auch hier konnte er sich indes nicht an den SS-Mann erinnern, dem diese Tat zugeschrieben wurde. Immerhin belegt seine äußerst vorsichtig gehaltene Aussage, daß sich ein von dem Zeugen G geschilderter - unter Ziffer 1. a) festgestellter - Fall im Effektenlager I zugetragen hat.
269
Schließlich wird der Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen G durch eine Vielzahl an Übereinstimmungen zu Rahmendetails und scheinbar oder tatsächlich nebensächlichen Punkten - wie etwa zu Örtlichkeiten, Zeitangaben, SS-Angehörigen usw. - mit Aussagen anderer Zeugen unterstrichen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, daß der Zeuge G das "Sporttreiben" des Angeklagten mit Häftlingen der Rampenkommandos im Abschnitt B II d) des Lagers Birkenau - wo die männlichen Häftlinge der Rampenkommandos untergebracht waren - ebenso erwähnte wie der Zeuge L3.
270
Andererseits sind die von der Verteidigung bemühten Gesichtspunkte nicht geeignet, die Täterschaft des Angeklagten in den zu Ziffer 1. a) und b) festgestellten Taten in Frage zu stellen. Die Kammer hat allerdings dem Beweisantrag Nr. 8 der Verteidigung vom 17. August 1987 (teilweise) folgend mit Beschluß vom 14. Dezember 1987 zu Ziffer III., 2. c) zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt: "Während der Lagerzugehörigkeit des nachbenannten Zeugen (X9) haben einmal, nämlich Anfang 1943, zwei Häftlinge einen Fluchtversuch unternommen, indem sie sich in einem Güterwaggon zwischen den abzutransportierenden Sachen versteckt hatten. Diese Häftlinge wurden aufgefunden und nach Mißhandlung durch den Scharführer X7 erschossen." Das Gericht hat schon im Beschluß vorsorglich angemerkt, daß die Wahrunterstellung einen Vorfall aus dem Jahre 1943 betrifft. Dieser Vorfall hätte nur dann Bedeutung erlangen können, wenn festgestellt worden wäre, daß sich nur ein einziger derartiger Fluchtversuch zugetragen hat. Das Gegenteil ist hingegen erwiesen. Abgesehen von den Zeugen aus den Reihen der ehemaligen Häftlinge - wie etwa dem Zeugen X2 - hat selbst der frühere SS-Angehörige H von vielen solcher Fluchtversuche berichtet, bei denen Häftlinge durch "Genickschuß" getötet worden seien. Der Vorfall aus dem Jahre 1943, bei dem zudem an dem Fluchtversuch nur zwei Häftlinge beteiligt waren, berührt folglich die Feststellungen zu Ziffer 1. b) in keiner Weise. Das gilt gleichermaßen für den Hinweis der Verteidigung auf die Aussage des Zeugen E. Nach dessen Bericht war bei einem weiteren Fall ein "Muselmann aus Grodno" im Rahmen eines ähnlichen Fluchtversuchs etwa im April/Mai 1943 von dem Zeugen H3 erschossen worden. Die von dem Zeugen E geschilderte Tat wies deutliche Unterscheidungsmerkmale (1943, ein Häftling, ein Täter, keine voraufgegangene Mißhandlung) zu dem hier in Rede stehenden Geschehen (1944, drei Häftlinge, zwei Täter, voraufgegangene Mißhandlungen) auf. Die beiden Übereinstimmungen (Häftling aus Grodno, H3) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, zumal nichts dagegen spricht, daß der Zeuge H3 an beiden Vorfällen beteiligt war.
272
Die Feststellungen zu den unter Ziffer 1. c) und d) dargestellten Taten folgen dem glaubhaften Bericht der Zeugin M1. Die subjektive Glaubwürdigkeit der Zeugin im Hinblick auf ihre Wahrheitsliebe und ihren Willen zur Objektivität ist nicht zu bezweifeln. Die Leistungsfähigkeit der Zeugin in bezug auf die Wahrnehmung der ursprünglichen Geschehnisse und Erinnerung an solche Situationen dem wesensmäßigen Inhalt nach steht von einer Ausnahme abgesehen, die auf den Einzelfall beschränkt blieb und eine naheliegende Erklärung in der Geschichte ihrer Aussage und der Aussagesituation findet, ebenfalls außer Frage.
