Landgericht Wuppertal, 25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/

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Nicht ohne Belang, wenngleich für die Beweisführung von ungleich geringerem Gewicht, ist der Umstand, daß neben den erwähnten eine Vielzahl weiterer Zeugen bekundet hat, daß der Angeklagte schon im KL Auschwitz im Ruf gestanden habe, einen oder mehrere Häftlinge bei seinen "Schießübungen" erschossen zu haben. Die Zeugen K, I4, I5, K1, L3, X2, T4, Q, H2 und T5 berichteten übereinstimmend und glaubhaft, daß derartige Taten in den Erzählungen anderer Häftlinge (allein) dem Angeklagten zugeschrieben worden seien. In diesem Zusammenhang hat die Kammer, was die Zeugen Q, T5 und H2 anbelangt, den Beweisanträgen Nrn. 17, 19, 21 der Verteidigung vom 12. November 1987 entsprechend gemäß dem Beschluß vom 14. Dezember 1987 zu Ziffer II., 4. und 5. zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt: "In der Strafsache gegen X3 u. a. vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien hat der Zeuge Q im Hauptverhandlungstermin vom 15. Juni 1972 im Zusammenhang mit dem Lagerbereich Canada u. a. erklärt: (Über Befragen des Vorsitzenden, welche SS-Leute aus dem neuen Canada dem Zeugen in Erinnerung seien, erklärte dieser): "Ich kenne X1, X3, H3, L4, C5, den Hauptscharführer I1, den Verwaltungsführer T1, die Sanitätsdienstgrade X10 und C3, die mit der Desinfektion beschäftigt waren" (über Befragen des Vorsitzenden, ob der Zeuge weiß, daß X3 Häftlinge geschlagen oder getötet hat, erklärt dieser): "Ich möchte betonen, daß bei uns kein Todesfall vorkam" (auf Befragen des Verteidigers K2, welcher SS-Mann im Zusammenhang mit der Erschießung eines Häftlings erwähnt wurde, der in einem Waggon aufgefunden wurde, erklärt der Zeuge): "Ich sprach mit J darüber, glaube ich. Er sagte, jetzt haben sie einen umgelegt. Das war der X7 oder der I3, irgendeinen Namen hat er gesagt. Ich kann über diesen Vorfall nur vom Hörensagen sprechen. Ich habe nur von diesem einen Fall gehört". (Beweisantrag Nr. 17 zu Ziff., II).

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"In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien in der Strafsache gegen X3 u. a. - 20 Vr 3805/64 - Hv 63/71 - vom 19. Mai 1972 gibt der Zeuge T5 (über Befragen durch den Staatsanwalt, ob dem Zeugen bekannt ist, daß I3 - wie dieser selbst angibt - einmal eine Häftlingsfrau erschossen hat bzw. ob der Zeuge einmal davon gehört hat und ob die Häftlinge darüber gesprochen haben) an: "Jetzt weil Sie mir das sagen, fällt mir das auch wieder ein. Ich glaube, daß einmal davon gesprochen wurde, daß eine Frau von I3 erschossen wurde. Dies kam ja nicht jeden Tag vor und war eine Besonderheit. Unser Magazin ist ziemlich weit rückwärts gelegen, so daß es schon sein konnte, daß man den Schuß, mit dem die Frau getötet wurde, nicht unbedingt hören mußte. Mit mir hat noch ein Mann im Magazin gearbeitet, und zwar X2 aus Brüssel. In unserem Magazin wurden die Klamotten gelagert. In den anderen Baracken, in denen Frauen beschäftigt waren, wurden die Wäschestücke sortiert und als Winterhilfe nach Deutschland geschickt. Wenn wirklich jemand erschossen wurde und wir den Schuß nicht gehört haben, so hat man später erfahren, daß dieser oder jener Häftling fehlt und es kam auch durch, auf welche Art der Häftling erschossen worden ist. In seiner umfassenden (37 Schreibmaschinenseiten) Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wien in dem Verfahren gegen X3 u. a., Aktenzeichen 20 Vr 3805/64 - Hv 63/71, hat der Zeuge T5 auf die Frage, ob er noch andere SS-Leute aus Canada kenne, die Namen X3, H3, L4, N1, X7, I3, einen kleinen Rottenführer aus Jugoslawien, L6, Q3, M2 und X2 genannt; den Namen [Nachname des Angeklagten], die Spitznamen Slepy oder der Blinde nannte er nicht. Obwohl er in der sehr ausführlichen Vernehmung, insbesondere über seine Erlebnisse im alten und neuen "Canada", von verschiedenen Mißhandlungen und Tötungen berichtet hat, hat er das spektakuläre "Büchsenschießen" an keiner Stelle erwähnt. Auch als der Staatsanwalt fragte, ob dem Zeugen noch ein Fall. einer Erschießung aus dem Lagerabschnitt Canada bekannt ist, hat der Zeuge das "Büchsenschießen" nicht erwähnt, sondern geantwortet: "Mir ist ein jüdischer Capo namens H5 in Erinnerung. Er wurde erschossen, da er Geschäfte mit der SS im Rahmen des Lagers Canada gemacht hat. Das war damals natürlich besonders gefährlich, denn der Schuldige war dann der Häftling." (Beweisantrag Nr. 19 zu II).

