Landgericht Wuppertal, 25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/
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Daneben besteht für das Schwurgericht nicht der geringste Zweifel, daß der Angeklagte entgegen bzw. in Ergänzung seiner dies verschweigenden bzw. überdeckenden Einlassung von Zeit zu Zeit männliche Arbeitskommandos in den Effektenlagern, vor allem aber die sogenannten Rampenkommandos beaufsichtigte und im Zuge dieser Verrichtung zeitweilig auf der neuen Rampe in Birkenau wie an der kleinen Verladerampe nahe dem Effektenlager I tätig war. Daß alle SS-Angehörigen der Gefangeneneigentumsverwaltung, vor allem aber die in den Effektenlagern eingesetzten Kräfte und damit auch der Angeklagte gleichermaßen zur Beaufsichtigung der Rampenkommandos und damit dem Dienst auf bzw. an der Rampe herangezogen wurden, hat neben dem Zeugen H selbst der einer Aussage zum Nachteil des Angeklagten gänzlich unverdächtige Zeuge I1 angegeben. Diese allgemeinen Bekundungen werden nachhaltig unterstützt von denjenigen Zeugen, die den Angeklagten auf bzw. an der Rampe selbst erlebt haben (T3, G, U1) oder von seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit den Rampenkommandos berichten konnten (L3). Der letztgenannte Zeuge hat sehr anschaulich geschildert, auf welche Weise der Angeklagte in zwei Fällen mit einigen, dem Aufräumungskommando zugehörigen Häftlingen im Lagerabschnitt B II. d) - wo diese Häftlinge untergebracht waren - "Sport" getrieben hat. Auf Vorhalt, daß er bei seiner Vernehmung im Vorverfahren vom 21. Dezember 1984 derartige Vorfälle nicht geschildert habe, hat der Zeuge den Prozeß seiner Erinnerung nachvollziehbar dargelegt. Hierzu hat er hervorgehoben, daß er nach der Vernehmung anhand der "dunklen Erinnerung" an den Angeklagten "in die Vergangenheit zurückgegangen sei", nach und nach seien die den "[1. Vorname des Angeklagten]" (Angeklagten) betreffenden Vorgänge in ihm "hochgekommen", das sei keine "Sache von Minuten oder Stunden", weil er allzu viel "grausame Szenen" im Gedächtnis habe. In Gesprächen mit anderen ehemaligen Häftlingen habe er sich deutlich an die Vorfälle aus dem Lagerabschnitt B II. d) erinnert; dann seien - so der Gedankengang des Zeugen - ihm weitere Einzelheiten zu dem Angeklagten eingefallen. Die Aussage des Zeugen klang im Ton nicht phrasenhaft, die Darstellung von der Reproduktion des Gedächtnisinhaltes plausibel. Die subjektive Glaubwürdigkeit und der Wille zur Objektivität waren insbesondere bei diesem Zeugen nicht zu bezweifeln. Teils war bei ihm - wie bei anderen Zeugen aus den Reihen der früheren Häftlinge - geradezu ein Widerwille zu verspüren, die grauenhaften Erlebnisse zu schildern. Sichtlich wohler fühlte sich der Zeuge, wenn er zu objektiven Gegebenenheiten befragt wurde. Dagegen war die Aussage von Zurückhaltung und Scheu geprägt, wenn die Vernehmung auf Einzelheiten des tagtäglichen Terrors gelenkt wurde, weil, wie der Zeuge glaubhaft versicherte, jeder Gang in die Vergangenheit mit Schmerzen verbunden sei. Die Kammer ist daher davon überzeugt, daß in die Aussage des Zeugen keinerlei absichtliche oder auch nur unbewußte verfälschende Tendenzen eingeflossen sind. Das gilt um so mehr, als die wiederkehrende Erinnerung mit dem selbst erlebten Schrecken bei dem "Sporttreiben" des Angeklagten, das ihm als "alterfahrenen" Häftling neben der Pein noch nachträglich den Spott seiner damaligen Mithäftlinge eintrug, einen prägnanten Anknüpfungspunkt bot.
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Schließlich und vor allem kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte gegenüber den Häftlingen im KL Auschwitz "keine Abneigung" verspürt und diese nur "in Einzelfällen" und nur dann, wenn sie etwas "Verbotenes" getan hatten, geschlagen hätte. Seine innere Einstellung und die Behandlung der Häftlinge entsprachen vielmehr den mit den Feststellungen korrespondierenden Angaben nahezu sämtlicher Zeugen aus den Reihen der früheren Häftlinge, soweit sie eine konkrete Erinnerung an den Angeklagten hatten. Mit einer - nicht ins Gewicht fallenden - Ausnahme (L1) beschrieben diese Zeugen den Angeklagten als einen gewöhnlich distanzierten, jedoch durchweg zu Mißhandlungen der Häftlinge neigenden SS-Aufseher. Das von dem Zeugen gezeichnete Bild von dem Angeklagten steht in diametralem Gegensatz zu seiner eigenen Beschreibung. Die ohnehin nichtssagende Erklärung, er habe Häftlinge nur in Einzelfällen geschlagen, wenn sie etwas Verbotenes getan hätten, erwies sich allein im Kerngehalt als zutreffend, daß er nämlich Gefangene geschlagen hat. Der Angeklagte schlug dagegen - wie die auf eigene Erlebnisse gestützten Angaben der Zeugen I4, L3, T2, K, I5, K1, Q1 sowie die Aussagen der Zeugen T5 und T4 gemäß den Vernehmungsniederschriften vom 8. und 9. Juni 1987 belegen - nicht nur in Einzelfällen und nicht allein dann, wenn ein konkreter Anlaß vorlag. Er mißhandelte die Häftlinge vielmehr des öfteren - zumeist willkürlich je nach Lust und Laune - auf das äußerste. Insbesondere verprügelte er sie mit einem Stock, trat auf sie ein, und zwar nicht selten, bis sie verletzt oder geschwächt von den Mißhandlungen zu Boden fielen. Selbst dann schlug und trat er vielfach, wie etwa bei seinen "Sportspielen", noch auf die am Boden liegenden Häftlinge ein. Im Verlauf solcher Übergriffe beschimpfte er die Häftlinge zumeist in übelster Weise, wobei im Mittelpunkt solcher Ausfälle das "nichtswürdige" Leben - vor allem - der jüdischen Gefangenen stand. "Wie selbstverständlich" (K) gebrauchte er Worte wie: "Mistjude, dich hat man vergessen zu vergasen". Die gegenüber dem Zeugen Q ausgesprochene Drohung bestätigt zudem, daß selbst die Tötung eines ihm unbequemen Häftlings als selbstverständliche Reaktion in seiner Gedankenwelt verfestigt war.