273
Die zur Zeit ihrer Vernehmung 66 Jahre alte Zeugin ist Ungarin und gehört der jüdischen Religionsgemeinschaft an. Als Jüdin wurde sie im März 1944 bei einer Straßenkontrolle in Budapest verhaftet, von der Familie getrennt und in das KL Auschwitz deportiert. Dort war sie spätestens seit Juli 1944 im Abschnitt B II g) des Lagers Birkenau untergebracht und arbeitete bis Januar 1945 in einem Sortierkommando des Effektenlagers II. Heute lebt die Zeugin als Rentnerin in Ungarn.
274
Bei der Vernehmung vor dem Prozeßgericht trat sie überwiegend ruhig und gefaßt auf. Der Zeugin war allerdings anzumerken, daß ihr die Aussagesituation anfänglich, als sie den Angeklagten und den vollbesetzten Sitzungssaal wahrnahm, Unbehagen bereitete. Sie sagte in dieser Phase stockend und vornehmlich in ungarischer Sprache aus, während sie im weiteren Verlauf der Vernehmung immer mehr dazu überging, in gebrochenem, gleichwohl weitgehend verständlichen Deutsch von den Ereignissen zu berichten. Sie vermittelte den Eindruck einer einfachen, durchschnittlich intelligenten Frau, die keinesfalls in der Lage ist, bewußt wahrheitswidrige Sachverhalte zu erfinden oder als selbsterlebt zu übernehmen, darzustellen und bei näherer Befragung die Folgerichtigkeit solcher Geschehensabläufe einzuhalten. Affektiv bedingte Tendenzen wie Haß, Rachsucht oder Vergeltungsstreben fehlten gänzlich. Unverkennbar war allerdings, daß die Wiedererinnerung die Zeugin schmerzte und das zu Ziffer 1. c) festgestellte Tatgeschehen in ihrem Gedächtnis einen alles überragenden, teils sogar andere Ereignisse überdeckenden Platz einnahm. Hierauf wird nachfolgend noch gesondert einzugehen sein. Abgesehen von der Darstellung zu der Erschießung eines unbekannt gebliebenen kleinen Kindes durch den Angeklagten waren emotionale Spannungen, die bei der Wiedererinnerung hervorgerufen wurden, bei der Zeugin nicht feststellbar. Zur Vernehmungssituation gab die Zeugin an, daß sie außer in dem vorliegenden Verfahren noch nie in einem Strafverfahren zu Vorfällen aus der Zeit ihrer Inhaftierung im KL Auschwitz, erst recht nicht vor einem Gericht befragt worden sei. Sie hob hervor, daß sie nach dem Kriege aus dem Kreis der früheren Häftlinge nur Kontakt zu der Zeugin B und der verstorbenen Zeugin I6 gehalten habe, sie es indes vermieden hätten, sich über die Zeit in Auschwitz zu unterhalten. überhaupt sei sie, wie die Zeugin versicherte, besorgt gewesen, mit niemandem über diese oder andere Vorfälle aus dem KL Auschwitz zu sprechen, weil dies mit unangenehmen Erinnerungen verbunden sei. In diesem Zusammenhang hob die Zeugin hervor, daß ihr nach der ersten Vernehmung im Vorverfahren vom 26. Juni 1984 in Ungarn vieles wieder eingefallen sei, was "tief vergraben" gewesen sei. Erläuternd fügte sie hinzu, daß sie zwar den "Slepy", den "Blinden" in der ihr vorgelegten Lichtbildmappe unter mehreren SS-Angehörigen sofort erkannt und sich an sein "schlechtes Benehmen" erinnert habe; viele Einzelheiten seien jedoch erst nach der Vernehmung wieder in ihre Erinnerung zurückgekehrt, wobei vor allem das "Geschehen mit dem kleinen Jungen" sie zutiefst bewegt habe. "Mit Macht" seien - so die Zeugin - die Gefühle von damals wieder aufgebrochen, insbesondere ihr Unverständnis über das "alles in den Schatten" stellende Ereignis mit dem Kind und die bohrenden Fragen: "Warum hat er das gemacht? Warum das Kind? Es hatte doch nichts getan", hätten ihr keine Ruhe gelassen. Die Zeugin ließ erkennen, daß ähnliche Erinnerungen und Gefühle sie nach ihrer Vernehmung durch den ungarischen Rechtshilferichter im