Landgericht Wuppertal, 25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/
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Als Beleg für die genügende Konkretisierung mag der Teilfreispruch des Angeklagten von dem Schuldvorwurf, einen weiteren männlichen Häftling bei seinen "Schießübungen" erschossen zu haben (a. des Anklagesatzes), dienen. Mit Blick auf die vom Zeugen S geschilderte - oben zu Ziffer IV., 3. a) festgestellte - Tat, die im wesentlichen mit derjenigen des Anklagevorwurfs gleichgelagert ist, sich hiervon indes wegen des Tatgeschehens zwischen und nicht vor den Baracken abhebt, ergibt sich der Teilfreispruch folglich als Konsequenz aus dem durch die Anklage hinreichend umrissenen Verhandlungs- und Urteilsgegenstand.
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Der Verteidigung kann nicht darin gefolgt werden, daß das Gericht an die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage niedergelegte allgemeine Beschreibung des KL Auschwitz bzw. des Lagers Birkenau oder die Ausführungen zu einzelnen Lagerabschnitten, Kommandos oder Werdegang und Einsatz des Angeklagten im KL Auschwitz gebunden ist. Die Kammer trifft ihre Feststellungen vielmehr allein auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse. Soweit diese von dem wesentlichen Ermittlungsergebnis abweichen, ist dies nur dann von Bedeutung, wenn hierdurch die Identität der angeklagten Taten in Frage gestellt wird. Das ist indes nicht der Fall.
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Die auf der früheren Einlassung des Angeklagten beruhende Angabe im wesentlichen Ermittlungsergebnis, der Angeklagte habe nach seinem Eintreffen im KL Auschwitz zunächst zwei Monate in der Häftlingsgeldverwaltung (HGV) Dienst verrichtet (Seite 9/10 der Anklage), trifft nach den Feststellungen der Kammer - weil schon diese Einlassung des Angeklagten der Wahrheit zuwiderlief - nicht zu. Daß der Angeklagte allenfalls wenige Tage in der HGV eingesetzt war, berührt die Identität der angeklagten Taten jedoch in keiner Weise. Das gilt gleichermaßen für die erst im Verlauf der Hauptverhandlung gewonnenen näheren Erkenntnisse über das in der Nähe des Stammlagers Auschwitz gelegene Effektenlager I, den Lagerabschnitt B II g) - mit dem Effektenlager II - in Birkenau und die dort jeweils tätigen Kommandos, insbesondere das zeitweilige Nebeneinanderwirken einzelner Arbeitskommandos in den Effektenlagern I und II. Dem wesentlichen Ermittlungsergebnis (Seite 11 f. der Anklage) liegt allerdings die Annahme zugrunde, daß (auch) die Taten zu b) und c) des Anklagesatzes sich im Lager Birkenau ereignet hätten. Dies folgt aus der - nach den Feststellungen der Kammer unzutreffenden, nach den damaligen Erkenntnissen naheliegenden - Darstellung, wonach sich das Lager "Kanada"' bis Ende 1943/Anfang 1944 in der Nähe des Stammlagers Auschwitz befunden habe und "anschließend" in Birkenau eingerichtet worden sei (Seite 12 der Anklage). Die Abweichung in diesem, allen Verfahrensbeteiligten nach der Vernehmung des Zeugen G offenbar gewordenen Detail zu dem näheren Tatort (Effektenlager I) vermag die Identität der angeklagten Taten ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Denn die Identität des historischen Geschehensablaufs bleibt schon wegen des im Anklagesatz übergreifend genannten Tatortes (KL Auschwitz-Birkenau) und der kennzeichnenden Angaben zu Tatzeit, Tatopfern und vor allem dem näheren Tatgeschehen gewahrt.
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Das Verfahren ist ebenfalls nicht aus dem Gesichtspunkt der Verjährung der Strafverfolgung einzustellen.
