Landgericht Wuppertal, 25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/
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"... Nur dem glücklichen Umstand das ich wachdienstunfähig war, verdanke ich es, das ich in der Standortverwaltung bleiben konnte wo ich als Kassenhilfsbuchführer außer zeitweiser Beaufsichtigung von Effeckten bis zum Januar 1945, wo Auschwitz geräumt werden mußte, tätig war."
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Mit dieser seinen tatsächlichen Einsatz im KL Auschwitz überdeckenden Umschreibung gelang es dem Angeklagten, von der Spruchkammer in Landshut-Stadt in dem B 2-Verfahren, Liste-Nr. 163/6; Sü-Nr. 1265 mit seit dem 26. April 1948 bestandkräftigen Sühnebescheid vom 14. April 1948 als Mitläufer eingestuft zu werden; gegen ihn wurde eine Geldsühne von 50,-- RM festgesetzt. Als Belastungen waren in dem Bescheid lediglich aufgeführt:
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"Allg. SS. v. 1939 - 1940, SS-Mann
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Waffen-SS. v. 1940 - 1945, Unterscharf. v. 1940 - 1945,
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HJ. v. 1933 - 1939".
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Nach der für ihn relativ folgenlos verlaufenden "Entnazifizierung" setzte der Angeklagte' die Suche nach früheren weiblichen Gefangenen aus dem KL Ravensbrück fort. Über seinen Arbeitgeber versuchte er die Bezirksstelle Landshut der "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN)" in seine Bemühungen einzuspannen, um auf diese Weise gegenüber dem World Jewish Congress einen unverfänglichen Bittsteller vorweisen zu können. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1948 reichte ein Herr X6 dem damaligen Arbeitgeber des Angeklagten - P - den von dem Angeklagten unter dem Absender der vorerwähnten Bezirksstelle vorformulierten Entwurf eines Schreibens vom 5. November 1948 an den World Jewish Congress mit dem Bemerken zurück, daß sie sich "für einen SS-Mann nicht einsetzen" könnten. Der Angeklagte vermerkte - völliges Unverständnis für die Verfolgten des Naziregimes zeigend - am 15. Januar 1949 auf diesem Schriftstück:
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"Bedauerlich das der gute Herr X6 aus der letzten Zeit auch wieder nichts gelernt hat."
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Nach der dem Beweisantrag zu Nr. 25, Ziffer II folgenden Wahrunterstellung der Kammer gemäß Beschluß vom 11. Januar 1988 zu Ziffer 3 war davon auszugehen, daß der Angeklagte ein inhaltlich mit dem Entwurf vom 5. November 1948 übereinstimmendes Schreiben, in dem um Anschriftenvermittlung von 14 "Mädels" aus dem ehemaligen KL Ravensbrück bzw. KL Auschwitz nachgesucht wurde, am 15. Januar 1949 erneut an den World Jewish Congress übersandt hat, und zwar unter Verwendung der damals zutreffenden Adresse des Angeklagten und mit seiner Unterschrift.
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Hatte der Angeklagte schon in dem Entnazifizierungsverfahren keine zutreffenden Angaben über seinen dienstlichen Einsatz im KL Auschwitz gemacht, so verschwieg er diesen Einsatz gänzlich bei seinem "Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach § 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes" vom 24. Oktober 1954.
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Dort gab er für Zeit vom 28. Januar 1944 bis zum 24. April 1945 als letzte Einheit das WVHA Berlin und als Dienststellung "Bekl.-Kammerverw." an.
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In den Jahren von 1948 bis 1950 ließ sich der Angeklagte zum Bautechniker ausbilden. Am 22. April 1950 heiratete er Frau C4. Aus der Ehe ging der am 15. Februar 1953 geborene Sohn [Vorname des Sohnes] als einziges Kind hervor. Der Angeklagte verlegte 1950 seinen Wohnsitz nach T8. Hier arbeitete er seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1982 bei und zur vollsten Zufriedenheit der Bauunternehmung L5 KG. Sein Leben nach dem Krieg verlief insgesamt unauffällig; strafrechtlich ist er in dieser Zeit nicht in Erscheinung getreten.
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Die Feststellungen zu diesem Abschnitt hat die Kammer getroffen aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr zu folgen ist, in Verbindung mit insbesondere den Aussagen der Zeugen I4, S, L3, T2, Q, K, I5, K1, Q1, X2, U1, G, B, L1, H und - allerdings nur eingeschränkt - I1 sowie L, dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschriften über die im Wege der internationalen Rechtshilfe in Anwesenheit von Mitgliedern des Gerichts in Israel und Österreich durchgeführten Vernehmungen der nicht reisebereiten bzw. nicht reisefähigen Zeugen T5, T4, G1, M2 und - allerdings ebenfalls nur mit der nachfolgenden Einschränkung – X3, dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschriften über die früheren Vernehmungen des nicht mehr vernehmungsfähigen Zeugen I und der zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen I2 und H1 sowie dem Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführten sonstigen Urkunden, Schriftstücke und Lichtbilder, soweit sie durch Verlesung oder Augenscheinseinnahme zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
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Die Feststellungen zum Lebenslauf, dienstlichen Werdegang, zur inneren Einstellung und zum - allgemeinen - Verhalten des Angeklagten im KL Auschwitz begegneten ebenso wie diejenigen zu den ihm zur Last fallenden, nachfolgend unter Ziffer IV. dargestellten Taten erheblichen Schwierigkeiten. Das beruhte vornehmlich darauf, daß der Angeklagte sich zur Person und Sache nur insoweit einließ, als er am ersten Verhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung verlas, ansonsten - auch zur Person - jegliche weitere Stellungnahme ablehnte und sein Schweigen erst mit dem Schlußwort brach, in dem er allerdings nur nochmals allgemein auf seine "Unschuld" verwies. Das Schwurgericht war bei dieser Verfahrenslage gehalten, (auch) die teils lückenhafte Darstellung des Angeklagten zu Werdegang und Wirken im KL Auschwitz im Rahmen der Beweisaufnahme zu überprüfen und - soweit es das Beweisergebnis zuließ - im Kernbereich zu korrigieren bzw. zu ergänzen.
