§§ 211, 53, 54 StGB n.F.; 211, 74 StGB a.F.

28.01.1988
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
1. Schwurgerichtskammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/85 V -
ECLI:
ECLI:DE:LGW:1988:0128.25KS130JS7.83Z29.00

Normen:
StGB §§ 211, 53, 54 n.F.; 211, 74 a.F.
Sachgebiet:
Strafrecht

Tenor:

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Mordes in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; im übrigen sind sie von dem Angeklagten zu tragen.

§§ 211, 53, 54 StGB n.F.; 211, 74 StGB a.F.

Urteilsgliederung

Rn.
I. Zeitgeschichtlicher Hintergrund
1. Nationalsozialistische "Gleichschaltung"
2. NS-Rassenpolitik
3. Entwicklung/Machtstellung der SS
4. Grundlagen für diesen Abschnitt

II. KL Auschwitz
1. Entstehung

2. Übersicht
a) Stammlager Auschwitz
aa) Umzäunter - innerer Stammlagerbereich
bb) Verwaltungsgebäude - u. a. Häftlingsgeldverwaltung
cc) Effektenlager I
b) Lager Birkenau
aa) Lagerbereiche B I, II, III
bb) Verbindungswege/"neue" Rampe
cc) Krematorien
dd) Lagerabschnitt B II g mit Effektenlager II

c) Nebenlager
3. Organisationsstruktur

4. Lebensverhältnisse der Gefangenen

5. Funktion als Massenvernichtungslager

6. Beweismittel/Beweiswürdigung
a) Überblick KL
b) Innere Organisation
c) Lebensverhältnisse der Häftlinge

III. Lebenslauf des Angeklagten
1. Werdegang bis zum 22./23. Mai 1944
2. Einsatz im KL Auschwitz/Einstellung und allg. Verhalten gegenüber Gefangenen
3. Werdegang nach dem 22. Januar 1945

4. Beweismittel/Beweiswürdigung
a) Besonderheiten bei Beweisaufnahme und -würdigung
b) Zeugen aus den Reihen der ehemaligen Häftlinge
c) Frühere SS-Angehörige als Zeugen
d) Beweiswürdigung im einzelnen
aa) Erziehung/Dienstlicher Werdegang
bb) Einsatz/Allgemeinverhalten im KL Auschwitz
c) Werdegang nach dem 22. Januar 1945

IV. Tatvorwürfe
1. Taten, die zu einer Verurteilung führten
a) Erschießung eines Häftlings in einer Arbeitsbaracke des Effektenlagers I
b) Erschießung von zwei Häftlingen an der Verladerampe des Effektenlagers I
c) Erschießung eines Kindes im Lagerabschnitt B II g ("Büchsenschüsse")
d) Erschießung eines Mädchens im Lagerabschnitt B II g ("Büchsenschüsse")

2. Nicht erwiesener Tatvorwurf

3. Nicht zur Entscheidung angefallene Taten
a) Schüsse auf einen französischen Häftling zwischen Baracken des Lagerabschnitts B II g ("Büchsenschüsse")
b) Schuß auf einen männlichen Häftling auf der Rampe in Birkenau
c) Erschießung eines männlichen Häftlings im Lagerabschnitt B II g

4. Beweismittel/Beweiswürdigung
a) Taten/Täterschaft
aa) zu Ziff. 1 a) und b) - Zeugen G/U1/X2
bb) zu Ziff. 1 c) und d) sowie Ziffer 2 - Zeugin M1
cc) zu Ziff. 3 - Zeugen S, T3
dd) Zeugen vom Hörensagen

b) Subjektive Merkmale

V. Rechtliche Bewertung

1. Kein Verfahrenshindernis
a) Zulässigkeit der Anklageschrift
b) Keine Verjährung

2. Strafbarkeit
a) Qualifikation als Mord
aa) niedrige Beweggründe - in fünf Fällen -
bb) grausame Begehungsweise - in vier Fällen -
b) Rechtswidrigkeit
c) Schuld
d) Zusammenfassung

VI. Strafzumessung

VII. Nebenentscheidung

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Gegenstand des Verfahrens sind Tötungshandlungen, die der Angeklagte in dem von der nationalsozialistischen Führung während des Zweiten Weltkrieges in Südpolen errichteten Konzentrationslager Auschwitz im Jahre 1944 an Deportierten und Häftlingen des Lagers begangen hat bzw. begangen haben soll. Zum zeitgeschichtlichen Hintergrund der abgeurteilten Straftaten geht das Schwurgericht von folgenden allgemein bekannten Tatsachen aus:

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Nach der sogenannten Machtübernahme durch die Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 wurde das rechtstaatliche System der Weimarer Reichsverfassung Schritt für Schritt zerstört. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wurde ausgehöhlt, der Föderalismus beseitigt, die Rechte der Individuen, insbesondere der Schutz von Minderheiten, aufgehoben, die Demokratieprinzipien durch ein diktatorisches System abgelöst.

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Mit dem formell verfassungskonform zustande gekommenen "Ermächtigungsgesetz" vom 24. März 1933 (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich) befreite sich das nationalsozialistische System von allen Bindungen an die Verfassung und von der parlamentarischen Kontrolle. Die Weimarer Reichsverfassung konnte gemäß Art. 2 des Ermächtigungsgesetzes grundsätzlich durch einfaches Reichsgesetz geändert werden. Die Reichsgesetze wiederum konnten nach Art. 1 des Ermächtigungsgesetzes ohne parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren von der Reichsregierung erlassen werden. Legislative und Exekutive waren "gleichgeschaltet".

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Die ersten verfassungsrechtlich einschneidenden Gesetze, die von der nationalsozialistischen Reichsregierung erlassen wurden, richteten sich gegen das föderative System der Weimarer Reichsverfassung. Am 31. März 1933 wurde die Selbständigkeit der Länder und die Selbstverwaltung der Gemeinden durch das sogenannte erste Gleichschaltungsgesetz (vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich) eingeschränkt. Endgültig zerstört wurde die föderative Struktur durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934, mit dem die Volksvertretungen der Länder aufgehoben und die Landesregierungen - über sogenannte Reichsstatthalter - der Reichsregierung unterstellt wurden sowie das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrates vom 14. Februar 1934. Länder und Gemeinden waren damit ebenfalls gleichgeschaltet.

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Das parlamentarische System, wie es in den Art. 20 ff WRV festgeschrieben war, wurde durch die NS-Machthaber beseitigt. Mit der Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz hatten die meisten Parteien schon auf ihre tragende Rolle im politischen Leben verzichtet. Unter dem verschärften Druck der Nationalsozialisten lösten sie sich im Laufe des Jahres 1933 entweder selbst auf oder wurden verboten. Das Gesetz vom 14. Juli 1933 "gegen die Neubildung von Parteien" schloß diese Entwicklung ab und sicherte der NSDAP zugleich die Rolle der Staatspartei im Einheitsstaat. Die Vorherrschaft im gesamten staatlichen Bereich wurde der NSDAP ausdrücklich durch das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 zuerkannt.

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Nicht nur das parlamentarische System, sondern auch die rechtstaatlichen Garantien für eine allein an Recht und Gesetz ausgerichtete Anwendung öffentlicher Gewalt wurden von den Nationalsozialisten aufgehoben. Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933, durch das ein "nationales Berufsbeamtentum" geschaffen werden sollte, gab den Machthabern die Möglichkeit, die personelle Zusammensetzung der Beamtenschaft nach ihren parteipolitischen Vorstellungen zu bestimmen und damit die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne nationalsozialistischer Ideologie zu lenken. War bereits hierdurch die Bindung hoheitlicher Machtausübung an Gesetz und Recht in Frage gestellt, so kam hinzu, daß viele der von den Nationalsozialisten erlassenen Gesetze den elementaren Grundsätzen von Rechtsstaatlichkeit widersprachen. Insbesondere der Bestimmtheitsgrundsatz wurde in einer Vielzahl nationalsozialisischer Normen durchbrochen, weil in ihnen unbestimmte Begriffe wie etwa "gesundes Volksempfinden", "Schutz der Volksgemeinschaft", "nationales Wohl" verwandt wurden, die die Rechtsanwendung fester Maßstäbe enthob und sie zu einem politischen Instrumentarium werden ließ.

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Parallel zur Eroberung der Institutionen und politischen "Gleichschaltung" erfolgte die Ausschaltung der politischen Gegner, der sogenannten "Staatsfeinde" bzw. "Volksfeinde". Die NS-Machthaber, an ihrer Spitze Hitler, Goering, Göbbels, Röhm, der Stabschef der SA, und Himmler, der Reichsführer-SS, hatten schon während des Kampfes um die Macht deutlich ihre Absicht kundgetan, mit den Kommunisten und anderen Widersachern der nationalsozialistischen Bewegung nach der Machtergreifung abzurechnen. Diese "Abrechnung" wurde unter dem Anschein der Legalität nach dem Reichstagsbrand auf der Grundlage der Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 eingeleitet. Die Formulierungen der Notverordnung setzten praktisch alle Grundrechte "bis auf weiteres" - ein zeitweiliger Zustand, der bis zum Jahre 1945 andauern sollte - außer Kraft und begründeten den permanenten Ausnahmezustand. Die nationalsozialistische Führung konnte über die Polizeiorgane sowie SA und SS, denen hilfspolizeiliche Befugnisse eingeräumt wurden, ohne gerichtliche Kontrolle Personen auf unbeschränkte Zeit inhaftieren, Hausdurchsuchungen durchführen, Telefongespräche abhören, Briefe öffnen, Zeitungen verbieten bzw. zensieren, Parteien, Vereine und Organisationen auflösen, Eigentum beschlagnahmen und Versammlungen verbieten. Der Willkür waren keine Schranken gesetzt. Eine Welle von Verhaftungen, Verboten, Beschlagnahmen und Beschränkungen traf zunächst die gegnerischen Parteien und deren Mitglieder, in der Folge sonstige oppositionelle Gruppen. Die Verhaftung erfolgte unter Berufung auf die Notverordnung vom 28. Februar 1933 aufgrund eines schriftlichen "Schutzhaftbefehls". Auf diese Weise wurde der Inhaftierte der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Er war auf Gedeih und Verderb den SA-, SS- und Polizeiorganen ausgeliefert. Die massenweise Verhaftung der angeblichen Staatsfeinde führte schon bald zu einer Überfüllung der staatlichen Haftanstalten. Die NS-Machthaber nahmen dies zum äußeren Anlass, ab Februar/März 1933 für die Schutzhaftgefangenen erste Konzentrationslager - u. a. das Konzentrationslager Dachau, das in der Folge wegweisend für die innere Organisation der Konzentrationslager werden sollte - einzurichten. Die Leitung der Lager wurde zunächst SA und SS, nach Ausschaltung der innerparteilichen Opposition anlässlich des sogenannten Röhm-Putsches im Juni/Juli 1934, in deren Verlauf die SA-Spitzenfunktionäre durch SS-Einheiten verhaftet und hingerichtet wurden, ausschließlich der SS übertragen. Himmler, dem Reichsführer-SS und seit dem Erlass vom 17. Juni 1936 Chef der deutschen Polizei, gelang es auf diese Weise frühzeitig, für die Schutzhaftgefangenen von der Öffentlichkeit abgeschirmte Bezirke zu schaffen, die jeder öffentlichen Kontrolle - insbesondere durch die Justiz - entzogen und in denen die Inhaftierten der Willkür der Bewachungsmannschaften ausgesetzt waren. Der SS stand mit diesem Staat im Staate ein dauerhaftes Machtinstrument zur Unterdrückung jeglicher Opposition zur Verfügung

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Die Entwicklung der Konzentrationslager war in der Folge untrennbar verbunden mit den Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Abstammung. Der Antisemitismus, dessen geistige Wegbereiter verstärkt schon im 19. Jahrhundert zu finden sind, war auch in der Weimarer Republik weit verbreitet. Für Hitler und seine engsten Vertrauten war die Rassenideologie die zentrale Idee der nationalsozialistischen Weltanschauung. Sie fand bereits Eingang in das Parteiprogramm der NSDAP vom 24. Februar 1920, das die aggressive Politik gegen das "Judentum" programmatisch festlegte: "Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein." Alsbald nach der Machtergreifung begannen die NS-Machthaber, das grundlegende Staatsziel, die systematische Entrechtung der Juden, in die Tat umzusetzen.

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Gewalttaten gegen jüdische Bürger und ihr Eigentum leiteten am 1. April 1933 die Beschränkung der Lebensmöglichkeiten deutscher Juden ein. Mit der Entlassung jüdischer Richter und Beamten begann die administrative Ausschaltung aus allen Lebensbereichen. Gesetzliche Grundlage für erste Maßnahmen bildete neben der bereits erwähnten Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 und dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 das Berufsbeamtengesetz vom 7. April 1933 mit seinen Durchführungsverordnungen, deren erste eine Definition des Begriffs Nichtarier gab; hierunter wurden insbesondere Juden und Abkömmlinge von Juden verstanden. In der Folge wurde der sogenannte "Arier-Paragraph" auf weitere Berufsgruppen ausgedehnt. Eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen zielte darauf ab, den jüdischen Bevölkerungsteil gänzlich aus dem öffentlichen Leben zu verbannen. Betroffen von diesen Maßnahmen waren beispielhaft Ärzte, Apotheker, Anwälte, Notare, Künstler und Journalisten. Juden durften Universitäten und Schulen nur noch in immer kleiner werdenden Kontingenten besuchen. Sie wurden von Ehrenämtern, Steuerermäßigungen, vielen Sozialleistungen, vom Wehrdienst und aus Vereinen aller Art ausgeschlossen. Vorläufiger Höhepunkt dieser Entwicklung waren die sogenannten Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935, darunter das "Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre", das künftig die formale Grundlage zu exzessiven Vorgehen gegen sogenannte "Rassenschande" bot, ferner das Reichsbürgergesetz, das Juden in Deutschland gegenüber arischen Reichsbürgern mit vollem Rechtstatus zu bloßen "Staatsangehörigen" herabstufte, die nur noch dem vorgeblichen "Schutz" des Staates unterstanden, denen die Rechte des Bürgers - "Volksgenossen" - hingegen versagt wurden. Nach einer gewissen Beruhigungsphase wurden die deutschen Juden entsprechend dem Plan der NS-Machthaber etwa ab 1938 gezielt aus dem Wirtschaftsleben verdrängt. Parallel hierzu wurden die Anstrengungen verstärkt, die Auswanderung möglichst aller Juden aus dem Reichsgebiet unter deren schrittweiser Enteignung durchzusetzen. Diesem Zwecke dienten eine große Zahl von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen. So wurde der Status der jüdischen Religionsgemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts mit Gesetz vom 28. März 1938 in Vereine bürgerlichen Rechts umgewandelt. Die Verordnung vom 26. April 1938 über die Verpflichtung zur Anmeldung "jüdischen Vermögens" setzte den "Beauftragten für den Vierjahresplan", Goering, in die Lage, jederzeit jüdisches Vermögen entschädigungslos einzuziehen und anderweitig zu verwenden. Durch das am 6. Juli 1938 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung wurde Juden die Ausübung bestimmter Berufe verboten; die Betroffenen waren gezwungen, ihre Unternehmen bis zum 31. Dezember 1938 aufzugeben oder zu veräußern. Verblieben den in Wirtschaft und Handel tätigen Juden hiernach noch begrenzte Arbeitsmöglichkeiten, so änderte sich die Situation schlagartig mit der sogenannten "Reichskristallnacht" vom 9. auf den 10. November 1938.

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Die nationalsozialistische Führung nahm das Attentat eines jungen Juden auf den deutschen Botschaftsrat Ernst vom Rath in Paris als willkommenen Anlaß, die Verfolgung der Juden zu verstärken. Ein Aufruf an alle Parteigliederungen führte zu dem angeblich "spontanen" Massenpogrom, in dessen Verlauf jüdische Geschäfte und Wohnungen durch Anhänger der Nationalsozialisten verwüstet, fast alle Synagogen niedergebrannt, Plünderungen vorgenommen, Juden mißhandelt und getötet und Tausende - vor allem wohlhabender - Juden in Schutzhaft genommen, d. h. in Konzentrationslager verbracht wurden. Mit kaum zu überbietendem Zynismus wurde den im Reich verbliebenen Juden die Zahlung einer "Sühne" in Höhe von einer Milliarde Reichsmark wegen des Attentats eines Juden auf einen Deutschen auferlegt. Die Lebensmöglichkeiten wurden nach und nach durch administrative Maßnahmen (weiter) rigoros eingeschränkt, um einen wirksamen Auswanderungsdruck zu erzeugen und die jüdische Bevölkerung schnell zu vermindern. Bereits im Dezember 1938 wurde Juden der Führerschein entzogen. Ihre Bewegungsfreiheit wurde durch Bannmeilen und zeitliche Begrenzung beschränkt. Juden wurden vom Besuch der Hochschulen ausgeschlossen. Alle jüdischen Gewerbetreibenden konnten gezwungen werden, ihre Betriebe innerhalb kürzester Frist aufzulösen. Ihnen blieben nur einfachste Arbeiten, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nach Kriegsbeginn zwang eine Flut von Verordnungen die noch außerhalb der Konzentrationslager lebenden Juden zu einem Schattendasein. Ihre totale gesellschaftliche Ächtung kam in § 1 der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941 zum Ausdruck: "Juden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen ...". Nach § 2 war den Juden untersagt, ihre Wohngemeinde ohne Erlaubnis der örtlichen Polizeibehörde zu verlassen. Entsprechende Verordnungen wurden nach Kriegsbeginn in den annektierten und besetzten Gebieten eingeführt. Die lückenlose Erfassung der jüdischen Bevölkerungskreise und der jederzeitige Zugriff auf sie waren auf diese Weise sichergestellt.

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Die Eroberung osteuropäischer Gebiete führte seit dem Angriff auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941 zu einer dramatischen Wende in der Judenpolitik der nationalsozialistischen Führung. Wurde zunächst noch zu Kriegsbeginn die Auswanderung aller im damaligen Reichsgebiet lebenden Juden als Ziel der deutschen Judenpolitik propagiert, in der Folge, insbesondere nach Abschluss des "Frankreich-Feldzuges" der sogenannte Madagaskar-Plan, der die zwangsweise Umsiedlung der europäischen Juden auf die Insel Madagaskar vorsah, diskutiert, so wurde dieser Plan ebenso wie derjenige, der die Errichtung eines "Ostreservates" zur Ansiedlung europäischer Juden vorsah, mit dem Überfall auf die Sowjetunion fallengelassen. An ihre Stelle trat als erklärtes Ziel des Krieges, neben der Gewinnung von "Lebensraum" die Ausrottung der "jüdisch-bolschewistischen Führungsschicht in Reich" und der Juden in Osteuropa. Hitler erteilte den sogenannten Endlösungsbefehl im Jahre 1941 mündlich zumindest an Goering, Göbbels, Himmler und Heydrich. Himmler wurde die praktische Durchführung übertragen. Auf dessen Befehl und unter Mitwirkung des ihm unterstellten SS-Obergruppenführers Reinhard Heydrich, als Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes und als Leiter des Reichssicherungshauptamtes wurden hinter der kämpfenden Truppe im Osten in Ausführung des Endlösungsbefehls durch sogenannte SS-Einsatzgruppen im Sommer 1941 Massentötungen, in der Regel Massenerschießungen, der jüdischen Bevölkerung in den besetzten Gebieten der Sowjetunion vorgenommen. Ähnliche Einsätze hatte es schon im "Polen-Feldzug" gegeben. Sie gingen seinerzeit einher mit dem Abtransport der überlebenden Juden in größere Städte, wo Gettos gebildet wurden.

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Die Massenerschießungen erregten trotz aller Geheinhaltungsmaßnahmen großes Aufsehen. Die auffällige Tötungsmethode der Einsatzgruppen sollte daher nach dem Willen der nationalsozialistischen Führung durch eine ebenso unbarmherzige, aber lautlose Tötungsmechanik ersetzt werden, die abgeschirmt von der Öffentlichkeit und unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer in Szene gesetzt werden konnte. Hierfür boten sich die Mordmethoden an, die bei der Durchführung des Euthanasieprogramms in den Jahren 1939 bis 1941 zur planmäßigen Tötung von Geisteskranken und solchen Menschen, die dazu erklärt wurden (sogenanntes lebensunwertes Leben), entwickelt worden waren. In Verlauf dieser Aktion hatten besondere Baukommandos in "Heilanstalten", die von Kranken "freigemacht" werden sollten, feste - abgedichtete und mit Gasanschlüssen versehene - Gaskammern eingerichtet. Hierin konnte eine Vielzahl von Menschen innerhalb kurzer Zeit dadurch getötet werden, daß man ein tödlich wirkendes Gas in den Raum leitete. Die Leichen wurden anschließend in Krematorien verbrannt. Um die befohlene systematische Vernichtung aller Juden im deutschen Einflußbereich mit der angestrebten Perfektion und mit größtmöglichem wirtschaftlichen Gewinn durchführen zu können, berief Heydrich, dem die zentrale Leitung der Maßnahmen für eine "Gesamtlösung der Judenfrage in Europa" oblag, Vertreter aller Zentralinstanzen zu einer Konferenz in Berlin am Großen Wannsee ein. In der heute allgemein als 1. Wannsee-Konferenz bezeichneten Sitzung gab Heydrich im Januar 1942 zunächst einen Überblick über den Verlauf der Judenpolitik seit 1933. Alsdann erläuterte er den Anwesenden den Plan der "Endlösung", wonach die etwa 11 Millionen Juden Europas ohne justizielles Verfahren physisch vernichtet werden sollten. Als erster Schritt war danach die Deportation in Durchgangslager der Gettos im Osten vorgesehen; alsdann sollten die Juden bei schwerer Arbeit eingesetzt werden. Wer dies überstand, sollte "entsprechender Behandlung" zugeführt, d. h. liquidiert werden. Unter der nach dem Vornamen Heydrichs gewählten Tarnbezeichnung "Aktion Reinhard" erwies sich die Massentötung durch Gas in ortsfesten Vernichtungsstätten in der Folge als geeignetste Methode, um der nach Osten dirigierten Menschenmassen Herr zu werden und sie "entsprechend behandeln" zu können. Neben den 1942 eingerichteten "reinen" Vernichtungslagern der "Aktion Reinhard" Treblinka, Belzec und Sobibor wurde das Vernichtungslager Chelmo (Kulmhof), zeitweilig das Konzentrationslager Majdanek und das Konzentrationslager Auschwitz in die Durchführung der Ausrottungsmaßnahmen mit einbezogen. Millionen von Juden verloren in diesen und den übrigen Lagern bis zum Ende des Krieges ihr Leben.