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Die Straftaten des Angeklagten sind nicht verjährt. Verbrechen des Mordes unterliegen nach§ 78 Abs. 2 StGB der Verjährung nicht. Die durch das 16. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) geschaffene Rechtslage bezieht sich nach Artikel 2 auch auf früher begangene Taten, wenn deren Verfolgung am 21. Juli 1979 noch nicht verjährt war. Das ist hier der Fall.
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Die Straftaten des Angeklagten sind nach der materiellen Strafvorschrift des § 211 StGB zu beurteilen. Die bereits zur Tatzeit (1944) gültige Fassung sah allerdings für Mord anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe die durch Artikel 102 GG abgeschaffte Todesstrafe vor. Nach der Strafdrohung richteten sich die Regelungen zur Strafverfolgungsverjährung, die gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. für die Strafdrohung des Mordes eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vorsahen. Die zur Tatzeit maßgebende 20-jährige Verjährungfrist ruhte indes bis zum 8. Mai 1945, weil die Verfolgung der Taten wegen der rechtsfeindlichen Haltung der NS-Machthaber bis zu diesem Zeitpunkt praktisch ausgeschlossen war (§§ 69 Abs. 1 StGB a. F., 78 b Abs. 1 StGB n. F.; vgl. BGH NJW 1962, 2308; 1963, 1627). Das gilt trotz der eigenmächtigen Handlungsweise des Angeklagten. Auch der Verfolgung dieser Verbrechen stand nach der Überzeugung des Gerichts der als Gesetz postulierte Führerwille objektiv entgegen, weil aus der Sicht der Reichsführung-SS ein strafwürdiges Delikt allenfalls in dem selbständigen Handeln gelegen hätte, nicht aber in der Erschießung sogenannter "Volksfeinde" bzw. "Untermenschen" (vgl. BGH NJW 1963, 1627). Überdies hat die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 für die Taten des Angeklagten als nach der damaligen Rechtslage mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen nach § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I, S. 315), das frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist (BVerfGE 25, 269), außer Betracht zu bleiben. Die 20-jährige Verjährungsfrist für die Straftaten des Angeklagten wurde folglich erst am 1. Januar 1950 in Lauf gesetzt, war daher am 6. August 1969 noch nicht beendet. Vor diesem Zeitpunkt wurde die Verjährungsfrist mit dem 9. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969 (BGBl. I, S. 1065) durch Änderung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. auf 30 Jahre verlängert. Diese verlängerte Verjährungsfrist war noch nicht abgelaufen, als das eingangs erwähnte 16. Strafrechtsänderungsgesetz die Verjährung von Mord aufhob.
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Die unter Ziffer IV., 1. a) - d) aufgeführten Fälle sind im Kern rechtlich gleich zu beurteilen. In allen Fällen ist der Tatbestand des Mordes verwirklicht.