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"In der Strafsache gegen X3 u. a. vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien hat die Zeugin H2 im Hauptverhandlungstermin vom 25. Mai 1972 erklärt: "Vom Hörensagen ist mir bekannt, daß H3 einen Häftling, der eingeschlafen war, erschossen hat. Im "Lederkommando" soll auch jemand erschossen worden sein." Auf Befragen des Vorsitzenden gab die Zeugin an, sie habe selbst gesehen, daß der Oberscharführer I3 ein Mädchen erschossen hat. Auf Befragen des Vorsitzenden, ob ihr weitere Vorfälle im neuen "Canada" bekannt seien, erklärte die Zeugin: "Als der Aufstand des Sonderkommandos war, haben wir gehört, daß ein Häftling davon auf dem Gelände des neuen Canada erschossen wurde." Die spektakulären Fälle des sogenannten "Büchsenschießens" hat die Zeugin in ihrer umfassenden Vernehmung nicht erwähnt. (Beweisantrag Nr. 21 zu Ziff. II)."

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Das Gericht hat schon in dem Beschluß vorsorglich angemerkt, daß die Aussage des Zeugen Q in der Hauptverhandlung und die der Zeugen T5 und H2 gemäß der verlesenen Vernehmungsniederschriften vom 8. und 10. Juni 1987 in den den Beweisanträgen vorangestellten sogenannten Anknüpfungspunkten nicht (T5) bzw. nur unvollständig (Q, H2) wiedergegeben sind und deshalb die Schlüsse, die die Verteidigung aus den früheren Aussagen dieser Zeugen in anderen Strafverfahren ziehen will, möglicherweise nicht eröffnet sind. Allgemein ist hierzu anzumerken, daß den vormaligen Aussagen von Zeugen in anderen Strafverfahren, soweit sie über bestimmte Ereignisse nicht berichtet haben, nur ein denkbar eingeschränkter Wert zukommt. Das gilt um so mehr dann, wenn dem Gericht diese Aussagen – wie hier - gemäß den Wahrunterstellungen nur auszugsweise übermittelt werden. Die konkrete Vernehmungssituation ist ohnehin nicht entfernt nachvollziehbar. Die gefühlsmäßige Belastung des Zeugen bei dem Versuch einer wahrheitsgemäßen Reproduktion der Erinnerungen, zumal in der Situation der gerichtlichen Vernehmung, Hemmungen, Sperrungen und Verdrängungen scheinen - wenn überhaupt - allenfalls auf. Die Rahmensituation, Angaben Dritter, Vorhalte, Suggestivfragen bei den Vernehmungen, ohne deren Kenntnis eine zuverlässige Bewertung nicht eröffnet ist, ist nicht einmal in Grundzügen erkennbar. Nimmt man die allgemeine Eigenschaft des Gedächtnisses, von komplexen Situationen und Szenen vorrangig den affektiv betonten, auf die eigene Person bezogenen Kerngehalt zu behalten und die Einzelheiten zu vergessen hinzu, und weiter, daß diese Zeugen vorliegend - jedenfalls in erster Linie - zu anderen Tätern und Taten befragt wurden, so ist durchaus erklärlich, wenn sie sich seinerzeit an ihr Wissen vom Hörensagen über die dem Angeklagten zugeschriebenen Taten nicht erinnerten. Das gilt in besonderem Maße für den Zeugen Q.