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Insgesamt besteht für das Schwurgericht nach den im Kern nahezu einhelligen Schilderungen vom Verhalten des Angeklagten im KL Auschwitz durch die früheren Häftlinge keinerlei Zweifel, daß der Angeklagte die Gefangenen verachtete, ihnen - vor allem den jüdischen Häftlingen - getreu der nationalsozialistischen Ideologie kein Lebensrecht zugestand und er vor dem Hintergrund des ihn ohnehin umgebenden Massensterbens jegliche Zurückhaltung oder gar Schonung der Häftlinge vermissen ließ. Wie ein roter Faden zog sich durch die Aussgen der Häftlinge die Beschreibung eines SS-Angehörigen, der die Häftlinge mit Mißachtung belegte, ihnen mit - vor allem in den Effektenlagern - ungewöhnlicher Härte begegnete und sie mit teils offen zur Schau getragener Befriedigung mißhandelte. Der auffällige Sadismus des Angeklagten fand seinen Ausdruck in der Verhöhnung der Opfer, die nicht selten neben den Mißhandlungen sein Lachen und auf systematische Erniedrigung abzielende Befehle - wie etwa die "formale" Übergabe eines neuen Stockes im Falle des Zeugen T5 - ertragen mußten. Der denkbar schlechte Ruf des Angeklagten unter den als Zeugen gehörten früheren Häftlingen, die ihn - wie der Zeuge K - vielfach in die Nähe einer "Bestie" rückten, fand eine Entsprechung nur in der Einstufung des SS-Angehörigen C3. Allein von diesem SS-Mann wurde gleichermaßen konform das Abbild eines grausamen, gefühlsrohen und "teuflischen" (Q) Peinigers der Häftlinge gezeichnet. Ansonsten wurden die in den Effektenlagern eingesetzten SS-Kräfte von den früheren Gefangenen je nach ihren persönlichen Erfahrungen durchaus unterschiedlich beurteilt. So stuften die Zeugen K, U1 und I5 beispielsweise den Zeugen X3 als einen im Bereich seiner Möglichkeiten "anständigen" SS-Aufseher ein. Demgegenüber galt X3 den Zeugen T4, H2 und G1, vor allem wegen seines Verhaltens gegenüber männlichen Gefangenen, als berüchtigter SS-Mann. Ähnlich verhielt es sich mit der Einschätzung der weiteren SS-Angehörigen in den Effektenlagern. Teils fanden sich sogar erstaunliche Differenzierungen bei einzelnen Zeugen, etwa wenn der Zeuge T2 die schillernde Figur des Zeugen H3 so umriß, daß dieser einerseits viele Häftlinge erschossen habe - was andere Zeugen bestätigten -, ihn - den Zeugen T2 - andererseits aber in zwei Fällen "vor dem sicheren Vergasen" gerettet habe.
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Für den Angeklagten trat in diesem Zusammenhang einzig der Zeuge L1 ein, der ihn als "menschlich" einstufte. Seiner Bewertung kommt indes keine nennenswerte Bedeutung zu. Einmal war der Zeuge im Lager B II. g) in der sogenannten Effektenkammer tätig, mithin in einem Bereich, mit dem der Angeklagte unmittelbar nicht in Berührung kam. Folgerichtig sah der Zeuge den Angeklagten auch nur "selten". Das war zumeist dann der Fall, wenn der Zeuge für die SS-Angehörigen des Nachts musizierte. Dabei fielen dem Zeugen zu dem Angeklagten "keine Besonderheiten" auf. Auch auf mehrmalige Nachfrage vermochte er nicht näher anzugeben, worauf er seine Einschätzung in der Erinnerung stützen konnte. Letztlich leitete er die Bewertung des Angeklagten aus dem Umstand ab, daß er "Slepy" in der Erinnerung nicht mit unangenehmen Vorfällen, die ihn betrafen, in Verbindung brachte bzw. bringen konnte. Angesichts des nur eingeschränkten Überblicks dieses Zeugen über die Lagerbereiche, in denen der Angeklagte tätig war, und der einen verifizierbaren Erlebniskern ohnehin vermissen lassenden Ausführungen vermag das Gericht seiner Einschätzung ebensowenig Gewicht beizumessen wie denjenigen der ehemaligen SS-Angehörigen, die - insbesondere die Zeugen I1 und X3 - den Angeklagten als ruhigen, umgänglichen SS-Mann kennengelernt haben wollen. Insoweit kann auf die allgemeinen Erwägungen - oben zu c.) - verwiesen werden.
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Neben dem Zeugen L1 wäre allenfalls noch die Aussage der Zeugin D, wenn auch nur entfernt, geeignet, das festgestellte Verhalten des Angeklagten im KL Auschwitz in Frage zu stellen. Die ersichtlich in den Strukturen eines amerikanischen Strafprozesses denkende Zeugin machte indes deutlich, daß sie zwar nichts Nachteiliges über den Angeklagten sagen könne, es aber durchaus möglich sei, daß im Lager Einiges an ihr "vorbeigelaufen" sei. Dies unterstrich sie mit dem Hinweis auf ihre Tätigkeit im Büro des Effektenlagers II, die sie voll ausgefüllt habe; es sei ihr vor allem "ums Überleben" gegangen, deshalb habe sie damals "gar nicht so viel wissen" wollen und das, was sie erfahren habe, nach dem Krieg mehr oder weniger erfolgreich unterdrückt. Mit Blick auf die deutliche Tendenz der Zeugin, schon den Geschehnissen im Lager nicht allzu viel Aufmerksamkeit zu widmen und das dennoch Erfahrene nach Möglichkeit aus der Erinnerung zu streichen, vermag die Kammer ihren ohnehin wenig aussagekräftigen Angaben zum (unauffälligen) Verhalten des Angeklagten keine Bedeutung beizumessen.
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Die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen aus den Reihen der ehemaligen Häftlinge und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorgebrachten Bedenken der Verteidigung entbehren einer tragfähigen Grundlage. Allgemein kann hierzu auf die obigen Ausführungen - zu b.) - Bezug genommen werden. Abgesehen von der dort gekennzeichneten Ausnahme haben sich bei keinem der Zeugen Anzeichen ergeben, die die Annahme einer absichtlichen oder auch nur unbewußt verfälschenden Darstellung der Ereignisse nahelegen könnten. Einzig bei der Zeugin C1 haben sich solche Tendenzen gezeigt. Sinnfällig hat die Verteidigung ihre Aussage im Schlußvortrag immer wieder als oftmals einzigen Beleg für die hohe Gefahr von Erinnerungsfehlern ins Feld geführt. Dem steht gegenüber, daß die weiteren Zeugen durchaus die Grenzen ihres Erinnerungsvermögens erkennen ließen. Das mag etwa der Zeuge E belegen, der viele Angehörige in Auschwitz verloren und sich vor diesem Hintergrung redlich bemüht hat, die Vergangenheit "wachzurufen". Dies ist dem Zeugen nach seiner Darstellung indes nicht gelungen mit der Folge, daß er, über eine "dunkle Erinnerung" an den Angeklagten nicht einmal berichten wollte. Ebenso verhielt es sich mit der Zeugin K1, der noch "weitere Dinge im Kopf herumgingen", die sie allerdings nicht sicher erinnerte und deshalb unerwähnt ließ, weil man - so die Zeugin I5 im Verlauf ihrer bemerkenswerten Aussage - nur das angeben dürfe, was man zuverlässig wisse.