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Der Angeklagte hat in jedem der geschilderten Fälle die Häftlinge bzw. Deportierten vorsätzlich getötet. Denn nach den getroffenen Feststellungen hat er den Tod der Opfer in Tötungsabsicht durch die in jedem einzelnen Fall geschilderte Behandlung unmittelbar herbeigeführt
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Die Tötung der Häftlinge bzw. Deportierten erfolgte in jedem der genannten Fälle aus niedrigen Beweggründen. Eine Tötung beruht auf niedrigen Beweggründen i. S. d. § 211 Abs. 2 StGB, wenn die den Täter beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und seine Motive deshalb als gemein, verachtenswert und besonders verwerflich anzusehen sind (BGHSt 2, 63; 3, 133; 18, 37; 22, 376). Das trifft auf die Gesinnung des Angeklagten in den zu Ziffer IV., 1. a) - d) angeführten Taten zu. In allen diesen Fällen erfolgte die Tötung der Opfer ohne Gerichtsverfahren und ohne Urteil aus einer Gesinnung heraus, die auf der nationalsozialistischen Rassenirrlehre von der Vorherrschaft der sogenannten nordischen Rasse aufbauend den Angehörigen der angeblich "minderwertigen Rassen", insbesondere den Deportierten und Lagerinsassen kein Lebensrecht zuerkannte und ihnen jede Menschenwürde absprach. Besonders deutlich treten die niedrigen Beweggründe bei den Taten zu Ziffer IV., 1. c) und d) zutage, in deren Verlauf der Angeklagte seine Opfer zu bloßen Objekten seiner "Schießübungen" herabwürdigte, ehe er die nach Überzeugung der Kammer von ihm als minderwertig eingestuften Opfer tötete. Eine andere Gesinnung lag auch den Fällen zu Ziffer IV., 1. a) und b) nicht zugrunde, mögen hier auch sonst noch äußere Anlässe (verzögerliche Befolgung des Weckrufs; Fluchtversuch) vorgelegen haben. Auch die "Liquidierung" dieser Häftling war letztlich getragen von dem Motiv, das Leben der als "minderwertig" angesehenen Menschen allein aus diesem Grunde ohne weiteres auslöschen zu können. Solche Beweggründe stehen auf tiefster sittlicher Stufe und können nur als gemein und verächtlich bezeichnet werden. Wer sich aus einer solchen Einstellung heraus zur Tötung von Menschen bestimmen läßt, handelt aus niedrigen Beweggründen (BGH a.a.O.).
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Nicht erforderlich ist, daß der Angeklagte selbst erkannt haben muß, daß seine tragenden Tatmotive als niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu werten sind. Maßgeblich sind nicht die Wertvorstellungen des einzelnen Täters, sondern die Anforderungen, die die allgemein anerkannten sittlichen Grundsätze an jeden einzelnen Menschen stellen. Nach diesen Grundsätzen aller zivilisierten Völker ist und war schon damals die Tötung eines Menschen allein wegen seines Glaubens, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Personengruppe, wegen seiner politischen Überzeugung oder wegen einer Krankheit, noch dazu ohne irgendein Verfahren, durch das seine Rechte gewahrt wurden, sittlich verachtenswert. Da der Angeklagte die tatsächlichen Umstände kannte, die seine Motive als verabscheuungswürdig kennzeichneten, ist es unbeachtlich, wenn er im Sinne seiner eigenen pervertierten Wertskala sein Handeln möglicherweise nicht als sittlich und moralisch verachtenswert empfand.
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Die Tötung der Häftlinge bzw. Deportierten erfolgte außerdem in den geschilderten Fällen IV., 1. b), c) und d) auf grausame Art und Weise. Grausam ist eine Tötung dann, wenn der Täter seinen Opfern aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinngung körperliche oder seelische Leiden von einer Stärke und Dauer bereitet, die zur Herbeiführung des Todes nicht erforderlich sind (BGHSt 3, 181, 264; BGH NJW 1971, 1190). Diese Voraussetzungen sind - abgesehen von der unter IV., 1. a) dargestellten Tat - bei den genannten Fällen erfüllt.
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Der Angeklagte hat seinen Opfern aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus besondere Schmerzen und Qualen körperlicher und seelischer Art zugefügt. Nur ein gefühlloser, unbarmherziger Mensch konnte die Häftlinge bzw. Deportierten, die ohnehin schon genug unter der jeder Menschenwürde hohnsprechenden Behandlung auf dem Transport in das bzw. im KL Auschwitz litten, noch zusätzlich, ohne daß triftige oder menschlich wenigstens nachvollziehbare Gründe vorlagen, auf die in den einzelnen Fällen geschilderte Art und Weise umbringen. Der Angeklagte kannte die äußeren Umstände für das schwere Los der Deportierten und Häftlinge im KL Auschwitz. Wenn er sie in der geschilderten Weise mißhandelte, bis zur Bewußtlosigkeit schlug und trat und in den angeführten Fällen sogar tötete, so zeugt das davon, daß er weder Mitleid noch Erbarmen kannte, sondern durch innere Grundhaltung und Zustände im KL völlig verroht war.