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Dabei konnte sich die Kammer neben einigen wenigen Urkunden allein auf Zeugenaussagen stützen. Bei der Beweisaufnahme und bei der Würdigung der Zeugenaussagen ergaben sich naturgemäß erhebliche Schwierigkeiten vor allem daraus, daß die Vorgänge, die im Zusammenhang mit den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten stehen, über 40 Jahre zurückliegen und das Erinnerungsvermögen der meisten Zeugen dadurch beeinträchtigt war. Weiter war zu beachten, daß das Erinnerungsbild mancher Zeugen sich im Laufe der Jahre getrübt oder verändert haben konnte. Zudem standen unbeteiligte Zeugen nicht zur Verfügung. Zum einen handelte es sich um frühere Häftlinge, die Opfer der schrecklichen Leiden im KL Auschwitz waren. Zum anderen stammten die Zeugen aus den Reihen der ehemaligen SS-Angehörigen, die selbst mehr oder weniger in die Tötungsmaschinerie verwickelt waren, zum Teil (I1, I3, M) wegen verbrecherischer Handlungen schon abgeurteilt waren, zum Teil in Zusammenhang mit den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gebracht wurden (H3). Diese Zeugen haben zwar nicht von den ihnen teilweise zustehenden Auskunftsverweigerungsrechten Gebrauch gemacht. Ihr Bestreben, nur das Notwendigste über die auch für sie belastenden Vorkommnisse zu berichten und die ihnen unbequemen Erinnerungen aus ihrem Bewußtsein zu verdrängen, trat indes deutlich zutage. Die Zurückhaltung dieser Zeugen mag, soweit es die innere Einstellung des Angeklagten und sein Verhalten gegenüber den Gefangenen im KL Auschwitz anbelangt, nicht zuletzt auch in der Befürchtung begründet gewesen sein, der Angeklagte könnte, falls man ihn über das unumgängliche Maß hinaus belaste, unter Umständen seinerseits bisher noch unbekannte, unerfreuliche und strafwürdige Geschehnisse zu dem Verhalten der jeweiligen Zeugen im KL Auschwitz aufdecken. Andererseits war bei den Zeugen aus dem Kreis der ehemaligen Gefangenen des KL Auschwitz zu bedenken, daß das unvorstellbare Leid, das ihnen im Lager zugefügt wurde, die ständige Angst und Todesfurcht wie der alles beherrschende Drang zu überleben, es ihnen in Einzelfällen erschwert haben konnte, die für die meisten Gefangenen zum alltäglichen Geschehen im Lager zählenden Mißhandlungen oder gar Tötungen von Häftlingen bewußt in sich aufzunehmen. Fast alle jüdischen Zeugen haben im KL Auschwitz Angehörige verloren und sind selbst nur zufällig dem Tode entgangen. Sie mußten, teilweise in sehr jungem Alter und über mehrere Jahre hinweg eine derartige Vielfalt furchtbarer Vorgänge erleben und erdulden, daß es mitunter über die Grenze ihres Vermögens ging, sich in die damalige Zeit zurückzuversetzen und unter der Fülle von leidvollem und schrecklichem Geschehen nach über 40 Jahren konkrete Einzelheiten zu bestimmten Vorgängen aus einer sicheren Erinnerung abzurufen. In dem Lagerdasein war ihr Sinnen und Trachten zudem vielfach weniger auf das möglichst genaue Erfassen konkreter Lagererlebnisse als auf das Überleben selbst gerichtet. Hinzu kam, daß sich einige dieser Zeugen untereinander kennen, gelegentlich treffen und Erinnerungen austauschen. Dadurch - wie auch durch die Lektüre über Vorgänge aus der damaligen Zeit - konnte es möglich sein, daß sie Selbsterlebtes mit Gehörtem oder Gelesenem vermischen. Bei den aus den Reihen der ehemaligen Häftlinge stammenden Zeugen war außerdem zu beachten, daß wegen der nahen persönlichen Beziehungen zum KL Auschwitz und Tatgeschehen die vielleicht unbewußte Versuchung nicht von der Hand zu weisen war, daß sie gefühlsmäßig alle der im Lager eingesetzten SS-Angehörigen pauschal für das ihnen und ihren Angehörigen zugefügte Leid verantwortlich machten und machen, ohne nach dem Maß individueller Beteiligung und Schuld differenzieren zu wollen oder zu können.
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Das Schwurgericht ist sich all dieser Umstände, die regelmäßig als allgemeine Problematik des Zeugenbeweises in Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Verbrechen wiederkehren, bei der Beweisaufnahme bewußt gewesen. Es hat die Zeugen deshalb vor allem auch jeweils allgemein, insbesondere aber dann, wenn Lücken und Widersprüche zu früheren Aussage erkennbar wurden, zu Erlebnisgehalt und Erlebnisweise, d. h. zu ihren eigenen inneren Erlebnissen und den Vorgängen ihres Erinnerns befragt. Bei der Beweiswürdigung hat sich die Kammer zudem wegen der aufgezeigten Bedenken zu einer besonders vorsichtigen Bewertung des Beweismaterials veranlaßt gesehen.
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Unter Einbeziehung all der Momente, die generell geeignet erscheinen, das Erinnerungsvermögen der Zeugen zu beeinträchtigen, haben sich indes, was die Zeugen aus den Reihen der früheren Häftlinge des KL Auschwitz anbelangt, von einer einzigen - wenig belangreichen - Ausnahme abgesehen keine Umstände ergeben, die durchgreifende Bedenken an dem objektiven Wahrheitsgehalt der Aussagen dieser Zeugen begründet hätten. Das Gegenteil war der Fall. Allein die Zeugin C1 vermittelte der Kammer den Eindruck, daß die Leiden und Schrecken des KL Auschwitz solch tiefe Wunden hinterlassen haben, daß ihre von hoher Emotion getragenen Erinnerungen nicht als in jedem Fall mit der Realität in Einklang stehend eingestuft werden können. Die Zeugin hat bei ihrer von großer innerer Anteilnahme begleiteten, teils durch Weinkrämpfe unterbrochenen Vernehmung eine Vielzahl an grausigen Erlebnissen aus der Zeit ihrer Inhaftierung im KL Auschwitz geschildert. Dabei war nicht immer eindeutig feststellbar, ob die Geschehnisse aus auf eigenem Erleben beruhender Erinnerung abgeleitet wurden. Teils wirkte die Darstellung einzelner Szenen fremdkörperartig in einer ansonsten realistisch klingenden Schilderung. Dies mag darauf beruhen, daß die Zeugin "alles sammelt und liest, was mit Auschwitz zusammenhängt". Bestand hiernach schon die naheliegende Gefahr, daß die Erinnerungsmöglichkeit der Zeugin beeinträchtigt war, nämlich zweifellos selbst erlebte Fakten zuverlässig von solchen zu trennen, über die sie nur gelesen hatte, so kam bei dieser Zeugin als weiterer Unsicherheitsfaktor hinzu, daß für sie alle SS-Angehörigen als Symbole des Schreckens gelten und sie vor diesem Hintergrund sämtliche schrecklichen Szenen, die ihr vor Augen standen, mit dem Angeklagten in Verbindung brachte. Entgegen dem Schlußvortrag der Verteidigung ist die Kammer zwar von der Wahrheitsliebe der Zeugin C1 überzeugt. Die Zeugin hat durchaus ihre subjektive Wahrheit kundgetan. Diese stimmt auch in vielen Details mit den Angaben der übrigen Zeugen überein. Gleichwohl hat das Gericht ihre Aussage, soweit es das Verhalten des Angeklagten im KL Auschwitz anbelangt, wegen der aufgezeigten möglichen Fehlerquellen bei der Reproduktion der Erinnerung durch die Zeugin vollends außer Betracht gelassen.