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Daß Haß- und Rachsucht bei den Zeugen keinerlei Rolle spielten, steht für die Kammer außer Zweifel. Allerdings blieb es nicht aus, daß manche der Zeugen mitunter - vor allem wenn sie gezwungen wurden, ihre Erinnerung zu schrecklichen, sie teils heute noch bis in den Schlaf verfolgenden Erlebnissen auszuschöpfen - emotional reagierten. Das waren jedoch nur kurze Augenblicke, nach denen sie wieder zu einer vollends sachlichen Aussage zurückkehrten. Das mag die Aussage des Zeugen I4 belegen, der - zu Mißhandlungen des Angeklagten gefragt - erregt und seine Scheu in der Vernehmungssituation sichtlich zurückdrängend zu dem Angeklagten gewandt bemerkte, daß er damals noch Angst vor ihm gehabt habe, dies indes heute nicht mehr der Fall sei. Soweit die Zeugen Einzelheiten zu dem Angeklagten und seinem Verhalten im KL Auschwitz schilderten, die über das hinausgingen, was sie in früheren Vernehmungen im Vorverfahren ausgesagt hatten, haben sie auf entsprechende Vorhalte den Weg ihres Erinnerungsprozesses jeweils - wie etwa der in diesem Zusammenhang bereits erwähnte Zeuge L3 - einfühlsam und nachvollziehbar dargestellt. So hat etwa der Zeuge K, der keinerlei Kontakt mehr zu ehemaligen Häftlingen aus dem KL Auschwitz hat, mit seiner Aussage vom 28. Juni 1985 konfrontiert, ausgeführt, daß er schon während der Vernehmung intensiv über Namen und Spitznamen des ihm bereits seinerzeit erinnerlichen "Einäugigen" nachgedacht habe, die Zeit jedoch zu kurz gewesen sei und die Erinnerung an "Slepy" bzw. "[1. Vorname des Angeklagten]" wie dessen Zuordnung zu dem Einäugigen erst nachher, als er in Ruhe über alles nachgedacht habe, "wachgerufen" worden sei. Der Zeuge I4 verwies zu seiner Aussage vom 7. Juni 1984 darauf, daß das "damals alles so schnell" gegangen sei, und zwar sowohl die Anberaumung des Vernehmungstermins wie auch die Vernehmung selbst. "Eigentlich" zur Besinnung sei er - der Zeuge - erst nach der Vernehmung gekommen; dann sei "aus dem Keller" der Erinnerungen vieles "hochgekommen" und an bestimmten Punkten habe sein Gedächtnis nach und nach die "Zeit zurückgeholt." Der Zeuge T2 hob hervor, daß er "noch nie etwas mit dem Gericht zu tun" gehabt habe. Die Vorladung zu der Vernehmung vom 17. September 1985 sei, wie der Zeuge es empfunden hat, gänzlich überraschend gewesen, das Vernehmungsthema sei ihm vor der Aussage knapp vorgestellt worden, dann habe er aussagen müssen. Das sei ihm alles sehr schwer gefallen, weil er - wie der Zeuge angab - mit Auschwitz "nichts mehr zu tun haben wolle", die Zeit sei lange genug gewesen. Diese innere Sperre entfiel nach der Aussage des Zeugen zwar nach der Vernehmung nicht gänzlich, es blieb jedoch nicht aus, daß "die Dinge" ihn dennoch bis in die oft schlaflosen Nächte verfolgten und er in dieser Phase viele - "zurückgedrängte" - Einzelheiten erinnerte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß der Zeuge gleichwohl nach seinen Bekundungen nicht vor dem Prozeßgericht erscheinen wollte und nicht erschienen wäre, wenn ihm nicht der Zeuge X2 seine allgemeine Verpflichtung zum Zeugnis vor Augen gehalten hätte. Die Zeugin K1, nach deren Auffassung "Prozesse dieser Art ohnehin nichts bringen", verwies zu ihrer Vernehmung vom 24. November 1983 darauf, daß sie "den schlechten Ruf des Angeklagten" damals "wohl zu milde" dargestellt, vor allem nicht an Einzelheiten, die ihr erinnerlich seien, "festgemacht" habe. Insgesamt hat die Kammer nach der eingehenden, mitunter bis an die Grenze der physischen und psychischen Belastbarkeit der Zeugen reichenden Befragung bei keinem von ihnen Anhaltspunkte dafür gewonnen, daß den von ihnen beschriebenen - jeweils höchst individuellen - Weg der Erinnerungskonstruktion als fragwürdig erscheinen lassen könnte
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Die ihm als alleiniger Beleg für die außer '"gelegentlichen Schlägen" ordentliche Behandlung der Häftlinge dienende Einlassung, er habe an der Errichtung von Feuerstellen und menschenwürdigen Abortanlagen im Lagerabschnitt B II g) mitgewirkt, konnte von vorneherein - da für die Planung solcher Maßnahmen andere Zuständigkeiten gegeben waren (I1) - allein dann und selbst dann nur von denkbar untergeordneter Bedeutung sein, wenn der Angeklagten wenigstens - seiner Einlassung folgend - solche Anlagen "eigenhändig aufgemauert" hätte. Das kann indes zuverlässig ausgeschlossen werden. Keiner der gehörten Zeugen aus den Reihen der ehemaligen Häftlinge, noch nicht einmal die früheren SS-Angehörigen vermochten dem Angeklagten zu attestieren, daß er selbst jemals mit Hand angelegt hätte. Dem Zeugen Q1, der einige Tage von dem Angeklagten bei der Erstellung solcher Anlagen beaufsichtigt wurde, entlockte die Einlassung gar ein Lachen und die Bemerkung, daß er, gleichviel ob es sich um "ruhige" - wie etwa I1 - oder "wilde" SS-Angehörige - wie den Angeklagten - handelte, niemals einen SS-Angehörigen im Lager dergestalt selbst arbeiten gesehen habe. Auch für den Angeklagten schloß der Zeuge dies aus. Dafür seien - so der Zeuge - "ja die Gefangenen da gewesen". Der Zeuge stellte zu seiner Vorvernehmung vom 23. September 1985 richtig, daß er nur einige Tage, nicht aber fünf Wochen unter dem Angeklagten gearbeitet habe. Er verwies darauf, daß die "Dame, die das damals aufgeschrieben" habe, "sehr alt" und dem ganzen wohl "nicht ganz gewachsen" gewesen sei. Der Zeuge Q1 hatte eine genaue Erinnerung an den Angeklagten, weil er Mißhandlungen von Häftlingen durch den Angeklagten erlebt hatte, diesem der Ruf als "Killer" vorauseilte und er deshalb auf das Schlimmste gefaßt war, als er zu ihm befohlen wurde. Noch heute ist dem Zeugen unbegreiflich, daß er unbehelligt davonkam, wobei er die einzige Erklärung darin suchte, daß der Angeklagte "wohl überrascht war, daß Juden mauern konnten".