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Der Zeuge verdeutlichte in der Hauptverhandlung, daß er sich bei der ersten ihm vorgehaltenen Vernehmung in dieser Sache vom 15. September 1983 "auf Anhieb" - allerdings auch erstmals wieder - an die "Büchsenschüsse" erinnert habe, nachdem er hierzu konkret befragt worden sei. Der Zeuge führte weiter aus, daß er an "[Nachname des Angeklagten]" bei jener Vernehmung nur eine dunkle Erinnerung gehabt habe, erst in der Folge sei ihm im Zusammenhang mit der von Slepy ihm gegenüber ausgesprochenen "Todesdrohung" und seinen im KL Auschwitz über Slepy gegenüber dem SS-Angehörigen T1 geführten Beschwerden über dessen brutales Vorgehen gegen Häftlinge eingefallen, daß [Nachname des Angeklagten] und Slepy ein und dieselbe Person war, die er hier zweifelsfrei wiedererkenne. Der Zeuge hat damit einen Weg der Erinnerung aufgezeigt, der gleichermaßen geeignet ist, den vermeintlichen Widerspruch zu seiner Aussage vom 15. Juni 1972 in einem anderen Strafverfahren wie auch zu seiner Vernehmung im Vorverfahren aufzulösen.

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Das gilt gleichermaßen für den Zeugen T5. Der Zeuge befand sich nach der Vernehmungsniederschrift vom 8. Juni 1987 in der Zeit vom 11. August 1942 bis zum 18. Januar 1945 im KL Auschwitz. Wie der Niederschrift zu entnehmen ist, identifizierte der Zeuge den Angeklagten in der ihm vorgelegten Lichtbildmappe zweifelsfrei. Für die Erinnerung dieses Zeugen war ebenfalls eine affektbetonte Einzelheit ausschlaggebend. Nach seiner Darstellung wurde er von dem Angeklagten mehrmals mit einem Spazierstock geschlagen, eine Begebenheit, die im Lager alltäglich, und in einem nicht gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren sicherlich nicht erwähnenswert war. Gerade eine solche, auf die eigene Person bezogene Tat vermag indes die Erinnerung an weitere Geschehnisse - wie hier die "Büchsenschüsse" - wachzurufen, die bereits im KL Auschwitz mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht wurden, als Wissen vom Hörensagen indes leicht dem Vergessen anheimfallen können.

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Nichts anderes gilt für die Aussage der Zeugin H2 vom 25. Mai 1972. Die Zeugin war nach der Vernehmungsniederschrift vom 10. Juni 1987 über zwei Jahre im KL Auschwitz inhaftiert. Sie hatte eine genaue Erinnerung an den Angeklagten und erkannte ihn in der ihr vorgelegten Lichtbildmappe zweifelsfrei wieder. Wie die Vernehmungsniederschrift belegt, brachte die Zeugin von der Person des Angeklagten ausgehend die Sprache auf die ihm im Lager zugeschriebenen Taten, daß er nämlich Häftlingen "eine Büchse auf den Kopf stellte und darauf geschossen hat" und daß dabei "auch ein Häftling erschossen worden ist". Der Erinnerungsprozeß der Zeugin belegt, daß für ihre Erinnerung die Person des Angeklagten als Anknüpfungspunkt im Mittelpunkt stand. Auch hier besteht sonach kein unauflöslicher Widerspruch zu der Aussage vom 25. Mai 1972. Das gilt um so mehr, als es angesichts der Fülle von selbsterlebten schrecklichen Ereignissen im KL Auschwitz keineswegs verwunderlich ist, wenn vor allem über lange Zeit inhaftiert gewesene Zeugen bestimmte Geschehnisse, von denen sie im Lager nur gehört hatten, allenfalls dann erwähnen oder für erwähnenswert halten, wenn sie hierzu konkret befragt werden. Überdies ist zu berücksichtigen, daß viele Zeugen dem Wissen vom Hörensagen selbst nur eine denkbar ungeordnete Bedeutung zuerkannten, teils sogar derart zurückhaltend waren, daß sie solches Wissen nicht einmal preisgeben wollten. Verwiesen sei hier auf die Aussage der Zeugin B, die angab, daß man das, was man nicht selbst gesehen habe, nicht angeben dürfe.

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Insgesamt hat die Kammer danach keinen Anlaß die Glaubwürdigkeit der Zeugen Q, H2 und T5 und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen. Das gilt in gleichem Maße für Person und Aussage der weiteren Zeugen K, I4, I5, K1, L3 und X2 sowie die Zeugin T4 gemäß der verlesenen Vernehmungsniederschrift vom 9. Juni 1987. Alle Zeugen haben ihren individuellen Erinnerungsprozeß nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt. Bei keinem der Zeugen haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie den Angeklagten bewußt oder unbewußt der Wahrheit zuwider belasten wollten. Das Schwurgericht ist danach überzeugt, daß bereits im KL Auschwitz einige Häftlinge aus Erzählungen anderer Gefangener von den "Schießübungen" des Angeklagten ebenso erfahren haben wie davon, daß derartige Taten, bei denen den betroffenen Häftlingen leere Konservendosen auf den Kopf gestellt wurden, die der Angeklagte in "Wilhelm-Tell-Manier," abschoß, um die Häftlinge schlußendlich zu erschießen, allein dem Angeklagten zugeschrieben wurden.

