D VII. 2.

Die Erschießung von mindestens 40 fleckfieberkranken Arbeitsjuden des oberen Lagers im Winter 1942/1943

Dem Angeklagten Mentz wird durch die Anklage zur Last gelegt, mindestens 40 fleckfieberkranke Arbeitshäftlinge des oberen Lagers, die ihm der Angeklagte Matthes im Winter 1942/1943 ins Lager geschickt haben soll, dort entweder allein oder gemeinsam mit anderen SS-Männern erschossen zu haben.
Wie beim Angeklagten Matthes (vergleiche
C.IV.1. des Zweiten Teiles der Gründe) ausgeführt worden ist, kann man nur eine Selektion im oberen Lager von mindestens 5, höchstens 8 fleckfieberkranken Arbeitsjuden und ihre Erschießung im Lazarett sicher feststellen, während das Ergebnis der Beweisaufnahme eine Konkretisierung weiterer Selektionen nicht zulässt. Es lassen sich auch keine genauen Feststellungen darüber treffen, ob diese 5 bis 8 Fleckfieberkranken von dem Angeklagten Mentz oder von einem anderen SS-Mann im Lazarett erschossen worden sind.
Mentz bestreitet, Arbeitsjuden aus dem oberen Lager im Lazarett erschossen zu haben. Der Angeklagte Matthes weiss zwar, dass die 5 bis 8 fleckfieberkranken Häftlinge des Totenlagers im Lazarett getötet worden sind, aber wer die Exekution vorgenommen hat, das vermag auch er nicht zu sagen.
Die Zeugen Li. und Ep., die zu diesem Tatkomplex vernommen worden sind, wissen gleichfalls nichts darüber, wer die Erschießung der 5 bis 8 Fleckfieberkranken im Lazarett ausgeführt hat. Zwar war der Angeklagte Mentz hauptsächlich und mehr als andere SS-Männer im Lazarett tätig. Das schließt aber nicht aus, dass gerade diese 5 bis 8 Fleckfieberkranken von einem anderen SS-Mann im Lazarett erschossen wurden, und zwar zu einer Zeit, als Mentz nicht zum Erschießen im Lazarett eingeteilt oder in Urlaub war. Sichere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten Mentz lassen sich hier deshalb nicht treffen.