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Besonders kraß tritt die Grausamkeit in den Fällen IV., 1. c) und d) zutage, die an Brutalität kaum noch überbietbar erscheinen. Durch die "Schießübungen" mußten die Opfer, ein kleines Kind und ein Mädchen, vor ihrer "Liquidierung" weit über die normale Todesangst hinausgehende seelische Qualen erleiden. Daran kann kein Zweifel bestehen. Aus ihrer Sicht konnte jeder Schuß des Angeklagten auf die auf ihrem Kopf bzw. Schultern stehenden Dosen den Tod bedeuten. Andererseits brachte jeder Schuß, der sie nicht traf, Hoffnung auf ein Überleben zurück. Die unbeschreibbare Angst der Opfer und die ihnen während der Schießübungen zugefügten seelischen Qualen, die mit der Herbeiführung ihres Todes nicht notwendigerweise verbunden waren, wird deutlich gekennzeichnet durch die geschilderte Erstarrung des Kindes im Falle I. c). Zudem belegt das Verhalten, des Angeklagten in diesem Fall die völlige Pervertierung der Gefühle und seinen grenzenlosen Sadismus. Hierfür steht nicht zuletzt die ausdrückliche Ankündigung gegenüber dem Kind, daß er es "erledigen" werde. Der Fall IV., 1. d) steht der vorbeschriebenen Tat an Grausamkeit in nichts nach.
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Grausam war ebenfalls die Erschießung der beiden männlichen Häftlinge im Fall IV., 1. b). Die Opfer haben vor ihrem Tod durch die Mißhandlungen, insbesondere auch durch die Tritte des Angeklagten erhebliche Schmerzen erdulden müssen. Es steht außer Frage, daß Tritte mit Stiefeln, die gegen empfindliche Körperteile (Brust/ Bauch) geführt werden, bei den Opfern erhebliche Schmerzen hervorrufen. Diese Schmerzen waren ebenfalls nicht notwendigerweise mit der Herbeiführung des Todes verbunden. Außerdem mußten beide Häftlinge seelische Qualen erleiden. Das kann angesichts der vor Angst fast "verrückten" Opfer nicht zweifelhaft sein und gilt in besonderem Maße für denjenigen Häftling, der in qualvoller Weise vor dem eigenen Tod die Erschießung seines Kameraden durch den Angeklagten miterleben mußte.
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Der Angeklagte kannte in den vorerwähnten Fällen (IV., 1. b, c, d) auch die gesamten Umstände, die die Tötungshandlungen als grausam kennzeichneten. Denn er war es selbst, der die Häftlinge in der geschilderten Art und Weise quälte und zu Tode brachte. Das genügt. Nicht erforderlich ist, daß er die Tötungen selbst als grausam empfand und wertete.
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Hinsichtlich des männlichen Häftlings, der in einer Baracke des Effektenlagers I erschossen wurde, weil er nicht "rechtzeitig" angetreten war (Fall IV., 1. a), reichen die getroffenen Feststellungen dagegen nicht aus, um seine Tötung als grausam einzustufen. Es steht weder fest, ob der Häftling sein Schicksal vorausahnte und dadurch besondere psychische Qualen erduldete, noch läßt sich aus der Erschießung selbst etwas dafür herleiten, daß diesem Häftling über den mit jeder Erschießung notwendig verbundenen Schmerz zusätzliche Leiden zugefügt wurden.
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Die vorsätzlich, in allen Fällen aus niedrigen Beweggründen und außer im Fall IV., 1. a) zudem grausam ausgeführten Tötungen waren rechtswidrig. Irgendwelche Rechtfertigungsgründe sind dafür nicht vorhanden. Der Angeklagte war nicht - auch nicht nach den Richtlinien der damaligen NS-Machthaber - befugt, die Häftlinge eigenmächtig zu töten. Wenn seine Handlungsweise von seinen unmittelbaren Vorgesetzten im KL Auschwitz stillschweigend geduldet wurde, kann das sein Handeln nicht rechtfertigen. Denn ihnen stand nach dem Willen der SS-Führung ebenfalls nicht das Recht zu, über Leben und Tod eines Häftlings oder Deportierten zu bestimmen.