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Der Wahrheitsgehalt der übrigen Aussagen von ehemaligen Häftlingen steht hingegen außer Zweifel, Haß oder Rachsucht haben keine ins Gewicht fallende Rolle gespielt. Die Zeugen waren im Gegenteil oft erst nach vielen vergeblichen Versuchen zu bewegen, überhaupt vor dem Prozeßgericht auszusagen, teils, weil sie das Wiederauflebenlassen schrecklicher Erinnerungsbilder vermeiden wollten, teils aber auch, weil sie Prozesse dieser Art nach so langer Zeit als sinnlos einstuften. Deutlicher als die Zeugin K1 hat dies kein Zeuge in Worte gefaßt. Die Zeugin verwies darauf, daß sie inzwischen so viel Abstand gewonnen habe, daß der Prozeß und die im Mittelpunkt dieses Verfahrens stehende Frage nach der persönlichen Verstrickung des Angeklagten in Schuld sie kaum noch berühre, sie vielmehr vornehmlich eine Verpflichtung darin gesehen habe, allgemein Zeugnis über die Zeit der Schrecken zu legen und nachfolgende Generationen vor der Wiederholung verhängnisvoller Fehler zu bewahren. Ähnliche Beweggründe veranlaßten viele der Zeugen (I4, I5, Q1, X2, T2, U1, M1) trotz ihrer teils übergroßen Angst, im Verlauf der Vernehmung allzu starken Belastungen ausgesetzt zu sein, letztlich doch noch zu einem Erscheinen vor dem Prozeßgericht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Zeugin M1, die eine Anreise nach anfänglicher Zusage zunächst - allerdings zugleich unter dem Eindruck des überraschenden Todes ihres Ehemannes und eines Drohanrufes aus der Bundesrepublik Deutschland - abgelehnt hatte. Auch nach der Vernehmung durch den Rechtshilferichter in Budapest im Beisein deutscher Verfahrensbeteiligter erbat sich die Zeugin, auf die Bedeutung einer Aussage vor dem Prozeßgericht angesprochen, wegen der damit für sie verbundenen Belastungen eine Bedenkzeit, in der sie sich mit ihren Angehörigen beraten wollte. Sie hatte während der Überlegungszeit schwerste innere Kämpfe auszufechten, ob sie der Situation einer erneuten gerichtlichen Vernehmung - noch dazu vor einem deutschen Gericht - gewachsen wäre und ihrer ohnehin angegriffenen Gesundheit nicht den Vorrang vor dem weit zurückliegenden Geschehen einräumen sollte. Für ihren Entschluß zur Anreise machte sie letztlich, wie andere Zeugen, das Gefühl verantwortlich, die Zeugenschaft den "Opfern von Auschwitz" schuldig zu sein.
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Tendenzen für absichtlich erfundene Belastungen des Angeklagten haben sich bei keinem der Zeugen gezeigt. Auch Übertreibungstendenzen, die die ohnehin fürchterliche Situation der Häftlinge im KL Ausschwitz noch schlimmer dargestellt hätten, als sie tatsächlich war, konnten mit einer einzigen - bereits erwähnten - Ausnahme ausgeschlossen werden. So haben alle Zeugen mehr oder weniger deutlich - je nach ihrem persönlichen Erlebnisbild - die Situation der Gefangenen in den Effektenlagern - vor allem im Effektenlager II - im Vergleich zu den übrigen Lagerabschnitten als ungleich besser herausgestellt. Sie haben indes zugleich verdeutlicht, daß in diesen Lagerabschnitten ebenfalls Mißhandlungen von Häftlingen durchaus an der Tagesordnung waren und Gefangene von Fall zu Fall auch willkürlich getötet wurden. In zwei Fällen (I5, M1) ließen die Aussagen allerdings bei erster oberflächlicher Betrachtung insoweit Übertreibungstendenzen aufscheinen, als die Zeuginnen von dem tagtäglichen Tod "im Lager" - B II g) - berichteten. Daß hiermit in Wahrheit nicht die alltägliche Tötung von Häftlingen in diesem Lagerbereich gemeint war, klärte sich im Zuge der weiteren Befragungen der Zeuginnen auf. Die Zeugin M1, die Ende März 1944 in das KL Auschwitz deportiert und erst seit Ende Mai/Anfang Juni 1944 im Effektenlager II eingesetzt war, bezog das sie seinerzeit und heute noch auf das Tiefste erschütternde Massensterben in den das Lager B II g) umgebenden Krematorien in ihre Erinnerungsbilder und damit Schilderungen ein. Für sie war der Lagerabschnitt B II g) aufgrund seiner Lage gleichsam zu den Krematorien gehörig. Ähnlich verhielt es sich bei der Zeugin I5. Hier kam die "Fehlerquelle" allerdings noch deutlicher zum Ausdruck, weil die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmung schilderte, daß sie "in den Krematorien" tätig gewesen sei. Ließ dies anfänglich die Vermutung aufkommen, die Zeugin habe dem dort eingesetzten Sonderkommando angehört, so ergab die weitere Befragung, daß einige der im Lager B II g) untergebrachten und arbeitenden Häftlinge während der Zeit des Lageraufenthalts aufgrund der Lage zwischen den Krematorien als Umschreibung des Einsatzortes "in den Krematorien" gewählt hatten und daß die Zeugin diese undifferenzierte Formulierung bei ihrer Aussage übernommen hatte. Dieselbe Zeugin hat überdies in einer bewundernswert reifen Art und Weise Stellung zu dem allgemeinen Lagerleben und verschiedenen Greueltaten genommen und durch ihre differenzierte Abstufung zu konkreten SS-Angehörigen gezeigt, daß von der moralischen Gesinnung her bei ihr kaum Trübungen und Verzerrungen des Erinnerungsvermögens zu befürchten sind. Das gilt nahezu in gleichem Maße bei den weiteren Zeugen, wobei besonders die Zeugen L3, G, I4, T2, K und Q1 zu erwähnen sind.