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Die nationalsozialistische Führungsspitze strebte die planvolle, unbarmherzige Vernichtung aller Juden im deutschen Einflußbereich nicht nur aus den ideologischen Vorstellungen eines verblendeten und sittlich auf tiefster Stufe stehenden Antisemitismus an. Im Verlauf des Krieges gewann der wirtschaftliche Aspekt, die größtmögliche Ausnutzung der Arbeitskraft der noch lebenden und arbeitsfähigen Juden und die wirtschaftlich perfekte Erfassung und Verwertung der von den getöteten Juden hinterlassenen, ihnen bis in die Lager noch verbliebenen Habe, deutlich an Gewicht. Die Maßnahmen im Rahmen der Aktion Reinhard konzentrierten sich daher einerseits auf die Massenvernichtung im Sinne des Endlösungsbefehls und die Wegnahme sowie Verwertung des Hab und Gutes der zur sofortigen Vernichtung bestimmten Opfer und andererseits auf die Ausbeutung der noch lebenden, arbeitsfähigen Juden als billigste Arbeitskräfte. Zur Ausbeutung der jüdischen Arbeitskraft und zur Verwertung der Hinterlassenschaft der getöteten Juden entstand ein Netz, insbesondere für die Rüstung bedeutsamer SS-eigener Wirtschaftsunternehmen - wie die deutschen Ausrüstungswerke (DAW) -, die sich über die Konzentrationslager verteilten. Wie mit den Habseligkeiten der getöteten Juden zu verfahren war, wurde mittels Anordnungen und Richtlinien vom SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt (WVHA) in Berlin festgelegt. Dementsprechend wurden in den Lagern während und nach den Vernichtungsaktionen Gepäck, Kleidung, Wert- und Gebrauchsgegenstände in einem besonderen Teil des Lagers sortiert, grob bearbeitet und an das WVHA oder die von diesem bestimmten Organisationen - wie die volksdeutsche Mittelstelle - versandt. Die dazu nötigen Arbeiten wurden von Arbeitskommandos, die aus den Reihen der Häftlinge ausgewählt wurden, durchgeführt.

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Für die Durchsetzung der spezifischen Ziele des Nationalsozialismus stand den Machthabern mit der von Himmler 1929 gegründeten SS ein geeignetes Instrument zur Verfügung. Tenor der Erziehung dieser sogenannten Elite war der Glaube an die Überlegenheit der arischen Rasse und an die Minderwertigkeit der Nichtarier. Die SS sollte nach dem Willen Himmlers als "nordischer Männerorden" neben der anfangs im Vordergrund stehenden besonderen Einsatzfunktion für Hitler (Leibwache - "Schutzstaffel") und der politischen Sicherungsaufgabe im Staat eine Auslese bilden, die als künftige "Herrenrasse" für sämtliche "Ordnungsaufträge" im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich qualifiziert war. Dementsprechend wurden die Mitglieder dieses "Ordens" auf das nationalsozialistische - insbesondere das rassenideologische - Gedankengut und die ausschließliche Geltung des "Führerwillens" eingeschworen. Sie hatten sich allein an der eigenen Ideologie der SS auszurichten, die den unbedingten Gehorsam gegenüber jedem Befehl und eiserne Disziplin propagierte und diesen Grundsätzen alle menschlichen, sittlichen, moralischen und religiösen Maßstäben unterordnete. "Den Tod zu geben und zu nehmen" gehörte zu den selbstherrlichen Postulaten eines hochgezüchteten Elitebewußtseins, das die SS prädestinierte, die rassenpolitischen Maßnahmen im besetzten Europa als Vollzugsorgan durchzusetzen.

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Um ein Höchstmaß an Einfluß zu gewinnen, erstrebte Himmler immer weiterreichende Funktionen und Machtbefugnisse für seinen "Orden". Wesentlicher Faktor für den Ausbau der SS-Macht war die Ernennung Himmlers zum Chef der deutschen Polizei mit dem erwähnten Erlass vom 17. Juni 1936. Mit dieser Maßnahme ging nicht nur eine Zentralisierung des deutschen Polizeiwesens einher. Sie war zugleich Ausgangspunkt für die von Himmler bewußt angestrebte Vereinheitlichung von SS und Polizei, was sinnfällig in der Vereinigung eines Parteiamtes (Reichsführer-SS) mit dem neu gegründeten staatlichen Amt ("Chef der deutschen Polizei") in seiner Person zum Ausdruck kam. Nach seiner Ernennung organisierte Himmler die Polizei von Grund auf neu. Er errichtete zwei Hauptämter, das "Hauptamt Ordnungspolizei", zu dem die Schutzpolizei, die Gendarmerie und die sogenannte Verwaltungspolizei gehörten, und das "Hauptamt Sicherheitspolizei" (Sipo), das im wesentlichen von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) - der durch Erlass des Reichsinnenministers vom 25. Januar 1938 die ausschließliche Zuständigkeit für die Schutzhaftverhängung und die Entlassung von Schutzhaftgefangenen aus den Konzentrationslagern zukam - und der Kriminalpolizei gebildet wurde. Mit der Neuorganisation gingen Personalentscheidungen einher, die auf eine immer engere Verflechtung zwischen Polizei und SS abzielten. So betraute Himmler mit der Führung des Hauptamtes Sicherheitspolizei einen seiner engsten Vertrauten, den damaligen SS-Gruppenführer Heydrich. Auf dem Weg zu einer völligen Verschmelzung von SS und Polizei errichtete Himmler kurz nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges mit Erlass vom 27. September 1939 das Reichssicherungshauptamt (RSHA), indem er das Hauptamt Sicherheitspolizei mit dem Sicherheitsdienst der SS (SD) vereinigte und den zwischenzeitlich zum SS-Obergruppenführer avancierten Heydrich zu dessen Chef ernannte. Das RSHA - hier das Amt IV - blieb bis Kriegsende in Fortführung der Aufgaben der Gestapo für die Einweisungen und Entlassungen der Konzentrationslagerhäftlinge zuständig.

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Neben der institutionellen und personellen Durchdringung des Polizeiwesens kennzeichnete der Aufbau bewaffneter SS-Truppen am augenfälligsten die Machtausweitung Himmlers. Entgegen den Versprechungen Hitlers gegenüber der Reichswehr entwickelten sich mit seiner Billigung aus den "politischen Bereitschaften", einer im Gegensatz zur "allgemeinen SS" bewaffneten und kasernierten SS-Einheit, die im Zuge der ersten Verhaftungswelle nach dem Brand des Reichstagsgebäudes als Hilfspolizei Verwendung fand, und der "Leibstandarte Adolf Hitler" die "SS-Verfügungstruppe" und die mit der Leitung, Organisation und Bewachung von Konzentrationslagern betrauten "SS-Totenkopfverbände". Diese Gliederungen stellten die Kader für die militärisch ausgebildete Waffen-SS, deren Truppen nach Kriegsbeginn systematisch erweitert und an der Front eingesetzt wurden. Hiervon ausgenommen waren die formal zur Waffen-SS zählenden, überwiegend aus nicht voll Kriegsverwendungsfähigen zusammengesetzten SS-Totenkopfverbände (Wachsturmbanne), die (weiterhin) als Vollzugsorgane der rassenpolitischen Maßnahmen im besetzten Europa in dem immer umfangreicher werdenden Konzentrationslagerbereich Verwendung fanden.

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Die für die Leitung, Organisation und Bewachung der Konzentrationslager eingesetzten Kräfte unterstanden bei ihrem Einsatz der Befehlsgewalt ihrer Vorgesetzten in der hierarchischen Organisationsstruktur der SS. Ihr strafrechtlicher Status bestimmte sich in diesem Einsatz nach den Vorschriften des Militär-Strafgesetzbuches. Nach § 1 Ziffer 6 der "Verordnung über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz" vom 17. Oktober 1939 wurde eine entsprechende Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen begründet. § 3 dieser Verordnung bestimmte, daß im Geltungsbereich der Sondergerichtsbarkeit die Vorschriften des Militär-Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden waren. Damit waren SS-Mitglieder, die - wie der Angeklagte - aus der Waffen-SS (Totenkopf-Verbände) kamen, dieser Sondergerichtsbarkeit und dem Militär-Strafrecht unterstellt

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Den Ausführungen zum zeitgeschichtlichen Hintergrund liegen die allgemeinkundigen, geschichtlich gesicherten Tatsachen zugrunde, wie sie sich zum einen aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der damaligen Zeit, die in Gesetz- und Verordnungsblättern veröffentlicht sind, zum anderen aus den veröffentlichten Erkenntnissen der zeitgeschichtlichen Forschung - zu denen beispielhaft verwiesen wird auf: Buchheim/Broszat/Jacobsen/ Krausnick, Anatomie des SS-Staates, Walter-Verlag, Bd. I und II; Hofer, Der Nationalsozialismus - Dokumente 1933 - 1945, Fischer-Verlag; Kogon, Der SS-Staat, Wilhelm Heyne-Verlag - ergeben.

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Die Entstehung und Entwicklung des Konzentrationslagers Auschwitz - nach der amtlich gebrauchten Abkürzung: KL Auschwitz - ist untrennbar verbunden mit den wechselnden Zielvorstellungen der NS-Machthaber im Verlaufe des Zweiten Weltkrieges. Die ursprüngliche Zweckbestimmung als Durchgangslager wurde schon bald von der Funktion als Arbeitslager, das der grenzenlosen Ausbeutung der Häftlingsarbeitskraft und der damit einhergehenden Wertschöpfung für den "SS-Staat" diente, abgelöst. Im Rahmen der "Endlösung der Judenfrage" trat die Funktion als Massenvernichtungslager für die systematische Ausrottung jüdischer Menschen hinzu.

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Nach Kriegsbeginn zeigte sich, daß die Polizeigefängnisse und bestehenden Konzentrationslager nicht entfernt ausreichten, um die ins Riesenhafte steigenden Scharen von "Schutzhaftgefangenen" aufzunehmen. Das galt insbesondere für die besetzten Ostgebiete. Neben dem Ausbau der vorhandenen Konzentrationslager in Deutschland löste die NS-Führung dieses Problem mit der Errichtung neuer Lager. Hierzu zählte das KL Auschwitz. Anfangs war es als bloßes Durchgangslager geplant, in dem die Häftlinge aus Schlesien und dem Generalgouvernement eine Quarantänezeit durchmachen sollten, bevor man sie in andere Lager auf innerdeutsches Gebiet verbrachte. Bei der Auswahl der Örtlichkeit für das Lager waren die Verkehrsbedingungen und die Unterbringungsmöglichkeiten ausschlaggebend. Wegen der Eilbedürftigkeit kam der Neubau eines Lagers nicht in Betracht. Vorgezogen wurde die Verwendung eines bestehenden Objektes, das zudem - wegen der geplanten Transporte - eine Anbindung an eine Eisenbahnlinie aufweisen sollte. Diese Bedingungen erfüllte ein Komplex von ehemaligen polnischen Kasernengebäuden in Zasole, einem Vorort von Auschwitz. Das Gelände gehörte damals zu den dem deutschen Reich eingegliederten Ostgebieten. Es liegt in einer Niederung zwischen den Flüssen Weichsel und Sola. In der Nähe der Kasernengebäude verlief die Bahnlinie Kattowitz-Auschwitz-Krakau. Mit der Errichtung des KL Auschwitz beauftragte Himmler im Mai 1940 den damaligen Schutzhaftlagerführer des KL Sachsenhausen Höss; zugleich ernannte er ihn zum Kommandanten für das zu gründende Lager. Vorgegeben war als Aufgabe, innerhalb kürzester Zeit aus dem Gebäudebestand ein Quarantänelager für 10.000 Häftlinge zu schaffen.

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Höss nahm umgehend mit einigen SS-Angehörigen, aus der Stadt Auschwitz zwangsweise rekrutierten Juden und 30 aus dem KL Sachsenhausen überstellten (inhaftierten) Berufsverbrechern, die in der Folge als Vorgesetzte der Häftlinge (sogenannte Funktionshäftlinge) eingesetzt wurden, den Bau des Lagers in Angriff. Als eine der ersten Maßnahmen wurde die Zivilbevölkerung in der näheren Umgebung der ehemaligen Kaserne zwangsweise evakuiert. Der ursprüngliche Bauplan des Lagers bildete zugleich die erste Richtlinie für die Häftlingsbeschäftigung. Die zur Nutzung vorgesehenen Kasernengebäude hatten keine Kanalisation und keine sanitären Einrichtungen. Einige waren im Verlauf der Kriegshandlungen im Jahre 1939 teilweise zerstört worden. Erste dringliche Arbeiten wurden bereits in Mai 1940 durchgeführt. Das Lagergelände wurde oberflächlich in Ordnung gebracht. Ein Steingebäude wurde eingerichtet und mit Stacheldraht umzäunt. Am 14. Juni 1940 traf der erste Transport polnischer Häftlinge im Lager ein. Von diesem Zeitpunkt an wuchs der Zahlenstand der Inhaftierten rasch. Mit Hilfe der Häftlinge wurde der weitere Lageraufbau schnell vorangetrieben. Das Gelände wurde geebnet, die Lagerstraßen befestigt, Steingebäude (Blocks) ausgebaut, instandgesetzt und neu errichtet. Der gesamte Lagerkomplex, der für die Unterbringung der Häftlinge diente, wurde eingezäunt und mit Wachtürmen umstellt.

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Bereits gegen Ende des Jahre 1940 wurde die Zweckbestimmung des KL Auschwitz als Durchgangslager aufgegeben. Die nahegelegene ostoberschlesische Industrie, für die die billige Arbeitskraft der Häftlinge ebenso ausgenutzt werden konnte wie für SS-eigene Produktionsstätten und landwirtschaftliche Betriebe in der Nähe und Umgebung des Lagers bestimmte Himmler zu weitreichenden Plänen. Diese sahen eine veränderte Funktion des Lagers - nunmehr als Arbeitslager - und die Konzentration großer Häftlingskontingente im KL Auschwitz vor. Dementsprechend gab Himmler bei einer ersten Besichtigung des Lagers Anfang März 1941 die Weisung, den auf dem Kasernengelände errichteten Komplex für 30.000 Gefangene zu erweitern. Gleichzeitig ordnete er die Ausdehnung des Gesamtlagerbereichs - sogenanntes Interessensgebiet KL Auschwitz - auf eine Fläche von 40 km⊃2; und die Errichtung eines zweiten Lagers für 100.000 Häftlinge auf dem Gelände des nahegelegenen, ca. 3 km vom Lager Auschwitz entfernten Dorfes Birkenau (Brzezinka oder Brzezinki) an. Nachfolgend gab er die Anweisung, das weitere Lager mit einer Kapazität für 200.000 Gefangene anzulegen. Der Aufbau des Lagers Birkenau wurde im Oktober 1941 begonnen und in mehreren Bauabschnitten fast bis in die letzten Monate der Existenz des Lagers fortgesetzt. Bis zu dieser Zeit waren etwa 300 der geplanten 600 Häftlingsbaracken errichtet.

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Neben Häftlingsunterkünften wurden im Laufe des Jahre 1941 bereits im Lager bestehende Handwerksbetriebe sowie SS-eigene Wirtschaftsbetriebe wie die DAW ausgebaut. Seit 1941 wurden die Häftlinge ferner zur Arbeit in der Landwirtschaft und in Züchtereien, die in Übereinstimmung mit Himmlers Anordnung auf den unter der Verwaltung des Lagerkommandanten stehenden Gebieten angelegt wurden, eingesetzt. Ab Frühjahr 1941 wurden der IG-Farbenindustrie in ständig steigender Zahl Häftlinge aus dem KL Auschwitz zur Verfügung gestellt, die zunächst zum Aufbau eines Buna-Werkes in dem 7 km vom Lager entfernten Dwory eingesetzt wurden. Schwierigkeiten mit Häftlingstransporten zum Arbeitsplatz, die zu einen Absinken der Arbeitsleistung führten, bewogen die IG-Farbenindustrie, in dem den Buna-Werken nahegelegenen, ausgesiedelten Dorf Monowitz ein Sonderlager für die Häftlinge einzurichten. In Oktober 1942 wurden die Gefangenen dorthin überführt. Dieses in der ersten Zeit Buna-Lager, später Häftlingsarbeitslager Monowitz genannte Nebenlager (Außenlager) gehörte zum Bereich des KL Auschwitz. In der Folge entstand eine Vielzahl von kleineren Häftlingslagern - Außenlagern - bei anderen Industriebetrieben in der näheren und weiteren Umgebung des Lagers.

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Im Zusammenhang mit den im Rahmen der "Endlösung der Judenfrage" erteilten Befehlen wurde im Jahre 1942 mit dem Bau von vier riesigen Gaskammern und Krematorien begonnen, die im Jahre 1943 in Betrieb genommen wurden. Seitdem hatte das KL Auschwitz nicht mehr allein die Funktion als Arbeitslager, es diente vielmehr auch und vor allem als Stätte der systematischen Massenvernichtung insbesondere der jüdischen Menschen.

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Das Interessensgebiet des KL Auschwitz war räumlich im wesentlichen in drei große Bereiche aufgeteilt, nämlich das auf dem ehemaligen Kasernengelände errichtete Lager, das Lager Birkenau und eine Vielzahl von Neben- bzw. Außenlagern, deren größtes das Lager Monowitz war.

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Das auf dem ehemaligen Kasernengelände erstellte Lager wurde Stammlager genannt. Im südlichen Bereich grenzte das in Form eines Rechtecks angelegte Lager an die entlang der Sola führende Straße von Auschwitz nach Rajsko. In einer Entfernung von ca. 2 km zum Lager verlief nördlich die Eisenbahnlinie Kattowitz-Auschwitz-Krakau. Von dieser Hauptlinie wurde ein parallel hierzu verlaufendes Nebengleis angelegt, das am Ende mit einer Holzrampe ausgestattet war. Auf dieser - nach der Errichtung einer (neuen) Rampe in Birkenau "alte Rampe" genannten - Rampe endeten in den Jahren bis zum Frühjahr 1944 die Häftlingstransporte aus den besetzten Ländern Europas. Von der Hauptbahnstrecke wurde des weiteren ein Nebengleis eingerichtet, das in südwestlicher Richtung zum Stammlager führte. Dieses Gleis, auf das nachfolgend noch näher einzugehen sein wird, wurde nicht zum Transport von Deportierten genutzt.

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Das Stammlager bestand aus dem Schutzhaftlager, das vornehmlich der Unterbringung der Häftlinge diente, und den außerhalb des Lagers liegenden Gebäuden. In dem Schutzhaftlager, das mit einem - nachts unter Starkstrom gesetzten - Stacheldrahtzaun umgeben war, wurde in zwei nebeneinander liegenden Gebäuden (Blocks) eine Effekten- und eine Bekleidungskammer eingerichtet. In der Effektenkammer - Effektenkammer I genannt - wurde das persönliche Eigentum (Effekten) der im Lager untergebrachten Gefangenen aufbewahrt. Auf nähere Einzelheiten zum Schutzhaftlager soll hier nicht weiter eingegangen werden, weil die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sich nicht in diesem Bereich zugetragen haben bzw. zugetragen haben sollen.

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An der östlichen Schmalseite des Schutzhaftlagers schlossen sich außerhalb der Stacheldrahtumzäunung drei Gebäude an, in denen verschiedene Dienststellen ihre Büroräume hatten. In einem zur Sola - südlich - gelegenen Gebäude unterhielt der Kommandanturstab seine Büros. In dem mittleren Gebäude war die Verwaltungsabteilung untergebracht. Zu der Verwaltungsabteilung gehörte u. a. die Gefangeneneigentumsverwaltung. Diese wiederum war unterteilt in die Häftlingsgeldverwaltung (HGV) mit den Unterabteilungen für Reichsmark einerseits und Devisen andererseits, die Wertsachenverwaltung, die Effektenkammerverwaltung und die Effektenlagerverwaltung. Die Gefangeneneigentumsverwaltung war im weitesten Sinne mit der Erfassung, Registrierung, Verwahrung und Verteilung der persönlichen Habe der in das KL Auschwitz verbrachten Deportierten befaßt. Nördlich von dem Verwaltungsgebäude war in einem Gebäude eine Apotheke, die Dienststelle des Standortarztes und ein SS-Revier untergebracht. Östlich hiervon lag das Krematorium, das später - nach der Inbetriebnahme der vier Krematorien in Birkenau - als "altes Krematorium" bzw. "K I" bezeichnet wurde. Die Diensträume der politischen Abteilung waren in südlich zum Krematorium gelegenen Baracken untergebracht.

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Nordwestlich vom Schutzhaftlager - ebenfalls außerhalb der Umzäunung - waren in der näheren Umgebung u. a. Wirtschaftsgebäude und Werkstätten gelegen. Hierzu zählte die Niederlassung des SS-eigenen Betriebes DAW, der Rüstungs-, insbesondere Reparaturaufträge für die Wehrmacht ausführte. In dessen unmittelbarer Nähe wurde 1942 ein Effektenlager eingerichtet. Das quadratisch angelegte Lager wies zwei Ein- bzw. Ausgänge auf. An dem Eingang im ostwärtigen Teil führte in einer Entfernung von ca. 10 m das oben erwähnte Nebengleis (Lageranschlussgleis) zum Stammlager Auschwitz vorbei. In Höhe des Eingangs zum Lager war an diesem Nebengleis eine kleine Rampe zum Beladen der Eisenbahnwaggons errichtet. Der Eingang im westlichen Bereich lag an einer vorbeiführenden Straße. Das Gelände war mit Stacheldrahtzaun umgeben. An den Pfosten der Umzäunung befanden sich Scheinwerfer, die das Lager bei Dunkelheit beleuchteten. An den Ecken des Lagers waren Wachtürme errichtet, auf denen SS-Posten Wache hielten. In dem Lager waren sechs Baracken errichtet. Vom ostwärtigen Eingang aus gesehen befanden sich zwei nebeneinanderliegende Baracken links vom Eingang. Die Schmalseiten dieser Baracken zeigten nach Osten und Westen. Die nächst der Einfahrt gelegene Baracke trug die Kennzeichnung "Baracke 1", das danebenliegende Gebäude "Baracke 2". Die Baracken hatten jeweils an den Schmalseiten Türen, wobei die zu der Umzäunung gelegenen der besseren Übersichtlichkeit halber nahezu stets geschlossen gehalten wurden. Im westlichen Teil lagen - ebenfalls vom östlichen Eingang gesehen - links die "Baracke 3", rechts die "Baracke 4". Rechter Hand vom Eingang befand sich der nach einem unter den Gefangenen geachteten Funktionshäftling benannte "Albert-Schuppen" mit einem Aufenthaltsraum, Büro und Magazin. Inmitten des Lagers war eine Baracke mit dem Bad und einer Entwesungskammer eingerichtet. Westlich davon befand sich ein Abort.