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Da der Angeklagte in allen Fällen selbständig ohne besondere Anordnung oder Befehl gehandelt hat, kann er sich schon im Ansatz nicht darauf berufen, daß er nur in Ausführung von "Befehlen in Dienstsachen" und damit gemäß § 47 Abs. 1 MStGB persönlich rechtmäßig tätig geworden wäre. Darauf, daß eine solche Rechtfertigung voraussetzt, daß der Untergebene in Ausübung "rechtmäßiger" Befehle gehandelt hat und daß dieses Merkmal Tötungsbefehlen in den konkreten Situationen gefehlt hätte, weil derartige Befehle die allen Kulturvölkern gemeinsame Überzeugung von Wert und Würde des menschlichen Lebens mißachtet hätten und damit offenkundig verbrecherischen Inhalts gewesen wären, kommt es mithin nicht an.
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Wegen der eigenmächtigen Handlungsweise des Angeklagten ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit in allen Fällen ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes im Sinne des § 34 StGB aufgehoben. Diese als Ausformung der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur des sogenannten übergesetzlichen Notstandes seit dem 1. Januar 1975 in das StGB eingefügte Regelung beruht auf dem Grundgedanken, daß das Recht in Konfliktsituationen den Zugriff auf fremde Güter unter bestimmten Voraussetzungen zulassen muß. Derartige Konfliktsituationen fehlen in allen Fällen gänzlich. Wegen der selbständigen Handlungsweise des Angeklagten ist insbesondere von vornherein ausgeschlossen, daß er, wenn er die Tötungen nicht vorgenommen hätte, einer eigenen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre.
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Der Angeklagte handelte in allen Fällen schuldhaft.
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Dem Angeklagten war in allen Fällen bewußt, daß er Unrecht verübte. Seine eigenmächtigen Tötungsakte verstießen in so elementarer Weise gegen das selbst dem primitivsten Menschen bekannte Recht eines jeden menschlichen Wesens auf sein Leben, daß er nicht geglaubt haben kann und nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch nicht geglaubt hat, er handele nicht unrechtmäßig, wenn er die Opfer umbringe. Das gilt auch für die Fälle IV., 1. a) und b). Der Angeklagte war als SS-Angehöriger in hohem Maße an Befehl und Gehorsam gewöhnt. Ihm war bekannt, daß sich selbst das Leben unter dem NS-Regime innerhalb einer durch Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Befehle geregelten normativen Ordnung abspielte. Zweifellos handelte es sich nicht um eine Ordnung, die nach rechtstaatlichen Gesichtspunkten aufgebaut war. Sie ließ aber grundsätzlich jedenfalls keinen Raum für beliebige, willkürliche Maßnahmen irgendeiner Stelle im Machtapparat. Als Bestandteil dieser normativen Ordnung war den SS-Angehörigen, die in den KL eingesetzt waren, untersagt, selbständig gegen Inhaftierte vorzugehen, insbesondere Hand an sie zu legen. Das war dem Angeklagten bekannt. Wenn er gleichwohl in den genannten Fällen eigenmächtig handelte, so ist zuverlässig auszuschließen, daß er etwa der Auffassung war, er dürfe Häftlinge, die sich gegen die Disziplin und Lagerordnung vergangen hatten, einfach töten.