Beisein deutscher Verfahrensbeteiligter vom 18. Mai 1987 beherrscht hätten. Die weiteren den Angeklagten betreffenden Vorfälle berührten sie emotional auch bei ihrer Vernehmung vor dem Prozeßgericht erheblich weniger. Erkrankungen oder seelische Störungen spielten bei der Aussage der Zeugin keine Rolle. Die Leistungsfähigkeit ihres Gedächtnisses stufte sie als altersgemäß ein, wobei sie anmerkte, daß sie Örtlichkeiten ebenso wie Zeiten und Personen allgemein nicht immer auf Anhieb erinnere; andererseits seien ihr bestimmte Personen, vor allem aus dem KL Auschwitz heute noch bestens erinnerlich. Hierzu verwies die Zeugin auf den Zeugen X3 der "hinkte und einem jüdischen Mädchen "(U1)" hofierte". Zu dem Angeklagten hob sie hervor, daß ihr der Name "[Nachname des Angeklagten]" damals nicht bekannt gewesen sei, der Angeklagte sei ihr nur unter dem Spottnarren "Slepy", den er "wegen des Glasauges" hatte, erinnerlich. Zum Wiedererkennen befragt äußerte die Zeugin ohne besondere Erregung mit Fingerzeig auf den Angeklagten: "Dort sitzt er. Immer lächelte er; auch dort lächelte er."
275
Die individuelle Glaubwürdigkeit der Zeugin M1 steht für die Kammer nach Persönlichkeit und Aussage nicht in Zweifel. Ihr Streben nach einer wahrhaften Aussage war allenthalben spürbar. Sie kennzeichnete deutlich, wenn sie bei der eingehenden Befragung an die Grenzen ihres Leistungsvermögens stieß und Detailfragen nicht genau beantworten konnte. Andererseits ließ sie keinen Zweifel daran, daß bestimmte Vorkommnisse im Lager ihr im Kerngeschehen noch so erinnerlich sind, als wären sie "gestern" geschehen. Hierüber berichtete sie ohne jede über die tatsächlichen Ereignisse hinausgehende Belastungstendenz. Die von der Verteidigung als Beispiel für Übertreibungstendenzen angesprochene Aussage der Zeugin, im Lager "Kanada" seien täglich Häftlinge getötet bzw. erschossen worden, läßt außer acht, daß die Zeugin bei dieser Angabe einen deutlichen Bezug zu den Krematorien herstellte, "Kanada" zu den Krematorien zählte und in das "tägliche" Massensterben der Häftlinge in den Krematorien einbezog.
276
Die Zeugin war sich durchaus bewußt, daß sie die Wiedererinnerung an das "Geschehen mit dem Kind" emotional zutiefst bewegte. Die affektive Spannung blieb zwar nicht ohne Einfluß auf die Leistungsfähigkeit ihres Gedächtnisses, was das Geschehen zu Ziffer 1. d) und den weiterhin erhobenen Anklagevorwurf - oben zu Ziffer 2. - anbelangt. Sie beeinträchtigt indes nicht die individuelle Glaubwürdigkeit der Zeugin. Nennenswerte Abweichungen zu der früheren Aussage vom 26. Juni 1984 waren - abgesehen von dem Fall, der einen männlichen Häftling betraf - nicht festzustellen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der von der Verteidigung im Schlußvortrag Immer wieder bemühte Vergleich mit der Aussage der Zeugin vom 18. Mai 1987 vor dem ungarischen Rechtshilferichter bereits im Ansatz verfehlt ist. Diese Aussage mußte im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben, nachdem sich die Zeugin anläßlich der Vernehmung in Ungarn bereit erklärt hatte, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen und ihrer Erklärung folgend vor der Kammer ausgesagt hat. Der Vorsitzende hat zwar anläßlich der Vernehmung der Zeugin vor dem Schwurgericht Vorhalte aus der in Ungarn durchgeführten Vernehmung zugelassen; er hat indes zugleich hervorgehoben, daß das Protokoll über jene Vernehmung nach der Erinnerung der am 18. Mai 1987 anwesenden deutschen Berufsrichter nicht in allen Punkten dem entsprach, was die Zeugin dort tatsächlich ausgesagt hatte.
