D VII. 1.

Die Beteiligung an der Erschießung von mindestens 100 Häftlingen am Tage nach dem Tode von Max Biala

Im Abschnitt
A.VI.2. des Zweiten Teiles der Urteilsgründe ist bereits ausgeführt worden, dass der Angeklagte Franz einen Tag nach dem Tode des SS-Unterscharführers Max Biala mindestens 80, höchstens 100 Arbeitsjuden ins Lazarett bringen und dort erschießen ließ. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei an der Erschießung dieser 80 bis 100 Häftlinge beteiligt gewesen.
Er bestreitet das und erklärt, von der Erschießung dieser Leute an der Lazarettgrube habe er zwar nachträglich im Lager gehört, sie müsse aber von Ukrainern oder anderen deutschen SS-Männern ausgeführt worden sein.
Eine Mitwirkung an dieser Massenerschießung ist ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachzuweisen. Der Mitangeklagte Franz will zur Zeit dieses Vorganges noch gar nicht im Lager gewesen sein. Der Angeklagte Miete hat zwar gesehen, wie Franz und eine größere Anzahl Ukrainer mit den 80 bis 100 Häftlingen in Richtung zum Lazarett marschierten, bei der eigentlichen Erschießung war er aber, wie er hervorhebt, nicht dabei. Er kann auch nicht sagen, wer damals im Lazarett gerade Dienst hatte. Auch die drei Zeugen Au., Tai. und Ros. wissen nicht, ob Mentz bei der Erschießung der 80 bis 100 Mann beteiligt war.