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In diesem Lager war seit 1942 ein Teil der arbeitsfähigen Häftlinge, Männer wie Frauen, mit der Sortierung von Kleidung und Gepäck der unmittelbar nach Ankunft im Lager getöteten Menschen befaßt. Als Arbeitsräume dienten ihnen die Baracken 1 bis 4. Hier arbeitete eine steigende Anzahl von Häftlingen bei der Sortierung nach Richtlinien, die das WVHA vorgegeben hatte. Eine besondere Arbeitsgruppe sortierte die Kleidung nach Brauchbarkeit, eine andere trennte sogenannte "Judensterne" von brauchbaren Kleidungsstücken ab. Wieder andere Häftlinge hatten Kleidungsstücke bei peinlicher Durchsuchung auf verräterische Hinweise und auf versteckte Wertgegenstände durchzusehen und nach Gebrauchseignung (Kinder-, Frauen-, Männerkleidung etc.) zu sammeln und zu bündeln, worauf diese bis zum Abtransport vorübergehend im Magazin gelagert wurden. Mitglieder der Arbeitskommandos hatten mit dem angefallenen Gut von Zeit zu Zeit Waggons an der oben erwähnten Rampe des Nebengleises zu beladen. Hierzu bildeten weibliche und männliche Häftlinge eine Kette, innerhalb derer das zu verladende Gut von Hand zu Hand aus dem Lager in die Eisenbahnwaggons transportiert wurde. Ebenso wie mit Kleidung wurde mit dem weiteren Inhalt des Gepäcks verfahren, mit Wäschestücken, Gegenständen des persönlichen Bedarfs, mit Koffern und Taschen, Brillen und Arzneimitteln etc. Wertgegenstände wurden in einer verschlossenen Kiste gesammelt, die in regelmäßigen Abständen zu den Dienststellen der Gefangeneneigentumsverwaltung gebracht wurde.

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Das später - nach Einrichtung eines weiteren Effektenlagers in Birkenau - im amtlichen Sprachgebrauch Effektenlager I bezeichnete Lager wurde von den Häftlingen "Kanada-Lager" - kurz "Kanada" - genannt. Damit verbunden war die in gewisser Hinsicht berechtigte Vorstellung der anfangs überwiegend polnischen Gefangenen von einer Vorzugsstellung der dort eingesetzten Häftlinge. Kanada war für die polnischen Häftlinge das Land des Überflusses. Die im Effektenlager eingesetzten Häftlinge lebten nach ihrer Vorstellung in einem solchen Überfluß, weil sie im Gegensatz zu den übrigen Gefangenen Gelegenheit hatten, zumindest alles zum Überleben Notwendige zu "organisieren". Dies war indes nur eingeschränkt der Fall. Zum einen war es von dem jeweiligen Einsatz abhängig, ob ein Häftling z. B. mit Lebensmitteln in Berührung kam. Für weibliche Häftlinge gab es derartige Möglichkeiten nicht, weil männliche Häftlinge das Gepäck vorsortierten und hierbei die von einer besonderen Arbeitsgruppe weiter zu behandelnden Lebensmittel aussonderten. Zum anderen war die Ansichnahme der Effekten mit drastischen - offiziellen und nicht offiziellen - Sanktionen bedroht. Daß es gleichwohl dazu kam, daß im Effektenlager tätige Häftlinge vor allem Lebensmittel an sich brachten, lag an ihrem ungebrochenen Überlebenswillen. Der Begriff "Kanada" wurde nachfolgend allgemein verwandt und vielfach undifferenziert auf alle Bereich erstreckt, die im weitesten Sinne mit Effekten in Zusammenhang standen.

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In der weiteren Umgebung des Schutzhaftlagers befand sich im Norden eine große Anlage "Bekleidungswerkstätten-Lederfabrik". In dem kurz "Lederfabrik" genannten Komplex arbeitete eine große Anzahl von Häftlingen als Handwerker für die Bedürfnisse der SS-Angehörigen. Ob in der Anlage ein (weiteres) Magazin für das Effektenlager I eingerichtet war, konnte in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit festgestellt werden

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Das Lager Birkenau wurde nach ersten Plänen seit Oktober 1941 in drei Bauabschnitten auf einem nordwestlich von dem Stammlager und der zwischen den Lagern verlaufenden Hauptbahnstrecke Kattowitz-Auschwitz-Krakau gelegenen riesigen Areal errichtet. Die Bauabschnitte - zunächst auf eine Aufnahmekapazität von 100.000, später 200.000 Häftlinge angelegt - erhielten von Süden nach Norden die Bezeichnungen B I, B II und B III. Diese Bezeichnungen wurden bei späteren Planungen, die einen weiteren, nicht mehr in Angriff genommenen Bauabschnitt B IV südlich von B I vorsahen, beibehalten.

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Im Bauabschnitt B I wurden aus Stein errichtete Unterkunftsgebäude mit gemauerten Boxen als Schlafstätten für die Gefangenen erbaut. Der Bauabschnitt wurde in zwei Lagerabschnitte unterteilt, die von Osten nach Westen die Bezeichnungen B I a) und B I b) erhielten. Im Lager B I a) waren im Jahr 1942 weibliche, im Lager B I b) männliche Gefangene untergebracht. Beide Lagerabschnitte waren mit Stacheldrahtzaun umgeben, der nachts mit Starkstrom geladen war. Im nordwestlichen Bereich des zeitweiligen "Männerlagers" B I b) war eine (weitere) Effektenkammer, die im amtlichen Sprachgebrauch Effektenkammer II genannt wurde, eingerichtet. In der Effektenkammer wurde das persönliche Eigentum der in den Lagerabschnitten B I untergebrachten Häftlinge verwahrt. Dort war ein in B I a) untergebrachtes weibliches Arbeitskommando tätig, das täglich vom Frauenlager zur Arbeit in das Männerlager geführt wurde. Mitte des Jahre 1943 wurden die in B I b) untergebrachten männlichen Gefangenen in den Abschnitt B II überstellt. Im Lager B I b) wurden ab dieser Zeit weitere weibliche Häftlinge untergebracht. Der gesamte Bauabschnitt B I bildete fortan das Frauenkonzentrationslager (FKL).

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Im Laufe des Jahres 1943 wurde der Bauabschnitt II fertiggestellt. In diesen Abschnitt wurden sechs selbständige, jeweils durch gesonderte Umzäunung, die ebenfalls nachts unter Starkstrom gesetzt wurde, gesicherte Lager angelegt, die von Osten nach Westen die Bezeichnungen B II a - f erhielten. Die Lager B II b - B II e umfassten jeweils 32 Unterkunftsbaracken von Typ der aus Holz gefertigten Wehrmachtspferdestallbaracken. Die fensterlosen Unterkünfte hatten nur an den Schmalseiten Öffnungen und dienten - nach dem eigentlichen Verwendungszweck für ca. 50 Pferde bestimmt - zeitweilig zur Unterbringung von jeweils bis zu 1.000 Häftlingen. Inmitten der Unterkunftsbaracken im jeweiligen Lager befanden sich eine, an der südlichen Begrenzung zwei Latrinen bzw. Waschräume. Das Lager B II a) hatte lediglich 16 Unterkunftsbaracken. Für die einzelnen Lager waren Eingänge nur an der nördlichen Schmalseite angelegt; hier lag jeweils eine Baracke mit der Blockführerstube. Im Lager B II a) befand sich das Quarantänelager. In dieses Lager wurden die neu eingetroffenen, arbeitsfähigen Häftlinge während der ersten Wochen des Lageraufenthalts verbracht, bevor sie auf die einzelnen Lager verteilt wurden. Das Lager B II b) wurde mit jüdischen Familien aus der besetzten Tschechoslowakei belegt. Die Familien stammten aus Theresienstadt. Das Lager erhielt deshalb die Bezeichnung Theresienstädter Familienlager. Der größte Teil der jüdischen Menschen wurde 1944 in den Gaskammern von Birkenau liquidiert. Das Lager B. II c) diente 1944 zeitweilig als Durchgangslager für arbeitsfähige weibliche jüdische Häftlinge, die vornehmlich aus Ungarn stammten. Im Lager B II d) waren arbeitsfähige männliche Häftlinge untergebracht. Das Lager B II e) beherbergte dem damaligen Sprachgebrauch entsprechend Zigeunerfamilien und wurde deshalb Zigeunerlager genannt. Im Spätsommer 1944 wurde das Zigeunerlager aufgelöst; die Zigeuner - Männer, Frauen und Kinder - wurden in den Gaskammern von Birkenau getötet. Das Lager B II f) war das Männerkrankenlager, auch Häftlingskrankenbau genannt.

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Auf dem Bauschnitt B III wurden bis zur Evakuierung des Lagers im Januar 1945 nur einige wenige der geplanten Baracken errichtet. Es fehlte an allen für die Unterbringung von Menschen erforderlichen Einrichtungen. Der in der Lagersprache "Mexiko" genannte Bauabschnitt diente 1944 - ebenso wie B II c) - als Durchgangslager. Hier waren zur Zeit der sogenannten großen Ungarntransporte seit Mai 1944 zehntausende von ungarischen Jüdinnen untergebracht, die unter unmenschlichen Bedingungen - teils noch nicht einmal bekleidet - auf die Entscheidung über ihr weiteres Schicksal warteten. Die sogenannten "Durchgangsjuden" waren nicht registriert, erhielten keine Lagernummern und waren demzufolge in der Lagerevidenz nicht erfaßt. Der größte Teil der Häftlinge wurde im Zuge der Liquidierung des Lagers im September/Oktober 1944 in den Gaskammern von Birkenau getötet.

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Das Haupttor des Gesamtlagers Birkenau wie die Hauptwache waren an der Ostseite zwischen den Abschnitten B I und B II gelegen. Durch dieses Tor führte die zwischen den vorgenannten Abschnitten von Ost nach West verlaufende Hauptlagerstraße. Entlang, dieser Straße wurde - ausgehend von dem Nebengleis, an dem sich die "alte Rampe" befand - ein Eisenbahnnebengleis (Lageranschlußgleis) durch das Haupttor in das Lager geführt. Innerhalb des Lagers hatte das Anschlußgleis drei gesonderte Gleise mit einer gemauerten Verladerampe, die in der Lagersprache "neue Rampe" genannt wurde. Gleise und Rampe waren in Frühjahr 1944 fertiggestellt und wurden zur Zeit der großen Ungarntransporte in Betrieb genommen. Hier fand fortan - von Ausnahmen wie Lkw-Transporten abgesehen - die Selektion der ankommenden Menschentransporte statt, d. h. die Entscheidung über das weitere Schicksal der Deportierten, sei es, daß sie als Arbeitsfähige in das Lager eingewiesen, sei es, daß sie unmittelbar zur Vernichtung in den Gaskammern von Birkenau bestimmt wurden. Ein weiterer von Ost nach West, parallel zur Hauptlagerstraße verlaufender Weg führte zwischen den Lagern B II und B III hindurch. Beide Straßen waren durch querverlaufende Wege, einmal außerhalb des Lagers im Osten und zum anderen durch einen zwischen den Lagern B II c) und B II d) verlaufenden Weg miteinander verbunden.

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Im Laufe des Jahre 1943 wurde der im Zusammenhang mit der "Endlösung der Judenfrage" angeordnete Bau von vier großen Gaskammern mit Krematorien beendet. Die nahe dem Lager Birkenau im Westen eingerichteten Gebäudekomplexe erhielten - unter numerischer Einbeziehung des Krematoriums K I in Auschwitz - von Süd nach Nord in fortlaufender Reihenfolge die Bezeichnungen K II – K V. In der westlichen Verlängerung der Hauptlagerstraße und des fortgeführten Lageranschlußgleises lag linksseitig das Krematorium K II, rechtsseitig K III. Die westliche Verlängerung der Lagerstraße zwischen B II und B III führte zu dem linksseitig gelegenen Krematorium K IV und dem rechtsseitig liegenden Krematorium K V. Die Gaskammern dieser Krematorien dienten seit ihrer Inbetriebnahme im Jahre 1943 der Tötung unzähliger Menschen. Für diesen Zweck wurden bereits im Jahre 1942 zwei weiter entfernt liegende Bauernhäuser ("Bunker") - nordwestlich vom Lager Birkenau - umgestaltet, die ebenfalls zeitweilig zur Massenvernichtung von Menschen eingesetzt wurden.

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In der westlichen Verlängerung des Bauabschnittes B II wurde an das Männerkrankenlager (B II f) anschließend zwischen dem weiter entfernt liegenden Krematorium K III und dem nahegelegenen - nur ca. 50 m nördlich liegenden - Krematorium K IV um die Jahreswende 1943/1944 ein weiteres großes Lager mit 30 Holzbaracken errichtet. Dieses im offiziellen Sprachgebrauch mit "B II g)" - teils auch "C" - bezeichnete Lager wurde von den Häftlingen - selbst den dort untergebrachten - vornehmlich als "Effektenlager" bzw. "Neues Lager Kanada" oder "Kanada II" bezeichnet. Die Umschreibungen verdeckten, daß das Lager in drei unterschiedliche Abteilungen aufgegliedert war, die Entlausungsanstalt, die Effektenkammer III und das Effektenlager II.

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In dem Lager waren drei von Ost nach West verlaufende, nebeneinander liegende Reihen zu je zehn Baracken angelegt. Die Baracken waren mit der nördlichen Reihe beginnend von West nach Ost in numerischer Folge (nördliche Reihe: Baracken 1 - 10; mittlere Reihe: Baracken 11 - 20; südliche Reihe: Baracken 21 - 30) gekennzeichnet. Westlich von der mittleren Barackenreihe wurde eine Entlausungsanstalt mit Bad und Heißluftkammern - die sogenannte Sauna - errichtet. Nördlich von der Sauna lag ein Abort. Daneben wurde im Spätsommer 1944 ein von den Häftlingen "leere Baracke" genanntes Gebäude erbaut. Diese Maßnahme bezweckte, den Häftlingen des Lagers die Einsicht auf das die Krematorien K IV und K V umgebende Gelände, auf dem zu Zeiten der großen Ungarntransporte Leichen in offenen Gruben verbrannt wurden, weil die Kapazität der Krematorien nicht ausreichte, zu verstellen. Durch das Lager führte zwischen der Sauna und den Baracken von Süden nach Norden die Hauptlagerstraße des Abschnitts B II g). Die Straße war sowohl im Süden wie auch im Norden an die beiden zu den jeweiligen Krematorien führenden Lagerstraßen angebunden. Im Verlauf der Lagerstraße befanden sich die beiden Eingänge zum Lager B II g). In das Lager gelangten außer den dort tätigen Häftlingen in der Regel nur diejenigen Deportierten, die bei der Selektion auf der Rampe als arbeitsfähig eingestuft wurden. Die bereits auf der Rampe ausgesonderten, zur Liquidierung vorgesehenen Menschen wurden unmittelbar entweder auf der Hauptlagerstraße zwischen den Abschnitten B I und B II zu den Krematorien K II bzw. K III oder durch die zwischen B II c) und B II d) verlaufende Verbindungsstraße und sodann weiter in westlicher Richtung entlang den Lagern B II d), e), f) zu den Krematorien K IV bzw. K V geführt. Von Zeit zu Zeit, insbesondere bei kleineren Transporten, fand die Selektion allerdings nicht auf der Rampe statt. In diesen Fällen wurden die nach Auschwitz Deportierten auf dem Fußweg von der Rampe über die Hauptlagerstraße zunächst in westlicher, sodann in nördlicher Richtung durch das Lager B II g) - über dessen Hauptlagerstraße - zu einem westlich von den Krematorien gelegenen lichten Birkenwald geführt. Dort mußten die Deportierten mitunter Stunden warten, ehe über ihr weiteres Schicksal entschieden wurde.

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Die Entlausungsanstalt des Lagers B II g) wurde bereits Anfang des Jahres 1944 in Betrieb genommen. Dort war das sogenannte Saunakommando tätig, das mit der Desinfektion der in Lager eintreffenden - arbeitsfähigen - Häftlinge und deren Kleidung befaßt war. Die Effektenkammer III nahm etwa zeitgleich mit den Effektenlager II die Tätigkeit im April/Mai 1944 auf. Die Effektenkammer war in den Baracken 21 - 28 untergebracht. Dort erfolgte die Sortierung und Aufbewahrung der persönlichen Habe der im Lager B II untergebrachten Gefangenen. Zu dem Effektenlager II gehörten die Baracken 1 - 20 und 29/30. In den beiden letztgenannten Baracken waren männliche Häftlinge untergebracht, die in Lager B II g) eingesetzt waren. Im Lager tätige weibliche Häftlinge waren in den Baracken 1 und 2 - gegenüber dem Krematorium K IV - untergebracht. Die Baracken 3 - 10 dienten als Arbeitsräume. Hier wurde - wie im Effektenlager I - das Hab und Gut der in den Krematorien getöteten Menschen gesichtet, sortiert, verpackt und verteilt. In der mittleren Reihe befanden sich in der Baracke 11 Unterkünfte für die SS-Angehörigen und ein Dienstzimmer. In Baracke 12 waren ebenfalls SS-Unterkünfte, ein Büro, das der Registrierung der Effekten diente, Unterkünfte für Funktionshäftlinge, eine Kantine und ein Magazin eingerichtet. Die Baracken 13 - 20 dienten vornehmlich als Magazine, aber auch teilweise als Arbeitsräume.

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Der gesamte Lagerbereich B II g) war mit einem Stacheldrahtzaun umgeben, der nachts unter Starkstrom gesetzt wurde. Im östlichen Bereich verlief zusätzlich in Abgrenzung zum Männerkrankenlager (B II f) ein Wassergraben. Innerhalb des Lagers waren die Unterkünfte für die männlichen (Blöcke 29/30) und weiblichen Gefangenen (Blöcke 1/2) nochmals gesondert mit einem - allerdings nicht elektrisch zu ladenden - Zaun umgeben. Ein weiterer niedriger Drahtzaun, der ebenfalls nicht elektrisch geladen werden konnte, war zumindest zeitweilig westlich der Barackenreihen in Abgrenzung zu der durch das Lager führenden Lagerstraße errichtet. Ein nicht gesondert bewachtes kleines Holztor war zwischen der nördlichen und mittleren Barackenreihe in den Zaun eingelassen.

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Das Stamlager und das Lager Birkenau waren am Tage von einer großen Postenkette umgeben. Das umstellte Gebiet war Sperrgebiet und konnte nur mit besonderem Passierschein betreten werden. Die bewaffneten Posten wurden von dem SS-Wachsturmbann gestellt und bildeten in einem größeren Abstand zum Lager einen geschlossenen Ring. Auf diese Weise sollten Fluchtversuche von Häftlingen während der Arbeit verhindert werden. Die große Postenkette wurde abends erst eingezogen, wenn beim Abendappell festgestellt wurde, daß kein Häftling fehlte. Ansonsten blieben die Außenposten - ebenso wie die zum Appell angetretenen Häftlinge - stehen, bis der oder die fehlenden Gefangenen gefunden waren.

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Einer näheren Beschreibung des zum KL Auschwitz gehörenden Lagers Monowitz wie der übrigen Außenlager bedarf es nicht, weil die Taten, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, in den Effektenlagern I und II begangen worden sind und der Angeklagte mit den Nebenlagern auch ansonsten nicht in Berührung gekommen ist.

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Die Organisationsstruktur des KL Auschwitz richtete sich nach einem Organisationsplan, der in sämtlichen Konzentrationslagern Verwendung fand. Der Plan trug dem Umstand Rechnung, daß für die Tätigkeit des KL Auschwitz - wie für andere KL - im Kern zwei Ämter der Reichsführung-SS bestimmend waren. Daß WVHA - bis 1942 die Inspektion der KL - und hier die Amtsgruppe D entschied über Wirtschafts- und Verwaltungsangelegenheiten. Das RSHA überwies durch seine Amtsstellen Häftlinge in ein KL und entschied über ihr weiteres Schicksal (Entlassung, Hinrichtung bzw. Vernichtung). Entsprechend dieser Vorgabe waren die Befehlswege und Unterstellungsverhältnisse für das KL Auschwitz geregelt

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An der Spitze des KL Auschwitz stand der Lagerkommandant, der für die Gesamtheit aller Angelegenheiten des Lagers verantwortlich war. Ihm stand der Lageradjutant zur Seite, der als Abteilung I die Kommandantur im engeren Sinne leitete. Diese Abteilung war für das Personalwesen der Kommandanturangehörigen und der Wachtruppe zuständig.

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Die Abteilung II, die politische Abteilung (PA) - von den Häftlingen Lagergestapo genannt - unterstand einem Angehörigen der Gestapo. Die PA war gleichsam als verlängerter Arm des RSHA in ihren Entscheidungen über das Schicksal der Häftlinge vom Kommandanten unabhängig, mußte ihn aber hiervon in Kenntnis setzen. Ihre Hauptaufgabe war es, die eingelieferten Schutzhaftgefangenen aktenmäßig zu erfassen und die Sicherheit im Lager zu überwachen. Nicht erfaßt wurden von der PA diejenigen Neuankömmlinge, die unmittelbar in den Gaskammern getötet wurden.

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Die Abteilung III (Schutzhaftlagerabteilung) war für die Beaufsichtigung der im Lager untergebrachten Häftlinge, ihre Einteilung zu Arbeitskommandos und die Ahndung von Verstößen gegen die Lagerordnung wie für die Vollziehung von Strafen gegen die Gefangenen zuständig. Die Abteilung unterstand dem sogenannten Schutzhaftlagerführer. Im KL Auschwitz gab es drei Schutzhaftlagerführer, wobei die beiden weiteren dem ersten Schutzhaftlagerführer unterstellt waren. Die Schutzhaftlagerführer wurden unterstützt von SS-Rapportführern, Blockführern, Kommando- (Arbeitseinsatzführern) und SS-Aufseherinnen im FKL. Die Rapportführer waren für Ordnung und Sicherheit in einzelnen Lagerabschnitten zuständig. Sie waren die unmittelbaren Vorgesetzten der SS-Blockführer, teilten diese zum Dienst ein und führten mit ihnen die Zählappelle, die regelmäßig morgens und abends erfolgten, durch. Den Blockführern waren ein oder mehrere Häftlingsblocks zugeteilt, über die sie die Aufsicht führten. Sie delegierten die Aufgabe weitgehend auf die sogenannten Funktionshäftlinge. Die Blockführer konnten zur Beaufsichtigung von Arbeitskommandos herangezogen werden und hatten in dieser Funktion als Kommandoführer die Arbeit der Gefangenen zu überwachen.

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Die Abteilung IV, die sogenannte Verwaltungsabteilung, wurde von dem ersten Verwaltungsführer geleitet. Die Abteilung war zuständig für die Verwaltung des gesamten Lagervermögens, die Versorgung der SS-Angehörigen (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Besoldung) sowie für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung der Schutzhaftgefangenen. Die Abteilung unterstand unmittelbar den Amt D IV des WVHA. Verwaltungsführer waren nacheinander der Hauptsturmführer X (bis Ende 1941), der Sturmbannführer C (bis Mitte 1943) und von da an der Obersturmbannführer N. Teil der Verwaltung war die bereits erwähnte Gefangeneneigentumsverwaltung mit ihren Untergliederungen. Leiter der Gefangeneneigentumsverwaltung war von Juni 1941 bis Dezember 1944 ununterbrochen der Untersturmführer, spätere Obersturmführer und Zeuge L. Ihm waren 1944 etwa 30 bis 40 SS-Angehörige des allgemeinen Verwaltungsdienstes unterstellt. Sowohl die Anzahl wie auch die Personen der in dieser Abteilung eingesetzten SS-Kräfte blieben über die Jahre hinweg in wesentlichen unverändert. Eine Aufstockung erfolgte erst mit Inbetriebnahme des Lagers B II g) zur Zeit der großen Ungarntransporte ab April/Mai 1944. Zu dieser Zeit waren für die Häftlingsgeldverwaltung im weiteren Sinne (Reichsmark-, Devisen-, Wertsachenabteilung) etwa 8 - 10, für die Effektenkammern I und II etwa 5, für das Effektenlager 1 (altes Lager Kanada) etwa 5 - 7 und das Lager B II g) mit seinen Untergliederungen (u. a. Effektenlager II = neues Lager Kanada) etwa 15 - 20 SS-Kräfte tätig. Die Effektenlager arbeiteten 1944 zeitweilig nebeneinander. Das Effektenlager I erfüllte seine Funktion zumindest bis August/September 1944, das Effektenlager II bis zur Evakuierung des Lagers.