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Die Zeugen selbst haben überdies sehr wertvolle Angaben gemacht, nicht nur im Hinblick auf den äußeren Sachverhalt, sondern auch in bemerkenswert differenzierter Reflexion auf den eigenen Erinnerungsprozeß und dessen naturgegebene Schwächen und Unzulänglichkeiten. Wenn sich einige der Zeugen in dieser oder jener Einzelheiten gegenüber ihren eigenen früheren Aussagen - tatsächlich oder scheinbar - widersprachen, wenn Lücken und Ungenauigkeiten immer wieder zum Vorschein kamen, so spricht das im ganzen eher für denn gegen ihre Glaubwürdigkeit. Dies mag nicht zuletzt die Aussage der Zeugin U1 belegen, die auf den Vorhalt eines vermeintlichen Widerspruchs - auf den an späterer Stelle noch einzugehen sein wird - entgegnete, daß sie "tagelang über ihre Erlebnisse in Auschwitz berichten könne" und "je nachdem, wozu sie befragt "werde und worauf man ihren Blick lenke, Geschehnisse in ihre Erinnerung zurückkehrten, an die sie in anderem Zusammenhang nicht gedacht oder es nicht für erwähnenswert gehalten habe.
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Schließlich haben sich keinerlei Anzeichen für Absprachen unter den Zeugen oder eine sonstige nennenswerte Beeinflussung der Zeugen durch Dritte ergeben. Die Aussagen der Zeugen entsprachen der Vielfalt ihrer persönlichen Erlebnisse. Jeder der Zeugen hatte eine eigene unverwechselbare Geschichte, die sich in den Schilderungen niederschlug. Die Geschehnisse, von denen die Zeugen berichteten, waren nicht einmal in den Kernbereichen völlig deckungsgleich. Übereinstimmungen konnten oft nur über Querverbindungen und durch Nachfragen festgestellt werden. Die Verteidigung hat in ihrem Schlußvortrag allerdings darauf abgehoben, daß viele der Zeugen untereinander Kontakt hätten und die im Ausland lebenden Zeugen während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Vernehmung vor dem Prozeßgericht betreut worden seien, wobei die Verteidigung Bemerkungen einer Betreuungsperson entnommen hat, daß diese gegen den Angeklagten eingestellt gewesen sei. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, so fehlt doch jede tragfähige Grundlage für die Annahme, daß während der Betreuung der Zeugen über den Prozeß gesprochen, geschweige denn die Zeugen beeinflußt worden wären. Die Kammer hat die in Betracht kommenden Zeugen hierzu jeweils befragt. Die Zeugen haben derartige Gespräche oder Beeinflussungsversuche glaubhaft verneint. Zudem hat das Gericht durch eingehende Befragung der Zeugen insbesondere zu ihrem Erinnerungsprozeß sichergestellt, daß Beeinflussungen irgendwelcher Art offengelegt wurden. Für einen irgendwie gearteten Einfluß der Betreuung auf die Aussagen der Zeugen haben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte ergeben. Bei der Befragung hat der Zeuge S allerdings freimütig den Weg seiner Erinnerung beschrieben und selbst hervorgehoben, daß er nach seiner ersten polizeilichen Vernehmung vom 5. Juni 1984 - die allzu kurz anberaumt und durchgeführt worden sei und in deren Verlauf er sich zwar an die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten erinnert, nicht aber den Bezug zu ihm habe herstellen können - in seine Erinnerung zurückgekehrt sei. Dabei seien ihm, so der Zeuge, "eine ganze Reihe von Sachen ins Gedächtnis zurückgekommen", an die er bei seiner Aussage nicht gedacht habe; im Gespräch mit Freunden, vor allem dem Zeugen T5, sei seine Erinnerung dann jedoch ganz sicher geworden, insbesondere dazu, daß "der Blinde" diese Taten begangen habe. Der Erinnerungsvorgang belegt, daß der Zeuge die Reproduktion der Erlebnisbilder zunächst gänzlich eigenständig anging, seine Erinnerung in der Folge lediglich durch Gespräche mit Freunden weiter zu beleben suchte. Eine solche Rekonstruktion der Erinnerung ist nicht ungewöhnlich und entspricht dem natürlichen Versuch, im Gedächtnis verloren gegangene Einzelheiten zu dem Kern der Erinnerung wiederaufleben zu lassen. Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge S in diesem Erinnerungsprozeß (fehlende) Bruchstücke der Erinnerung hinzuphantasiert hat bzw. ihm solche hinzusuggeriert wurden, fehlen. Abgesehen von dem Zeugen S waren bei keinem der Zeugen über allgemeine Kontakte und Gespräche hinausgehende Beziehungen festzustellen, die die Annahme einer Absprache von Aussagen auch nur im Ansatz hätten nahelegen können. Das gilt insbesondere für die von der Verteidigung ins Feld geführten Zeuginnen U1 und S1. Diese Zeuginnen haben zwar, die Zeugin U1 vor dem Prozeßgericht, die Zeugin S1 gemäß der Vernehmungsniederschrift vom 9. Juni 1987, von regelmäßigen Treffen ehemaliger Häftlinge des KL Auschwitz berichtet, indes zugleich glaubhaft versichert, daß über das anhängige Strafverfahren unter den in Frage kommenden Zeugen nicht gesprochen worden sei. Die Zeugin U1 hat zur Verdeutlichung angemerkt, daß sie den Termin ihrer Vernehmung vor dem Prozeßgericht wegen ihrer negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit ihrer Aussage in dem früher, gegen die Zeugen H3 und X3 in Wien anhängig gewesenen Strafverfahren vor jedermann zurückgehalten und erst drei Tage vor ihrer Abreise einige - wenige - gute Freunde allein von der Tatsache ihrer zeitweiligen Abwesenheit in Kenntnis gesetzt habe. Zudem gilt hier gleichermaßen, daß die von der Verteidigung allgemein vermutete Absprache unter einigen Zeugen schon angesichts der Verschiedenartigkeit der Aussagen dieser Zeuginnen fehlgeht.
