Landgericht Wuppertal, 25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/

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Zu dem unter Ziffer 1. d) festgestellten Tatgeschehen greift die Verteidigung die Darstellung der Zeugin als "wirr" und "nicht nachvollziehbar" an. Auch hier vermag ihr das Schwurgericht nicht beizutreten. Zuzugeben ist der Verteidigung allein, daß die Zeugin M1 das Tatgeschehen kurz und knapp darstellte. Dies kommt in den Feststellungen zum Ausdruck. Deutlich erkennbar war zu diesem Handlungsteil, daß der Einfluß affektiver Momente verschwindend gering war. Das erklärt vor dem Hintergrund der affektiven Besetzung im Falle des Kindes und der allgemeinen Vorsicht der Zeugin, nicht mehr auszusagen, als sie sicher erinnerte, das offensichtliche Mißverhältnis zwischen dem tatsächlichen Geschehen und dem Wenigen, was dazu in der Hauptverhandlung von der Zeugin als realitätsgetreue Erinnerung wieder ins Gedächtnis gerufen werden konnte.

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Die vorstehenden Ausführungen gelten in noch stärkerem Maße für den weiteren Anklagevorwurf, demzufolge der Angeklagte einen männlichen Häftling vor den Baracken des Lagerabschnitts B II g) erschossen haben soll, nachdem er ihn für seine Schießübungen mißbraucht hatte. Hierzu vermochte die Zeugin allein anzugeben, daß dieser Häftling wohl dem in den Krematorien eingesetzten Sonderkommando angehörte, bei einem "kleinen Aufstand" - den sie von dem nachfolgenden "großen Krematoriumsaufstand Anfang Oktober 1944" deutlich unterschied - in das Lager B II g) geflohen und dort von dem Angeklagten aufgefunden und erschossen worden sei. Auf Vorhalt, daß sie bei der ersten Vernehmung in dieser Sache angegeben hatte, der Häftling sei ebenfalls zuvor zu Schießübungen mit Konservendosen mißbraucht worden, entschuldigte sich die Zeugin ausdrücklich und setzte bedauernd hinzu, daß "so eben" ihre heutige Erinnerung sei.

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Insgesamt hat die Kammer nicht nur trotz, sondern gerade wegen der aufgezeigten Besonderheiten in der Geschichte der Aussage dieser Zeugin an ihrer individuellen Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel. Nichts hätte für die Zeugin - wollte sie den Angeklagten zweckgerichtet belasten und Widersprüche vermeiden - näher gelegen, als an der bisherigen Aussage um jeden Preis und sogar zu den Details festzuhalten. Die Zeugin fühlte sich indes in keiner Weise an frühere Aussagen gebunden. Die als Fehlerquelle allgemein zu beachtende etwaige Bindung eines Zeugen an frühere (schriftliche) Aussagen trat bei ihr vollends in den Hintergrund. Das Bestreben der Zeugin, ihrer Erinnerung gemäß auszusagen, ging so weit, daß sie zu früheren Angaben selbst dann nicht zurückkehrte, wenn eindringliche Vorhalte - etwa zu der Verwendung von drei Dosen im Falle des Kindes - ihr deutlich machten, daß ihrer Aussage vor dem Prozeßgericht mit Skepsis begegnet wurde.

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Das Leistungsvermögen der Zeugin zu einer realitätsgerechten Aussage steht für die Kammer - ausgenommen der Fall mit dem männlichen Häftling - ebenfalls außer Frage. Die Zeugin berichtete über das Tatgeschehen zu Ziffer 1. c) überaus lebendig und farbig. Sie unterstrich ihre Schilderung vielfach mit Gesten, die das außerordentlich "grausame" Vorgehen des Angeklagten bildhaft belegten. Ihre Darstellung erhielt durch ihre Erlebnisweise und Wiedergabe ein individuelles Gepräge, das an Detailreichtum kaum zu überbieten war. Dabei wurden die Grenzen zwischen dem, was die Zeugin objektiv erlebt hatte und dem, was sie daraus zu inneren Vorgängen anderer - sei es dem Angeklagten oder dem Kind - ableitete, stets offenbar. So äußerte sie etwa ihre Vermutung, daß das Kind in das Lager B II g) gegangen sei, weil es nach dem Transport oder wegen der Hitze "wohl" Durst oder Hunger gehabt habe. Ebenso vermutete sie, daß das Kind "wohl" zu dem Angeklagten gegangen sei, weil es sich von ihm etwas zu essen oder zu trinken - Wasser oder Milch - erhoffte. Spontan korrigierte sie diese Aussage: "Ach nein, Milch gab es da ja nicht." Zum Angeklagten bemerkte sie, daß er "vielleicht" schließlich das Spiel "leid" geworden sei und deshalb den Jungen erschossen habe. Abgesehen von den vermeintlichen Widersprüchen zu der früheren Vernehmung traten nennenswerte Unsicherheiten nicht auf.