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Bei der Häftlingsgeldverwaltung handelte es sich um eine kleine überschaubare Verwaltungseinheit, deren Angehörige einander aufgrund der täglichen Zusammenarbeit genau kannten. In der Häftlingsgeldverwaltung im engeren Sinne - ohne Wertsachenabteilung - waren ausschließlich SS-Angehörige, also keine Schutzhaftgefangenen eingesetzt. Hierzu gehörten 1944 als Hauptbuchhalter der Unterscharführer O sowie als langjährige Mitarbeiter u. a. die Unterscharführer I, H und H1. Sie verrichteten ihren Dienst regelmäßig in dem außerhalb des Stammlagers gelegenen Verwaltungsgebäude. Von Fall zu Fall wurden sie allerdings auch zum "Dienst an der Rampe" herangezogen. Dabei waren sie nicht unmittelbar mit der Selektion der eintreffenden Menschentransporte befaßt. Ihre Aufgabe war es in solchen Fällen, die Häftlingskommandos zu beaufsichtigen, die für das Verladen der Effekten - sei es bei eintreffenden Transporten von der (alten oder neuen) Rampe auf Lastkraftwagen, die die Effekten alsdann in die Effektenlager brachten, sei es bei abgehenden Transporten von den Lkw in die Eisenbahnwaggons - eingesetzt wurden. Zu dem Rampendienst in vorgenannten Sinn wurden regelmäßig auch die in den Effektenlagern und Effektenkammern eingesetzten SS-Angehörigen, die ansonsten in diesen Bereichen ihren Dienst versahen, herangezogen.

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Die Gefangeneneigentumsverwaltung blieb auch nach der organisatorischen Verselbständigung der Lager Birkenau und Monowitz in November 1943 - administrative Aufteilung des Gesamtlagers in die Lager Auschwitz I (Stammlager), Auschwitz II (Lager Birkenau) und Auschwitz III (Lager Monowitz mit Nebenlagern) mit eigenen Lagerkommandanten für die Lager Birkenau und Monowitz mit Nebenlagern - weiterhin für die Effektenlager und Effektenkammern im Stammlager und Birkenau zuständig.

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Die Abteilung V war mit dem Sanitätswesen im Gesamtlager befaßt.

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Unterhalb der SS-Lagerverwaltung sorgte eine Art von Häftlingsselbstverwaltung für die Entlastung der SS-Angehörigen mit Überwachungsfunktionen. Die Häftlingsselbstverwaltung war allerdings gänzlich von den Weisungen der SS-Führung abhängig. Sie setzte sich aus sogenannten Funktionshäftlingen zusammen, an deren Spitze der "Lagerälteste" stand. Dieser war der SS-Führung für das gesamte Schutzhaftlager verantwortlich. Unterstützt wurde er von den "Blockältesten", die jeweils für einen Unterkunftsblock zuständig waren. Diesen waren die "Stubendienste" unterstellt. Die einzelnen Häftlings-Arbeitskommandos wurden von "Oberkapos", "Kapos" (Kameradschaftspolizei), die selbst nicht arbeiten mußten, und Vorarbeitern beaufsichtigt und geführt. Daneben gab es noch eine Vielzahl anderer Funktionshäftlinge wie den Rapportschreiber, der die Häftlingsschreibstube in einem Lagerabschnitt leitete, und den Häftlingsschreiber, der für jeden Block (Blockschreiber) eingesetzt war. In den Effektenlagern befanden sich ebenfalls Schreibstuben, in denen mehrere Schreiber - wie die Zeugin D in Block 12 des Effektenlagers II - vor allem mit der Registrierung der Effekten befasst waren. Die Schutzhaftgefangenen hatten den durch entsprechende Armbinden gekennzeichneten Funktionshäftlingen unbedingten Gehorsam zu leisten. Diese nahmen bei der SS eine gewisse Vorzugsstellung ein. Entsprechend ihrer inneren Einstellung nutzten sie den eingeräumten Freiraum vielfach zum Nutzen der Mitgefangenen; einige mißbrauchten die Macht über die Mithäftlinge allerdings auf das Gröbste. Das war insbesondere in den Anfängen des Lagers der Fall, als die SS die Funktionshäftlinge vorzugsweise aus den Reihen der Berufsverbrecher rekrutierte.

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Das Leben der in das Lager eingewiesenen Schutzhaftgefangenen war von Anfang an durch gänzliche Recht- und Wehrlosigkeit gekennzeichnet

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Bereits bei ihrer Ankunft - anfangs auf der sogenannten alten Rampe, seit April/Mai 1944 auf der sogenannten neuen Rampe in Birkenau - erwartete die Gefangenen eine grausige Szenerie. Die in das Lager verbrachten Häftlinge hatten vorher zumeist in anderen Konzentrationslagern, Gefängnissen, Durchgangslagern oder Gettos gelebt. Die ob der ihnen dort zuteil gewordenen Behandlung ohnehin schon vielfach physisch und psychisch geschwächten Menschen erreichten das Lager zuweilen erst nach einem mehrere Tage dauernden Eisenbahntransport. Hierzu wurden überwiegend Viehwaggons eingesetzt. In den geschlossenen, ungelüfteten Waggons waren oft bis zu 80 Menschen auf engstem Raum zusammengepfercht. Stickige Luft, brütende Hitze im Sommer, eisige Kälte im Winter, Gestank, quälender Hunger und vor allem Durst überstanden viele der Deportierten nicht. Die übrigen kamen vorwiegend im Zustand äußerster Erschöpfung im Lager an. Zu deren ersten nachhaltigen Eindrücken auf der Rampe zählte neben der Selektion der Anblick der auf dem Transport verstorbenen Mitmenschen. Die Nähe des Todes, im Lager allgegenwärtiger Begleiter der Gefangenen, ließ viele in Hoffnungslosigkeit verfallen. Dieses Gefühl wurde durch die Selektion, die in der Regel schon auf der Rampe, nur in einzelnen Fällen erst im Lager - wie bei kleineren Transporten westlich vom Krematorium K IV - erfolgte, verstärkt.

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Bei der Selektion entschied sich das weitere Schicksal der Deportierten. SS-Führer bestimmten unter Hinzuziehung eines oder mehrerer der SS-Lagerärzte - wie beispielsweise dem im Lager bekannten und gefürchteten Dr. Mengele - nach dem äußeren Eindruck und kurzer Befragung (Alter, Beruf, Familienangehörige etc.) über Leben oder Tod. Allein die Arbeitsfähigen wurden in das Lager eingewiesen; der "selektierte Rest" eines Transportes wurde in den Gaskammern des Lagers der "Sonderbehandlung", wie die NS-Machthaber die Massenvernichtung von Menschen nannten, zugeführt. Auf diese Weise wurden unzählige Familien bereits auf der Rampe auseinandergerissen, zumal die arbeitsfähigen Frauen noch von den arbeitsfähigen Männern getrennt wurden. Dieses Erlebnis und das ungewisse Schicksal der von ihnen getrennten Familienangehörigen belastete die in das Lager eingewiesenen Gefangenen auf das Äußerste.

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Im Lager setzte sich das schreckliche Erlebnis des ersten Kontaktes mit der Lagerwirklichkeit fort. Die Neuankömmlinge ("Zugang") wurden zu "Badeanstalten" geführt, in der ihre Aufnahme und Registrierung erfolgte. Die Gebäude hießen in der Lagersprache Sauna. Im Lager Birkenau nahm diese Funktion die im westlichen Teil des Lagerabschnitts B II g) errichtete Sauna seit Anfang 1944 ein. Die Sauna hatte eine sogenannte schmutzige und eine saubere Seite. Der Eingang zu der "schmutzigen Seite" der im Lager B II g) gelegenen Sauna lag im Norden, die "saubere Seite" im Süden. Im oder vor dem nördlichen Teil mußten "Zugänge" oftmals Stunden verharren, wenn der Transport nachts eingetroffen war, weil die Aufnahme und Registrierung in der Regel am Tage erfolgte. Dabei mußten die Neuankömmlinge sich auf der schmutzigen Seite entkleiden und ihr gesamtes Hab und Gut abgeben. Dieses wurde in Säcke verstaut und in die Effektenkammer überwiesen, wo es während des Aufenthalts eines Gefangenen im Lager verblieb bzw. verbleiben sollte. Die Neuankömmlinge wurden anschließend am ganzen Körper geschoren und zur Desinfizierung in die im Gebäudeinneren liegenden Bäder getrieben. Die Prozedur war vielfach mit ersten Mißhandlungen der Häftlinge verbunden. Nach dem Baden erhielten die Häftlinge auf der "reinen Seite" die Lagerkleidung. Im Jahre 1944 mangelte es an der zuvor ausgegebenen gestreiften Häftlingsbekleidung. Die Neuankömmlinge erhielten daher überwiegend Privatkleidung der im Lager getöteten Menschen. Bei der anschließenden Registrierung wurde von der PA ein Häftlings-Personalbogen angelegt. Der Neuankömmling erhielt eine Lagernummer, die - gleichsam als Ausdruck der Entmenschlichung - für die Zeit seines Lageraufenthaltes anstelle des Namens benutzt wurde. Die Häftlingsnummer wurde dem Häftling - was nur im Lager Auschwitz der Fall war - auf dem linken Unterarm eintätowiert. Die auf besondere Stoffstreifen gedruckte Häftlingsnummer hatte der Gefangene außerdem zusammen mit - je nach dem Grund für die Inhaftierung - unterschiedlich eingefärbten dreieckigen sogenannten Winkeln auf die Häftlingskleidung zu nähen.

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Die Farben der Winkel waren bei den sogenannten politischen Gefangenen "rot", bei Kriminellen ("Berufsverbrechern") "grün", bei den sogenannten "Asozialen" - in diese Kategorie wurden höchst unterschiedliche Gruppen wie etwa Prostituierte und "Zigeuner" eingereiht - "schwarz", bei den sogenannten "Bibelforschern" (Zeugen Jehovas) "violett" und "rosa" bei den "Homosexuellen". Für Juden wurde ein sechszackiger Stern verwandt, der aus zwei verschiedenfarbigen Dreiecken zusammengesetzt war. Ein gelbes Dreieck kennzeichnete ihn als Juden; ein weiteres Dreieck entsprach den vorerwähnten Farben und gab den angeblichen Anlaß für die Inhaftierung an. Neben Häftlingsnummer und Winkel gab es noch eine Vielzahl weiterer Kennzeichen, die die Häftlinge von Fall zu Fall auf der Kleidung aufzubringen hatten. So war - ausgenommen bei Deutschen - auf die Dreiecke der Anfangsbuchstabe der Nationalität aufzutragen, z. B. mit "T" bei tschechischen und "P" bei polnischen Gefangenen. Wurde ein Häftling in die Strafkompanie (SK) eingewiesen, erhielt er als auf der Kleidung zu tragendes Kennzeichen ein rundes, schwarzes Stoffstück. Bestand bei einem Gefangenen Fluchtverdacht, mußte er auf der Kleidung einen roten Kreis mit dem Buchstaben "iL" ("im Lager") oder gar "iB" ("im Block") aufbringen, was bedeutete, daß der Häftling unter besonderer Bewachung stand und Lager bzw. Block nicht verlassen durfte

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Nach der Registrierung folgte die Isolierung der "Neuzugänge" in der sogenannten Quarantäne. Die Häftlinge wurden für die Dauer von ca. sechs bis acht Wochen in Quarantäne-Unterkünften untergebracht. Für männliche Gefangene im Lager Birkenau diente - wie erwähnt - seit 1943 der Lagerabschnitt B I a) als Quarantäne-Lager; für weibliche Neuankömmlinge gab es entsprechende Blocks im Lagerabschnitt B I. In der Quarantäne erfuhren viele der Gefangenen erstmals, daß sie der uneingeschränkten Gewalt der Lagerbesatzung auf Gedeih und Verderb ausgesetzt waren. Die Häftlinge wurden während dieser Zeit nicht zur Arbeit eingesetzt. Sie mußten gleichwohl den allgemeinen Tagesablauf einhalten. Während des früh beginnenden Tages mußten sie stundenlang exerzieren, deutsche Soldatenlieder singen, bestimmte typische deutsche Redewendungen - wie Erstatten von Meldungen gegenüber SS-Angehörigen - erlernen. Neben diesen stupiden Verrichtungen waren sie der Willkür der SS-Blockführer, teils auch der Funktionshäftlinge ausgesetzt. Schläge, Tritte und andere Mißhandlungen waren an der Tagesordnung. Als nicht zur Arbeit eingesetzte Häftlinge erhielten sie noch geringere Essensrationen als andere Gefangene. Viele wurden bereits hier von älteren Häftlingen über die Massenvernichtungsanlagen und ihre Bedeutung im Zusammenhang mit der Selektion aufgeklärt. Der alltägliche Terror, verbunden mit der sich zur Gewißheit verdichtenden Erkenntnis, viele - wenn nicht alle - Angehörige verloren zu haben, brach den Lebenswillen einer Vielzahl von Neuankömmlingen. Nicht selten kam es deshalb - hier wie in anderen Lagerabschnitten - vor, daß ein Gefangener seinem Leben ein Ende setzte, indem er in den nachts unter Starkstrom stehenden Zaun lief.

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Hatte ein Häftling die Quarantäne überlebt, wurde er einem "Arbeitskommando" zugeteilt und entsprechend dieser Zuordnung auf die Lagerabschnitte verteilt, d. h. untergebracht. Im Gesamtlager Auschwitz gab es eine Vielzahl von Arbeitskommandos, die den Gefangenen je nach der Art des Einsatzes und der Behandlung durch die SS-Bewachung wie der Funktionshäftlinge höchst unterschiedliche Überlebungschancen boten.

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Besonders gefürchtet waren die sogenannten Außenkommandos, die außerhalb des eigentlichen Lagers, jedoch in der Regel innerhalb der großen Postenkette härteste Arbeit im Freien (z. B. Feldarbeit; Straßenbauarbeiten, Kanalisierungsarbeiten) verrichten mußten. Die Arbeitsfron in solchen Kommandos, in denen die ohnehin geschwächten Menschen den wechselnden Witterungseinflüssen der Jahreszeiten ungeschützt ausgesetzt waren, überlebten viele der dort eingesetzten Gefangenen nur wenige Monate. Der Einsatz im sogenannten Sonderkommando war ebenfalls mit geringen Überlebensaussichten verbunden. Das Kommando war in den Krematorien und Gaskammern mit der grauenvollen Aufgabe befaßt, Handlangerdienste bei der Vernichtung der zur Tötung bestimmten Menschen zu leisten, insbesondere die Leichen der vergasten Menschen zu verbrennen. Die Mitglieder des Sonderkommandos galten wegen ihrer Mitwirkung bei der Umsetzung des "Endlösungsbefehls" als Geheimnisträger. Sie waren daher teils von Anbeginn an in den Krematorien untergebracht, teils wohnten sie anfangs noch in einem gesonderten Block im Lagerabschnitt B II d) und wurden erst im Verlauf des Jahres 1944 in die Krematorien verlegt. Wegen ihres Wissens wurden die Mitglieder des Sonderkommandos von Zeit zu Zeit "ausgewechselt", was für die ersetzten Häftlinge die Vernichtung in den Gaskammern bedeutete. Eine derartige Aktion befürchtend, setzten sich die Mitglieder des Sonderkommandos am 7. Oktober 1944 gegen die SS-Bewachung zur Wehr. Im Verlauf des sogenannten Krematorium-Aufstandes wurde das nahe dem Lager B II g) gelegene Krematorium K IV von den Häftlingen gesprengt. Der Aufstand wurde niedergeschlagen; nahezu alle Mitglieder des Sonderkommandos wurden erschossen oder auf andere Weise getötet.

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Im Gegensatz zu den erwähnten Kommandos galt der Einsatz in einem der für die Effektenlager bzw. -kammern tätigen Arbeitskommandos unter den Häftlingen als erstrebenswert. Der Tätigkeitsbereich war zwar nicht, wie es in der Lagersprache hieß, entfernt vergleichbar mit einem "Land, wo Milch und Honig fließt" ("Kanada"). Die dort eingesetzten Häftlinge waren indes tatsächlich, was Nahrung, Unterkunft, hygienische Verhältnisse, Arbeitsplatz und die Behandlung durch SS und Funktionshäftlinge anbelangt, in gewisser Hinsicht gegenüber anderweit eingesetzten Häftlingen in einer günstigeren Lage und hatten bessere Überlebensaussichten.

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Im wesentlichen gab es im Zusammenhang mit der Sammlung, Sortierung und Verteilung der Effekten der getöteten Menschen - dem eigentlichen Tätigkeitsbereich des bzw. der Kommandos "Kanada" - die sogenannten Räumungs-, Verlade-, Rollwagen- und Sortierkommandos. Das aus männlichen Häftlingen gebildete Räumungskommando hatte sich bei Ankunft von Transporten auf ein besonderes Kommando auf der Rampe einzufinden. Es hatte im wesentlichen die Waggons leerzuräumen und das auf der Rampe zurückgebliebene Gepäck der "selektierten" Menschen auf Lkw zu verladen, die in die beiden Effektenlager fuhren. Die Aufsicht über das Kommando auf der Rampe führten vorwiegend SS-Kräfte aus den Effektenlagern. Das Räumungskommando war zunächst im Stammlager Auschwitz, sodann im Lagerabschnitt B I b) in Birkenau und seit Mitte des Jahres 1943 bis zumindest August/September 1943 im Lagerabschnitt B II d) untergebracht. Dort war 1944 auch das ebenfalls aus männlichen Gefangenen zusammengesetzte Verladekommando untergebracht. Dieses Kommando war hauptsächlich mit dem Beladen der sortierten Güter in Eisenbahnwaggons befaßt. Allgemein wurden beide Kommandos überwiegend als "Rampenkommandos" bezeichnet. Die Aufgabenteilung wurde nicht immer eingehalten. Je nach Arbeitsanfall und Bedarf wurde - insbesondere in der Zeit der Ungarntransporte und des damit verbundenen erhöhten Arbeitsanfalls - das eine Kommando ganz oder teilweise auch für Aufgaben des anderen Kommandos eingesetzt. Mitglieder der Arbeitsgruppen wurden von Zeit zu Zeit, wenn keine Transporte eintrafen oder Gütertransporte abzufertigen waren, ebenfalls zur Sortierung der Effekten eingesetzt. Andererseits unterstützten Kräfte - auch weibliche - der Sortierkommandos das Verladekommando im Effektenlager I (altes Lager Kanada) bei dem Beladen der Eisenbahnwaggons. Weitere männliche Häftlinge bildeten das Rollwagenkommando. Dieses Kommando war nach Inbetriebnahme des Effektenlagers II (neues Lager Kanada) in Lager B II g) untergebracht. Es hatte die eintreffenden Güter grob vorzusortieren (Wäsche, Kleidung, Nahrung etc.) und auf bestimmte Blocks zu verteilen, wo verschiedene Kommandos für die jeweiligen Arten von Effekten mit der Durchsuchung, Sortierung und gegebenenfalls deren Aufbereitung befaßt waren. Die Sortierkommandos rekrutierten sich überwiegend aus weiblichen Gefangenen. Es gab allerdings Bereiche, für die ausschließlich oder doch vorwiegend männliche Häftlinge eingesetzt waren (z. B. Nahrung, Werkzeug, Pelze etc.).

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Die weiblichen Häftlinge, die den verschiedenen Sortierkommandos angehörten, waren zunächst im Stammlager, nachfolgend im Lager Birkenau im Abschnitt B I a) und seit April/Mai 1944 überwiegend im Lagerabschnitt B II g) untergebracht. Bis 1943 gab es das sogenannte Weißköpfchen- bzw. Weißkäppchenkommando, so genannt, weil die weiblichen Häftlinge weiße Kopftücher trugen. Dieses Kommando arbeitete in der Effektenkammer II; es wurde täglich vom Lagerabschnitt B I a) zur Arbeit in das damalige Männerlager B I b), wo sich die Effektenkammer II befand, geführt. Ein weiteres weibliches Arbeitskommando wurde wegen der von den Häftlingen zu tragenden roten Kopfbedeckung "Rotkäppchen-" bzw. "Rotköpfchenkommando" genannt. Diese Kommando wurde bis April - Juni 1944 im Effektenlager I eingesetzt. Es gelangte täglich zu Fuß von den im Lager Birkenau im Abschnitt B I a) - seit Mitte des Jahres 1943 auch B I b) - liegenden Unterkünften zur Arbeitsstelle in das nahe dem Stammlager gelegene, ca. 3 km entfernte Effektenlager I. Das Kommando wurde mit Inbetriebnahme des Effektenlagers II in Birkenau nach und nach aufgelöst. Eine Vielzahl der weiblichen Häftlinge wurde in der Zeit von April bis Juni 1944 sukzessive in den Lagerabschnitt B II g) überstellt, arbeitete fortan dort und war hier zugleich untergebracht. Mit der Überstellung wurde die vorher uniforme Kennzeichnung durch rote Kopftücher aufgegeben, das Kommando verlor die Bezeichnung als "Rotkäppchen-" bzw. "Rotköpfchenkommando". Einige der Häftlinge verblieben allerdings im Lagerabschnitt B I und waren weiter im Effektenlager I bis zumindest August/September 1944 tätig. Andererseits gab es zu Zeiten des größten Arbeitsanfalls im Effektenlager II in den Sommermonaten des Jahres 1944 weitere, im Lagerabschnitt B I ausgewählte weibliche Gefangene, die täglich in das Lager B II g) marschierten und die dort untergebrachten Sortierkommandos unterstützen.

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Neben den für die Aufgaben des Effektenlagers II eingesetzten Häftlingen gab es im Lagerbereich B II g) zwei hiervon zu unterscheidende Arbeitskommandos. Hierzu zählte einmal das sogenannte Saunakommando, das im wesentlichen für die Desinfizierung der Neuankömmlinge und deren Kleidung wie der Häftlinge aus der von Zeit zu Zeit angeordneten Desinfizierung ganzer Lagerabschnitte zuständig war. Zunächst "Kapo" und seit April 1944 bis August/September 1944 "Oberkapo" dieses Kommandos war der ehemalige Häftling und Zeuge Q. Weiterhin gab es ein Kommando, das für die Effektenkammer III tätig war. Dieses Kommando befehligte 1944 der SS-Unterscharführer X1. Dem Kommando gehörten unter anderem der zwischenzeitlich verstorbene ehemalige Häftling F, anfangs als "Schreiber", seit Juni 1944 als "Kapo", der ebenfalls verstorbene ehemalige Häftling und Blockschreiber U und die ehemaligen Gefangenen und Zeugen L1 und L2 an. Auch hier wurden die personellen Zuweisungen nicht streng gewahrt. So war etwa der Zeuge L2 dem Effektenkammerkommando zugeteilt, gleichwohl in Abstimmung mit dem SS-Unterführer X1 zeitweilig als Laufbursche für den Leiter des Effektenlagers II, den ehemaligen SS-Hauptscharführer und Zeugen I1 und - allerdings nur kurzzeitig - den Angeklagten tätig.