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Ganz im Gegensatz zu den Zeugen aus den Reihen der ehemaligen Häftlinge des KL Auschwitz stand das Aussageverhalten der früheren SS-Angehörigen (L4, L, I1, I3, M, H, X3 und H3). Diese Zeuge bildeten - von zwei Ausnahmen (M, H) abgesehen - bei ihrer Vernehmung immer dann, wenn das allgemeine Verhalten der SS im Lager, insbesondere das des Angeklagten zur Sprache kam, gleichsam eine schweigende Mauer. Ansonsten eher gesprächig, insbesondere dann, wenn es um unverfängliche Themen wie die äußere Beschreibung des Lagers, innere Strukturen, Befehlswege oder ihren bzw. den Einsatz des Angeklagten im KL Auschwitz ging, "versagte" bei diesen Zeugen regelmäßig das Erinnerungsvermögen, sobald Bereiche berührt wurden, in denen die Verstrickung der SS bzw. einzelner SS-Angehöriger in Übergriffe gegenüber den Gefangenen angesprochen wurde. Der bewußte oder unbewußte totale Verdrängungsprozeß jeglicher Erinnerung zu diesem Thema war bei den Zeugen nahezu abgeschlossen und evident. Sie hinterließen denn auch bisweilen einen jämmerlichen Eindruck, etwa wenn der in beiden Effektenlagern tätig gewesene Zeuge L4 den Tränen nahe und ob der ihn bedrängenden Vernehmungssituation in Selbstmitleid zerfließend schilderte, daß er im KL Auschwitz keinen "erschossenen Häftling", wohl aber mehrere "erschossene SS-Leute" gesehen habe und ihm erst über wiederholte Vorhalte wenigstens die Erinnerung abgerungen werden konnte, daß er "wie alle anderen natürlich" von den Massentötungen gewußt, aber eben keinen toten Gefangenen gesehen habe. Im Zuge der weiteren Vernehmung verwickelte der Zeuge sich in dem Bestreben, möglichst an der Oberfläche zu bleiben, immer wieder in Widersprüche. Immerhin ließ er sich nach eingehender Befragung dazu herab, zu der Behandlung der Häftlinge in den Effektenlagern allgemein dahin Stellung zu beziehen, daß die Gefangenen dort "bis zum Verrecken" arbeiten mußten, daß "Sporttreiben" an der Tagesordnung war und die Häftlinge von SS-Angehörigen mitunter geschlagen wurden, bis sie zusammenbrachen. Einschränkend hob er hierzu allerdings hervor, daß es "nur bei Verfehlungen der Häftlinge Schläge gab, um sie vor Schlimmerem" zu bewahren. Diese bei nahezu allen Zeugen - wie auch in der Einlassung des Angeklagten - wiederkehrende stereotype Erklärung für die zumeist willkürliche Mißhandlung von Gefangenen warf die naheliegende Frage auf, ob und weshalb schlimmere Maßnahmen erforderlich oder unausweislich waren. Weder der Zeuge L4 noch die weiteren Zeugen, noch der schweigende Angeklagte - naturgemäß - hatten hierauf eine plausible Antwort, konnten sie auch nicht geben, weil die Umschreibung zur Überzeugung der Kammer nichts anderes war, als der vergebliche Versuch, eigene - eingestandene oder greifbare - Verfehlungen zu kaschieren. Das kam besonders deutlich bei dem Zeugen H3 zum Ausdruck, der nach der Vernehmungsniederschrift vom 7. September 1987 das "offizielle Verbot", Häftlinge zu schlagen, ebenso hervorhob wie die dennoch immer wieder vorkommende Mißhandlung von Gefangenen durch SS-Angehörige. Zur Erklärung für derartige Übergriffe dienten diesem Zeugen "Provokationen" der Gefangenen, denen man mit Schlägen habe begegnen müssen, um sie vor den bei einer Meldung zu erwartenden offiziellen - drastischen - Lagerstrafen zu bewahren. Als "Provokation" empfand es der Zeuge nach seinen Bekundungen seinerzeit bereits, wenn Häftlinge sich wiederholt ihnen nicht zustehende Lebensmittel aneigneten.
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Zu konkreten Vorfällen und zum Verhalten des Angeklagten im KL Auschwitz befragt, zogen sich die Zeugen nach besten Kräften auf ihre (angeblich) fehlende Erinnerung zurück. Teils versuchten sie - wie der Zeuge H3 - bereits im Vorfeld einer Vernehmung auszuweichen. Waren sie schließlich doch gezwungen, Zeugnis zu legen, so gaben sie über das Verhalten einzelner SS-Angehöriger - nicht nur dasjenige des Angeklagten - allein unumgängliche, vielfach bereits durch Vorvernehmungen bekannte Einzelheiten preis. Beispielhaft soll in diesem Zusammenhang der Zeuge H3 genannt werden, der - zu dem Versuch eines Häftlings befragt, der im Jahre 1943 in einem Güterwaggon versteckt aus dem Lager fliehen wollte und nach seiner Entdeckung erschossen wurde - sich dieses Vorfalls erst auf Vorhalt erinnerte, allerdings dann sogleich - seine eigene Tatbeteiligung ausschließend - anmerkte, daß der SS-Angehörige X7 den unbekannten Gefangenen erschossen habe. Das Bestreben einiger der SS-Angehörigen, keinesfalls einen (früheren) "Kameraden" belasten zu wollen, schien nicht selten überaus deutlich auf. Der Zeuge X3 war, wie die Vernehmungsniederschrift vom 3. September 1987 ausweist, nicht einmal auf Androhung von Beugestrafen durch den österreichischen Rechtshilferichter zu bewegen, den Namen desjenigen SS-Angehörigen preiszugeben, den er zuvor allgemein mit der Mißhandlung eines Gefangenen in Verbindung gebracht hatte. Er wollte den Namen erst nennen, wenn "dem Mann keine Nachteile erwachsen". Erst nach der Erklärung des Rechtshilferichters, daß der von ihm geschilderte Übergriff nach österreichischem wie deutschem Recht bereits längst verjährt sein dürfte, er also keine Gefahr für seinen ehemaligen Kameraden mehr sah, nannte der Zeuge X3 den Namen C3. Ein ähnliches mehr oder weniger deutliches Aussageverhalten charakterisierte die Vernehmung der übrigen SS-Angehörigen. Insgesamt vermittelten die Zeugen der Kammer den Eindruck, als ob sie sich - trotz teils entgegenstehender verbaler Bekenntnisse (L) - nach wie vor dem vermeintlich elitären "Orden" der Vergangenheit verbunden fühlten und peinlichst den obersten Grundsatz beachteten, niemals etwas Nachteiliges über "SS-Kameraden" auszusagen, es sei denn, es blieb ihnen keine andere Wahl. Vor diesem Hintergrund mißt die Kammer ihren ohnehin vagen Bekundungen zu dem Verhalten des Angeklagten im KL Auschwitz keine nennenswerte Bedeutung zu. Ihre Aussagen hat das Schwurgericht allein zu unverfänglichen Themen, zu denen die Zeugen bereitwillig und ersichtlich frei von Entlastungsbestrebungen Angaben machten, berücksichtigt.