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Der Angeklagte war bei Begehung der Taten voll zurechnungs- bzw. schuldfähig im Sinne der §§ 51 StGB a. F., 20, 21, StGB n. F. Es haben sich keine Anzeichen dafür ergeben, daß er zu den jeweiligen Tatzeiten wegen Bewußtseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geisteschwäche bzw. wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig gewesen wäre, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, noch daß seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch derartige Umstände erheblich vermindert gewesen wäre. Die Hauptverhandlung hat insbesondere keinerlei Hinweise auf einen bei dem Angeklagten bestehenden organischen Hirnschaden und eine etwa darauf beruhende "krankhafte seelische Störung" ergeben. Zwar hat der Angeklagte im Verlauf der Kriegshandlungen am 11. September 1941 eine Kopfverletzung erlitten. Die Verletzung führte indes zu keiner organischen Hirnschädigung. Das kann nach dem weiteren Weg des Angeklagten, vor allem seiner Heranziehung zur Rekrutenausbildung und dem bestandenen Unteroffizierslehrgang bereits im Jahre 1942, dem beruflichen Werdegang und seinem unauffälligen Verhalten nach dem Kriege, zuverlässig ausgeschlossen werden.
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Der Angeklagte ist auch nicht in anderer Weise entschuldigt. Da er selbständig handelte, kann er sich nicht darauf berufen, daß er etwa über die Rechtmäßigkeit eines ihm erteilten Befehls im Rahmen des § 47 Abs. 1 MStGB geirrt hätte. Die eigenmächtige Handlungsweise steht in allen Fällen ebenfalls der Annahme eines entschuldigenden Notstandes i. S. d. § 35 StGB n. F. bzw. eines Befehlsnötigungsnotstandes oder Befehlsnotstandes i. S. d. §§ 52, 54 StGB a. F. entgegen.
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Der Angeklagte ist mithin in allen Fällen zu Ziffer IV., 1. a), b), c) und d) des Mordes schuldig, wobei er bezüglich aller fünf Tatopfer aus niedrigen Beweggründen und zudem bei vier Tatopfern - ausgenommen der Fall IV., 1. a), in dem ein Häftling zu Tode kam - grausam handelte. Daß die Tötung jedes einzelnen Menschen als selbständige Handlung i. S. d. § 53 StGB n. F. bzw. § 74 StGB a. F. anzusehen ist, bedarf keiner näheren Begründung.
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Der des fünffachen Mordes für schuldig befundene Angeklagte war nach allem unter Freisprechung von dem weiteren Anklagevorwurf (oben zu Ziffer IV., 2.) aus § 211 StGB mit der hier einzig angedrohten l e b e n s l a n g e n F r e i h e i t s s t r a f e in fünf Fällen zu bestrafen. Die Kammer hatte keine Handhabe, von der im Gesetz für einen aus niedrigen Beweggründen bzw. grausam verübten Mord allein vorgesehenen Strafe abzusehen. Sie hätte indes angesichts der ungeheuren Schwere der Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat, selbst dann nicht auf eine mildere Strafe erkannt, wenn das Gesetz ihr einen Spielraum eingeräumt hätte.
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Nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB war für die gleichzeitig abgeurteilten Taten des Angeklagten eine Gesamtstrafe zu bilden und auf eine Gesamtstrafe von 359
Der des fünffachen Mordes für schuldig befundene Angeklagte war nach allem unter Freisprechung von dem weiteren Anklagevorwurf (oben zu Ziffer IV., 2.) aus § 211 StGB mit der hier einzig angedrohten l e b e n s l a n g e n F r e i h e i t s s t r a f e in fünf Fällen zu bestrafen. Die Kammer hatte keine Handhabe, von der im Gesetz für einen aus niedrigen Beweggründen bzw. grausam verübten Mord allein vorgesehenen Strafe abzusehen. Sie hätte indes angesichts der ungeheuren Schwere der Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat, selbst dann nicht auf eine mildere Strafe erkannt, wenn das Gesetz ihr einen Spielraum eingeräumt hätte.
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Nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB war für die gleichzeitig abgeurteilten Taten des Angeklagten eine Gesamtstrafe zu bilden und auf eine Gesamtstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe zu erkennen
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 465, 467 StPO.
Landgericht Wuppertal Entscheidungen
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