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Den vorstehenden Ausführungen stehen weder die Aussagen der Zeugen L1 und C2 noch die - teils als wahr unterstellten - Angaben anderer früherer Häftlinge entgegen. Der Zeuge L1 brachte allerdings zum Ausdruck, daß er "wohl" schon im Lager von den "Büchsenschüssen" gehört und diese Taten immer mit dem SS-Angehörigen I2, der etwa im April/Mai 1944 aus dem Lagerabschnitt B II g) "verschwunden" sei, in Verbindung gebracht habe. Der Zeuge schränkte bei der weiteren Befragung jedoch die Zuverlässigkeit seiner Erinnerung deutlich ein. Er "glaubte" zwar weiterhin, von diesen Vorfällen bereits im Lager gehört zu haben, hob jedoch hervor, daß die Taten allgemein dem "Verrückten" zugeschrieben worden seien. Daraus - so der Zeuge - habe er geschlossen, daß der "SS-Mann I2 der "Verrückte" sei, das sei nämlich ein "Pathologe" gewesen, der ebenso wie der "C3 hinterhältig und sadistisch" gewesen sei. Die Erklärung des Zeugen offenbart, daß er bei der Gleichsetzung des "Verrückten" mit I2 einem aus seiner Sicht naheliegenden Irrtum erlegen sein kann. Dies um so mehr, als er nach seiner - von den individuellen Erfahrungen ausgehenden - Beschreibung von dem Angeklagten keinen Anlaß hatte, in ihm einen Verrückten zu sehen. Der Zeuge C2 gab nach der ihm vorgehaltenen Aussage aus der Vorvernehmung vom 12. April 1985 an, daß er sich nicht mehr genau erinnern könne, ob er von den Vorfällen - den Schüssen eines SS-Angehörigen auf die auf Köpfen von Gefangenen aufgestellten Dosen, in deren Verlauf die Häftlinge schließlich durch Schüsse in den Kopf getötet worden seien - schon im Lager oder erst nach dem Krieg gehört habe. Folglich kann aus der Tatsache, daß der Zeuge "nur" bis April 1944 Häftling im KL Auschwitz war, nicht abgeleitet werden, daß derartige Vorfälle sich etwa schon vor dem Eintreffen des Angeklagten im Lager ereignet hätten.

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Dem Umstand, daß einige Zeugen selbst vom Hörensagen nichts zu den "Büchsenschüssen" zu berichten vermochten, kommt keine nennenswerte Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang hat die Kammer den Beweisanträgen Nrn. 4 und 9 vom 17. August 1987 und Nr. 16 vom 12. November 1987 ganz oder teilweise folgend mit Beschlüssen vom 21. September 1987 zu Ziffer II., 4. und 9. und vom 14. Dezember 1987 zu Ziffer II., 3. zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt: "Der Zeugin T11 sind Erschießungen von Häftlingen durch den Angeklagten weder aus eigenem Erleben noch vom Hörensagen bekannt (Beweisantrag Nr. 4 zu Ziffer II., 3.). Den Zeugen M4 und H6 ist über die Erschießung von Häftlingen im Rahmen des sogenannten "Büchsenschießens" bzw. sonstiger Erschießungen weder aus eigenem Erleben noch vom Hörensagen etwas bekannt (Beweisantrag Nr. 9 zu Ziffer II., 3.). Die Zeugen X11, Frau X12, L7, M5, Herr X9, S2, A, I7, O2, M6, C6 und C7 haben sich zu den Zeiten, in denen die angeklagten Taten geschehen sein sollen, in unmittelbarer Nähe der angeblichen Tatorte, nämlich im eng begrenzten Bereich des Lagers B II g) (Canada) befunden. Sie haben trotzdem und trotz der im Beweisantrag Nr. 15 geschilderten Umstände weder das dem Angeklagten angelastete "Büchenschießen" beobachtet noch andere Tötungshandlungen durch den Angeklagten. Von solchen Tötungen haben sie während ihres Aufenthaltes im Lagerbereich B II g) (Canada) auch nicht gehört" (Beweisantrag Nr. 16 zu Ziffer II.). Zu den "im Beweisantrag Nr. 15 geschilderten" Umständen zählte unter anderem die Wertung der Verteidigung, die "Größe des Lagers B II g)" sei "überschaubar" gewesen, "Tötungen im Lagerbereich Canada" hätten sich deshalb und wegen des "Ausnahmecharakters" "bis zum letzten Häftling herumgesprochen". Das gelte - so die Verteidigung - besonders für "geradezu spektakuläre Tötungen" wie sie dem Angeklagten in der Form des sogenannten Büchsenschießens angelastet würden; "vor allem wäre keinem Capo, keinem Funktionshäftling ein solches Geschehen verborgen geblieben".