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Was den Weg und das Verhalten des Angeklagten nach der Evakuierung des KL Auschwitz anbetrifft, ist die Kammer wiederum weitgehend seinen teils glaubhaften, teils unwiderlegten Angaben gefolgt. Auffällig ist hierzu indes die von den Zeugen U1 und T4 besonders hervorgehobene deutliche Verhaltensänderung zum Besseren im KL Ravensbrück, die der Angeklagte mit seiner Einlassung - allerdings vergeblich - auf sein Wirken im KL Auschwitz zu erstrecken versuchte. Daß er im KL Ravensbrück den drohenden Niedergang des NS-Gewaltregimes erkannte, die damit für ihn verbundenen Gefahren zumindest erahnte und deshalb bereits hier Vorsorge für die Zeit nach dem Kriege traf, wird nicht allein durch die bessere Behandlung der Häftlinge belegt. Kennzeichnend ist hierfür ebenfalls das urkundlich in die Hauptverhandlung eingeführte Leumundszeugnis der Frau T7 vom 7. März 1947, nach dem der Angeklagte gegenüber weiblichen Häftlingen im KL Ravensbrück sogar - was nicht den Tatsachen entsprach - die Zugehörigkeit seines Vaters zu den Bibelforschern, mithin eines wegen seines Glaubens Verfolgten des Naziregimes, vorschob, um die Häftlinge für sich einzunehmen. Vor diesem Hintergrund kommt dem weiteren Inhalt wie auch den weiterhin verlesenen Leumundszeugnissen der Frau O1 vom 9. März 1947 und 12. August 1947 keine Bedeutung für das Verhalten des Angeklagten im KL Auschwitz zu. Das gilt um so mehr, als sowohl Frau T7 wie auch Frau O1 nach dem Inhalt der Schriftstücke einerseits zu den Bibelforschern zählten, zudem aus X4 stammten und schließlich Häftlinge allein im KL Ravensbrück, nicht aber im KL Auschwitz waren, somit nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar naheliegend ist, daß sie wegen ihrer Verbundenheit zur Familie des Angeklagten oder der vermeintlichen Zugehörigkeit des Vaters zu ihrem Glaubenskreis "Gefälligkeitsatteste" ausgestellt haben.
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Ebenso belanglos ist, was die Haltung des Angeklagten im KL Ravensbrück anbelangt, die "Rettungstat" des Angeklagten kurz vor der Gefangennahme durch die Alliierten am 3. Mai 1945. Der Angeklagte trug hier allerdings - den glaubhaften Angaben der Zeugin D folgend - einen gehbehinderten weiblichen Gefangenen mit dem Vornamen Katja ein "kurzes Stück querfeldein". Zu diesem Zeitpunkt stand indes die Festsetzung der Marschkolonne nach den Informationen eines vorbeifahrenden Kradfahrers für alle erkennbar unmittelbar bevor. Der innere Bezug für die Handlungsweise des Angeklagten, gerade in diesem letzten Augenblick gleichsam als Identifikation mit den Häftlingen einem von ihnen eine in der Erinnerung haftende Wohltat zu erweisen und den Augenzeugen dieser Szene solcherart als "anständiger" SS-Mann in Erinnerung zu bleiben, liegt auf der Hand. Daß das weitere Verhalten des Angeklagten nach dem Krieg geprägt war von dem Versuch, seine Zeit im KL Auschwitz, insbesondere aber die Tätigkeit in den Effektenlagern weitgehend geheimzuhalten, ist urkundlich belegt. Die verlesenen - den Feststellungen unterlegten - Dokumente (Meldebogen vom 7. Oktober 1947, EMA-Landshut/Meldebogen Nr. 34884; Lebenslauf des Angeklagten vom 9. Januar 1948; Kriegsgefangenenentschädigungsantrag vom 24. Oktober 1954) weisen dies deutlich aus. Auch der Hinweis der Verteidigung, die "Mädel-Suche" des Angeklagten nach dem Krieg sei ein Beleg für sein "reines Gewissen", ist keineswegs überzeugend. Einerseits ist anzumerken, daß der Angeklagte diese Suchaktion zunächst über seinen Vater bzw. Arbeitgeber, mithin unverfängliche Personen in Szene setzte und selbst erst in Erscheinung trat, als die "Entnazifizierung" hinter ihm lag. Andererseits läßt der Hinweis der Verteidigung, nur eine der gesuchten früheren weiblichen Häftlinge hätte genügt, um den Angeklagten - so die Vorwürfe zuträfen - zu entlarven, außer acht, daß der Angeklagte die Auswahl traf und es so in der Hand hatte, nur solche Häftlinge in die Suchaktion einzubeziehen, von denen er annehmen konnte, daß sie nichts Nachteiliges über ihn zu berichten wüßten. Hierfür steht vor allem, daß der Angeklagten die Suche ausschließlich auf weibliche Häftlinge und hier nur auf diejenigen erstreckte, die zuletzt im KL Ravensbrück unter dem Eindruck seiner veränderten Verhaltensweise gestanden hatten. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, daß der Angeklagte - entsprechend der Wahrunterstellung der Kammer gemäß Beschluß vom 11. Januar 1988 zu Ziffer 3. - ein auf Anschriftenvermittlung abzielendes Schreiben am 15. Januar 1949 an den World Jewish Congress übersandt hat, und zwar mit seiner damals zutreffenden Adresse und seiner Unterschrift, kein nennenswertes Gewicht zu.