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Schwierigkeiten bereitete es der Zeugin allerdings, die von dem Angeklagten benutzte Schußwaffe zutreffend einzuordnen. Sie erklärte, daß sie von Waffen nicht viel verstehe und die SS Schußwaffen "über der Schulter" und "an der Hüfte" gehabt hätten. Bei der Beschreibung der "Hüftwaffen" behalf sie sich, indem sie mit den Händen eine Länge von ca. 20 cm kennzeichnete. Deutlich hob sie - dies mit einem Handgriff zur Hüfte unterstreichend - hervor, daß der Angeklagte in allen Fällen die Waffe "von der Hüfte" genommen habe, so daß kein Zweifel bestand, daß der Angeklagte nach ihrer Erinnerung jeweils eine Pistole benutzte

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Zu dem Wahrnehmungserlebnis bei dem Tatgeschehen zu Ziffer I. berichtete die Zeugin, daß sie ängstlich gewesen sei, aber gerade wegen der Sorge um das Kind die Vorgänge aufmerksam verfolgt habe. Von einer affektiven Einengung oder gar Ausgrenzung der Beobachtung aufgrund ihrer psychischen Ausgangsverfassung, die eine realitätsgerechte Wahrnehmung hätte behindern können, kann danach keine Rede sein. Andererseits wurde bei der Vernehmung offenbar, daß die Wiedererinnerung an das Geschehen mit dem kleinen Kind die Zeugin emotional zutiefst berührte. Der Einfluß affektiver Momente ging indes in diesem Fall nicht auf Kosten der Erinnerungsgenauigkeit. Das Gegenteil war der Fall. Der hierzu von der Verteidigung hervorgehobene, gegen die Zeugin eingesetzte Aspekt der "Erinnerungsanreicherung" läßt nicht ohne weiteres den Schluß auf eine phantasiereiche Ausgestaltung, mithin Unzuverlässigkeit der Zeugin zu. Es gehört vielmehr zu den allgemein bekannten psychologischen Erfahrungsgrundsätzen über den Beweiswert von Zeugenaussagen, daß es insbesondere bei affektbetonten Geschehnissen nachfolgend zu spontanen Verbesserungen und Präzisierungen von früheren Aussagen kommen kann. Die Gedächtnispsychologie bezeichnet die Erhöhung der Behaltensleistung als Phänomen der "Reminiszenz". Dieses Phänomen der Reminiszenz oder der Erinnerungsanreicherung brachte die Zeugin M1 zum Vorfall mit dem Jungen deutlich zum Ausdruck: "Ich habe in der Zwischenzeit natürlich nachgedacht. Mir fällt hierzu immer mehr ein. Die Vergangenheit kommt zurück. Es kann sein, daß ich auch heute noch nicht alle Einzelheiten angebe und beim nächsten Mal noch mehr sagen könnte. Die Erinnerung kommt eben nur in Bruchstücken. Eines ist aber ganz sicher. Es ist so, daß Slepy das Kind erschossen hat. Viele Einzelheiten habe ich nachfolgend erinnert. Es könnten mir hierzu noch mehr Einzelheiten einfallen. Ich mußte zurückdenken, wie und was und wo es war. Da ist doch so viel passiert...".