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Die fließenden Übergänge in den Kommandos fanden seit Mai 1944 einen Grund in dem erhöhten Arbeitsanfall für das Lager B II g). Ab dieser Zeit erreichten bis August 1944 fast täglich mehrere aus Ungarn kommende Eisenbahntransporte das KL Auschwitz. Bei etwa 40 bis 50 Waggons pro Transport und 80, manchmal 106 Menschen je Waggon, von denen nicht selten der ganze Transport (ohne Selektion) - wie es in der Lagersprache hieß - "ins Gas geschickt wurde", sammelten sich vor allem im Effektenlager II unvorstellbare Mengen an Häftlingsgut. Zu dieser Zeit wurde die Anzahl der in den Kommandos eingesetzten Häftlinge beträchtlich erhöht. Während der Sommermonate waren über 1.000 Häftlinge im Lager B II g) tätig. Diese sortierten in zwei Schichten "rund um die Uhr"; die Tagschicht von 7.00 - 19.00 Uhr, die Nachschicht von 19.00 - 7.00 Uhr. Alle Maßnahmen konnten indes nicht verhindern, daß sich während dieser Phase vielfach riesige Effektenberge zwischen den Längsseiten der im Norden des Lagers gelegenen Block auftürmten. In solchen Situationen sortierten die ansonsten in den Blocks arbeitenden Kommandos auch im Freien. Trotz einer Verstärkung der zur Aufsicht im Lager B II g) befohlenen SS-Angehörigen mußte ständig improvisiert werden. Dem Zeugen I1 unterstanden etwa sechs bis acht SS-Angehörige. Wegen der Vielzahl der Aufgaben gab es keine festen Dienstpläne. Wer mit der Beaufsichtigung der jeweiligen Kommandos beauftragt wurde, wechselte oft von Tag zu Tag. Auf diese Weise kamen die SS-Angehörigen mit nahezu allen Kommandos in Berührung, wurden insbesondere gleichermaßen zur Aufsicht auf der Rampe - Räumungskommando, Verladekommando - herangezogen.

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Der Alltag des Häftlings begann und endete mit dem Appell. Dieser diente der Feststellung der Lagerevidenz, d. h. der Überprüfung, ob die Anzahl der in den einzelnen Lagerabschnitten untergebrachten Häftlinge mit den registrierten Häftlingszahlen übereinstimmte. Zu diesem Zweck mußten selbst Sterbende und Tote in die Schar der angetretenen Gefangenen eingereiht werden. Ergaben sich Unstimmigkeiten, dauerte der Appell ungeachtet der Witterungsverhältnisse oft Stunden, bis die Fehlerquelle aufgeklärt war und die Häftlingsstärke "stimmte". Von einem Appell zum nächsten erstreckte sich die nur durch drei Mahlzeiten am Tage unterbrochene Mühsal der Häftlinge in den verschiedenen Arbeitskommandos.

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Der Nährwert der unzureichenden Verpflegung, oft aus verdorbenen Lebensmitteln hergestellt, war in der Regel nicht einmal für den menschlichen Organismus im Ruhezustand ausreichend. Hunger war daher der ständige Begleiter vieler Lagerinsassen. Nicht selten führte die chronische Unterernährung zum Tode eines Häftlings. Der im "Aushungern" begriffene Mensch wurde in der Lagersprache "Muselmann" genannt. Die Gestalt eines Muselmanns war durch ein mit bloßer Haut überzogenes Skelett gekennzeichnet. Apathie und Schläfrigkeit waren charakteristische Merkmale, die sich in langsamen, schleppenden Bewegungen niederschlugen. Die körperliche Auszehrung war von geistiger Erschöpfung begleitet, die eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der ihn umgebenden Welt und dem eigenen Leben zur Folge hatte. Dem Schicksal eines solchen "Muselmanns" konnte nur derjenige entgehen, dem es gelang, den erforderlichen Kalorienbedarf durch zusätzliche Lebensmittel zu decken. Neben den nur wenigen eröffneten "legalen" Möglichkeiten - sogenannten Zulagen für Schwerarbeiter, Lebensmittelpakete von Familienangehörigen etc. - nahm das unter Strafe gestellte sogenannte Organisieren von Lebensmitteln breiten Raum im täglichen Überlebenskampf einer Vielzahl der Lagerinsassen ein.

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Die Nacht war für die meisten Häftlinge nur eine Fortsetzung der Mühsal und Qualen des Tages. Die Häftlingsunterkünfte waren - vor allem im Lager Birkenau - fast durchweg weit überbelegt. In den Lagerabschnitten B I a) und B I b) ruhten oft bis zu vier Häftlinge in den für eine Person gemauerten Schlafboxen. In den auf gestampftem Lehmboden erstellten Wehrmachtspferdestallbaracken des Lagers B II nahmen dreistöckige Holzpritschen die Häftlinge auf. Auch hier lagen bis zu vier Gefangene auf dem für einen Menschen geplanten Schlafplatz. Wegen Platzmangels mußten die Häftlinge zumeist auf der Seite liegen. Verließ ein Häftling seine Liegestatt, wurde die freigewordene Stelle sogleich besetzt. Da die Wände und Dächer der Holzbaracken nicht wasserdicht waren, drang bei Regenwetter Feuchtigkeit ein. Die Gefangenen wateten in solchen Zeiten in den Blocks durch knöcheltiefen Schlamm. Als Schlafunterlagen genutzte Strohsäcke und Decken wurden feucht. Unzählige Ratten, Flöhe, Läuse und anderes Ungeziefer waren zwangsläufige Folgen der katastrophalen Wohnverhältnisse, deren negative Wirkung auf die Häftlinge durch die gänzlich unzureichenden sanitären und hygienischen Verhältnisse im Lager weiter verstärkt wurden. Mangel an Wasser, Waschgelegenheiten, Abortanlagen und die Hast des Tagesablaufs führte bei vielen Häftlingen dazu, daß sie sich nur selten oder überhaupt nicht wuschen bzw. waschen konnten. Viele der Häftlinge trugen als wertvollsten Besitz eine Schüssel bei sich, die der Verrichtung ihrer Notdurft ebenso diente wie als Eßnapf.

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Arbeitsfron, schlechte Wohnverhältnisse, unzureichende Ernährung, ungenügende und nicht vor Witterungseinflüssen schützende Kleidung, schlechte hygienische und sanitäre Bedingungen sowie der Schmutz und das allgegenwärtige Ungeziefer hatten zur Folge, daß zeitweilig täglich Hunderte von Häftlingen starben und sich Infektionskrankheiten sowie Seuchen ausbreiteten. Typhus, Ruhr und Cholera traten immer wieder auf und trugen zum Massensterben bei. Der Häftlingskrankenbau im Lagerabschnitt B II f) war ständig überfüllt. Für die dorthin zur Untersuchung überwiesenen oder eingewiesenen Häftlinge wurden Krankenblattunterlagen angelegt, in denen Häftlingsnummer, Name und Grund der Überstellung vermerkt wurde. In den Unterlagen vom 14. August 1944 wurde beispielsweise zur Untersuchung des ehemaligen Häftlings und Zeugen G unter Ziffer 9 der Liste vermerkt: "87215 ... G ... klin. Diag.: Typhusverdacht", bei anderen Häftlingen wurde als Grund etwa "noch Typhverd.", nur "Typhus" etc. vermerkt. Eine Registrierung des Zeugen G erfolgte weiterhin im Zusammenhang mit einer Blutuntersuchung am 18. September 1944. Die SS-Ärzte führten periodische Selektionen unter den Kranken und Genesenden im Häftlingskrankenbau wie auch unter den in anderen Lagerabschnitten untergebrachten Häftlingen durch. Gefangene, deren Zustand nicht erwarten ließ, daß sie alsbald wieder zur Arbeit eingesetzt werden konnten, bestimmten sie zum Tode in den Gaskammern oder töteten sie - bei kleineren Gruppen - durch Phenol-Injektionen. Wegen dieser Maßnahmen und der ungenügenden Ausrüstung mit Instrumenten und Medikamenten, die ärztliche Hilfe - so sie überhaupt beabsichtigt war, was bei den SS-Ärzten ganz überwiegend nicht der Fall war - oft nicht einmal ansatzweise zuließ, wurde der Häftlingskrankenbau in der Lagersprache "Vorhof zum Krematorium" bzw. "Vorhof zur Hölle" genannt.

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Vor all den sonstigen Widrigkeiten im Lager belastete die Häftlinge zutiefst die alltägliche Erniedrigung, Schikanierung und Mißhandlung durch die SS-Aufseher und Bewachungsmannschaften. Den SS-Angehörigen war zwar untersagt, eigenmächtig Häftlinge zu mißhandeln oder gar zu töten. Hierauf wurden sie - wie die Angehörigen der Gefangeneneigentumsverwaltung wiederholt durch den Zeugen L - immer wieder hingewiesen. In diesem Zusammenhang erfolgte zugleich die Belehrung, daß die Verhängung sogenannter Lagerstrafen dem Lagerkommandanten, der hierzu in bestimmten Fällen sogar der Zustimmung des Inspekteurs der KL bedurfte, vorbehalten war. Formal erfolgte die Bestrafung - etwa: Einweisung in die SK, Arrest, Prügelstrafe etc. - eines Häftlings, der gegen die Lagerordnung verstoßen hatte, auf eine über den Schutzhaftlagerführer an den Lagerkommandanten erstattete schriftliche Meldung. Der unter Beibehaltung gewisser Formalitäten vorgeschriebene Weg bei "Lagervergehen" wurde indes nur selten eingehalten. Unter dem Einfluß der nationalsozialistischen Erziehung war für die SS jeder Häftling ein Gegner und damit ein "Staatsfeind", der kein Lebensrecht hatte. Das Leben eines Gefangenen, vor allem das der Juden, die ohnehin in den Augen der SS nicht als Menschen galten, wurde gering geschätzt. Die grundlegende, menschenverachtende Haltung wurde durch das Massensterben und das damit einhergehende Gefühl, daß das Überleben eines Häftlings im Lager ohnehin auf einen kurzen Zeitraum begrenzt war, verstärkt. Vor diesem Hintergrund war die eigenmächtige Mißhandlung und Tötung von Gefangenen durch die SS-Angehörigen an der Tagesordnung. Die Häftlinge wurde nicht selten ohne konkreten Anlaß mit Hand, Faust, Stöcken, Peitschen oder Gewehren auf alle Körperteile geschlagen. Erfahrene Häftlinge - wie der 1939 verhaftete und seitdem bis 1945 in verschiedenen KL, seit November 1942 im KL Auschwitz inhaftierte ehemalige Häftling und Zeuge L3 - sahen es während solcher Übergriffe als Erlösung an, wenn die Mißhandlungen zu blutenden Wunden führten, weil manche der SS-Angehörigen dann "gesättigt waren" und von den Opfern abließen. Andere wiederum setzten die Gewalttätigkeiten fort, bis die Häftlinge starben. Die willkürlichen "Strafen", die von den SS-Bewachern, teils auch von den Funktionshäftlingen, eigenmächtig verhängt wurden, waren an Grausamkeit und Brutalität oft nicht zu überbieten.

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Als beliebte Sanktion der SS war das sogenannte "Sporttreiben" unter den Häftlingen gefürchtet. Die "Sportübungen" kamen einem verschärften Exerzieren gleich. Gruppen von Häftlingen mußten hierbei nach den Befehlen und nicht selten "zur Belustigung" eines oder mehrerer SS-Angehöriger zumeist bis zur völligen Erschöpfung springen, laufen, hüpfen, robben und andere sinnlose „Übungen" ausführen. Je nach Lust und Laune der SS waren die "Sportübungen" von Schlägen und Tritten begleitet, die sich bevorzugt gegen die schwachen Häftlinge richteten und nicht selten deren Tod zur Folge hatten. Die allgemein übliche Mißhandlung und Tötung von Häftlingen wurde durch die SS-Führung nicht nur toleriert, sondern vielfach sogar unterstützt. Nicht selten gaben sie selbst gegenüber Kapos oder SS-Unterführern die Devise aus, daß deren Kommandos "am Abend judenrein" zu sein hatten. Bestrafungen wegen willkürlicher Gewalttaten mußten SS-Angehörige wie Funktionshäftlinge unter diesen Umständen nicht gewärtigen. Das galt umso mehr, als die einzigen Zeugen solcher Übergriffe, die in der Regel ein Interesse an der Bestrafung der Gewalttäter hatten, aus den Häftlingsreihen kamen. Diese schenkten, soweit sie hiervon nicht unmittelbar betroffen waren, den Gräueltaten inmitten des allgegenwärtigen Sterbens indes vielfach keine besondere Aufmerksamkeit, zumindest gaben sie ihre Kenntnis von konkreten Vorfällen nicht jedem preis, um nicht Gefahr zu laufen, als lästiger Zeuge liquidiert zu werden. Je nach ihrer Einstellung wollten sie um den Preis des Überlebens von der sie umgebenden Wirklichkeit von vornherein nichts wissen - wie die Zeugin D - oder nahmen derartige Vorfälle zwar wahr, hielten ihre Kenntnis indes bisweilen selbst vor ihnen nahestehenden Personen zurück, weil - wie die Zeugin B es empfand - "der nächste Häftling schon ein Spitzel der PA sein konnte". Auf diese Weise war ein allgemeiner Informationsaustausch unter den Häftlingen nicht einmal bei Taten von hervorstechender Grausamkeit gewährleistet. Einen weitreichenden Bekanntheitsgrad erlangten allerdings die wenigen Widerstandshandlungen im Lager, wie etwa die Erschießung des SS-Angehörigen T durch eine Deportierte im Oktober 1943 oder der Aufstand des Sonderkommandos im Oktober 1944, die in das Lager dringenden Nachrichten über die Kriegslage und die Herkunft und Zusammensetzung größerer Transporte wie zu Zeiten der großen Ungarntransporte. Abgesehen von solchen Ereignissen stand für die Häftlinge der eigene, tägliche Überlebenskampf im Mittelpunkt.

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Wie bereits erwähnt, waren die Lebensverhältnisse der im Effektenlager I und Lagerabschnitt B II g) arbeitenden Häftlinge ungleich besser als die der Gefangenen in anderen Arbeitskommandos. Die Überlebenschancen der zugleich im Lager B II g) untergebrachten Häftlinge wiederum waren größer als diejenigen der dort oder im Effektenlager I (nur) zur Arbeit eingesetzten Gefangenen. Das lag vor allem daran, daß beide Gruppen die Möglichkeit hatten und diese nutzten, aus den Effekten zumindest Lebensmittel zu organisieren, mit denen sie den über die Lagermahlzeiten hinaus erforderlichen Kalorienbedarf decken konnten. Vor allem im Effektenlager I liefen die Häftlinge zwar Gefahr wegen des Organisierens von Lebensmitteln von eigenmächtigen SS-Aufsehern - sei es durch Schläge oder Tritte, selten durch Erschießen - "bestraft" zu werden, wobei als besonders strafwürdig neben der Aneignung von Schmuck, Geld und anderen Kostbarkeiten die Ansichnahme von Konservendosen galt. Andererseits duldeten jedoch viele, vor allem dort bereits seit längerem tätige SS-Aufseher, die Aneignung von Lebensmitteln stillschweigend. Dies beruhte - von Ausnahmen abgesehen - nicht so sehr auf menschlichem Mitgefühl, sondern auf der Verstrickung fast aller SS-Angehörigen dieser Lagerabschnitte in Korruption. Nahezu jeder in den Effektenlagern zur Aufsicht eingesetzte SS-Angehörige bereicherte sich über kurz oder lang in kleinerem oder größerem Umfang unmittelbar oder mittelbar - durch Aufträge an Untergebene, Funktionshäftlinge oder andere Häftlinge - an dem Gut derer, die zur Vernichtung nach Auschwitz verbracht wurden. Das Wissen der Gefangenen, insbesondere der Funktionshäftlinge, von deren Verfehlungen machte ihre Position angreifbar. Desgleichen galt im Verhältnis der SS-Führer zu den SS-Unterführern und Mannschaftsgraden.

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Die Kenntnis der Untergebenen von den Bereicherungen der Vorgesetzten an Häftlingsgut untergrub die Disziplin. In den Effektenlagern galten daher eigene hierarchische Rangfolgen und Machtverhältnisse. So erkannte der Zeuge I1, der seit Ende Mai 1944 im Range eines Hauptscharführers im Lager B II g) eingesetzt und dem ab dem 1. August 1944 als Nachfolger des SS-Obersturmführers T1 die Leitung des Lagerabschnitts übertragen war, alsbald, daß er gegenüber bestimmten "niederen Chargen", teils sogar Funktionshäftlingen keine tatsächlichen Machtbefugnisse hatte. An der allgemeinen Disziplinlosigkeit der SS, die einherging mit "Saufgelagen" und vielfältigen Übergriffen gegenüber weiblichen Häftlingen, vermochten einzelne gerichtliche Verfahren, die von der SS-Gerichtsbarkeit wegen Vermögensdelikten gegen SS-Angehörige - wie die ehemaligen SS-Angehörigen I2 und I3 - durchgeführt wurden, nichts zu ändern.

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Neben der ständigen Möglichkeit, Nahrung zu organisieren, standen den im Lager B II g) untergebrachten Häftlingen bessere, wenngleich immer noch nicht annähernd menschenwürdige Unterkünfte zur Verfügung. Immerhin ruhten hier in der Regel aber nur zwei Häftlinge auf dem für einen vorgesehenen Schlafplatz. Außerdem war es den Häftlingen nicht nur möglich, fast täglich ein Bad in der sogenannten Sauna zu nehmen, sie wurden hierzu sogar von den SS-Aufsehern, die ständig in Angst vor Läusen, Flöhen, anderem Ungeziefer und den damit häufig einhergehenden Seuchen und Infektionskrankheiten lebten, angehalten. Schließlich und entscheidend trug zu den besseren Überlebensaussichten bei, daß insbesondere die langjährigen SS-Aufseher wegen ihrer Verfehlungen und ihrer Bestechlichkeit die Häftlinge in der Regel weniger grausam behandelten als es in anderen Lagerabschnitten der Fall war. Hinzu kam das Interesse der SS, die in den Prozeß der Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung und Verteilung von Effekten eingegliederten und eingearbeiteten Arbeitskräfte zu erhalten. Vor diesem Hintergrund erklärt sich, daß Massentötungen im Bereich des Lagers - bzw. der Lager - Kanada nicht stattfanden. Die eigenmächtige Tötung eines Häftlings war hier - so die dem Beweisantrag der Verteidigung zu Nr. 15 folgende und mit den Feststellungen korrespondierende Wahrunterstellung der Kammer mit Beschluß vom 14. Dezember 1987 zu Ziffer II, 2. - die Ausnahme. Das war selbst in den Sommermonaten des Jahres 1944 der Fall, in denen sich riesige Effektenmassen in den Lagern sammelten, die Arbeitskommandos beträchtlich erhöht wurden und bei zeitweilig über 1.000 im Lager B II g) eingesetzten Häftlingen jegliche Übersicht über einzelne Geschehnisse im Lagerbereich selbst für SS-Aufseher und Funktionshäftlinge verloren ging.

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Trotz der besseren Überlebenschancen im Effektenlager I und Lagerabschnitt B II g) war das Leben der Häftlinge ebenfalls geprägt von alltäglichen Schikanen und Mißhandlungen durch die SS-Aufseher, wovon vorwiegend die männlichen Häftlinge betroffen waren. Daneben belastete die Gefangenen im Lagerabschnitt B II g) die Tätigkeit inmitten der Krematorien. Vor allem die Nähe des Krematoriums K IV und der Mitleid erregende Anblick der zur Massenvernichtung geleiteten Männer, Frauen und Kinder, deren Schreie beim Tötungsvorgang ebenso in das Lager drangen wie der von den Krematorien ausgehende Geruch wirkte entmutigend auf viele Häftlinge. Auch in diesem Lagerbereich "gingen" daher Häftlinge "in den Draht" - wie der Zeuge I1 etwa in einem Fall kurz nach seinem Eintritt in das Lager B II g) erfuhr -, um dem qualvollen und perspektivlosen Leben ein Ende zu bereiten. Andere wiederum versuchten zu fliehen, wobei sie vielfach den Weg über die vom Lager abgehenden Eisenbahntransporte wählten. Mißlang ein solcher Fluchtversuch, wurden die Häftlinge nicht selten unverzüglich erschossen oder solange mißhandelt, bis sie starben.

100
Auf die Funktion des KL Auschwitz als Massenvernichtungslager soll nicht näher eingegangen werden, weil die Taten, die der Angeklagte begangen hat bzw. haben soll, nicht im Zusammenhang mit den im Rahmen der "Endlösung der Judenfrage" erteilten Befehlen stehen.

102
Die Feststellungen zu diesem Abschnitt hat die Kammer getroffen aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der in diesem Zusammenhang uneingeschränkt glaubhaften Aussagen der Zeugen E, I1, K, B, S, I3, L, M, I4, I5, K1, L3, H, L4, C1, Q1, X2, T2, T3, G, U1, M1, Q, L1, L2, D und C2, des Inhaltes der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschriften über die im Wege der internationalen Rechtshilfe in Anwesenheit von Mitgliedern des Gerichts in Israel und Österreich durchgeführten Vernehmungen der nicht reisebereiten bzw. nicht reisefähigen Zeugen T4, T5, H2, S1, G1, X3, M2 und H3, des Inhaltes der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschriften über die früheren Vernehmungen des nicht mehr vernehmungsfähigen Zeugen I und der zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen I6, I2, H1, U, U2 und F, des Inhaltes der ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung erörterten sonstigen Urkunden, Schriftstücke, Skizzen, Lichtbilder und Filme, soweit sie durch Verlesung oder Inaugenscheinnahme zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, des verlesenen behördlichen Zeugnisses des Bundesministers des Inneren und der allgemeinkundigen, geschichtlich gesicherten Tatsachen zur Entstehung und Entwicklung des KL Auschwitz, wie sie in den veröffentlichten Aufzeichnungen des ersten Lagerkommandanten des KL Auschwitz, dem früheren und nach dem Kriege zum Tode verurteilten und hingerichteten SS-Obersturmbannführer Höss niedergelegt und dem Streit der zeitgeschichtlichen Forschung entrückt sind.