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Zu den Tötungshandlungen, die von dem Angeklagten im Jahre 1944 im KL Auschwitz an Häftlingen des Lagers und anderen Menschen begangen worden sind bzw. begangen worden sein sollen, ist vorab anzumerken, daß die einzelnen Tatvorwürfe in der Anklageschrift enthalten sind, die von dem Leiter der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen in Konzentrationslagern bei der Staatsanwaltschaft Köln dem Gericht unter dem Datum vom 7. Juni 1985 zugeleitet wurde. Das Schwurgericht hat die Anklage mit Beschluß vom 14. Oktober 1985 nur hinsichtlich sechs (a., b. und c. der Anklageschrift) der sieben dort angeklagten Fälle zur Hauptverhandlung zugelassen. Wegen des auf den Angaben der Zeugin T4 beruhenden Tatvorwurfs des versuchten Mordes (d. der Anklageschrift) hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens dagegen abgelehnt, weil nach dem Ermittlungsergebnis hinreichend zuverlässige Anhaltspunkte dafür fehlten, daß der Angeklagte auf die schwangere Häftlingsfrau mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz eingetreten hat. Dem Beschluß der Kammer trägt der geänderte Anklagesatz der Staatsanwaltschaft vom 4. November 1985 Rechnung. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft in der Sitzung vom 7. April 1987 mit Erweiterungsschrift vom gleichen Tage - korrigiert gemäß der Erklärung in der Hauptverhandlung vom 21. April 1987 - Nachtragsanklage wegen neun weiterer Tötungsdelikte erhoben. Der Angeklagte hat der Einbeziehung der ihm nachträglich zur Last gelegten Taten am 21. April 1987 widersprochen mit der Folge, daß der Kammer allein die gemäß Eröffnungsbeschluß vom 14. Oktober 1985 zur Hauptverhandlung zugelassenen Tatvorwürfe zur Verhandlung und Entscheidung angefallen sind. Die der Nachtragsanklage unterlegten Tötungshandlungen sind indes teils, soweit sie sich auf die Angaben des Zeugen T3 stützen, ebenso wie weitere erst im Verlauf der Hauptverhandlung zutage getretene - nicht von Anklage oder Nachtragsanklage umfaßte bzw. umschriebene - Tötungsdelikte des Angeklagten von indizieller Bedeutung. Auf diese Vorfälle wird daher im Anschluß an die Feststellungen zu den Taten, derentwegen der Angeklagte verurteilt (Ziffer 1) bzw. freigesprochen (Ziffer 2) worden ist, unter Ziffer 3 einzugehen sein.
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Die Taten, die zu der Verurteilung des Angeklagten geführt haben, gliedern sich nach den Tatorten auf in solche, die der Angeklagte einerseits in dem in der Nähe des Stammlagers gelegenen Effektenlager I, dem sogenannten alten Lager Kanada und andererseits im Abschnitt B II g) des Lagers Birkenau, der unter Außerachtlassung der verschiedenen dort arbeitenden Kommandos vielfach undifferenziert "neues Lager Kanada" genannt wurde, begangen hat. Die Feststellungen zu den erstgenannten Taten sind nachfolgend unter a) und b), diejenigen zu den letztgenannten unter c) und d) getroffen.
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An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juni/Juli 1944 hatte das Räumungskommando ununterbrochen im Effektenlager I gearbeitet. Das Überschreiten der gewöhnlichen Arbeitszeit war in dieser Phase keine Seltenheit, weil sich aufgrund der Vielzahl der tagtäglich aus Ungarn eintreffenden Menschentransporte unübersehbare Effektenmassen in den Effektenlagern ansammelten, deren Untersuchung, Sortierung, Bearbeitung und Weiterleitung innerhalb der normalen Arbeitszeit der Häftlinge nicht zu bewältigen war. Deshalb wurde von Zeit zu Zeit, je nach Arbeitsanfall und Einstellung der SS-Aufseher die Anordnung getroffen, daß bestimmte Häftlinge oder ganze Kommandos nach Beendigung oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (weiter) zu arbeiten hatten. Hiervon betroffen waren vor allem die sogenannten Rampenkommandos (Räumungs-, Verladekommando), zumal ohne ihren Einsatz die ankommenden oder abgehenden Eisenbahntransporte - was die Effekten anbelangt - nicht planmäßig abgewickelt werden konnten.
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Nach einem solchen besonderen Einsatz, verbunden mit einer durchwachten Nacht wurde den Häftlingen des Räumungskommandos, unter ihnen der Zeuge G, erlaubt, sich während des Tages eine Stunde auszuruhen. Viele der übermüdeten und erschöpften männlichen Gefangenen schliefen im Verlauf dieser Stunde in den im südöstlichen Lagerbereich des Effektenlagers I gelegenen Baracken 1 und 2 ein. Als Schlafstatt dienten ihnen in den Baracken aufgetürmte Bekleidungs- bzw. Bettwäschehaufen, an die sie sich hockend lehnten oder auf die sie sich legten. Zur Beaufsichtigung der Gefangenen waren an diesem Tag u. a. der Angeklagte und der SS-Angehörige X eingesetzt. Der Angeklagte war - wie gewöhnlich - mit seiner geladenen Dienstpistole bewaffnet. Die Häftlinge wurden nach Ablauf der ihnen zugebilligten kurzen Ruhepause durch einen Pfiff zum Antreten vor den Baracken aufgerufen. Dies hatte wie üblich in aller Eile zu erfolgen. Während viele Häftlinge die Baracken im Laufschritt verließen, brauchten andere Gefangene - vor allem diejenigen, die eingeschlafen waren - hierfür mehr Zeit. Insgesamt empfand der Angeklagte die Reaktion auf das Kommando als viel zu zähflüssig. Er war hierüber ebenso verärgert wie der SS-Angehörige X. Deshalb entschlossen sie sich, jeder in einer der beiden Baracken die verzögerlich antretenden Häftlinge anzutreiben und für ihren "Ungehorsam" zu bestrafen. Während X auf eine Baracke zulief, stürmte der Angeklagte auf die andere Baracke zu. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang, wer sich in welche Baracke (1 bzw. 2) begab. Fest steht dagegen, daß der Angeklagte diejenige Baracke aufsuchte, in der in jener Zeit vornehmlich Bettzeug bearbeitet und sortiert wurde. Der Zeuge G, der sich in der anderen Baracke aufgehalten hatte, verließ diese in dem Zeitpunkt, in dem X sich auf diese und der Angeklagte sich auf die weitere (Bettzeug-) Baracke zubewegten. Im Vorbeilaufen schlug X dem Zeugen G mit der Faust gegen den Kopf, um ihn für seine Langsamkeit zu bestrafen. Der Zeuge empfand den Schlag als nicht allzu gravierend, zumal derartige Mißhandlungen für einen erfahrenen Häftling wie ihn zu dem alltäglichen, selbst den Betroffenen nicht sonderlich berührenden Vorkommnissen im Lager zählten. Er stellte sich in die erste Reihe zu den bereits westlich vor den und mit Blickrichtung zu den westlichen Schmalseiten der Baracken 1 und 2 angetretenen Gefangenen.