308
Das Gericht hat bereits mit Beschluß vom 14. Dezember 1987 zu Ziffer II., 3. vorsorglich hervorgehoben, daß die teils in den Anknüpfungspunkten, teils in den Beweisbehauptungen eingestellten - in den Antrag Nr. 16 wie in dem einbezogenen Beweisantrag Nr. 15 - Wertungen der Verteidigung, die mitunter schon eine Beweiswürdigung beinhalteten, nicht bedenkenfrei sind und deshalb, was den Beweisantrag zu Nr. 15 anbelangt, unter Ziffer II., 2. des Beschlusses u. a. ausgeführt: "Die Aussage, die Tötung eines Häftlings im Lager Kanada habe bzw. hätte sich bis zum letzten Häftling herumgesprochen, könnte von den Zeugen nur unter der Voraussetzung zweifelsfrei bestätigt werden, daß sie nicht nur alle Häftlinge des 1944 zeitweilig ca. 1.000 Personen umfassenden "Kommandos Kanada" (im weitesten Sinne) gekannt, sondern auch durch laufende Rückfragen oder sonstige Maßnahmen hinsichtlich sämtlicher Häftlinge einen solchen Überblick über deren jeweiligen Kenntnisstand gewonnen hätten, daß ihnen eine allumfassende Aussage im Sinne der Verteidigung eröffnet wäre. Daß ein Häftling im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau einen derartigen Überblick auch nur in einem Teilbereich wie dem des Lagers Kanada und auch nur annäherungsweise gewonnen haben könnte, ist angesichts der Größe des Lagers B II g, der Aufteilung der Häftlinge in verschiedene Kommandos mit nochmals unterteilten Schichtdiensten und der Vielzahl der in diesem Lagerbereich - bei wechselndem Bestand - untergebrachten wie auch der dort nur zeitweilig tätigen Häftlinge undenkbar. Das gilt gleichermaßen für die Behauptung, Tötungen "in der Form des Büchsenschießens" wären vor allem keinem Kapo und keinem Funktionshäftling verborgen geblieben. Auch hierzu wäre einem ehemaligen Kapo oder sonstigem Funktionshäftling eine zweifelsfreie Aussage nur eröffnet, wenn er einen allumfassenden - also nicht nur sein Kommando betreffenden - Überblick über das Geschehen im gesamten Lagerbereich B II g gehabt hätte, was schon angesichts der begrenzten Aufgabenbereiche in den dort tätigen drei Kommandos fernliegend, mit Blick auf die Größe des Lagers, die Vielzahl der dort tätigen Häftlinge und das wechselhafte Geschehen dagegen undenkbar ist." Daran ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzuhalten.

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Es kann keine Rede davon sein, daß der Lagerabschnitt B II g) "überschaubar" gewesen wäre. So hatten viele der dort in der nördlichen Barackenreihe untergebrachten weiblichen Häftlinge bei ihrer Vernehmung nicht einmal entfernt einen Überblick über die südliche Barackenreihe oder hoben hierzu hervor, daß sie über das, was in jenen Baracken geschah, nichts berichten könnten, weil sie dort nicht tätig gewesen seien. Der Mehrzahl der Zeugen war nicht klar, daß im Lagerabschnitt B II g) im wesentlichen drei verschiedene Kommandos (Effektenkammer-, Effektenlager-, Saunakommando) tätig waren, wobei die weiblichen Häftlinge überwiegend hervorhoben, daß sie nur mit der mittleren und nördlichen Barackenreihe sowie der Sauna und den dort tätigen Häftlingen, die sie allerdings einheitlich dem "Kommando Kanada" zurechneten, in Berührung gekommen seien. Hinzu kommt, daß manche der Häftlinge vor allem wegen der umliegenden Krematorien und dem dortigen Massensterben gegenüber dem Alltagsgeschehen im Lager weitgehend abgestumpft waren, die Motivation zur Beobachtung und Registrierung von Vorgängen, die nicht dem eigenen Schutzbedürfnis dienten, somit erlahmt war oder gar gänzlich fehlte. Besonders deutlich wurde dieses Moment einer affektiven Einengung der Wahrnehmungen bei der Zeugin D, die in einer Art Vogelstraußhaltung von, den Ereignissen im Lager nichts wissen wollte, um sich nicht selbst zu gefährden. Dieses egozentrische Schutzverhalten führte überdies dazu, daß Wissen über Selbsterlebtes oder vom Hörensagen wegen der Gefahr, auf einen Spitzel zu treffen, nicht oder nur an die vertrauten Häftlinge weitergegeben wurde, der Informationsfluß unter den Gefangenen somit keinesfalls als gesichert angesehen werden kann. Angesichts all dieser Umstände kommt dem Aspekt, daß einigen der im Jahre 1944 im Lagerabschnitt B II g) eingesetzten bis zu 1.000 Gefangenen nichts von den Taten des Angeklagten bekannt wurde, keine besondere Bedeutung zu. Das gilt selbst in bezug auf die sogenannten Funktionshäftlinge.