277
Die Ausführungen der Verteidigung zu angeblichen Widersprüchen in der Aussage der Zeugin vor dem Schwurgericht gegenüber derjenigen vom 26. Juni 1984 im Vorverfahren teilt die Kammer nicht. Die Zeugin M1 hat das Tatgeschehen zu Ziffer 1. c) wie festgestellt geschildert. Entgegen dem Schlußvortrag der Verteidigung ging sie bei ihrer Aussage vor dem Gericht wie bei der ersten Vernehmung darauf ein, daß der Angeklagte das Kind aufgefordert habe, die Hände zu falten, zu klatschen und mit ihm zu tanzen. Die Anmerkung der Verteidigung, die Zeugin habe bei ihrer ersten Vernehmung nicht erwähnt, daß der Junge nach Essen oder Trinken verlangt habe, läßt unberücksichtigt, daß die Zeugin - hiernach befragt - dies keineswegs als feststehend schilderte, sondern als möglichen Grund für das Betteln des Kindes ("das Kind hatte wohl etwas zu trinken oder essen begehrt") angab. Gleichermaßen trifft die Zeugin nicht der Vorwurf, sie habe die früheren weiblichen Häftlinge B und I6 fälschlich als weitere Augenzeugen bezeichnet. Hierzu führte die Zeugin M1 lediglich aus, daß andere Häftlinge das Geschehen ebenfalls verfolgt hätten und "B und I6 auch dabei gewesen sein könnten." Die weiteren Anwürfe der Verteidigung, bei der ersten Vernehmung habe die Zeugin nichts davon erwähnt, daß der Angeklagte bei dem Kind drei Dosen verwandt und es, nachdem er es erschossen hatte, getreten habe, vermögen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ebenfalls nicht zu erschüttern. Abgesehen davon, daß die Zeugin selbst hervorhob, daß ihr viele Einzelheiten zu diesem Handlungsteil erst nachfolgend eingefallen seien, handelt es sich um Rahmendetails, die keineswegs selten - vor allem nach so langen Zeiträumen - erst bei der Vergegenwärtigung des Kerngeschehens erinnert werden. Die Wertung der Verteidigung, die Verwendung von drei Konservendosen in dem zu Ziffer 1. c) dargestellten Fall sei "absurd", weise "keine Wirklichkeitsnähe" auf und entspreche nicht den "Naturgesetzen", vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Zeugin verwies in diesem Zusammenhang darauf, daß die Befragung vom 26. Juni 1984 viel weniger eingehend als vor dem Schwurgericht gewesen sei. Sie beharrte trotz wiederholter Vorhalte auf ihrer Darstellung. Sich halb vom Stuhl erhebend führte sie bei ihrer Schilderung vom Verhalten des Kindes plastisch vor, wie das Kind "starr vor Schreck dagestanden" habe. Laut nachdenkend über die außergewöhnliche Regungslosigkeit des Kindes deutete die Zeugin an, daß der Junge wohl gedacht habe, daß es "gut für ihn wäre, ganz ruhig stehenzubleiben".
Landgericht Wuppertal Entscheidungen
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 1
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 2
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 3
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 4
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 5
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 6
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 7
Landgericht Wuppertal Entscheidungen
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 1
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 2
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 3
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 4
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 5
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 6
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 7
Landgericht Wuppertal Entscheidungen
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 1
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 2
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 3
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 4
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 5
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 6
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 7