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Während der Zeuge G seinen Platz einnahm, sah er den Angeklagten die "Bettzeugbaracke" betreten. In der Baracke traf der Angeklagte auf einen unbekannt gebliebenen männlichen Häftling. Der Angeklagte war über diesen erbost, wobei die Hauptverhandlung keine näheren Erkenntnisse dazu erbracht hat, ob der Häftling ihm neben der bloß verzögerlichen Reaktion weiteren Anlaß - etwa weil er noch geschlafen hatte - zu einer Mißstimmung gegeben hatte. Der Angeklagte beschimpfte den allein mit ihm in der Baracke befindlichen Häftling jedenfalls lautstark. Er steigerte sich dabei derart in Wut, daß er seine Dienstpistole zog. Ihm war durchaus bewußt, daß schon die eigenmächtige Mißhandlung von Häftlingen, erst recht deren nicht auf einem Befehl beruhende Tötung untersagt war. Andererseits galt ihm das Leben eines Gefangenen nichts. Zudem hatte spätestens der bisherige Aufenthalt im KL Auschwitz und hier in der Effektenverwaltung bereits ausgereicht, ihm vor Augen zu führen, daß der Gefangene Bedeutung allein als Arbeitskraft hatte, das - nach der nationalsozialistischen Irrlehre, von der er überzeugt war - nichtswürdige Leben eines jeden Häftlings hingegen in der Wirklichkeit des Lagerlebens ohnehin nur auf eine kurze Dauer angelegt war. Gedanken daran, daß er ein menschliches Wesen vor sich hatte, verschwendete er vor diesem Hindergrund nicht. Er sah allein den unbekannten Gefangenen, der dem durch den Pfiff gegebenen Befehl nicht nachgekommen war, seine Funktion als Arbeitskraft folglich nicht erfüllte. In unbarmherziger Konsequenz des ihm eingehauchten Hasses auf alle Volksfeinde hatte der Häftling in seinen Augen damit das ihm auf die Dauer der Verwendbarkeit als Arbeitskraft begrenzte Lebensrecht verwirkt. Der Angeklagte entschloß sich deshalb, den Gefangenen zu töten. Bedenken, daß er hierfür von Vorgesetzten zur Verantwortung gezogen werden könnte, hatte er nicht, zumal er davon ausging und ausgehen konnte, daß derartige "Vorfälle" - soweit sie überhaupt auffielen - regelmäßig folgenlos blieben. In Ausführung seines Entschlusses richtete der Angeklagte kurzerhand seine Dienstpistole auf den Häftling und tötete ihn mit einem Schuß in den Kopf. Das zu Boden gefallene Opfer ergriff er an den Hosenbeinen und zog es solcherart hinter sich her bis zu der Tür an der westlichen Schmalseite der Baracke. Dort gab er mit von dem Zeugen G als schadenfroh empfundenen Lachen zwei der vor den Baracken anstehenden Gefangenen die Anweisung, den Getöteten abzuholen. Er untersagte ihnen, hierzu eine Bahre zur Hilfe zu nehmen. Die Gefangenen waren deshalb gezwungen, den Toten an Händen und Füßen - wie einen Sack - wegzutragen.
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Der vor den Baracken angetretene Zeuge G hatte das nur wenige Augenblicke dauernde Geschehen in der Baracke, vor allem das lautstarke Schimpfen des Angeklagten, den unmittelbar nachfolgenden Schuß und das Erscheinen des das Opfer hinter sich herschleifenden Angeklagten in der Tür der Baracke aufmerksam verfolgt. Auf Geheiß des Angeklagten hatte er in der Baracke für Ordnung zu sorgen. Als er auf dem Weg in die Baracke an dem unbekannten Häftling vorbeiging, erkannte er, daß dieser keinerlei Lebenszeichen mehr von sich gab und ersichtlich tot war. In der Baracke stellte er fest, daß sich dort niemand außer ihm befand. In der Mitte des Raumes lag ein Bettlaken voller Blut. Dies ergriff er und brachte es zu dem in der Lagermitte westlich von der Entwesungskammer stehenden Abort. Daneben legte er das blutverschmierte Laken nieder. Währenddessen bedrängte ihn die Vorstellung, daß er "knapp" dem Tode entronnen war, weil er "ebensogut das Opfer" hätte sein können, wenn er in der "falschen" Baracke gewesen wäre. Im Nachhinein betrachtete er es als sein Glück, daß er auf X gestoßen war, der ihn nur geschlagen hatte.
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An einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Tag im Juni/Juli 1944 wurde an der in der Nähe des ostwärtigen Eingangs zum Effektenlager I errichteten Verladerampe des Lageranschlußgleises zum Stammlager Auschwitz ein Güterzug, beladen, der aufbereitete und sortierte Effekten in das damalige Deutsche Reich transportieren sollte. Ein Teil des zu verladenden Häftlingsgutes, vornehmlich Bekleidung, war zuvor mit Lastkraftwagen aus dem Stammlager zur Verladung in das Effektenlager I angefahren worden. Bei dem Beladen der ca. dreißig bis vierzig Eisenbahnwaggons wurden neben den Rampenkommandos - wie gewöhnlich - zeitweilig auch weibliche Häftlinge der Sortierkommandos herangezogen. Drei aus Grodno/Polen stammende Gefangene, die bis auf den Vornamen (Lipa) eines von ihnen unbekannt geblieben sind und von denen nicht festgestellt werden konnte, welchem Kommando sie zugehörten, wollten den Transport zur Flucht nutzen. Sie richteten deshalb in einem Waggon unter den Effekten ein höhlenartiges Versteck ein. Dort brachten sie wegen des zu erwartenden mehrtägigen Transportes vorsorglich Wasser und Lebensmittel unter und hielten sich in der Höhle verborgen. Gegen Abend lösten die für die Nachtschicht eingeteilten Kommandos, darunter das Räumungskommando, zu dem der Zeuge G gehörte, die tagsüber eingesetzten Kommandos ab. Zu dieser Zeit wurden die weiblichen Häftlinge, die im Effektenlager I regelmäßig nur in Tagschicht arbeiteten, abgezogen. Sie mußten mit den übrigen Häftlingen der verschiedenen Kommandos zum Appell innerhalb des Effektenlagers I antreten, um anschließend zu ihren Unterkunftsbaracken in das Lager Birkenau geführt zu werden. Währenddessen setzten die in Nachtschicht arbeitenden Rampenkommandos den Verladevorgang fort.
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Der Appell dauerte an diesem Abend ungewöhnlich lange. Unter den angetretenen Häftlingen befand sich die Zeugin U1. Sie hatte zwar schon des öfteren zeitaufwendige Appelle mitmachen müssen. An diesem Abend erschien ihr die Zeit indes endlos, weil der Appell sich über mehrere Stunden erstreckte. Der Grund für die Verzögerung war für die angetretenen Gefangenen offenbar. Sie beobachteten, wie die an diesem Tag zur Beaufsichtigung im Effektenlager I eingesetzten SS-Angehörigen, u. a. der Angeklagte und der Zeuge H3, in den Baracken des Effektenlagers offensichtlich nach einem oder mehreren fehlenden Häftlingen "fieberhaft" Ausschau hielten. Nach mehreren Stunden vergeblicher Suche hatten die Rampenkommandos der Nachtschicht die Waggons zu einer unbestimmten Uhrzeit, jedenfalls noch vor Mitternacht beladen. Die Nacht war inzwischen hereingebrochen. Der Platz vor der Verladerampe war durch die Lagerbeleuchtung taghell erleuchtet. Die Kommandos mußten ebenfalls zum Appell antreten. Nach dem Abzählen stand fest, daß weiterhin drei Häftlinge fehlten. Die SS-Aufseher ordneten mit Blick auf die ergebnislos verlaufende Suchaktion im Effektenlager I nunmehr an, daß alle Effekten von den Rampenkommandos wieder auszuladen waren, weil sie - zu Recht - vermuteten, daß die vermißten Häftlinge sich in einem Waggon versteckt hatten, um auf diese Weise - wie andere Häftlinge vor ihnen - die Flucht zu versuchen.