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Der Zeuge Q war im Jahre 1944 Oberkapo im Lagerabschnitt B II g). Er meinte, einen relativ guten Überblick über das Lager gehabt zu haben. Nach seiner - der Wahrunterstellung zu dem Beweisantrag Nr. 17 der Verteidigung folgenden - Aussage vom 15. Juni 1972 erwähnte er dort zunächst, daß "bei uns kein Todesfall vorkam" und gab auf weiteres Befragen an, daß er sich (doch) an einen Fall vom "Hörensagen" erinnern könne, in dem "X7 oder der I3" einen in einem Waggon aufgefundenen Häftling - so lautete die Fragestellung - "umgelegt" hätten. In der Hauptverhandlung berichtete er von drei anderen Vorfällen, bei denen Häftlinge getötet worden oder gestorben seien; einen Fall stufte er als Arbeitsunfall ein. Den 1972 geschilderten Vorfall erwähnte er nicht. Das belegt, mit welcher Vorsicht umfassenden Äußerungen von Zeugen begegnet, werden muß, die - wie der Zeuge Q in der Hauptverhandlung - meinen, einen guten Überblick gehabt zu haben und deshalb in der Lage zu sein, aus ihrer Erinnerung "alle" Tötungshandlungen und Toten im Lagerabschnitt B II g) aufzählen zu können. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß der Zeuge I1 von einem Häftling im Lagerabschnitt B II g) berichtete, der "in den Zaun gegangen" sei. Der unbekannte Tote zählte zu den nachdrücklichsten Erinnerungen des Zeugen I1, fand indes weder bei der Schilderung des Zeugen Q noch der sonstigen Zeugen, die hierzu allerdings nicht befragt wurden, Erwähnung.

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Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß das Gericht auf den die Zeugin C1 betreffenden Beweisantrag Nr. 20 der Verteidigung vom 12. November 1987 zu Ziffer II. mit Beschluß vom 14. Dezember 1987 zu Ziffer II., 6. zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat: "In der Strafsache gegen X3 u. a. vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien hat die Zeugin im Hauptverhandlungstermin vom 16. Mai 1972 erklärt: "Ich habe eine Ladung vom Gericht bekommen. Auf der der Name H3 angeführt war. Aufgrund dieses Namens habe ich mich an ihn erinnert. Ich habe die drei letzten Monate über alles nachgedacht und da ist mir sein Name eingefallen. Und so etwas ist nicht leicht." Auf Befragen des Vorsitzenden, ob die Zeugin gesehen habe, daß einer der beiden Angeklagten einen Häftling getötet habe, gibt die Zeugin an: "Anfang Oktober 1944 hat das Sonderkommando einen Aufstand gemacht. Es war bei den Krematorien III und IV. Eines der beiden Krematorien hat gebrannt. Ich war eben aus der Nachtschicht gekommen, als man eine Sirene hörte und dann hieß es, alle müssen zum Appell. Die SS-Männer haben herumgesucht. Das Sonderkommando war ja hinter dem Stacheldraht. Bei dem Ausbruchsversuch haben sie die Drähte zerschnitten. Die Männer vom Sonderkommando haben zu laufen angefangen. Manche haben sich verstecken können. Die Baracken waren mit Wäsche vollgestopft. Ein Häftling hat sich zwischen Wäschestücken versteckt und X3 hat ihn gefunden. Er hat ihn dann anschließend durch den ganzen Frauenblock durchgeschliffen. Ich stand in der ersten Reihe und habe alles genau gesehen. Sie haben die Häftlinge dann hinter die Mauer beim Krematorium gebracht. Wir haben nur eine Schießerei gehört. Wer geschossen hat, haben wir nicht gesehen."