104
Bei den Feststellungen zur äußeren Aufteilung und Einrichtung des Gesamtlagers Auschwitz wie der einzelnen Lagerabschnitte ist das Gericht weitgehend von der "Situationsskizze des KL Ausschwitz II (Birkenau)" - veröffentlicht in den vom staatlichen Museum in Auschwitz herausgegebenen "Heften von Auschwitz" - und den Skizzen des Zeugen Wunsch über das "Gesamtlager", das "alte Kanada-Gelände" (Effektenlager I), das "neue Kanada-Gelände - Birkenau mit Sauna" (Lagerabschnitt B II g), die "Effektenkammer - Birkenau" (Effektenkammer II) und den "Weg des weiblichen Arbeitskommandos vom Lagerabschnitt B I a) in Birkenau zu der in Lagerabschnitt B I b) gelegenen Effektenkammer II" ausgegangen. Die Skizzen geben, wenngleich nicht maßstabgetreu, die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nach den Bekundungen aller Zeugen, die je nach dem Ort der Unterbringung und des Arbeitseinsatzes bei den ehemaligen Häftlingen bzw. der dienstlichen Verwendung bei den früheren SS-Angehörigen allerdings ganz überwiegend nur ausschnittweise Angaben zu bestimmten Lagerbereichen machen konnten, im wesentlich zutreffend wieder. Was die Größenverhältnisse und die Anordnung der Lager im sogenannten Interessensgebiet des KL Auschwitz anbelangt, haben der in der Hauptverhandlung vorgeführte, unter Mitwirkung der Zeugin I5 entstandene Film der BBC mit dem Titel "Auschwitz - ein Überlebender kehrt zurück" sowie die bei der Befragung der Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder (Luftaufnahmen) des amerikanischen Geheimdienstes aus dem Jahre 1944 für sich genommen und in ihrer Gesamtheit zuverlässigen Aufschluß über die äußere Lagersituation in jener Zeit erbracht.

105
Von den Zeugen ist, was die Aufteilung des Gesamtlagers wie der einzelnen Lagerabschnitte und deren Entwicklung anbetrifft, der heutige Historiker L3, der in der Zeit von November 1942 bis Januar 1945 Häftling im KL Auschwitz war und einem sogenannten Instandsetzungskommando angehörte, hervorzuheben. Der Zeuge war als Mitglied des genannten Kommandos während der Dauer seiner Inhaftierung in nahezu sämtlichen Lagerabschnitten - sei es im Rahmen der Bauarbeiten bei deren Errichtung oder im Zuge von Reparaturarbeiten - zeitweilig eingesetzt. Er vermochte sich an eine Vielzahl von selbst erlebten Einzelheiten zu erinnern, die er - unter deutlicher Trennung von den Ergebnissen der erst nach dem Krieg aufgenommenen Forschungstätigkeit - bei seiner Vernehmung präzise, umfassend und anschaulich dargestellt hat. Seine Beschreibung zur Aufteilung des Gesamtlagers und der einzelnen Lagerabschnitte stimmt mit den eingangs erwähnten Skizzen ebenfalls im Wesentlichen überein. Hiervon abweichend hat sich lediglich herausgestellt, daß die sogenannte Sauna im Lagerabschnitt B II g) im Gegensatz zu der von dem Zeugen X3 gefertigten Skizze dieses Lagerabschnittes ("neues Kanada-Gelände - Birkenau mit Sauna") zum einen westlich - und nicht wie auf der Skizze südwestlich - von der mittleren Barackenreihe - gleichsam in deren westlicher Verlängerung - angeordnet war und der Gebäudekomplex zum anderen eine symmetrische Gestaltung mit einem im Norden und Süden befindlichen Anbau - "schmutzige (unreine) Seite" / "saubere (reine) Seite" - aufwies. Diese von dem Zeugen L3 erwähnte, von den Zeugen L1, Q1 und Q, der im Jahre 1944 zeitweilig Oberkapo des sogenannten Saunakommandos war, bestätigte Besonderheit ist zutreffend in der aus den Heften von Auschwitz stammenden "Situationsskizze des KL Auschwitz II (Birkenau)" dargestellt. Auf dieser Skizze fehlt allerdings die nach den glaubhaften Angaben der Zeugen L1, Q und Q1 erst Mitte des Jahres 1944 errichtete leere Baracke im Nordwesten des Lagerabschnitts B II g) ebenso wie ein - auf beiden Skizzen fehlender - zwischen der Sauna und der "leeren Baracke" gelegener Abort.

106
Schließlich ist nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen K, I4, I5, L3, C1, D und M2 davon auszugehen, daß westlich von den Barackenreihen des Lagers B II g) in Abgrenzung zu der Lagerstraße zumindest zeitweilig ein niedriger Drahtzaun mit einem nicht besonders bewachten kleinen Holzgatter gezogen war. Die weiteren hierzu befragten Zeugen konnten sich zwar an eine derartige Abgrenzung nicht erinnern, vermochten die zeitweilige Existenz eines - noch dazu niedrigen - Zaunes allerdings nicht auszuschließen. Dem Zeugen X3 war dagegen eine provisorische Umzäunung erinnerlich, er meinte indes, daß ein solcher Zaun auf seine Veranlassung östlich von der Baracke 12 angelegt worden sei. Dafür, daß sich im Jahre 1944 hier ein Zaun befunden hätte, fehlen indes jede die Aussage des Zeugen X3 stützende Anhaltspunkte. Das gilt umso mehr, als der Zeuge den bei seiner Vernehmung vom 3. September 1987 angeführten Zaun bei früheren Vernehmungen und auch bei der Anfertigung der Skizzen nicht berücksichtigt hat. Die Kammer hat daher keine Bedenken, bei den Feststellungen zu der fraglichen Umzäunung den übereinstimmenden Angaben der oben erwähnten Zeugen, die hieran eine zuverlässige Erinnerung hatten, zu folgen. Hervorzuheben ist des weiteren, daß im Gesamtlager Auschwitz zwei Effektenlager eingerichtet waren, und zwar das Effektenlager I ("altes Lager Kanada") in der Nähe des Stammlagers und das bereits erwähnte Effektenlager II ("neues Lager Kanada") im Abschnitt B II g) des Lagers Birkenau. Dabei hat sich erst im Verlauf der Hauptverhandlung - insbesondere aufgrund der detaillierten Angaben der Zeugen E, I4, L4, C1, U1, Q und G herausgestellt, daß in der unmittelbaren Nähe des Effektenlagers I - wie festgestellt - ein zum Stammlager Auschwitz führendes Eisenbahnnebengleis verlief, an dem in Höhe der Einfahrt zum Effektenlager I eine kleine Holzrampe zum Verladen der Effekten diente. Der Abtransport der sortierten Güter aus dem Effektenlager I erfolgte dementsprechend nicht - so der Wissensstand nach den Vorermittlungen - von der zwischen dem Stammlager und dem Lager Birkenau an einem Nebengleis der Hauptbahnstrecke gelegenen sogenannten alten Rampe, sondern unmittelbar aus diesem Effektenlager.

108
Bei den Feststellungen zur inneren Organisation in KL Auschwitz hat sich die Kammer maßgeblich auf die in den - den Feststellungen zugrundegelegten - Grundzügen übereinstimmenden, widerspruchsfreien und in diesen Punkten unverfänglichen Angaben der früheren SS-Angehörigen I1, I3, M, H, L4 und vor allem des Zeugen L gestützt, die - soweit es die sogenannte Häftlingsselbstverwaltung anbelangt - durch die Aussagen der als Zeugen gehörten ehemaligen Häftlinge bestätigt wurden. Vor allem der Zeuge L vermochte sich zuverlässig an eine Vielzahl von Einzelheiten zur Organisationsstruktur, insbesondere zu der von ihm seinerzeit über Jahre geleiteten, in die Abteilung IV - die sogenannte Verwaltungsabteilung - des KL Auschwitz eingegliederten "Gefangeneneigentumsverwaltung" zu erinnern. Seine Darstellung von Aufbau und Untergliederungen der Gefangeneneigentumsverwaltung deckte sich in allen wesentlichen Punkten mit den Angaben des in der Zeit von September 1942 bis September/Oktober 1944 in der Häftlingsgeldverwaltung - einer Untergliederung der Gefangeneneigentumsverwaltung - eingesetzten Zeugen H. Die Kammer hatte daher keine Bedenken, den Feststellungen die nähere Beschreibung des Zeugen L über die Gefangeneneigentumsverwaltung zugrundezulegen, zumal seine Angaben eine weitere - wenn auch nur ausschnittweise - Bestätigung in den verlesenen Aussagen der Zeugen I vom 15. März 1984, H1 vom 9. November 1984 und I2, die allesamt zeitweilig in der Häftlingsgeldverwaltung eingesetzt waren, gefunden haben.

110
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Häftlinge im KL Auschwitz entsprechen den weitgehend übereinstimmenden Angaben aller Zeugen, die aus allerdings höchst unterschiedlichen Positionen - einerseits als SS-Bewacher, andererseits als Häftlinge - das Dasein der Gefangenen im Lager mitverfolgt und hiervon ein im Kern übereinstimmendes Bild gezeichnet haben. Das gilt insbesondere für die Einteilung der Häftlinge in bestimmte Arbeitskommandos und deren Unterbringung in den jeweiligen Zeitabschnitten.

111
Nicht vollends geklärt werden konnte allerdings, ob das Effektenlager I - wie das Effektenlager II - bis zur Evakuierung des Lagers im Januar 1945 seiner Bestimmung gemäß benutzt wurde. Fest steht jedenfalls, daß in beiden Effektenlagern Arbeitskommandos bis zumindest August/September 1944 nebeneinander tätig waren. Daß das Effektenlager I mit Inbetriebnahme des Effektenlagers II nicht aufgelöst wurde, sondern zeitweilig neben dem Effektenlager II fortbestand, war für die hierzu befragten Zeugen nicht zweifelhaft. Insbesondere die Zeugen E, S, L, I1, L3, T3, G, U1, D, S1, X3 und H3 vermochten sich hieran zuverlässig zu erinnern. Schwierigkeiten bereitete den Zeugen allerdings die zeitliche Einordnung. Dies beruhte vor allem darauf, daß insbesondere die aus den Reihen der ehemaligen Häftlinge stammenden Zeugen - wie etwa die Zeuginnen U1, D oder S1 mit der Verlegung ihres Arbeitsplatzes in das Effektenlager II zugleich dort untergebracht wurden und damit nahezu jeglichen Kontakt zu den im Effektenlager I weiter tätigen Häftlingen verloren. Besonderes Gewicht kam daher den Aussagen derjenigen ehemaligen SS-Angehörigen und Häftlinge zu, die im Jahre 1944 mit dem Effektenlager I noch nach Inbetriebnahme des Effektenlagers II im April/Mai 1944 in Berührung kamen. Hierzu zählte einmal der Zeuge L als Leiter der Gefangeneneigentumsverwaltung, nach dessen Erinnerung beide Lager "einige Monate" nebeneinander arbeiteten. Damit in Einklang stehen die Angaben der Zeugen L3 und T3, die als Häftlinge in einem "Instandsetzungskommando" bzw. der sogenannten "SS-Unterkunftskammer" im Stammlager Verwendung fanden und auch im Jahre 1944 von Zeit zu Zeit im Effektenlager I tätig waren, sei es, weil sie dort Reparaturen ausführen mußten (L3), sei es, weil sie dort Effekten für die SS-Unterkunftskammer abholen mußten (T3). Beiden Zeugen war erinnerlich, daß das Effektenlager I "ständig" bzw. "durchweg" neben dem Effektenlager II weiterarbeitete. Diese zeitliche Einordnung erfährt durch die Angaben der ehemaligen Häftlinge S und G, die 1944 in dem sogenannten Aufräumungskommando eingesetzt waren, insoweit eine Einschränkung, als das Effektenlager I nach ihrer Erinnerung nur bis August/September 1944 (G) bzw. November 1944 (S) seine Funktion erfüllte. Den Aussagen dieser Zeugen mißt die Kammer entscheidende Bedeutung zu. Beide Zeugen waren Mitglieder des sogenannten Aufräumungskommandos, das nahezu täglich in den Effektenlagern eingesetzt wurde. Im Gegensatz zu den Zeugen L, L3 und T3 beruhen ihre Angaben folglich nicht auf einem seinerzeit gewonnenen allgemeinen Überblick über das bzw. gelegentlichen Einsatz im Effektenlager, sondern auf ihren alltäglichen Verrichtungen unter anderem in dem Effektenlager I. Die Unstimmigkeit in den Angaben der Zeugen G und S läßt sich zwanglos damit erklären, daß beide das Ende ihrer Tätigkeit im Aufräumungskommando bzw. ihre Verlegung vom Lagerabschnitt B II d) in den Abschnitt B II g) mit der Einstellung jeder Tätigkeit im Effektenlager I gleichgesetzt haben und der Zeuge S überdies erst nach ergänzenden Fragen seine zunächst allgemeine Angabe "bis Herbst 1944" auf November 1944 konkretisiert hat. Die zeitliche Fixierung des Zeugen G wird zusätzlich durch die Bekundungen des Zeugen M2, wonach das genannte Aufräumungskommando im August 1944 vom Lagerabschnitt B II d) in den Abschnitt B II g) verlegt worden sein soll, untermauert. Nimmt man hinzu, daß der Zeuge G an den von ihm genannten Zeitpunkt nicht nur deshalb eine genaue Erinnerung hat, weil die Verlegung in einen anderen Lagerabschnitt stets eine einschneidende Änderung für einen Häftling darstellte, sondern auch, weil nach der Verlegung schon nach wenigen Tagen bei ihm eine Typhus-Erkrankung festgestellt wurde und er in engem zeitlichen Zusammenhang hierzu den nachfolgenden Krematoriums-Aufstand einordnet, so trägt die Kammer keine Bedenken, den Feststellungen die zeitliche Einordnung des Zeugen G zugrundezulegen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen steht, worauf im Zusammenhang mit den Taten des Angeklagten noch gesondert einzugehen sein wird, nicht in Zweifel. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben kann ebenfalls weder in diesem noch in anderen Punkten angezweifelt werden.

112
Der Zeuge G hatte allerdings anläßlich seiner in Wege der Rechtshilfe in Israel durchgeführten - ihm vorgehaltenen - polizeilichen Vernehmung in einem anderweiten Strafverfahren am 20. November 1968 erklärt, daß er Ende Mai 1944 an Typhus erkrankt und bis zu diesem Zeitpunkt dem "Kommando Kanada", wo er u. a. "das Gepäck aus den Waggons zu nehmen gehabt habe", angehört habe. Den zeitlichen Widerspruch zu seiner früheren Aussage hat er vor dem Schwurgericht indes nachvollziehbar damit erklärt, daß er das Ende seiner Tätigkeit im "Kommando Kanada", d. h. im Aufräumungskommando in seiner Vorstellung zeitlich seiner Verlegung in den Lagerabschnitt B II g) zuordne, weil er dort nur kurze Zeit tätig geworden und alsdann erkrankt sei. Den Zeitpunkt seiner Erkrankung habe er in der damaligen Vernehmung, weil er ihm keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet habe, in den Monat Mai 1944 verlagert und damit zugleich das Ende seiner Tätigkeit im Aufräumungskommando (fälschlich) hiermit gleichgesetzt. Dies trifft nach der Erinnerung des Zeugen, der zu diesem Punkt eingehend befragt wurde, jedoch nicht zu. Unter Hinweis auf den zeitlich engen Zusammenhang mit dem Krematorium-Aufstand war sich der Zeuge G "absolut sicher", daß die Typhus-Erkrankung erst im August/September 1944 festgestellt und er zu dieser Zeit in den Lagerabschnitt B II g) verlegt wurde, fortan also nicht mehr im Effektenlager I tätig war. Eine deutliche Bestätigung erfährt die Aussage des Zeugen durch das nach Anbringung des Hilfsbeweisantrages der Verteidigung vom 18. Januar 1988 von der Kammer eingeholte - verlesene - behördliche Zeugnis des Bundesministers des Innern vom 25. Januar 1988. Danach wurde der Zeuge G nicht nur (erst) am 25./26. Oktober 1944 vom KL Auschwitz in das KL Sachsenhausen verlegt; außerdem weisen die dem behördlichen Zeugnis beigefügten, dem Bundesminister des Innern vom Internationalen Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes in Arolsen in Ablichtung überlassenen - ebenfalls verlesenen - Krankenblattunterlagen des Lagerabschnitts B II f) vom 13. August 1944 bzw. 18. September 1944 aus, daß der Zeuge G zu jener Zeit im Häftlingskrankenbau wegen Typhus-Verdachts untersucht wurde. Bei dieser Sachlage bestand für die Kammer kein Anlaß, dem Hilfsbeweisantrag der Verteidigung weiter nachzugehen, zumal nichts dafür ersichtlich ist, daß dem staatlichen Auschwitz-Museum in Polen über die genannten dem Internationalen Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes in Ablichtung überlassenen Dokumente hinausgehende Krankenblattunterlagen zur Verfügung stehen.

113
Was Einsatz und Auflösung des Arbeitskommandos "Rotkäppchen" bzw. "Rotköpfchen" anbelangt, so folgen die Feststellungen den übereinstimmenden Angaben der ehemals in diesem Kommando eingesetzten weiblichen Häftlinge - wie etwa die Zeuginnen C1, U1, D und S1 -, die mit den Aussagen der früheren SS-Bewacher wie z. B. der Zeugen I3, L4, X3 und H3 in Einklang stehen. Danach besteht für die Kammer kein Zweifel, daß für die Mitglieder des Kommandos mit der Verlegung ihres Tätigkeitsbereiches vom Effektenlager I in das Effektenlager II das Tragen des das Kommando kennzeichnenden roten Kopftuches entfiel. Die uniforme Kopfbedeckung diente nach den Erläuterungen der weiblichen Zeugen während der Zeit, als das Kommando im Lagerabschnitt B I untergebracht und im Effektenlager I arbeitete, ebenso wie weiße Kopftücher bei den sogenannten "Weißköpfchen-" bzw. "Weißkäppchen-Kommando", das Lagerabschnitt B I a) untergebracht und täglich zur Arbeitsstelle (Effektenkammer II) in den Lagerabschnitt B I b) geführt wurde, zur äußeren Kennzeichnung, daß diese regelmäßig nicht von SS-Angehörigen begleiteten Kommandos berechtigt waren, sich innerhalb der großen Postenkette zur Arbeitsstelle zu bewegen. Dieser Zweck war mit der Verlegung der Arbeitsstelle und der damit verbundenen Unterbringung der weiblichen Häftlinge in dem abgegrenzten Bereich des Lagers B II g) entfallen, so daß es einer uniformen Kopfbedeckung nicht mehr bedurfte und eine solche von den weiblichen Gefangenen auch nicht mehr getragen wurde.

114
Daß auf der durch das Lager B II g) zwischen den Baracken und der sogenannten Sauna von Süden nach Norden verlaufenden Lagerstraße 1944 von Zeit zu Zeit jedenfalls kleine Menschentransporte auf dem Fußweg von der sogenannten neuen Rampe im Lager Birkenau zu einem westlich von dem Krematorium K IV gelegenen Birkenwald geführt wurden, belegen die Aussagen der Zeugen U1, B, I5, Q, L3 und X3. Die Zeugen U1 und X3 hatten an derartige Transporte eine zuverlässige Erinnerung, weil ein solcher Transport im Leben beider - seinerzeit ungeachtet aller Gefahren freundschaftlich verbundenen - Zeugen eine besondere Rolle spielte. Mit einem derartigen Transport wurde nämlich im Sommer 1944 u. a. die Schwester der Zeugin U1 durch das Lager B II g) zu dem Krematorium K IV und dem damit sicheren Tod geführt. Auf Bitten der Zeugin U1 rettete der Zeuge X3 ihrer Schwester das Leben. Aufgrund dieses Erlebnisses ist die Tatsache der durch das Lager geführten kleinen Menschentransporte in dem Gedächtnis der Zeugen - insbesondere der Zeugin U1 tief verwurzelt. Bestätigt und ergänzt wurden ihre Angaben überdies allgemein von den Zeugen B, I5, L3 und Q. Den Angaben des letztgenannten Zeugen kommt dabei besonderes Gewicht zu. Der Zeuge Q war 1944 zeitweilig als Oberkapo, im sogenannten Saunakommando mit den Transporten von Häftlingen befaßt, die als Arbeitsfähige in das Lager eingewiesen worden waren. Für ihn waren in seiner Funktion als Oberkapo folglich nur diese Transporte von Bedeutung, während die durch das Lager B II g) zum Krematorium K IV geführten Menschen für die ihm gestellte Aufgabe ohne Belang waren. Andererseits blieb es nicht aus, daß er die lediglich an der Sauna vorbeigeführten Transporte registrierte, weil er dem Schicksal der betroffenen Menschen nicht gleichgültig gegenüberstand. Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer kein Zweifel, daß über die zwischen Baracken und Sauna in Lager D II g) verlaufende Lagerstraße kleinere Transporte zu dem Krematorium K IV geführt wurden.