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Hiervon ausgenommen sind die Aussagen der bereits erwähnten Zeugen M und H. Beide Zeugen haben, wenngleich teils erst nach Vorhalten (M) und spürbaren inneren Kämpfen wenigstens allgemein aufrichtig vom Leben und Sterben der Gefangenen im KL Auschwitz berichtet. Der Zeuge M, während des Einsatzes im KL Auschwitz der Fahrbereitschaft zugehörig, hob hervor, daß jedermann im Lager bekannt gewesen sei, daß Menschen nicht nur in den Krematorien, sondern auch in den nördlich vom Lagerabschnit B II. g) gelegenen "Bunkern" vergast und anschließend in offenen Gruben verbrannt worden seien. In seiner letztlich von rückhaltloser Offenheit getragenen Aussage räumte er ein, daß er selbst mit Menschen beladene Lkw zu den Bunkern gefahren habe und die Tatsache der Verbrennung in offenen Gruben schon deshalb allgemein bekannt gewesen sei, weil es im Verlauf solcher Aktionen "kilometerweit nach verbranntem Menschenfleisch" gerochen habe. Dies bestätigend und auch im übrigen gleichermaßen offen, wenngleich - was die konkret handelnden SS-Angehörigen anbelangt - zurückhaltend, umschrieb der von September 1942 bis September/Oktober 1944 ständig in der HGV des KL Auschwitz eingesetzte Zeuge H, daß er selbst Selektionen auf der Rampe miterlebt habe, allerdings nur anläßlich der Beaufsichtigung der sogenannten Rampenkommandos, zu deren Bewachung auf der Rampe jeder SS-Angehörige der Gefangeneneigentumsverwaltung herangezogen worden sei. Auch zu den Zuständen in den Effektenlagern gab der Zeuge eine anschauliche Schilderung, in der "die weit verbreitete Korruption" - "es war niemand dort, der sich nicht persönlich bereichert hätte" - ebenso zur Sprache kam wie die ständige, beinahe als selbstverständlich empfundene Mißhandlung von Häftlingen und die hierauf zurückzuführenden oftmaligen Fluchtversuche von Gefangenen in Güterwaggons, die - wie der Zeuge im Lager gehört hatte - oft fehlschlugen und mit dem sofortigen Tod des bzw. der Häftlinge durch "Genickschuß" geahndet wurden. Beide Zeugen hatten zwar keine Erinnerung an den Angeklagten, so daß ihre Aussagen, was dessen Verhalten und die Tatvorwürfe anbelangt, unmittelbar ebenso unergiebig waren wie die der übrigen früheren SS-Angehörigen. Diese Zeugen hinterließen indes den Eindruck, daß sie wenigstens ernsthaft gewillt waren, ihre Erinnerung zu bemühen und wahrheitsgemäß - vor allem vollständig - Zeugnis zu legen. Die Kammer steht daher nicht an, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen.
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Unbeschadet der teils erheblichen Schwierigkeiten, die die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zum Werdegang und Wirken des Angeklagten im KL Auschwitz nach so langem Zeitlauf erschwerten, eröffnete die Hauptverhandlung trotz der gebotenen vorsichtigen Wertung des Beweismaterials doch so weitreichende Feststellungen, daß sich die Einlassung des Angeklagten in allen entscheidenden Punkten als unwahr herausgestellt hat. Der Angeklagte hat von seinem Lebenslauf, dienstlichen Werdegang, seiner inneren Einstellung und allgemeinen Verhalten im KL Auschwitz ein durch und durch geschöntes Bild gezeichnet, das mit der Wirklichkeit allein in den äußeren Rahmenbedingungen übereinstimmt. Hierzu gilt im einzelnen folgendes
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Bei den Feststellungen zum Lebenslauf und zum dienstlichen Werdegang ist das Gericht allerdings weitgehend von der insoweit glaubhaften, teils unwiderlegten Einlassung des Angeklagten ausgegangen. Der Angeklagte hat sich jedoch nicht, wie es seine Schilderung vom dienstlichen Werdegang vermuten lassen kann, ohne innere Überzeugung zunächst der Allgemeinen, in der Folge der Waffen-SS angeschlossen. Der Kammer ist bewußt, daß die tiefgreifende Änderung der Zeitverhältnisse in den vergangenen 40 Jahren erhebliche Anforderungen an die Wertung der Verhaltensweise des Angeklagten stellt. Nur schwerlich ist heute noch der damalige Zeitgeist zu erfassen, dem der Angeklagte ausgesetzt war. Kaum noch vorstellbar sind der bis zum Terror gesteigerte Druck der unaufhörlichen Propaganda und das Ausmaß ihrer Einwirkung auf jeden einzelnen, vor allem aber der jugendlichen Menschen. Schließlich läßt sich auch die Persönlichkeit des Angeklagten nur unter großen Schwierigkeiten beurteilen. Seine damalige Verhaltensweise bietet hierzu nur in beschränktem Umfang Anhaltspunkte. Sein heute erkennbarer Charakter dürfte sich im Laufe der Zeit nicht unbedeutend gewandelt haben. Die Beweisschwierigkeiten zu diesem Punkt wurden indes dadurch weitgehend gemildert, daß bereits nach den Angaben des Angeklagten in Verbindung mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden (Lebensläufe des Angeklagten vom 15. August 1938, 9. Januar 1948; Brief seines Vaters vom 11. März 1947) für die Kammer kein Zweifel besteht, daß der Angeklagte nicht nur ein "stolzer Deutscher", wie es die Zeugin S1 gemäß der Vernehmungsniederschrift vom 9. Juni 1987 formulierte, sondern ein im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie "150 %iger" (U1) Anhänger der "Bewegung" war.