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Im Verlauf des Ausladens wurde das Versteck der drei unbekannten Häftlinge, die sich dort verborgen hielten, aufgespürt. Die Rampenkommandos mußten auf dem Platz zwischen Verladerampe und der ostwärtigen Einfahrt zum Effektenlager I antreten. Die drei Häftlinge wurden von den SS-Aufsehern unter einem Hagel von Schlägen und Tritten aus dem Waggon ebenfalls zu diesem Platz getrieben. Der Zeuge H3 wie der Angeklagte, beide mit geladenen Dienstpistolen bewaffnet, beteiligten sich an den Mißhandlungen vor den Augen der angetretenen Häftlinge des Rampenkommandos. Neben Zorn und Wut über den aus ihrer Sicht unverfrorenen, ihnen zusätzliche "Arbeit" bereitenden Fluchtversuch der drei aus Grodno stammenden Häftlinge war ihr Handeln bestimmt von dem Gefühl, daß den angetretenen Häftlingen deutlich gemacht werden müsse, wie derartige Fluchtversuche beantwortet werden. Von diesem Gedanken war es kein weiter Schritt bis zu dem Entschluß, die Gefangenen zunächst zu mißhandeln und abschließend zu töten. Grundlegend war hierbei für die Willensentschließung des Angeklagten wiederum, daß er den Gefangenen schon allgemein nur ein begrenztes Lebensrecht zugestand, das im konkreten Fall mit ihrem Fehlverhalten, dem sie erst recht als "Volksfeinde" ausweisenden Fluchtversuch, verspielt war. Hinzu trat bei ihm die Erwägung, daß eine wirksame Abschreckung der übrigen Gefangenen vor ähnlichen Versuchen nur dann erzielt werden konnte, wenn eine über die alltäglichen Mißhandlungen hinausgehende Maßnahme ihnen nachhaltig das mit solchen Unternehmungen verbundene Risiko verdeutlichte.
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Während der Mißhandlung der drei Häftlinge ließen Äußerungen des Angeklagten den Zeugen G erkennen, daß dessen Verhalten auf eine solche abschreckende Wirkung angelegt war. Zwei der drei durch Tritte und Schläge aller SS-Aufseher zu Boden gefallenen Häftlinge versuchten, sich zu erheben. Der vor ihnen stehende Angeklagte unterband diese Versuche, indem er vehement mit den Füßen auf Brust- bzw. Bauchbereich der beiden Häftlinge eintrat. Diese fielen wiederum von Schmerzen und Qualen gepeinigt zu Boden. Sie waren - wie es der Zeuge G empfand - "halb verrückt vor Todesangst" und sichtlich am Ende ihrer Kräfte. Der Angeklagte empfand dies ebenso und hielt deshalb die Situation zur "Exekution" für gekommen. Der grausamen Mißhandlung der Häftlingen sollte seiner von keinem Befehl getragenen Entschließung die Tötung der Häftlinge nachfolgen. Er zog seine Dienstpistole, richtete sie auf einen der am Boden liegenden Häftlinge und schoß ihm aus nächster Nähe in den Kopf, um ihn zu töten. Ebenso verfuhr er unmittelbar nachfolgend mit dem weiteren Häftling, während der Zeuge H3 - ebenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang hiermit - den dritten der unbekannten Gefangenen erschoß. Keines der drei Opfer gab nach den Schüssen ein Lebenszeichen von sich. Sie waren für alle erkennbar tot. Die angetretenen Häftlinge der Rampenkommandos, vor allem der Zeuge G, waren wegen der besonderen Brutalität und Rigorosität des Vorgehens der SS zutiefst erschüttert
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Die im Effektenlager I immer noch bei dem andauernden Appell anstehenden Häftlinge, unter ihnen die Zeugin U1, hatten die Schüsse gehört, ohne indes das Geschehen mitverfolgen zu können. Während Häftlingen der Rampenkommandos von den SS-Angehörigen aufgetragen wurde, die Leichen der Getöteten in das Effektenlager I zu tragen und dort neben den Baracken abzulegen, konnten die Häftlinge der Tagschicht, da die Unstimmigkeiten der Häftlingszahlen "aufgeklärt" waren, nunmehr zu den Unterkünften in das Lager Birkenau abrücken. Dort erfuhr die Zeugin U1 im Verlauf der nächsten Tage von Mithäftlingen aus dem FKL, daß an dem fraglichen Abend drei Häftlinge bei einem fehlgeschlagenen Fluchtversuch erschossen worden seien, und zwar zwei Gefangene von dem Angeklagten und ein Häftling von dem Zeugen H3.
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Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Lauf der Monate Juli bis September 1944 verrichtete der Angeklagte am Tage seinen Dienst im Abschritt B II g) des Lagers Birkenau. Er war mit der Dienstpistole bewaffnet, die er an seiner Hüfte trug. An diesem Tag erreichte ein Eisenbahntransport mit Deportierten das Lager Birkenau. Die Menschen - Männer, Frauen und Kinder - wurden bei brütender Hitze nachmittags von der sogenannten neuen Rampe auf dem Fußweg in zunächst westlicher, dann nördlicher Richtung durch den Lagerabschnitt B II g) zu den Krematorien K IV und K V geführt. Im Lager B II g) benutzten sie die zwischen Sauna und Baracken in nord-südlicher Richtung verlaufende Hauptlagerstraße.
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Aus dem Zug der Deportierten löste sich ein unbekannt gebliebener kleiner Junge im Alter von ca. sechs bis zehn Jahren. Er lief von der Hauptlagerstraße in den eigentlichen Lagerbereich. Dort traf er in der Mitte entweder der zwischen der südlichen und mittleren oder der mittleren und nördlichen Barackenreihe in west-östlicher Richtung verlaufenden Lagerstraße auf den Angeklagten. Die Zeugin M1 war zu dieser Zeit im Lager B II g) auf dem Weg zu einer im mittleren Bereich liegenden Baracke. Sie sah und hörte den Jungen weinen und betteln. Sie nahm an, daß der Junge wegen der Entbehrungen auf dem Transport oder des heißen Tages zu trinken und/oder zu essen begehrte. Sie wagte indes nicht, ihm etwas zuzuwenden, weil der Angeklagte in der Nähe war und den Häftlingen die Kontaktnahme mit den durch das Lager geführten Deportierten untersagt war. Der Junge dauerte sie jedoch so sehr, daß sie das weitere Geschehen aufmerksam verfolgte.