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Die Kehrseite der von hoher Prägnanz getragenen Schilderung zu dem Geschehen mit dem Kind stellte in abgestufter Folge die Darstellung von den weiteren Taten des Angeklagten dar. Im Fall zu Ziffer 1. d) war der Kristallisationskern der Erinnerung erhalten. Abgesehen von dem Erinnerungsteil, der (noch) leicht emotional betont war, waren hier indes schon die Mehrzahl der Details verloren gegangen, weil die Erinnerung der Zeugin von dem Geschehen mit dem Jungen gefühlsmäßig "besetzt" war. Nahezu gänzlich an Bedeutung verloren hatte für die Zeugin der Vorfall mit dem männlichen Häftling. In diesem Fall waren im Vergleich zu der ihr vorgehaltenen Aussage im Vorverfahren lediglich noch Rudimente der Erinnerung zurückgeblieben. Die Abweichung der Zeugin zu beiden Fällen in Richtung einer Nivellierung der Aussage läßt sich unschwer aus der mit starken Affekten in dem erstgenannten Fall verbundenen Bewußtseinseinengung ableiten. Die Zeugin war bei der Vergegenwärtigung ihrer Erinnerung ersichtlich konzentriert auf das Geschehen, in dessen Verlauf der Angeklagte das kleine Kind erschossen hatte. Ihre Leistungsfähigkeit war danach zwar partiell eingeschränkt, steht insgesamt aber, insbesondere was die Taten zu Ziffer 1. c) und wesensmäßig zu Ziffer 1. d) anbelangt, nicht in Zweifel. Das Schwurgericht hat nach alledem keine Bedenken, ihren glaubhaften Angaben zu diesen Taten zu folgen.

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Anders verhält es sich dagegen mit der weiterhin angeklagten Tat. Wie bereits oben zu Ziffer 2. dargestellt, erhielt dieser entscheidend auf die Aussage der Zeugin M1 im Vorverfahren gestützte Tatvorwurf sein entscheidendes Gepräge durch die Art der Tatbegehung, daß nämlich ein männlicher Häftling vor den Baracken des Lagerabschnitts B II g) bei dem Versuch, ihm eine Konservendose vom Kopf zu schießen, von dem Angeklagten erschossen worden sein soll. Nach der zu diesem Tatvorwurf zu verzeichnenden Nivellierungstendenz der Zeugin in der Hauptverhandlung, wonach ihr Konservendosen bei der Erschießung eines männlichen Häftlings nicht erinnerlich waren, fehlt eine zuverlässige Grundlage für die Feststellung dieser Tat. Es spricht zwar einiges dafür, daß die Aussage der Zeugin im Rahmen ihrer ersten Vernehmung zutreffend war. Das reicht für eine zweifelsfreie Beweisführung jedoch nicht annähernd aus. Die verlesene Aussage des verstorbenen Zeugen U aus einem anderweiten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien vom 25. September 1962 ist ebenfalls nicht geeignet, den Anklagevorwurf zu tragen. Der Zeuge schilderte zwar einen möglicherweise mit dem Anklagevorwurf identischen Fall. Er grenzte die Örtlichkeit des Vorfalls indes nur insoweit ein, als der "SS-Unterscharführer...[Nachname des Angeklagten], der einäugig war und aus X4 stammte", "im" Effektenlager einen männlichen Häftling bei dem Versuch, ihm mit der Pistole eine Büchse vom Kopf zu schießen, beim zweiten oder dritten Schuß tötlich in den Kopf getroffen habe. Diese Darstellung kann gleichermaßen dem auf den früheren Angaben der Zeugin M1 (vor den Baracken) geschilderten Anklagevorwurf zugeordnet werden wie dem auf der Aussage des Zeugen S beruhenden - anderweitigen - Tatgeschehen nach den Feststellungen zu Ziffer 3. a) (zwischen den Baracken). Ingesamt fehlte es sonach für den weiteren Anklagevorwurf nach dem Fortfall eines charakterisierenden Merkmals in der Aussage der Zeugin M1 an einem die Identität der Tat wahrenden Beweisergebnis mit der Folge, daß der Angeklagte von diesem Vorwurf mangels konkreten Schuldnachweises freizusprechen war.

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Die von den Zeugen G und M1 geschilderten Taten stehen nicht als Fremdkörper in der Lebensgeschichte des Angeklagten. Sie fügen sich vielmehr nahtlos ein in sein festgestelltes Allgemeinverhalten gegenüber den Häftlingen im KL Auschwitz. Zudem erweisen die weiterhin zu Ziffer 3. a), b) und c) dargestellten, dem Schwurgericht allerdings nicht zur Entscheidung angefallenen, folglich lediglich als Indiz herangezogenen Tötungshandlungen, daß es für den Angeklagten keineswegs wesensfremd war, wie die Verteidigung meint, Häftlinge zu töten.