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Das belegt zunächst sein Werdegang in der Hitler-Jugend, aus der er schon mit 16 Jahren als Staffelbewerber für die SS ausgewählt wurde. Wie sehr der Angeklagte seinerzeit mit den Zielen der NS-Machthabern einherging, belegt sein Beitritt zum "Bund Deutscher Osten" im Jahre 1937 ebenso wie der diesen Umstand erwähnende Lebenslauf vom 15. August 1938. Ihm erschien ausweislich dieses Dokumentes die SS getreu der Vorstellungen Himmlers als "höchste Garde des Führers"; seine vornehmste Pflicht sah er darin, den von der Organisation an ihn herangetragenen Aufgaben gerecht zu werden. Zweifel an den (verbrecherischen) Zielen dieser vermeintlichen Elite ließ er weder hier erkennen, noch war der weitere dienstliche Werdegang von solchen Irritationen geprägt. Das Gegenteil war der Fall. Der Angeklagte trat freiwillig im Jahre 1938 der Allgemeinen SS und ebenso freiwillig 1940 der Waffen-SS bei. Seine Beförderungen zum SS-Sturmmann (Januar/Februar 1942) und SS-Unterscharführer (1942/1943) belohnten seine "Linientreue", die er dadurch unterstrich, daß er während des Ausbildungslehrganges auf der Unteroffiziersschule in Radolfzell (Februar/März 1942) aus der Kirche austrat. Die völlige Entfremdung vom Elternhaus und Auswechslung der ihm dort vermittelten Werte gegen die der NS-Ideologie belegt in aller Deutlichkeit der Brief seines Vaters vom 11. März 1947, soweit dort niedergelegt ist, die "Nazi-Hyänen" hätten den Jugendlichen den "Nazi- und Satansgiftgeist" so "fanatisch-intensiv" eingehaucht, daß "jedem sich wehrenden Elternteile der sichere Untergang gedroht" hätte und er - der Vater - vor diesem Hintergrund "ohnmächtig" gewesen sei, den eigenen Sohn vor der Verblendung und Mitwirkung an dem verbrecherischen System zu bewahren. Daß diese Einschätzung des Vaters der damaligen inneren Einstellung entsprach, bestätigt des weiteren der Lebenslauf des Angeklagten vom 9. Januar 1948, wenn er dort beklagt, daß ihm bereits mit 12 Jahren der "einseitige Geist des Nationalsozialismus eingehaucht" worden sei, er "alles" so gesehen habe, wie die NS-Machthaber es ihm vorgegaukelt hätten und er deshalb geglaubt habe, auch dort seinen Mann stehen zu müssen, wo er sein "Vaterland" bedroht sah. Der Angeklagte suchte in diesem Lebenslauf sein spätestens während des Einsatzes im KL Auschwitz erlangtes Wissen um die menschenverachtenden Ziele und Handlungen der SS mit der Formulierung, er habe bis "an das selige Ende dieses Regimes" nichts von dem "ganzen heraufbeschworenen Fiasko" geahnt, zu überdecken. Er trachtete weiterhin jedwede persönliche Verstrickung in Schuld durch den verfälschenden Hinweis, er habe glücklicherweise im KL Auschwitz in der Standortverwaltung bleiben können - gemeint war die ständige Verwendung in der Standortverwaltung, wie die versteckte Anmerkung zu der "zeitweisen Beaufsichtigung von Effekten" erkennen läßt -, auszuschließen. Der Lebenslauf vom 9. Januar 1948 läßt mithin bereits klare Entlastungstendenzen erkennen. Gerade dieser Umstand erweist, daß der Angeklagte dort jedenfalls keine ihm nachteiligen - unwahren - Einzelheiten etwa zu seiner inneren Einstellung während der Zeit der NS-Diktatur eingestellt hat.
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Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der Angeklagte während seiner Zugehörigkeit zur SS durchaus mit den Zielen dieser Organisation im Einklang stand, sie innerlich bejahte und zu seiner eigenen Sache machte, indem er sein Denken und Handeln auf die bestmögliche Verwirklichung dieser Ziele im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben richtete. Bei dieser Beweislage bedarf es nicht einmal mehr des Hinweises auf die - nachfolgend zu erörternde - Behandlung der Gefangenen durch den Angeklagten, die allerdings ebenfalls keinen Zweifel daran läßt, daß er zu den fanatischen Anhängern der nationalsozialistischen Machthaber und deren Gedankengutes zählte.
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Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der Angeklagte während seiner Zugehörigkeit zur SS durchaus mit den Zielen dieser Organisation im Einklang stand, sie innerlich bejahte und zu seiner eigenen Sache machte, indem er sein Denken und Handeln auf die bestmögliche Verwirklichung dieser Ziele im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben richtete. Bei dieser Beweislage bedarf es nicht einmal mehr des Hinweises auf die - nachfolgend zu erörternde - Behandlung der Gefangenen durch den Angeklagten, die allerdings ebenfalls keinen Zweifel daran läßt, daß er zu den fanatischen Anhängern der nationalsozialistischen Machthaber und deren Gedankengutes zählte.
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Was den Einsatz des Angeklagten in der HGV anbelangt, spricht zwar vieles dafür, daß der Angeklagte dort nach dem 22./23. Mai 1944 nicht einmal einen einzigen Tag eingesetzt war. Gänzlich auszuschließen ist jedoch nicht, daß er hier wenigstens für einige Tage Verwendung fand. Fest steht hingegen, daß er keinesfalls länger als einige - wenige - Tage in der HGV seinen Dienst verrichtete. Keiner der dort eingesetzten ehemaligen SS-Angehörigen (L, H, I2, I, H1) erinnerte sich daran, daß der Angeklagte jemals in der HGV eingesetzt war. Angesichts des Umstandes, daß es sich hierbei um einen ausgesprochen begrenzten, überschaubaren Arbeitsbereich handelte, bei dem man die Mitarbeiter schon nach kurzer Zeit kannte (L, H) ist zuverlässig auszuschließen, daß der Angeklagte dort einige Wochen oder gar Monate tätig war. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte wegen seiner Kriegsverletzung eine auffällige Erscheinung war, die das Erinnerungsvermögen der Zeugen hätte begünstigen müssen. Der Zeuge H war sich zwar nicht absolut sicher, ob er sich dann an den Angkelagten erinnern "müßte", wenn dieser über mehrere Wochen in der HGV eingesetzt gewesen wäre. Er hat hingegen an eine Vielzahl der dort - auch nur zeitweilig - tätigen SS-Angehörigen noch eine genaue Erinnerung. Darüber hinaus kannte er namentlich selbst solche SS-Angehörige der Gefangeneneigentumsverwaltung, die er nur über den gelegentlichen Einsatz auf der Rampe oder Besuche in den Effektenlagern kennengelernt hatte. Mit Blick auf die ansonsten sichere Erinnerung des Zeugen wäre nur schwerlich nachvollziehbar, wenn der Angeklagte, wäre er für längere Zeit in der HGV tätig gewesen, seinem Gedächtnis gänzlich entfallen wäre. Das gilt gleichermaßen für den Zeugen L, der es - wenn auch erst nach eingehender Befragung - für ausgeschlossen hielt, daß der Angeklagte einige Wochen oder gar Monate in der HGV eingesetzt war, weil er sich sonst an ihn wie an andere SS-Angehörige, zu denen er eine zuverlässige Erinnerung erkennen ließ, erinnern müßte