115
Das Schwurgericht ist weiter davon überzeugt, daß alle als Bewacher in den jeweiligen Effektenlagern und -kammern eingesetzten SS-Angehörigen zum Dienst an der Rampe herangezogen wurden, und zwar zumindest zur Bewachung der sogenannten Rampenkommandos ("Aufräumungskommando", "Verladekommando"). Das entspricht nicht nur den Schilderungen der Zeugen aus den Reihen der früheren Häftlinge - wie z. B. S, L3, M2, Q1 und G, sondern ebenfalls den Bekundungen der ehemaligen SS-Angehörigen H, L4, X3, I und vor allem I1. Der letztgenannte Zeuge war als Leiter des Effektenlagers II u. a. mit der Einteilung der Dienste für die SS-Angehörigen seines Kommandos zuständig. Er vermochte sich wegen der Vielzahl der Transporte im Sommer 1944 deutlich zu erinnern, daß er zu Zeiten der "großen Ungarntransporte" alle SS-Angehörigen gleichermaßen zum sogenannten Rampendienst heranziehen mußte, er bisweilen sogar selbst - was der Zeuge allerdings erst nach Vorhalt und längerem Zögern einräumte - den Rampendienst versehen

116
Die allgemeine Disziplinlosigkeit der SS-Angehörigen im KL Auschwitz, vor allem die ständigen, eigenmächtigen Übergriffe auf Häftlinge steht für die Kammer außerhalb jeden Zweifels. Die Darstellung der als Zeugen gehörten ehemaligen Häftlinge war an Eindringlichkeit nicht zu überbieten. Jeder der Häftlinge hatte seine eigene Geschichte, in denen sich über alle Unterschiede in den persönlichen Erlebnissen die völlige Recht- und Wehrlosigkeit der Gefangenen und deren alltägliche Gefährdung, von eigenmächtigen SS-Angehörigen oder Funktionshäftlingen aus nichtigen Anlässen mißhandelt oder gar getötet zu werden, widerspiegelte. Allein die Bewertung der Zeugen zu der Behandlung in einzelnen Lagerabschnitten bzw. durch bestimmte SS-Angehörige ließ entsprechend ihren jeweiligen persönlichen Erfahrungen Unterschiede erkennen. Ansonsten zeichneten sie - ausgehend von Anzahl und Ausmaß der jeweils selbst erlebten Übergriffe von SS-Angehörigen - das den Feststellungen zugrundegelegte einheitliche Bild. Den verhaltenen Schilderungen der ehemaligen SS-Angehörigen (I1, I3, L, M, H, L4, X3 und H3) zu diesem Punkt kommt nur eine denkbar geringe Bedeutung zu. Die hierzu konkret befragten Zeugen waren in ihren ansonsten - soweit es Äußerlichkeiten wie Lageraufteilung, Organisationsstrukturen etc. anbelangt - ergiebigen und aufschlußreichen Aussagen, sobald ihre oder die Schuldverstrickung eines ihrer ehemaligen "Kameraden" in Rede stand, äußerst zurückhaltend. Hierauf wird noch im Zusammenhang mit dem Lebenslauf des Angeklagten näher einzugehen sein. Immerhin räumten einige der ehemaligen SS-Angehörigen - wie I1, I3, L4 und H3 - ein, daß Häftlinge "mitunter" eigenmächtig von SS-Angehörigen mit dem Stock geschlagen wurden, dies allerdings nur, um "Schlimmeres" von ihnen abzuwenden (I1, I3, L4) wenn sie die SS-Bewacher "provoziert" hatten (H3). Auf die naheliegende Frage, welche schlimmeren Sanktionen denn durch derartige Übergriffe von Gefangenen hatten abgewendet werden sollen, verwiesen die Zeugen allgemein auf die "schärferen ordentlichen" Lagerstrafen. Diese Erklärung mußte unvollkommen bleiben, weil eine derartige Lagerstrafe von einer Meldung des jeweiligen SS-Angehörigen abhängig gewesen wäre, die den Verstoß eines Häftlings gegen die Lagerordnung voraussetzte. Eines solchen Verstoßes bedurfte es indes für die willkürliche Mißhandlung eines Häftlings nicht; ausreichend hierfür war, wie die Zeugin B plastisch formulierte, "schon ein falscher Blick". Daß die Disziplin der SS-Angehörigen im KL Auschwitz auch im übrigen nicht gewähreistet war, belegen schon die - nach eigenen Angaben - gerichtlichen Verfahren der SS-Gerichtsbarkeit gegen die damals im KL Auschwitz eingesetzten Zeugen I2 und I3 wegen Vermögensdelikten (widerrechtliches Aneignen von Häftlingsgut) bzw. L4 und H3 wegen unerlaubten Fernbleibens von der Truppe. Auffällig und bezeichnend ist dabei, daß keiner der Zeugen von einem gerichtlichen Verfahren der SS-Gerichtsbarkeit gegen einen SS-Angehörigen wegen Mißhandlung oder Tötung eines Häftlings - trotz zahlloser Übergriffe - zu berichten wußte. Für die Disziplinlosigkeit der SS-Angehörigen spricht des weiteren die Aussage des Zeugen I1, der sich bei seiner Vernehmung noch gerade darüber beschwerte, daß der Dienstrang im Lager nichts galt, sondern die durch andere Umstände - wie Dauer der Lagerzugehörigkeit, Funktion etc. - beeinflußten Machtverhältnisse entscheidend waren.

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Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, daß der ohnehin von vielen Unwägbarkeiten abhängige Informationsaustausch unter den Gefangenen während der Zeit der großen Ungarntransporte noch weitergehend eingeschränkt war. Nach den im Kern übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen E, K, B, S, I4, I5, K1, L3, X2, T2, T3, G, U1, M1, C2 und D besteht kein Zweifel, daß viele der Häftlinge das sie umgebende Leid im täglichen Überlebenskampf nicht wahrnahmen, teils nicht einmal wahrnehmen wollten und selbst wenn sie Zeugen von Übergriffen der SS-Angehörigen wurden, ihr Wissen anderen Häftlingen nicht mitteilten, sei es, weil sie - was vor allem bei erfahrenen Häftlingen vorkam - Mißhandlungen und sogar die Tötung eines oder mehrerer Häftlinge inmitten der Szenerie der Massenvernichtungsstätten als nichts Ungewöhnliches ansahen und solchen Ereignissen relativ gleichgültig gegenüberstanden, sei es, weil sie alle Gefahren vermeiden wollten, die sich aus einer offenbarten Kenntnis für sie ergeben konnten. Vor diesem Hintergrund wurden Informationen - etwa von Übergriffen einzelner SS-Angehöriger - regelmäßig nur unter miteinander vertrauten Gefangenen ausgetäuscht, wobei allerdings selbst hier die Bereitschaft von der Einstellung des einzelnen Häftlings abhängig war. Immerhin wurden vor allem Neuankömmlinge vereinzelt über das allgemeine Verhalten der SS-Angehörigen und Funktionshäftlinge im jeweiligen Lagerabschnitt aufgeklärt. Nicht selten geschah es allerdings, daß ein Häftling die besondere Grausamkeit eines SS-Bewachers - wie der Zeuge T2 - erst am eigenen Leib erfahren mußte, ehe er von den Häftlingen (zu spät) gewarnt wurde.

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Insgesamt kann danach keine Rede davon sein, daß ein Häftling - sei es auch ein Funktionshäftling - im KL Auschwitz jemals einen solchen Überblick über einzelne Lagerabschnitte erlangt hätte, daß er über alle Übergriffe von SS-Angehörigen zuverlässig informiert gewesen wäre. Das gilt besonders für den Lagerabschnitt B II g), in dem zu Zeiten der großen Ungarntransporte nach den übereinstimmenden Schätzungen der Zeugen über 1.000 Häftlinge tätig waren. Die Größe des Lagerabschnitts stand der Überschaubarkeit bereits entgegen, was sinnfällig darin zum Ausdruck kam, daß viele der hierzu vernommenen früheren weiblichen Häftlinge sich lediglich an die im Norden und der Mitte des Lagers belegenen Barackenreihen erinnerten und ihnen die administrative Aufteilung der im Lager eingesetzten Arbeitskommandos (Saunakommando, Effektenkammer III, Effektenlager II) nicht bekannt war. Hinzu kam, daß im Sommer 1944 Häftlinge zur Unterstützung. aus anderen Lagerabschnitten - insbesondere weibliche Häftlinge aus dem Lagerabschnitt B I - herangezogen wurden. Die Vielzahl von Häftlingen verbunden mit den - angesichts der unterschiedlichen Nationalitäten der Häftlinge, die aus Frankreich, Belgien, Holland, Deutschland, Österreich, Polen, Ungarn, Tschechoslowakei, Griechenland etc. stammten, naturgemäß auftretenden - Sprachschwierigkeiten stand einem annähernd zuverlässigen Informationsfluß unter der Gesamtheit der Gefangenen entgegen. Einen relativen Überblick gewannen die Häftlinge zumeist nur über Gespräche innerhalb kleinerer Gruppen, die sich vereinzelt nach Nationalität, längerer gemeinsamer Lagerzugehörigkeit oder anderer Kriterien bildeten. Selbst in derartigen - nach dem Sprachgebrauch der Zeugin D - "Unterstützungsgruppen" erlangten die Häftlinge indes nur einen begrenzten Überblick über die Geschehnisse im Lagerabschnitt B II g). So war nicht gewährleistet, daß im Effektenlager II eingesetzte weibliche Häftlinge etwa von allen Ereignissen erfuhren, die die dort eingesetzten männlichen Gefangenen betrafen. Das galt erst recht, wenn männliche Häftlinge betroffen waren, die - wie etwa die sogenannten Rampenkommandos - zeitweilig außerhalb des Lagers eingesetzt und untergebracht waren oder in anderen Kommandos (Effektenkammer III, Saunakommando) arbeiteten. Die Taten, die zur Verurteilung des Angeklagten führten, mußten vor diesem Hintergrund in den einzelnen Lagerabschnitten keineswegs allgemein verbreitet sein.

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Der heute 66 Jahre alte Angeklagte ist in bürgerlichen Verhältnissen aufgewachsen. Sein Vater war Bauunternehmer, mußte, nicht zuletzt wegen einer im Ersten Weltkrieg erlittenen Kriegsverletzung, seinen Betrieb allerdings gegen Ende der 20er Jahre schließen. Die Mutter war Hausfrau und sorgte auf diese Weise für das Wohlergehen der in X4 ansässigen Familie. Der Angeklagte wie auch seine beiden um ein bzw. vier Jahre älteren Schwestern wurden von den Eltern im Sinne des evangelisch-lutherischen Religionsbekenntnisses, das nach Einschätzung des Angeklagten beim Vater am stärksten ausgeprägt war, erzogen. Die Familie litt keine materielle Not. Seine Kindheit und Jugend erlebte der Angeklagte als ausgeglichen und harmonisch.

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Der Angeklagte besuchte seit 1927 die Volksschule, die er nach unproblematischem Verlauf der Schulzeit im März 1935 mit dem Abschlußzeugnis verließ. Seinem bereits früh geweckten Interesse für alles "was mit Bauen zu tun hatte", folgend, trat er im Mai 1935 die Maurerlehre an, die er nach vier Jahren im April 1939 erfolgreich abschloß. Neben der Lehre besuchte der Angeklagte in der Zeit von 1935 bis 1938 die Gewerbe- und Öffentliche Handelsschule und anschließend eine Bauschule. Die dort angestrebte Ausbildung zum Bautechniker konnte er wegen seiner Einberufung zum Kriegsdienst im September 1940 nicht mehr abschließen.

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Parallel zur Ausbildung in Schule und Beruf verlief die Erziehung des Angeklagten zu einem "neuen Menschen" im Sinne des Nationalsozialismus. Bis 1933 war er Mitglied im Deutschen Turnverein und der Vereinigung Christlicher Pfadfinder. Nach der Aufnahme in das Deutsche Jungvolk im April 1933 und der geschlossenen Erfassung aller Jugendlichen zum Hitler-Jugenddienst im Jahre 1936 gehörte der Angeklagte bis zum 9. November 1937 der Hitler-Jugend (HJ) als Hitler-Junge an. Spätestens in dieser Zeit wurde er wie viele seiner der HJ zugehörigen Altersgenossen dem Einfluß des Elternhauses zunehmend entzogen.

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Die NS-Führung hatte schon bald erkannt, daß ihre Ziele nicht ohne die Jugend zu verwirklichen waren und daß dies eine Schulung voraussetzte, die von den als reaktionär und rückständig empfundenen Erziehungsmächten Elternhaus und Schule nicht erwartet werden konnte, eher gegen diese durchgesetzt werden mußte. Entsprechend dem durch das Hitler-Jugendgesetz vom 1. Dezember 1936 vorgegebenen Auftrag, "die gesamte deutsche Jugend .... körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen", wurden die Hitler-Jungen daher auf breiter Basis im nationalsozialistischen Sinne geschult. Der Schwerpunkt der Schulung lag auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung, die gleichermaßen der körperlichen Ertüchtigung wie auch als Grundlage für die Vermittlung nationalsozialistischer Werte diente. Im Mittelpunkt dieser Beeinflussung stand eine neue Moralauffassung, in der das "Recht des Stärkeren" einen absoluten Rang einnahm, der selbstverständlichen Wahrnehmung dieses "Rechts" das Wort geredet und damit der Boden für die Überzeugung bereitet, wurde, das Schwächere, das sogenannte "unwerte Leben", könne ohne Hemmungen vernichtet werden. In diesem Zusammenhang wurde den Hitler-Jungen immer wieder - vor allem während laufend veranstalteter Lageraufenthalte, in deren Isolierung nationalsozialistisches Gedankengut abgeschirmt von störenden Einflüssen wie der Erziehung der Eltern verbreitet werden konnte - bewußt gemacht, eine Auslese darzustellen, die künftig besondere Aufgaben lösen dürfe. Die ständige Beeinflussung verfehlte die beabsichtigte Wirkung auch auf den Angeklagten nicht. Er verschrieb sich der NS-Ideologie und ihren Zielen vollends, trat am 25. Juni 1937 dem "Bund Deutscher Osten" bei und wurde in Anerkennung seiner Haltung am 10. November 1937 - also mit 16 Jahren - von der HJ als Staffelbewerber in die SS übernommen. In seinem handschriftlich abgefaßten, einem ausgefüllten Fragebogen des Rasse- und Siedlungshauptamtes der SS vom 15. August 1938 beigefügten Lebenslauf hob der Angeklagte seinen Werdegang in der HJ ebenso hervor wie den Beitritt zum Bund Deutscher Osten. Zugleich verwies er darauf, daß mit der Aufnahme in die SS sein sehnlichster Wunsch in Erfüllung gegangen sei, nämlich einmal "der höchsten Garde des Führers anzugehören" und er "in dieser Organisation" sein "Möglichstes ... tun" wolle, um den an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden.

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Nach einjähriger Anwartschaftszeit wurde der Angeklagte 1938 im Alter von 17 Jahren entsprechend seiner Überzeugung und auf seinen Antrag als Staffelmann in die Allgemeine SS übernommen. Zunächst vom Wehr- bzw. Kriegsdienst wegen der andauernden Berufsausbildung zurückgestellt, bewarb er sich 1940 mit Blick auf die bevorstehende Einberufung als Freiwilliger bei der Waffen-SS. Am 15. September 1940 wurde er zum SS-Regiment "Westland" eingezogen. Nach der Ausbildung zum Infanterie-Pionier - was den Wünschen des Angeklagten entsprach - in München und Dresden kam er zu Beginn des Ostfeldzuges im Range eines SS-Mannes zum Kriegseinsatz. Hierbei wurde er am 11. September 1941 verwundet, verlor aufgrund einer Kopfverletzung das linke Auge und erblindete. Lazarettaufenthalte in Lublin und Saarbrücken, in deren Verlauf er die Sehfähigkeit auf dem rechten Auge wiedererlangte, schlossen sich an. Vom 28. Oktober 1941 bis zum 14. Januar 1942 war er dem Pionier-Sturmbann 5 in Dresden, einer Genesungskompanie, zugeteilt. Im Januar/Februar 1942 bildete er Rekruten in Debica/Polen aus. Während dieser Zeit wurde er zum SS-Sturmmann befördert. Es schloß sich bis zum 1. April 1942 ein Ausbildungslehrgang auf der Unteroffiziersschule in Radolfzell an. Zu dieser Zeit trat der Angeklagte aus der Kirche aus. Entsprechend seiner Bewerbung für die Verwaltungslaufbahn wurde der Angeklagte in der Zeit vom 1. April 1942 bis zum 29. Mai 1942 auf einem Rechnungsführerlehrgang in Dachau ausgebildet. Es folgte die Versetzung zum SS-WVHA nach Berlin. Dort wurde der Angeklagte im Hauptwirtschaftslager II der SS als Rechnungsführer eingesetzt. Während dieser Zeit erfolgte seine Beförderung zum SS-Unterscharführer. Am 28. Januar 1944 wurde der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung zur "Frontsammelstelle Oranienburg" beordert, nahm dort für kurze Zeit an einer Infanterieausbildung teil und versah in der Folge "reinen Verwaltungsdienst" als Rechnungsführer in der ersten Wachkompanie. Anfang Mai 1944 wurde der Angeklagte zum 1. Totenkopf - Wachbataillon Oranienburg kommandiert, wobei in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, welchen Dienst er dort versah. Insbesondere blieb offen, ob der Angeklagte in dieser Einheit oder (nachfolgend) im SS-Totenkopf-Wachbataillon KL Sachsenhausen bereits mit der Bewachung von Häftlingen des KL Sachenhausen befaßt war. Fest steht jedenfalls, daß der Angeklagte gemäß Befehl des SS-WVHA vom 23. Mai 1944, und zwar des SS-Gruppenführers und Generalleutnants der SS Glücks als Amtsgruppenchef der Abteilung "D - Konzentrationslager" mit Wirkung vom 22. Mai 1944 vom "SS-Wachbataillon K.L. Sachenshausen" zum "K.L. Auschwitz - SS. - Standortverwaltung Auschwitz" kommandiert wurde. Neben dem Angeklagten wurden zugleich der Zeuge I1 und weitere SS-Angehörige - wie der Oberscharführer T6 und die Unterscharführer H4 und M3 nach Auschwitz kommandiert.

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Der Angeklagte meldete sich am 22. oder 23. Mai 1944 auf der Standortkommandantur im KL Auschwitz. Hier wurde er - wie jeder SS-Angehörige - über die Richtlinien für die Behandlung der Häftlinge im Lager, insbesondere darüber belehrt, daß über Leben und Tod eines "Staatsfeindes" allein "der Führer" zu entscheiden habe und deshalb kein Nationalsozialist berechtigt sei, vom sich aus Hand an einen "Staatsfeind" zu legen oder ihn körperlich zu mißhandeln. Im Zusammenhang mit weiteren Belehrungen unterzeichnete der Angeklagte am 24. Mai 1944 einen "Verpflichtungsschein", mit dem vorformulierten Text:

129
Mir ist bekannt und ich bin heute darüber belehrt worden, daß ich mit dem Tode bestraft werde, wenn ich mich an Judeneigentum jeglicher Art vergreife.

131
Über alle während der Judenevakuierung durchzuführenden Maßnahmen habe ich unbedingte Verschwiegenheit zu bewahren, auch gegenüber meinen Kameraden.

133
Ich verpflichte mich, mich mit meiner ganzen Person und Arbeitskraft für die schnelle und reibungslose Durchführung dieser Maßnahmen einzusetzen."

134
Belehrungen dieser Art - etwa über den Befehl des RFSS vom 29. Mai 1944 betreffend die Verhütung von Geschlechtskrankheiten oder das Schreiben des Chefs des SS-WVHA vom 29. Juni 1944 betreffend Geheimhaltung im Dienstbetrieb - mußte der Angeklagte in der Folge wiederholt abzeichnen.

135
Nach Eintritt in das KL Auschwitz wurde der Angeklagte der Gefangeneneigentumsverwaltung als Verstärkung zugeteilt. Dort fand er nach seiner unwiderlegten Einlassung für kurze Zeit in der Häftlingsgeldverwaltung (HGV) Verwendung. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt gegen Ende Mai/Anfang Juni 1944 - jedenfalls schon wenige Tage nach seiner Ankunft im KL Auschwitz - wurde der Angeklagte in der Effektenlagerverwaltung eingesetzt. Dabei konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden, ob - wie bereits unter Ziffer II., 2. a), cc) ausgeführt - ein weiteres Magazin für die Effekten in der sogenannten Lederfabrik eingerichtet und der Angeklagte zeitweilig - allerdings allenfalls wenige Tage - zunächst zur Beaufsichtigung der dort tätigen Gefangenen eingesetzt war. Ebenso vermochte die Kammer nicht zuverlässig festzustellen, ob der Angeklagte bereits gegen Ende Mai/Anfang Juni 1944 in den Lagerabschnitt B II g) verlegt, das heißt dort untergebracht wurde und von dort aus unterschiedlichen Aufsichtsarbeiten - auch im Effektenlager I - nachging oder ob er zunächst für einige Wochen ausschließlich im Effektenlager I seinen Dienst versah und erst nachfolgend - spätestens aber im Juli 1944 - in das Lager B II g) verlegt wurde. Sicher ist in diesem Zusammenhang indes, daß der Angeklagte schon bald nach seinem Eintreffen im KL Auschwitz seit Anfang Juni 1944 in beiden Effektenlagern mit Bewachungsfunktionen betraut war, und zwar im Effektenlager I zumindest bis Juli 1944 und im Effektenlager II spätestens ab Juli 1944 bis zur Evakuierung des Lagers. Außer Zweifel steht des weiteren, daß der Angeklagte spätestens ab Juli 1944 seine Unterkunft im Lagerabschnitt B II. g) und hier in Block 11 - gemeinsam mit dem Zeugen I1, mit dem er in der Folge viel zusammen war - hatte. Fest steht außerdem, daß der Angeklagte seit Anfang Juni 1944 nicht nur die weiblichen wie männlichen Sortierkommandos, sondern ebenfalls von Zeit zu Zeit die sogenannten Rampenkommandos beaufsichtigte und im Rahmen dieser Tätigkeit an der Verladerampe des Effektenlagers I ebenso die Aufsicht führte, wie auf der sogenannten neuen Rampe im Lager Birkenau. Ob er neben seinen Bewachungsaufgaben noch - zumindest zeitweilig - mit der Funktion eines Blockführers für diejenige Baracke im Lagerabschnitt B II. d) in Birkenau, in der die männlichen Häftlinge der Aufräumungs- und Verladekommandos untergebracht waren, betraut war, konnte nicht zuverlässig geklärt werden. Sicher ist hierzu jedoch, daß der Angeklagte in dem vorerwähnten Lagerabschnitt vereinzelt die Unterkünfte der sogenannten Rampenkommandos auf Hinweise "unrechtmäßiger" Aneignung von Effekten durch Häftlinge durchsuchte.

136
Innerhalb der relativ kurzen Zeit seines Einsatzes im KL Auschwitz - von Ende Mai 1944 bis Ende Januar 1945 - verbreitete der Angeklagte unter den Häftlingen, die er zu beaufsichtigen hatte oder die mit solchen Kommandos in Berührung kamen, ungleich mehr Angst und Schrecken als andere in den Effektenlagern eingesetzte SS-Angehörige. Getreu der nationalsozialistischen Ideologie waren für ihn alle Häftlinge Staatsfeinde, die keinerlei Milde verdienten und die es auszurotten galt. Mit dieser inneren Einstellung verrichtete der Angeklagte seinen Dienst. Er blickte mit Verachtung auf die Häftlinge herab, hielt einerseits möglichst viel Distanz zu ihnen, hatte andererseits indes keinerlei Skrupel, Häftlinge je nach Lust und Laune ohne oder wegen nichtiger Anlässe zu quälen, zu mißhandeln oder gar zu töten. Vor diesem Hintergrund erlangte er unter den Gefangenen sehr bald den Ruf eines unnachsichtigen, unberechenbaren, überaus gewalttätigen SS-Aufsehers. Vielen Häftlingen, die ihn zumeist - weil unter den SS-Angehörigen so angesprochen - als "[1. Vorname des Angeklagten]" kennenlernten und die ihm überwiegend Beinamen wie "der Blinde", "Slepy" oder "Slepak" - was gleichbedeutend mit "der Blinde" ist - gaben, vereinzelt aber untereinander auch "Hagen" oder "Zyklop" nannten, galt der Angeklagte wegen Vielzahl und Gewicht der Übergriffe gegen die Gefangenen als einer der brutalsten SS-Angehörigen in den Effektenlagern.