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Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen in dem zu Ziffer 3. a) festgestellten Fall stützen sich maßgeblich auf die Aussage des Zeugen S. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen, insbesondere sein Wille zu einer wahrhaften Aussage, steht für das Gericht außer Frage. Der zur Zeit der Vernehmung 65 Jahre alte Zeuge wurde als holländischer Jude bereits im August 1942 in das KL Auschwitz deportiert. Dort wurde er nach wenigen Wochen, in denen er im Sonderkommando eingesetzt war, dem Räumungskommando zugeteilt. Er verblieb bis zur Evakuierung im Januar 1945 im KL Auschwitz. Heute ist der Zeuge als Konfektionshändler in Amsterdam tätig.

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Bei der Vernehmung hinterließ der Zeuge einen guten Eindruck. Er gab besonnen Auskunft, erinnerte sich in Anbetracht seines Lebensalters relativ gut an die Zeit im KL Auschwitz, konnte insbesondere zeitliche Bezüge zu im Lager allgemein bekannt gewordenen Ereignissen - wie etwa dem Krematoriumsaufstand - herstellen. Der Zeuge machte allerdings kein Hehl daraus, daß ihn sein Gedächtnis bisweilen im Stich lasse und er manches erst "nach und nach" erinnere. Sehr eindrucksvoll ging der Zeuge auf den Weg seiner Erinnerung ein, als die Sprache auf den hier in Rede stehenden Vorfall kam. Er hob hierzu unaufgefordert hervor, daß er bei der ersten Vernehmung vom 5. Juni 1984 in Holland gänzlich unvorbereitet gewesen sei, dort habe er sich zwar daran erinnern können, daß vor dem Krematoriumsaufstand ein Häftling im Lagerabschnitt B II g) auf die ihm bei der Vernehmung vorgestellte Art und Weise - nämlich bei dem Versuch, Dosen von seinem Kopf zu schießen - von dem "Einäugigen" erschossen worden sei. Erst nachfolgend - so der Zeuge - seien ihm dann jedoch viele Einzelheiten, wie etwa, daß es sich um einen französischen Häftling handelte und der Einäugige den Spitznamen "Slepy" hatte, eingefallen. Hierzu ging der Zeuge - ebenfalls ohne Aufforderung - darauf ein, daß er erst in Gesprächen mit dem Zeugen T5 erfahren habe, daß es sich bei Slepy um den SS-Angehörigen namens "[Nachname des Angeklagten]" handelte. Diese Aussage gleichsam bestätigend deutete er auf den Angeklagten und fuhr fort, daß dieser Mann dort "Slepy" sei, er habe sich - "die Wirklichkeit ist doch etwas anderes als Bilder" - nicht allzu sehr verändert, sei allenfalls wie er "eben älter" geworden.

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Abgesehen von der mit der Schilderung des Tatgeschehens notwendigerweise verbundenen Belastung des Angeklagten zeigten sich keinerlei Anzeichen, die den Verdacht auf eine Beeinflussung der Aussage durch innerliche Strebungen nahelegen könnten. Der Zeuge erweckte vielmehr den Eindruck, daß er sich des Wertes einer wahrheitsgemäßen Aussage bewußt war und deshalb betont unterschied, wenn er etwas selbst erlebt hatte oder hiervon nur vom Hörensagen wußte. So hob er hervor, daß der Häftling nach dem Schuß des Angeklagten aus einer Kopfwunde geblutet habe, er indes aus Angst, daß ihm ähnliches widerfahren könnte, sofort die Baracke - aus der er das Geschehen verfolgte - verlassen habe, deshalb auch nicht aus eigenem Wissen sagen könne, was mit dem Häftling geschehen sei. Er nehme - so der Zeuge - zwar an, daß der Gefangene an den Folgen der Schußverletzung gestorben sei, dies sei ihm jedoch erst später erzählt worden, er wisse es also nur vom Hörensagen.

