Bei den von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss erfassten Exzesstaten, an denen die Angeklagten als Gehilfen mitgewirkt haben, kann man demnach in folgenden Fällen von Befehlen im Sinne des 47 des Militärstrafgesetzbuches ausgehen.

Bei Franz in den Fällen
A.VI.1., A.VI.2. und A.VI.19. des Zweiten Teiles der Gründe (Erschiessung von mindestens 10 Häftlingen Anfang September 1942 als Vergeltung für den überfall auf Max Biala auf Befehl von Wirth, Selektion von mindestens 80 Arbeitsjuden am Tage nach dem Todestag von Max Biala und ihre Überstellung zur Erschiessung im Lazarett auf Befehl von Wirth, Liquidierung des aus mindestens 25 Personen bestehenden Restkommandos auf Befehl eines Vorgesetzten der Lubliner Zentrale).