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Den denkbar schlechten Ruf begründete der Angeklagte schon im Effektenlager I. Abgesehen von den Taten, die u.a. zu seiner Verurteilung führten und auf die nachfolgend noch einzugehen sein wird, ließ der Angeklagte bereits hier seine menschenverachtende Grundhaltung erkennen und mißhandelte die ihm unterstellten Häftlinge nach Belieben. Der Zeuge T5 zählte zu seinen Opfern. Bei mehreren Gelegenheiten schlug ihn der Angeklagte mit einem Spazierstock. Als bei einem der Übergriffe der Stock zerbrach, befahl der Angeklagte dem Zeugen, einen neuen Stock aus dem Magazin zu holen, um die Mißhandlung fortsetzen zu können. Der Zeuge war gehalten, den neuen Stock - gleichsam als Akt der Unterwerfung und Erniedrigung - "förmlich" zu überreichen, ehe der Angeklagte weiter auf ihn einschlug. Im Effektenlager II waren von derartigen Übergriffen des Angeklagten u.a. die Zeugen I4 und T2 betroffen. Ohne jeden äußeren Anlaß wurde der Zeuge T2 in vielen Fällen von dem Angeklagten mit einem Stock geschlagen. Das gilt ebenfalls für den Zeugen I4. Auch hier legte es der Angeklagte darauf an, dem Zeugen nicht nur Schmerzen zuzufügen, sondern ihn darüber hinaus spüren zu lassen, daß dieser in seinen Augen ein "Nichts" war. Der Zeuge hatte sich, wenn der Angeklagte ihn rief, zu bücken. Alsdann prügelte der Angeklagte mit einem Spazierstock auf Gesäß, Rücken und Kopf des Zeugen, bis er - der Angeklagte - ermüdete. Die Übergriffe beruhten nicht selten auf Wutausbrüchen des Angeklagten. Diese entluden sich nicht allein in Taten. Der Angeklagte belegte die Häftlinge während der Mißhandlungen vielmehr des öfteren mit "wahren Schimpfkanonaden". Der ehemalige Häftling K war - ebenso wie die früheren Häftlinge K1 und Q1 - in vielen Fällen Zeugen von Mißhandlungen männlicher Gefangener im Effektenlager II durch den Angeklagten. Abgesehen von der brutalen Vorgehensweise des Angeklagten, der die Gefangenen trat und mit einem Stock schlug, "wo er sie gerade traf", waren für den Zeugen K die Haßtiraden des Angeklagten, die zumeist in Sätzen wie "Mistjude, dich hat man vergessen zu vergasen" gipfelten, besonders auffällig.

138
Der Angeklagte vergriff sich indes nicht nur an männlichen, sondern sogar an weiblichen Häftlingen. Die Zeugin K1 war an einem Tag im Herbst des Jahres 1944 im Lagerabschnitt B II. g) mit anderen weiblichen Häftlingen zum Appell angetreten. Die Häftlinge "organisierten" zu dieser Zeit wegen des bevorstehenden Winters vor allem Bekleidungsstücke. An dem fraglichen Tag wurden die Häftlinge, was nicht ungewöhnlich war, "gefilzt", d.h. die SS-Angehörigen untersuchten die Gefangenen daraufhin, ob sie sich Effekten angeeignet hatten. Eine der neben der Zeugin K1 angetretenen Häftlingsfrauen entledigte sich angesichts der bevorstehenden Untersuchung mehrerer Bekleidungsstücke, die sie unter der Häftlingsbekleidung verborgen hatte. Der Angeklagte sah dies, ging auf die Frau zu und "knüppelte" unvermittelt mit einem Stock auf sie ein. Auf das unter der Wucht seiner Schläge zu Boden gefallene Opfer trat er wahllos mit seinen bestiefelten Füßen ein. Ob das unbekannte Opfer die Mißhandlungen überlebt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Bei einem weiteren Fall war die Zeugin T4 zugegen. Sie arbeitete an einem nicht näher bestimmbaren Tag - jedenfalls nach dem Krematoriumsaufstand, d.h. nach dem 7. Oktober 1944 - zur Nachtzeit in einer im Morden des Lagerabschnitts B II. g) gelegenen Baracke. Während der Arbeit legte eine neben der Zeugin sitzende Gefangene den Kopf gegen einen Lumpenhaufen. Kurz darauf betrat der Angeklagte die Baracke und befragte die Häftlinge, wer geschlafen habe. Ihm antwortete eine schwangere Häftlingsfrau, daß niemand geschlafen habe. Für jeden - auch für den Angeklagten - war sichtbar, daß die Gefangene ein Kind erwartete. Verärgert über die "Lüge" und seinen niedrigen Instinkten freien Lauf lassend, forderte der auch hier Stiefel tragende Angeklagte sie auf, aufzustehen und trat ihr in den Bauch. Der unbekannte weibliche Häftling schrie hierauf auf, brach zusammen und wurde weggetragen. Ob das Opfer die Mißhandlung des Angeklagten überstanden hat, konnte ebenfalls nicht zuverlässig aufgeklärt werden. Die Zeugin T4 hat jene schwangere Häftlingsfrau allerdings nach dem Übergriff des Angeklagten nicht mehr im Lagerabschnitt B II. g) gesehen.

139
Der Angeklagte ließ auch ansonsten die gebotene Zurückhaltung gegenüber den weiblichen Häftlingen vermissen. Während der großen Ungarntransporte im Sommer 1944 reichte - wie erwähnt - die Kapazität der Krematorien nicht aus, um die für die "Sonderbehandlung" bestimmten Menschen aufzunehmen. Zu dieser Zeit wurden Männer, Frauen und Kinder - mitunter bei lebendigem Leib - in "brennenden Feuergruben", die u.a. nördlich des Lagers B II. g) ausgehoben waren und nahe den Unterkünften für die weiblichen Häftlinge (Blöcke 1 und 2) lagen, verbrannt. Die grauenvollen Schreie der sterbenden Menschen wurden bei solchen Verbrennungen bis in das Lager B II. g) getragen. In einer Nacht, in der eine derartige "Aktion" die Klagelaute der Opfer in das Lager B II. g) dringen ließ, suchte der angetrunkene Angeklagte die Baracke auf, in der u.a. die Zeugin T4 untergebracht war. Er forderte dort eine griechische Häftlingsfrau mit dem Vornamen Olga auf, nach den Klängen einer Zieharmonika zu tanzen. Ihn interessierten weder die in die Baracke dringenden Schreie der Opfer noch die für die weiblichen Häftlinge unerträgliche Situation, inmitten des grauenvollen Szenarios zu der Musik tanzen bzw. einer solchen Veranstaltung beiwohnen zu müssen. Die griechische Häftlingsfrau kam seinen von völliger Gefühlsrohheit und Gleichgültigkeit getragenen Wünschen nach.

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Beachtete der Angeklagte, was die Häftlingsfrauen anbelangt, ebenfalls nicht die Richtlinien für die Behandlung der Gefangenen im Lager, so richteten sich seine willkürlichen Angriffe und Mißhandlungen doch schwerpunktmäßig gegen die männlichen Häftlinge. Mit ihnen trieb er vor allem des öfteren aus Langeweile, Verärgerung oder nichtigen Gründen "Sport", was die Zeugin I5 im Lagerabschnitt B II. g) miterlebte. Der Zeuge L3 erlebte den Angeklagten bei zwei solcher "Sportveranstaltungen" im Lagerabschnitt B II. d) im Sommer 1944. In einem Fall gehörte er selbst zu den Opfern. Während dieser "Sportübung", in die der Zeuge ohne jeden Anlaß einbezogen wurde und in deren Verlauf die Häftlinge pausenlos nach den Kommandos des Angeklagten abwechselnd "kriechen, hüpfen, spurten, robben" und ähnliche stumpfsinnige Übungen verrichten mußten, schlug und trat der Angeklagte auf die schwächeren Gefangenen ein. Als Schlagwerkzeug benutzte er einen Stock. Seine Schläge richteten sich vornehmlich gegen die Köpfe der Häftlinge. Er trug Stiefel. Seine Tritte trafen die betroffenen Häftlinge wahllos am ganzen Körper. Das "Wüten" des Angeklagten führte in dem beschriebenen Fall dazu, daß viele der Häftlinge bluteten, zwei Opfer nach der "Veranstaltung" auf dem Boden liegen blieben und weggetragen werden mußten. Das weitere Schicksal der unbekannten Opfer blieb ebenfalls ungeklärt.

141
Viele der vorbeschriebenen Übergriffe des Angeklagten blieben im KL Auschwitz weitgehend unbekannt, weil sie zum "gewöhnlichen" Tagesablauf im Lager gehörten und mitunter nicht einmal von den unmittelbar Betroffenen, geschweige denn von den bloßen Augenzeugen als allzu wichtig eingestuft wurden. Das Überleben war die Richtschnur der meisten Häftlinge. Vor diesem Hintergrund schenkten sie Mißhandlungen - so sie oder ihre Leidensgenossen nur überlebten - in der Regel wenig Aufmerksamkeit. Gleichwohl verbreitete sich in Form von Warnungen u.a. auf der Grundlage dieser und anderer Übergriffe der allgemeine Ruf des Angeklagten als besonders brutaler SS-Aufseher. So hörte etwa der Zeuge I4 im Lager davon, daß der Angeklagte eine Gefangene zusammengeschlagen habe, die wegen der Folgen der Schläge drei Tage nicht gehfähig gewesen sei. Den Zeugen X2 und T2 wurde im Lager zugetragen, daß der Angeklagte einen jüdischen Häftling aus Holland namens "Q2" nahezu "halbtot geschlagen" habe. Zudem erhielt der Zeuge T2 von einer Gefangenen die Nachricht, daß der Angeklagte deren Bruder "schlimm" zugerichtet habe. Neben diesen konkreten Vorfällen wurden viele Häftlinge im Lager allgemein vor der Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des Angeklagten gewarnt. Schon bald nach dem Eintreffen des Angeklagten im Effektenlager II sah sich der Zeuge Q, dem anhand konkreter Vorfälle davon berichtet wurde, daß der Angeklagte immer wieder Häftlinge grundlos "zusammenschlug", deshalb genötigt, in seiner Eigenschaft als Oberkapo zweimal gegenüber dem damaligen Leiter des Lagerabschnitts B II. g), dem SS-Obersturmführer T1 Beschwerde zu führen. Er wählte diesen Weg, weil nach seiner Einschätzung mit dem Angeklagten im Gegensatz zu anderen SS-Angehörigen nicht "vernünftig" zu reden war. Die Beschwerden führten indes zu keiner Änderung im Verhalten des Angeklagten. Er nahm die "Unbotmäßigkeit" vielmehr zum Anlaß, den Zeugen Q nachhaltig zu bedrohen.

142
Ausgangspunkt für die Drohung war die Meldung des Zeugen über einen SS-Angehörigen der Bewachungsmannschaften, der versucht hatte, Wertsachen, mit deren Transport zur HGV der Zeuge betraut war, an sich zu bringen. Im Zusammenhang mit dieser Meldung bemerkte der Angeklagte im Beisein des SS-Angehörigen C3 zu dem Zeugen: "Wenn du das mit uns gemacht hättest, wärst du jetzt tot." Dem Zeugen Q war klar, daß sein Leben auf das äußerste bedroht war, zumal es für den Angeklagten nach seinen Erfahrungen ein Leichtes war, einen getöteten Häftling in den nahegelegenen Krematorien verschwinden zu lassen. Er vermied es deshalb peinlichst, mit dem Angeklagten zusammenzutreffen. Das erhielt ihm im Gegensatz zu anderen Opfern, derentwegen der Angeklagten verurteilt worden ist und auf die ebenso wie auf weitere, erst im Verlauf der Hauptverhandlung zutage getretene Tötungsdelikte nachfolgend unter Ziffer IV. noch einzugehen sein wird, das Leben. Neben dem ständigen Verstoß gegen die Richtlinien zur Häftlingsbehandlung versuchte der Angeklagte - wie nahezu jeder SS-Angehöriger in den Effektenlagern - sich am Hab und Gut der in den Gaskammern von Birkenau getöteten Menschen persönlich zu bereichern. Abgesehen von der hiermit in Zusammenhang stehenden Warnung gegenüber dem Zeugen Q trug er der Zeugin B an, ihm gegen Gewährung von Vergünstigungen bei der Durchsuchung der Effekten aufgefundene Wertgegenstände auszuhändigen, statt diese allgemeinen Anweisungen folgend in die sogenannte Wertgegenständekiste zu werfen. Die Zeugin kam dem Ansinnen nicht nach, teils aus Angst, weil sie bei Entdeckung eine Strafe befürchtete, teils aus dem Bestreben, möglichst viele Wertgegenstände "in den Boden zu treten", um auf diese Weise, wenn auch nur in begrenztem Umfang, "Sabotage" zu treiben.

144
Der Angeklagte verließ das KL Auschwitz bei Evakuierung des Lagers am 22. Januar 1945. Er fuhr mit einem Lkw-Transport nach Berlin. Vom WVHA wurde er sogleich nach Fürstenberg bei Ravensburg in Marsch gesetzt. In Ravensbrück hatte er nach seiner unwiderlegten Einlassung zusammen mit den SS-Angehörigen I1 und M3 ausschließlich die Tätigkeit von Häftlingen in einer Bekleidungs-Verfügungsbaracke der Amtsgruppe D des WVHA für weibliche SS-Angehörige zu beaufsichtigen. In der Verfügungsbaracke arbeiteten ca. 25 weibliche Häftlinge, die täglich vom KL Ravensbrück zum Arbeitseinsatz geführt wurden. Diese weiblichen Häftlinge rekrutierten sich überwiegend aus solchen Gefangenen, die zuletzt im Effektenlager II des KL Auschwitz eingesetzt und bei der Evakuierung des Lagers in das KL Ravensbrück überstellt worden waren. Zu diesen Häftlingen zählten u.a. die Zeuginnen U1, T4, S1 und D. Spätestens seit der Räumung des KL Auschwitz wegen der herannahenden Ostfront war dem Angeklagten wie auch den übrigen SS-Angehörigen klar, daß das Ende des Krieges und damit der Niedergang der NS-Gewaltherrschaft bevorstand. Dies erkennend trat bei der Mehrzahl der in den KL eingesetzten SS-Kräfte ein grundlegender Wandel in der Häftlingsbehandlung ein. Die wachsende Angst, nach dem Krieg für ihre Untaten zur Rechenschaft gezogen zu werden, ließ die meisten SS-Angehörigen nicht nur von (weiteren) willkürlichen Übergriffen Abstand nehmen. Viele begannen darüber hinaus - vor allem in der Endphase des Krieges - durch ausgesprochenes Wohlverhalten gegenüber den Häftlingen eine Grundlage zu schaffen, die es ihnen nach dem Krieg ermöglichen sollte, etwaigen konkreten Vorwürfen mit dem Hinweis auf ihr angeblich "tadelloses" Allgemeinverhalten begegnen zu können. Nahezu jeder SS-Angehöriger suchte, wie es die Zeugin U1 empfand, in dieser Phase "seinen Juden", auf dessen Zeugnis er sich bei Bedarf zu seiner Entlastung berufen konnte. Die nicht selten bis zur Anbiederung reichenden Bemühungen der SS vermittelten den Gefangenen - wie der Zeugin D - bisweilen das Gefühl, daß manche der SS-Angehörigen sogar glaubten, sie könnten durch gute Behandlung der überlebenden Häftlinge diese "vergessen machen", daß sie viele ihrer Leidensgenossen mißhandelt oder gar getötet hatten. Der Angeklagte reihte sich in die Schar solcher SS-Kräfte ein. Er hielt zwar noch im KL Ravensbrück weitgehend Distanz zu den Gefangenen. Andererseits sah er hier von Mißhandlungen der ihm unterstellten weiblichen Häftlinge ab. Zudem versuchte er, teils mit Erfolg, in gelegentlichen Gesprächen mit den Häftlingsfrauen den (falschen) Eindruck zu erwecken, sein Vater sei "Bibelforscher" und er - der Angeklagte - müsse gegen seinen Willen im KL seinen Dienst verrichten.

145
Am 28. April 1945 verließ der Angeklagte mit der ersten Häftlings-Marschkolonne das vor der Räumung stehende KL Ravensbrück. Auf dem mehrtätigen Marsch nach Neustadt/Kleve begegnete ihnen am 3. Mai 1945 auf einer Chaussee in der Nähe von Hagenow/Mecklenburg ein Kradfahrer, der davon berichtete, daß in der Nähe Artilleriegefechte mit amerikanischen Streitkräften seien. Der Zeuge I1 ordnete hierauf an, daß die Kolonne abseits der Chaussee querfeldein weitermarschieren sollte. Die angesichts der herannahenden amerikanischen Truppen drohende Gefangenschaft vor Augen und in dem Bestreben, in dieser allerletzten Phase in Freiheit nach außen den Eindruck eines den Häftlingen hilfreichen SS-Mannes zu vermitteln, trug der Angeklagte einen weiblichen Häftling mit dem Vornamen Katja, der wegen eines gelähmten Beines gehbehindert war, eine kurze Strecke über ein Feld bis zu einen Bach. Bald darauf traf die Kolonne auf die amerikanischen Streitkräfte; der Angeklagte wurde gefangengenommen.

146
In der Zeit von 3. Mai 1945 bis zum 26. September 1947 befand sich der Angeklagte in Kriegsgefangenschaft in verschiedenen Lagern, zuletzt im ehemaligen KL - damaligen Internierungslager - Neuengamme. Im Verlauf der Gefangenschaft wurde am 12. April 1946 von den Besatzungsmächten seine Entlassung aus der Waffen-SS festgestellt. Mit Schreiben vom 11. März 1947 wandte sich sein Vater - X5 - an die englische Militär-Lagerkommandantur zu Neuengamme und bat um Nachsicht für den Sohn. In dem Schreiben heißt es u.a.:

147
".... Das unselige Naziverbrechertum verhinderte, entriß, entfremdete jedoch die Jugend den Eltern und verzog dieselben zu willensbeschränkten mithelfern ihres auf verbrecherischer Herrsch- und Gewaltsucht, Lüge und Betrug begründeten, arglistigen Täuschungssystems....

148
Diese Jugend hat den Nazi- und Satansgiftgeist eingehaucht bekommen, und zwar so fanatisch - intensiv, daß auch jedem sich dagegen wehrenden Elternteile der sichere Untergang gedroht hat, nebst Freiheits- und Vermögensverlusten....

149
War aber ohnmächtig, den eigenen Sohn, der mir entfremdet, verführt und den Nazihyänen zugeführt und gefügig gemacht wurde, mir zu erhalten! Er war zu jung und unerfahren...."

150
Dem Bittgesuch waren zwei Leumundszeugnisse beigefügt. In einem Schreiben vom 7. März 1947 führte eine von dem Vater des Angeklagten angesprochene Frau T7 aus, daß der Angeklagte und seine Angehörigen ihr "vor, während und nach" ihrer "KZ-Häftlingszeit" als achtbare Mitmenschen bekannt seien, sie den Angeklagten in der Zeit von "Januar bis zur Räumung 1945 des Konzentrationslagers Ravensbrück" ebenfalls als anständigen Soldaten kennengelernt, nichts Gegenteiliges, sondern nur Gutes über ihn gehört habe und er im KL Ravensbrück gegenüber weiblichen Häftlingen u.a. geäußert habe: "Mein Vater ist selber Bibelforscher und ich muß nun hier sein." Eine Frau O1 legte in einem Schreiben vom 9. März 1947 nieder, daß sie Häftling im KL Ravensbrück gewesen sei, es ihr leid tue, daß der Angeklagte wegen seiner Tätigkeit im "K.Z. Ravensbrück in Haft gehalten" werde und sie ihm - dem Angeklagten - bestätigen wolle, daß sie von den ihm dort unterstellten weiblichen Häftlingen nur Gutes über ihn gehört habe. Ein im Kern gleichlautendes Schreiben richtete Frau O1 am 12. August 1947 an die "War-Crime-Investigation Group North-West Europe Bad Oeynhausen", in dem sie hervorhob, daß sie sechseinhalb Jahre - von 1939 bis 1945 - wegen ihres religiösen Bekenntnisses (Bibelforscher) im KL Ravensbrück inhaftiert gewesen sei. In einem Schreiben vom 8. Juni 1947 teilte der Angeklagte seinen Eltern mit, daß Eingaben an die Kommandantur ebenso zwecklos seien wie (weitere) Leumundszeugnisse, die "Mädelsuchaktion" mehr persönliches Interesse habe, "als für Entlastung nötig" und im übrigen zu beklagen sei, daß man nur darauf lauere, daß jemand "denunziert" werde, er indes, da er niemanden "erschlagen oder erschossen" habe, zuversichtlich sei.

151
Nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager am 26. September 1947 nahm die in Landshut ansässige Familie der jüngeren Schwester den Angeklagten auf. Er fand dort alsbald eine Arbeitsstelle bei dem Bauunternehmer P. Wegen des seit Oktober 1947 anhängigen Entnazifizierungsverfahrens bei der Spruchkammer in Landshut-Stadt hielt er es für ratsam, die Suche nach ehemaligen weiblichen Häftlingen des KL Ravensbrück, die - wie er hoffte - gegebenenfalls zu seiner Entlastung beitragen konnten, über seinen unbelasteten Vater zu betreiben. Auf diese Weise meinte er sicherstellen zu können, daß ausschließlich ihm günstige Reaktionen in das Verfahren eingeführt wurden, während er ihm nachteilig erscheinende Äußerungen der Spruchkammer vorenthalten konnte und wollte. Ein entsprechendes Antwortschreiben des Deutschen Roten Kreuzes vom 2. April 1948 wie auch ein Schreiben des World Jewish Congress vom 16. April 1948 - jeweils an den Vater des Angeklagten gerichtet - betrafen in diesem Zusammenhang die Suche nach den Geschwistern E1 und E2. Im übrigen vermied es der Angeklagte, in das Entnazifizierungsverfahren nähere Einzelheiten zu seinem Einsatz im KL Auschwitz einfließen zu lassen. Im Meldebogen vom 7. Oktober 1947 fehlten ebenso wie im Meldebogen des Einwohnermeldeamtes Landshut Nr. 34884 Angaben zu dem Einsatz im KL Auschwitz. In dem Lebenslauf vom 9. Januar 1948 führte der Angeklagte u.a. aus:

152
"... Kaum selbst darüber nachdenkend begann man hier nun, mir mit 12 Jahren den einseitigen Geist des Nationalsozialismus einzuhauchen. Ich glaubte einer guten Sache zu dienen und fiel auf die großmäulige Propaganda die man aufgezogen hat, natürlich genauso rein wie der größte Haufen der damals diese hochherzige Dummheit pries.

153
Von dem ganzen heraufbeschworenen Fiasko ahnte ich bis an das seelige Ende dieses Regimes nichts...

154
Ich sah alles so wie man es uns vorgegaukelt hat und hielt alles für das Richtigste unseres Volkes. Die Erkenntnis das alles anders war, kam mir erst als ich später dann 2 1/2 Jahre dafür hinter Stacheldraht festgehalten wurde und die Enttäuschung war für mich in jeder Beziehung niederschmetternd ... Ich glaubte an den aufgezwungenen Krieg und in meinen jungen Jahren hielt ich es für meine Pflicht auch dort meinen Mann zu stehen, wo ich mein Vaterland bedroht sah..."

155
Den Einsatz im KL Auschwitz stellte der Angeklagte in diesem Lebenslauf bewußt wahrheitswidrig dar:

Teil 2

Landgericht Wuppertal Entscheidungen

Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 1
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 2
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 3
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 4
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 5
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 6
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 7