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Neben der individuellen Glaubwürdigkeit steht die Leistungsfähigkeit des Zeugen ebenfalls nicht in Frage. Der Zeuge berichtete nicht allein in bezug auf den Angeklagten und die zu Ziffer 3. a) festgestellte Tat spontan und anschaulich. Er ging ebenfalls auf weitere Erlebnisse und Ereignisse im Lager wie auf Örtlichkeiten, Kommandos und andere SS-Angehörige mit vielen Details ein. Daß eine emotionale Spannung bei der Ausgangssituation die realitätsgerechte Wahrnehmung der Ereignisse nicht beeinflußte, belegt die Schilderung des Zeugen über seine Befindlichkeit bei der Beobachtung des sich zwischen den Baracken abspielenden Vorfalls, den er anfänglich mit einer gewissen, relativ unbeteiligten Neugierde verfolgt habe. Auch bei der Vernehmung ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Wiedererinnerung mit Emotionen verbunden war, die eine realitätsgemäße Aussage hätten behindern können. Die von der Verteidigung angesprochene - vermißte - Wirklichkeitsnähe in bezug auf die Möglichkeiten des Zeugen, den Vorfall durch in der Seitenwand der Baracke befindliche Löcher zu beobachten, läßt unberücksichtigt, daß sich nach den Angaben vieler Zeugen tatsächlich größere Löcher in den Wänden und Decken der Baracken befanden. Besonders verdeutlichte dies die Zeugin I5, die auf die hierdurch verursachte ständige Zugluft in den Arbeitsbaracken und die vielfach eindringende Feuchtigkeit verwies

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Schließlich können auch frühere Aussagen des Zeugen S seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht erschüttern. Die Kammer hat hierzu dem Beweisantrag Nr. 18 der Verteidigung vom 12. November 1987 zu Ziffer II. folgend mit Beschluß vom 14. Dezember 1987 zu Ziffer II, 5. zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt: "In der Strafsache gegen X3 u. a. vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien hat der Zeuge im Hauptverhandlungstermin vom 22.06.1972 - über den Bereich Canada befragt - einen solchen Fall nicht geschildert, aber wörtlich erklärt: "In Canada sind Erschießungen vorgekommen. Es wurden mehrere Leute erschossen. Wer jedoch erschossen worden ist, weiß ich nicht. Ich kann auch nicht sagen, welcher SS-Mann die Erschießungen durchgeführt hat. Ich weiß sicher, daß auch X7 einen Häftling getötet hat." Diese Aussage stellt keinen unauflöslichen Widerspruch zu der heutigen Erinnerung des Zeugen dar. Die Aussage kann sich einmal (nur) auf den Bereich des "alten Lagers Kanada", mithin das Effektenlager I bezogen haben. Hierfür spricht, daß der Zeuge seinerzeit den SS-Angehörigen X7, der nach den Erkenntnissen im vorliegenden Verfahren allein im Effektenlager I eingesetzt war, benannte. Hierfür spricht des weiteren, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung hervorhob, daß das Verhalten des Angeklagten für das Effektenlager II "sehr ungewöhnlich" war; dort habe der "Auftrag für die SS gelautet, nur die Aufsicht auszuüben, nicht zu schlagen und zu töten; im übrigen Lager wurde viel mehr gemordet," während er in der damaligen Aussage die Erschießung mehrerer Häftlinge angab, was eher dem von ihm in der Hauptverhandlung als schlimmer eingestuften Effektenlager I zuzuordnen war. Entscheidend für das Schwurgericht ist indes der von dem Zeugen beschriebene Weg seiner Erinnerung, in deren Verlauf er, einmal hierauf angesprochen und sich sofort an einen konkreten Vorfall erinnernd, in die Vergangenheit zurückgekehrt sei und sich nach und nach erinnert habe. Die Geschichte seiner Aussage belegt, daß die Erinnerung des Zeugen durch einen konkret angesprochenen, affektbetonten Erinnerungsteil wachgerufen wurde, nämlich den selbst erlebten und ihn gegen Ende in Angst und Schrecken versetzenden Vorfall mit dem französischen Häftling. Dies erklärt zur Überzeugung der Kammer den vermeintlichen Widerspruch zu seiner früheren Aussage.