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Da die Kammer der Aussage der Zeugin C1, was das allgemeine Verhalten des Angeklagten und die ihm zugeschriebenen Taten anbelangt, aus den oben - Ziffer III., 4. b) - erwähnten Gründen nicht folgt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf etwaige Widersprüche Ihrer Aussage in der Hauptverhandlung zu derjenigen vom 16. Mai 1972. Aus diesem Grund hat die Kammer ebenfalls den Beweisantrag Nr. 7 der Verteidigung vom 17. August 1987 zu der unter Ziffer II., 1. aufgestellten Beweisbehauptung, wonach anläßlich des Aufstandes im Krematorium ein griechischer Häftling des Sonderkommandos in den Bereich des Lagers B II g) geflüchtet und dort von dem ehemaligen SS-Unterscharführer X3 erschossen worden sein soll, mit Beschluß vom 21. September 1987 zu Ziffer II., 7. a) als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt, weil der Angeklagte der u. a. zu diesem Punkt auf die Angaben der Zeugin C1 gestützten Nachtragsanklage nicht zugestimmt hat. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung hervorzuheben, daß die Zeugin M1 die von ihr geschilderte Erschießung eines männlichen Häftlings durch den Angeklagten - vgl. vorstehend zu bb) a. E. - nicht mit dem von der Zeugin C1 dargestellten Ereignis anläßlich des Krematoriumsaufstandes (7. Oktober 1944), sondern mit einem von ihr hiervon deutlich abgehobenen sogenannten "kleinen" Krematoriumsaufstand, in dessen Verlauf ein Häftling des SK geflohen sei, in Verbindung brachte. Die Beweistatsache ist mithin auch in bezug auf die Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugin M1 ohne Belang.

313
Nach alledem steht für das Schwurgericht vor allem aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen G und M1, die mit dem allgemeinen Verhalten des Angeklagten im KL Auschwitz ebenso in Einklang stehen wie mit den weiterhin dargestellten Taten (oben zu Ziffer 3.), ohne jeden Zweifel fest, daß der Angeklagte die unter Ziffer 1. festgestellten Tathandlungen verwirklicht und dabei fünf unbekannt gebliebene Menschen getötet hat.

315
Daß der Angeklagte bei der Ausführung der einzelnen Taten bewußt und gewollt den Tod der Opfer herbeigeführt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der objektiven Geschehensabläufe und seinem allgemeinen Verhalten gegenüber Häftlingen bzw. Deportierten, die zusammen genommen zuverlässige Rückschlüsse auf seine Willensbildung während der jeweiligen Taten eröffnen.

316
Opfer, Zielrichtung und Intensität der Angriffe machen in allen Fällen deutlich, daß es dem Angeklagten nicht um eine bloße Beeinträchtigung der körperlichen Integrität seiner Opfer ging. Wer, wie der Angeklagte, mit einer Pistole auf den Kopf eines Menschen zielt und schießt, der weiß gewöhnlich um die Gefährlichkeit und will den Tod des Opfers. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die Schüsse aus wenigen Metern Entfernung abgegeben werden, im Fall 1. b) sogar aus nächster Nähe auf die am Boden liegenden Opfer erfolgten. Schon der äußere Geschehensablauf streitet daher nachhaltig dafür, daß der Angeklagte bei der jeweiligen Tatausführung seine Schüsse bewußt und gezielt einsetzte, um die Opfer zu töten. Das gilt auch für den Fall 1. a), in dem das lautstarke Schimpfen des Angeklagten und der diesem unmittelbar nachfolgende Schuß belegen, daß der Angeklagte hier nicht etwa "versehentlich" geschossen oder getroffen hat, zumal das nachfolgende Lachen des Angeklagten bei der Anweisung gegenüber zwei anderen Häftlingen, den Körper des Erschossenen abzuholen, als Reaktion auf einen ungewollten Geschehensablauf kaum nachvollziehbar wäre.