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Mit dem vorstehenden Beweisergebnis, nach dem die Einlassung des Angeklagten, er sei bis Mitte September 1944 in der HGV eingesetzt gewesen, schon für sich genommen widerlegt ist, stimmt überein, daß der Angeklagte zur Überzeugung des Schwurgerichts bereits ab Anfang Juni 1944 in den Effektenlagern tätig wurde. Der genaue (datenmäßige) Zeitpunkt seines Einsatzes in den jeweiligen Lagern blieb nahezu zwangsläufig ungeklärt, weil schriftliche Unterlagen hierzu nicht vorliegen und die Zeugen sich naturgemäß nicht an einen bestimmten Tag erinnern konnten. In diesem Zusammenhang trat als weitere Unsicherheit hinzu, daß der Angeklagte möglicherweise nach Eintreffen im KL Auschwitz nicht nur - seiner insoweit unwiderlegten Einlassung folgend - einige Tage in der HGV eingesetzt war, sondern darüber hinaus im Anschluß noch einige - wenige - Tage in der sogenannten Lederfabrik als Aufsichtskraft Verwendung fand. Dies deuteten die Zeugen Q und M2, letzterer gemäß der Vernehmungsniederschrift vom 4. September 1987, an, indem sie darauf verwiesen, daß dem Angeklagten nachgesagt worden sei, dort Häftlinge getötet zu haben. Waren diese Angaben auch zu vage, um darauf gegen den Angeklagten verwertbare Vorwürfe stützen zu können, so verblieben doch letzte Zweifel, ob der Angeklagte nicht für einige Tage gegen Ende Mai / Anfang Juni 1944 in der Lederfabrik eingesetzt war. Diesen Umstand hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in die Erwägungen zu seinem Einsatz im KL Auschwitz einbezogen. Diese - mögliche - Verwendung des Angeklagten in der Lederfabrik, auf die er sich möglicherweise aus verständlichen Gründen nicht selbst berufen hat, war indes keinesfalls von langer Dauer. Denn nach dem Beweisergebnis besteht kein Zweifel, daß der Angeklagte bereits in den Sommermonaten Juni/Juli 1944 seiner Beaufsichtigungstätigkeit in den Effektenlagern nachging. Sicher ist hierzu nach den Aussagen der Zeugen Q, G und U1 sowie der Vernehmungsniederschrift bezüglich des Zeugen T5 vom 8. Juni 1987, daß der Angeklagte jedenfalls im Juni und Juli 1944 zur Beaufsichtigung von Häftlingen im Effektenlager I herangezogen wurde.
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Ebenso sicher ist nach den Angaben der Zeugen K, B, M1, T2, Q, L1 und X3, daß der Angeklagte spätestens seit Juli 1944 im Effektenlager II untergebracht und dort fortan tätig war. Ungeklärt ist dagegen, ob der Angeklagte von Anbeginn an, d. h. ab Anfang Juni 1944 im Effektenlager II untergebracht war, dort regelmäßig seinen Dienst verrichtete und nur aushilfsweise von Fall zu Fall zur Aufsichtstätigkeit im Effektenlager I herangezogen wurde. Eine solche Verwendung wäre durchaus möglich gewesen, wie die Aussage des Zeugen I1 belegt, der davon berichtete, daß er selbst "einige Male" im Effektenlager I gewesen und der Dienst von Tag zu Tag neu eingeteilt worden sei. Andererseits kann auch nicht vollends ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte zunächst einige Wochen im Effektenlager I tätig war und erst im Juli 1944 in das Effektenlager II verlegt wurde. Insbesondere der Zeuge X3 war sich zwar sicher, daß der Angeklagte bereits seit Juni 1944 im Lagerabschnitt B II g) untergebracht war. Ebenso deuteten die Zeugen B, T2 und L1 an, daß der Angeklagte bereits in den Anfängen der großen Ungarntransporte ab Mai/Juni 1944 im Lager B II. g) eingesetzt gewesen sei, während die Zeugen K und Q eine zeitliche Spanne von etwa einem Monat zu dem Zeugen I1, der seit Ende Mai 1944 im Lagerabschnitt B II. g) untergebracht war, sahen und vor diesem Hintergrund das Eintreffen des Angeklagten im Lagerbereich B II. g) mit Juli 1944 angaben. Angesichts des mit den Ungarntransporten verbundenen bemerkenswerten Einschnitts im Lagerleben waren sich - mit einer Ausnahme - alle genannten Zeugen indes sicher, daß der Angeklagte seit Juni oder Juli 1944 im Lagerabschnitt B II. g) untergebracht und dort fortan tätig war.
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Allein der Zeuge I1 meinte, daß dieser Zeitpunkt im August 1944 anzusiedeln sei. Er war sich in seiner Erinnerung indes nicht allzu sicher, vermochte insbesondere keinen Bezug zu seinem Eintreffen in diesem Lagerabschnitt herzustellen und wollte deshalb nicht ausschließen, daß der Angeklagte "möglicherweise auch früher im Lager B II. g) eingetroffen" sei. Zu der konkreten Angabe des Zeugen X3 (Juni 1944) ist anzumerken, daß der Zeuge nach eigenen Angaben im Mai 1944 wegen Erschöpfung zusammengebrochen war, in der Folge Urlaub hatte und alsdann einen sechswöchigen Arrest verbüßte, so daß seine Angaben - auch zu einem etwaigen Einsatz des Angeklagten im Effektenlager I - gerade für den hier fraglichen Zeitraum Juni/ Juli 1944 eine sichere Erinnerungsgrundlage für die Angabe Juni 1944 nicht erkennen lassen. Das gilt gleichermaßen für den Zeugen H3, der gemäß der Vernehmungsniederschrift vom 7. September 1987 nicht einmal eine zeitliche Einordnung zu der eigenen Verlegung vom "alten" in das "neue Kanadalager" vornehmen konnte. Seine Aussage, daß er den Angeklagten allein im "neuen Kanadalager" gesehen habe, kommt sonach kein allzu hohes Gewicht zu. Das gilt um so mehr, als der Zeuge H3 - worauf an späterer Stelle noch einzugehen sein wird - neben dem Angeklagten für die Tötung eines Häftlings im Effektenlager I verantwortlich ist und der Zeuge demnach ein gesteigertes Interesse daran hat, eine Zusammenarbeit mit dem Angeklagten im Effektenlager I von vornherein in Abrede zu stellen. Festzuhalten ist danach, daß der Angeklagte im Juni/Juli 1944 im Effektenlager I - zumindest von Fall zu Fall - und spätestens seit Juli 1944 im Effektenlager II untergebracht und dort fortan ebenfalls tätig war.
Landgericht Wuppertal Entscheidungen
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 1
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 2
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 3
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 4
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 5
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 6
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 7