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Was die von der Verteidigung angesprochene Fremdbeeinflussung seiner Aussage anbelangt, ist anzumerken, daß der Zeuge sehr deutlich hervorhob, daß das Gespräch mit früheren Häftlingen ihm lediglich den tatsächlichen Namen ([Nachname des Angeklagten]) des ihm unter dem Spitznamen Slepy erinnerlichen SS-Angehörigen vermittelt habe. Daß der wirkliche Name für ihn selbst bei der Vernehmung noch ohne nennenswerte Bedeutung war, zeigte sich darin, daß er vornehmlich von "Slepy" oder "dem Blinden" sprach. Die Kammer hat danach keine Bedenken, seinen Angaben Glauben zu schenken und dem von ihm geschilderten Geschehensablauf den Feststellungen zu Ziffer 3. a) zu unterlegen. Das gilt um so mehr, als die Zeugin S1 gemäß der Vernehmungsniederschrift vom 9. Juni 1987 die Aussage des Zeugen S im Kerngehalt insoweit bestätigte, als Ihr aus dem Lager Breczinki (B II g) die Erschießung eines französischen Häftlings bekannt war, ohne daß sich die Zeugin indes an nähere Einzelheiten erinnern konnte. Hinzu kommt die verlesene - bereits erwähnte - Aussage des verstorbenen Zeugen U, zu der zwar nicht sicher festgestellt werden kann, ob der dort geschilderte Vorfall mit dem von dem Zeugen S geschilderten Tatgeschehen identisch ist. Der Aussage kommt indes für sich genommen schon ein hoher Stellenwert zu, obwohl sich die Kammer über die Zuverlässigkeit des Zeugen weder durch eine entsprechende Befragung noch durch den persönlichen Eindruck abschließende Gewißheit verschaffen konnte. Festzuhalten ist, daß der Zeuge U bereits zu einer Zeit (1962) über ein - mit der von dem Zeugen S geschilderten Tat - vergleichbares Tötungsdelikt des Angeklagten berichtete, als weder ein Verfahren gegen den Angeklagten anhängig war, noch ansonsten Vorwürfe dieser Art im Raum standen. Hinzu kommt, daß der Zeuge U die Tat des Angeklagten in einem anderen Strafverfahren beiläufig erwähnte und hierzu ein in den Details überaus stimmiges Bild mit den tatsächlichen Gegebenheiten zeichnete. Daß der Zeuge als Täter des von ihm geschilderten Vorfalls den Angeklagten kennzeichnete, steht angesichts der von ihm angegebenen Einzelheiten (SS-Unterscharführer bzw. Rottenführer "[Nachname des Angeklagten], der einäugig war und aus X4 stammte"; "Effektenlager"; "viel in Begleitung des I1", dem "Lagerführer im Lager B II g)") außer Frage. Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge U den Angeklagten der Wahrheit zuwider hätte belasten wollen, fehlen gänzlich. Der Umstand, daß der Zeuge sich nach dem verlesenen Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 9. Februar 1960 (Az.: 14 I 1 (01) ZK. 70271) bei der Erlangung eines Darlehens aus Mitteln der Wiedergutmachung unrichtiger Angaben bedient hatte, mag seine Glaubwürdigkeit in bezug auf die Schilderung solcher Taten in Frage stellen, aus denen er - weil selbst betroffen - Entschädigungsansprüche abzuleiten suchte. Derartige Bezüge fehlen indes hinsichtlich der von ihm dargestellten Tat des Angeklagten.

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Bei den Taten zu Ziffer 3. b) und c) stellt das Schwurgericht entscheidend auf die überzeugende Aussage des Zeugen T3 ab. Der Zeuge erweckte bei der Vernehmung einen hervorragenden Eindruck. Seine individuelle Glaubwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sind über jedem Zweifel erhaben. Der zur Zeit der Vernehmung 69 Jahre alte polnische Zeuge wurde als politischer Häftling von Mitte Dezember 1942 bis Ende Oktober 1944 im KL Auschwitz gefangen gehalten. Heute ist er trotz seines Alters teilweise noch als Elektroniker in Warschau tätig.