317
Neben dem äußeren Geschehensablauf wird die Überzeugung der Kammer gestützt durch das Allgemeinverhalten des Angeklagten gegenüber Häftlingen im KL Auschwitz. Der Angeklagte war nicht lediglich allein in seiner Eigenschaft als im Lager eingesetzter SS-Angehöriger ein notwendiges Glied in der "Tötungsmaschinerie" des KL Auschwitz. Darüber hinaus trug er mit seinem Verhalten und seinen Taten dazu bei, daß Auschwitz heute als Synonym für die Schreckensherrschaft der NS-Machthaber und alle in ihrem Namen begangenen Verbrechen gilt. Er setzte sich nach den Feststellungen im Lager über alle menschlichen und moralischen Bedenken, ja selbst über die ihm von dem Unrechtssystem vorgegebenen Regeln, hinweg. Die ihm unterstellten Häftlinge mißhandelte er seinen sadistischen Strebungen folgend nach Gutdünken. Roh und gefühllos verdeutlichte er ihnen während solcher Mißhandlungen mit üblen Beschimpfungen, daß ihnen - was seiner Überzeugung entsprach - ein Lebensrecht nicht zukam. Die pervertierten Gefühle des Angeklagten fanden ihren Höhepunkt in den den Fällen 1. c) und d) - aber auch 3. a) - zugrunde liegenden Taten, in denen er menschliche Wesen zum bloßen Objekt seiner "Schießübungen" herabwürdigte. Dabei schreckte er im Falle 1. c) nicht einmal davor zurück, einem Kind vor dem Tode zusätzliche unermeßliche seelische Qualen zuzufügen. Deutlicher kann die menschenverachtende Grundhaltung des Angeklagten, dem jegliches Mitgefühl für die Häftlinge oder Deportierten fehlte, nicht belegt werden. Gerade der Fall 1. c) beweist zudem, daß der Tod des kleinen Jungen nicht etwa "zufällig" - durch einen fehlgehenden Schuß - eintrat. Die Ankündigung des Angeklagten, er werde das Kind "erledigen", war eindeutig und zeigt, daß er das Kind töten wollte. Insgesamt hat das Schwurgericht danach nicht den geringsten Zweifel, daß der Angeklagte in allen unter Ziffer 1. festgestellten Fällen den Tod der Opfer wissentlich und willentlich herbeigeführt hat.

319
Die unter Ziffer IV., 1. a) - d) aufgeführten Tathandlungen führen in allen Fällen zu einer Verurteilung wegen Mordes.

321
Der Sachentscheidung steht ein die Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO gebietendes Verfahrenshindernis nicht entgegen.

323
Entgegen der im Schlußwort nochmals erhobenen Einwände der Verteidigung bestehen an der Zulässigkeit der Anklageschrift vom 7. Juni 1985 in Form des korrigierten Anklagesatzes vom 4. November 1985, insbesondere was Art und Umfang der Konkretisierung der einzelnen Anklagepunkte anbetrifft, keinerlei Zweifel.

324
Anklage und somit auch der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens bezeichnen den Verhandlungs- und Urteilsgegenstand so genau und vollständig, daß der historische Ablauf der einzelnen Taten wie Art und Umfang des Schuldvorwurfs hinreichend deutlich zu erkennen sind. Zutreffend geht die Verteidigung davon aus, daß von einer hinreichenden Konkretisierung der Tat nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Tat "durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet" wird, daß "keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden" (BGHSt 5, 225, 227). Es läßt sich allerdings "nicht allgemein sagen, mit welchen näheren tatsächlichen Angaben eine Tat genügend gekennzeichnet wird" (BGHSt 10, 137, 140). Unabdingbar ist jedoch, daß der historische Ablauf des Tatgeschehens und der Umfang des Schuldvorwurfs mit genügender Deutlichkeit gekennzeichnet werden. Dabei ist die genaue datenmäßige Festlegung der Tatzeit nur dann erforderlich, wenn sie für den Schuldspruch und die sichere Erfassung der ihm zugrunde liegenden Tat unerläßlich ist (OLG Karlsruhe MDR 1982, 248).

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Diesen Grundsätzen für die Darstellung der konkreten Taten trägt die Anklage und der hierauf fußende Eröffnungsbeschluß der Kammer, soweit dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens stattgegeben wurde, Rechnung. Sämtliche Tathandlungen sind dort - jedenfalls bei der zulässigen Heranziehung des in der Anklageschrift niedergelegten wesentlichen Ermittlungsergebnisses - nach Tatzeit, Tatort, Tatopfer und vor allem dem jeweils prägenden Tatgeschehen so deutlich gekennzeichnet, daß das historische Geschehen der Tatvorwürfe wie Art und Umfang des Schuldvorwurfs hinreichend konkretisiert sind. Die Forderung nach einer (noch) näheren Eingrenzung der Tatzeiten als im Anklagesatz (1944) bzw. wesentlichen Ermittlungsergebnis (wegen des dort mit dem 22. Mai 1944 erwähnten Eintreffens des Angeklagten im KL Auschwitz frühestens ab diesem Zeitpunkt), Tatorte (KL Auschwitz-Birkenau; bei Aufsicht des Angeklagten über Häftlinge des Kommandos "Kanada") oder Tatopfer zu verlangen, hieße jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art die Anforderungen an die unabdingbare Konkretisierung zu überspannen, zumal den Taten jeweils ein unterscheidungskräftiges Merkmal von dem Rahmen- wie Tatgeschehen verliehen wird.

Landgericht Wuppertal Entscheidungen

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