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Der Angeklagte begegnete den flehentlichen Bitten des Jungen mit kaum zu überbietender Gefühlskälte. Das Schicksal des Kindes war ihm gleichgültig. Es war für ihn angesichts der bevorstehenden Vergasung in einem der Krematorien (K IV oder K V) ohnehin bereits vom Tode gezeichnet. In dieser Situation entschloß er sich, sein "Spiel" mit dem Jungen zu treiben. Er wollte an ihm seine Schießkünste erproben. Zu diesem Zweck dirigierte er das Kind mit Gesten und Worten zwischen die Längsseiten von zwei Baracken. Dabei herrschte er den Jungen an, er solle nicht so jammern und sich zurückstellen. Der Junge kam den Wünschen des Angeklagten nach, wobei nicht zuverlässig festzustellen war, ob er die Sprache des Angeklagten verstand oder allein auf dessen Gesten reagierte. Als er zwischen den Baracken stand, stellte ihm der Angeklagte drei geleerte Konservendosen auf Kopf und Schultern, was ihm angesichts der starren Haltung des Kindes auch gelang. Er beabsichtigte, dem Jungen diese Dosen vom Kopf zu schießen. Ihm kam es zwar in erster Linie darauf an, seine Schießfertigkeit unter Beweis zu stellen, die Dosen also zu treffen. Andererseits war ihm bewußt, daß ein fehlgehender Schuß schon mit Blick auf das ins Auge gefaßte Ziel oberhalb bzw. neben dem Kopf den Jungen schwer verletzten oder gar töten konnte. Derartige mögliche Folgen berührten ihn indes nicht. Zum einen gehörte selbst das Kind aus seiner Sicht zum feindlichen Lager und war damit nach seinem Empfinden als "lebensunwertes Leben" konsequenterweise für den Tod in der Gaskammer vorgesehen. Zum anderen beabsichtigte er bereits hier, den Jungen, nachdem er sein Spiel getrieben hatte, zu erschießen. Daß er dem Kind durch sein Vorgehen unermeßliche - weit über die mit dem eigentlichen Tötungsakt notwendigerweise verbundenen Ängste hinausgehende - seelische Qualen zufügen würde, blieb ihm nicht verborgen. Es hielt ihn jedoch nicht von seinem Plan ab, weil das Schicksal des Jungen ihm vollends gleichgültig war.
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Daß zum bloßen Spielobjekt degradierte Kind hatte wegen der rüden Behandlung durch den Angeklagten sein Jammern und Weinen eingestellt. Es nahm das Aufstellen der Büchsen wehrlos hin und blieb, wie ihm vom Angeklagten bedeutet wurde, regungslos stehen. Selbst in dem Moment, als der Angeklagte seine Pistole zog und aus wenigen Metern Entfernung auf die Dosen zielte, stand das Kind starr vor Schreck und ließ die Schüsse des Angeklagten regungslos über sich ergehen. Nicht zuverlässig geklärt werden konnte, ob der Angeklagte nacheinander mit mehreren Schüssen die Dosen zunächst von den Schultern, dann vom Kopf des Jungen schoß oder ob die Dosen nach jedem Schuß jeweils - auch die nicht getroffenen Objekte - insgesamt zu Boden fielen und die noch nicht abgeschossenen Büchsen nach jedem Schuß aufs neue von dem Angeklagten auf die betreffenden Körperteile gestellt wurden. Fest steht dagegen, daß es dem Angeklagten letztlich gelang, alle drei Dosen von den vorgesehenen Körperstellen abzuschießen. In der Folge forderte er das Kind auf, die Hände zu falten, zu klatschen und mit ihm zu tanzen, was einer "Siegesfeier" für die unter Beweis gestellte Treffsicherheit gleichkam. Der Junge kam den auf niedrigsten Instinkten des Angeklagten beruhenden Anordnungen trotz seiner unbeschreibbar großen Angst nach. Schließlich verlor der Angeklagte die Lust an dem "Spiel" mit dem Jungen, der wieder zu weinen begann. Er deutete dem Kind an, daß es erneut zurücktreten solle, wobei er sein Unverständnis über dessen weinerliches Gehabe äußerte und hinzusetzte, daß er es "erledigen" werde. Seinen Worten folgend richtete der Angeklagte die Pistole auf den nur wenige Meter von ihm entfernt stehenden Jungen. Entsprechend seinem vorgefaßten, nicht ins Wanken geratenen Entschluß, das Kind nach den Schießübungen zu töten, zielte und schoß er auf das Gesicht des Jungen. Der Schuß traf den Kopf des Kindes, das sofort zu Boden fiel. Der Angeklagte bewegte sich auf das auf dem Rücken liegende Opfer zu. Dabei trat er auf die geöffnete Handfläche einer Hand des Jungen, der hierauf allerdings ebensowenig eine Reaktion zeigte wie auf einen Tritt, den ihm der Angeklagte versetzte. Nachdem der Angeklagte sich solcherart vom Tode des Kindes überzeugt hatte, wies er zwei Gefangene an, die Leiche zu den Krematorien zu tragen. Diese beugten sich seiner Anordnung.
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Die Zeugin M1, die den gesamten Handlungsablauf ebenso wie andere in der Nähe befindliche - unbekannt gebliebene - Häftlinge des Lagers B II g) verfolgte, setzte das Geschehen in Angst und Schrecken. Ihre sich nach und nach steigernde Sorge um den fremden Jungen ging in fassungsloses Entsetzen über, als der Angeklagte den Jungen entgegen all ihren Hoffnungen erschoß. Sie suchte nachfolgend den verlassenen Platz, an dem der Junge zu Tode gekommen war, auf. Hier fand sie einen am Boden liegenden Siegelring, der dem Kind entfallen war. Sie nahm diesen Ring an sich. Er diente ihr fortan im Lager als Talisman.
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An einem ebenfalls nicht mehr näher einzugrenzenden Tag in den Monaten Juli bis September 1944 hielt sich der Angeklagte wiederum im Lagerabschnitt B II g) auf. Er war - wie in allen anderen Fällen - mit seiner Uniform bekleidet und trug an der rechten Hüfte seine geladene Dienstpistole. Auch an diesem Tag war es heiß. Die Zeugin M1 war auf dem Weg zu einem in der mittleren Barackenreihe gelegenen Block, als sie den Angeklagten zwischen zwei Baracken der südlichen Barackenreihe wahrnahm.
Landgericht Wuppertal Entscheidungen
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