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Der Zeuge erstattete seine Aussage betont sachlich. Nennenswerte Anzeichen einer affektiven Spannung, sei es, was die Ausgangssituationen, sei es, was die Aussagesituation anbelangt, waren nicht feststellbar. Er gab besonnen Auskunft, verlor zu keinem Zeitpunkt, selbst bei bohrenden Fragen nicht die Ruhe und schilderte sehr eingehend die Verhältnisse im Lager. In Anbetracht seines Alters waren seine Angaben von einem bemerkenswert hohen Grad an Erinnerungsgenauigkeit getragen. Zu der von dem Zeugen X3 gefertigten Skizze III merkte er etwa zutreffend an, daß das Lager Birkenau in leichter Abweichung von der Skizze in einem "anderen Winkel" zu dem Stammlager Auschwitz gelegen gewesen sei. Selbst an die Zeiten bestimmter Ereignisse konnte sich der Zeuge noch relativ konkret erinnern. Er kokettierte geradezu - auf sein gutes Gedächtnis anspielend - damit, daß er sich aber schon einmal um einige Tage irren könne, wie überhaupt die Angabe bestimmter Tage aus der damaligen Zeit ihm natürlich zumeist nicht möglich sei. An dem Willen des Zeugen, die Wahrheit auszusagen, besteht für die Kammer nach dem Gesamteindruck nicht der geringste Zweifel.

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Die Leistungsfähigkeit steht ebenfalls außer Frage. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen war, wie erwähnt, durch eine beachtenswerte Erinnerungsgenauigkeit gekennzeichnet. Fremdbeeinflussungen schloß der Zeuge glaubhaft aus. Er verwies darauf, daß er losen Kontakt zu dem Zeugen L1 habe, ob er mit diesem über den Angeklagten gesprochen habe, wollte er nicht ausschließen, bezweifelte dies jedoch, weil es "Wichtigeres" gebe, als sich über diese grauenvollen Vorgänge aus vergangener Zeit zu unterhalten. Indirekt bestätigt wurde er zu diesem Detail von dem Zeugen L1 der bekundete, daß er den Zeugen T3 nach langer Zeit erstmals im April 1987 - also nach dessen erster Vernehmung vom 21. April 1986 - wiedergesehen und sich dabei nur beiläufig mit ihm über das Lager Kanada unterhalten habe. Irgendwelche affektiven Momente beeinflußten die Aussage des Zeugen T3 nicht. Seine präzisen Bekundungen zeichneten von den unter Ziffer 3. b) und c) festgestellten Taten ein anschauliches Bild. Die Folgerichtigkeit der Geschehensabläufe, Stimmigkeit der erwähnten Gefühle und die bei aller Sachlichkeit zutage getretene Lebendigkeit, mit der der Zeuge die Vorgänge darstellte, lassen keinen Zweifel daran, daß er diese Geschehnisse selbst erlebt hat. überdies kennzeichnete der Zeuge jeweils deutlich, wenn er etwas nicht mehr genau wußte oder hiervon im Lager nur vom Hörensagen erfahren hatte. In diesem Zusammenhang stellte er in bezug auf den einzigen Widerspruch zu seiner von einer polnischen Rechtshilferichterin am 21. April 1986 durchgeführten Vernehmung heraus, daß er sich damals tatsächlich nicht auf Anhieb an den Ruf des "Blinden", was die "Büchsenschüsse" anbelangt, erinnert habe; dies sei ihm wohl deshalb erst nachträglich eingefallen, weil für ihn das Selbsterlebte vor dem Wissen vom Hörensagen gestanden habe. Die Erklärung des Zeugen über sein Erinnern und Vergessen ist plausibel. Das gilt um so mehr, als der Zeuge aus seiner Erinnerung angab, daß er bei der genannten Aussage eingehend zu dem - auch bei der Vernehmung vor dem Schwurgericht im Mittelpunkt stehenden - selbsterlebten Geschehen befragt, während dem Wissen vom Hörensagen kaum Aufmerksamkeit gewidmet worden sei. Zu einer etwaigen Fremdbeeinflussung verwies er auf die Anmerkung zu dem Zeugen L1 und betonte: "Ich habe vor der heutigen Vernehmung mich mit niemandem darüber unterhalten, was heute hier zur Sprache gekommen ist. Ich kenne - außer L1 - ja keinen Häftling aus dem Kommando Kanada. Auch in der Bundesrepublik, also jetzt vor dem Termin, habe ich mit niemandem über dieses Thema gesprochen. Es gibt doch hier niemanden, der sich dafür interessieren würde." Das Gericht ist aufgrund des glaubhaften Zeugnisses dieses Zeugen mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit davon überzeugt, daß der Angeklagte auch die unter Ziffer 3. b) und c) festgestellten Taten begangen hat.

Landgericht Wuppertal Entscheidungen

Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 1
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 2
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 3
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 4
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 5
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 6
Landgericht Wuppertal Weise Gottfried Teil 7