Auschwitz, 12. März 1942

1. Beförderung
Mit Wirkung vom 1. Februar 1942 wurde befördert:
zum SS-Oberscharführer
SS-Unterscharführer
Herbert Seile.

2. Abteilung Landwirtschaft
Auf Befehl des Reichsführers-SS übernimmt mit sofortiger Wirkung der SS-Oberführer Caesar die Abteilung Landwirtschaft des KL Auschwitz.
3. Sammlung für das Kriegswinterhilfswerk
Die Straßensammlung am 28.2./1.3.42 ergab folgendes Ergebnis: RM 683,10. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus.

4. Urlaubsscheine
Ab sofort müssen Urlaubsscheine jeweils am Tage vorher bis 16.00 Uhr bei der Kommandantur eingereicht werden. Urlaubsscheine für den Sonntagsurlaub sind nach wie vor bis zum Donnerstag einer jeden Woche bis 17.00 Uhr einzureichen. Später eingehende Urlaubsscheine werden nicht mehr unterschrieben.

5. Badegelegenheit im SS-Revier
Die Benutzung des Ärztebades im SS-Revier wird für alle SS-Angehörigen, auch für Führer, verboten. Da das Wasser im SS-Revier stundenweise abgestellt ist, reicht das vorhandene gerade zum Baden und Waschen der Kranken aus. Das Baden im Duschraum im Erdgeschoß des Reviergebäudes wird für Angehörige des SS-T-Sturmbannes KL Au. verboten, da die dortige Heizungsanlage sehr klein ist und Badewasser in so großen Mengen nicht entnommen werden kann. Hierfür stehen die Brauseanlagen im Monopol- und Stabsgebäude zur Verfügung.

6. Dienstzeit der Fahrbereitschaft
Die Dienststunden der Fahrbereitschaft sind die gleichen wie die des Schutzhaftlagers und zwar z.Zt. von 7.00 - 12.00 und von 13.00 - 18.00 Uhr. Bei einer Änderung der Arbeitszeit im Schutzhaftlager gleicht sich die der Fahrbereitschaft selbständig an.

7. Abholung der Post
Ab sofort wird die Post für die Abteilungen und den SS-T-Stuba. des KL Au. nur zu folgenden Zeiten auf der Kommandantur ausgegeben: 9.00, 13.00 und 16.00 Uhr. Die für die Kommandantur bestimmte Post ist zur gleichen Zeit abzugeben. In der übrigen Zeit wird weder Post angenommen noch ausgegeben. Die Abteilungsleiter und der SS-T-Stuba. melden der Kommandantur namentlich je zwei Männer, die für die Abholung, Zustellung der Post sowie für die Einhaltung der angegebenen Zeiten verantwortlich zu machen sind. Eine Herausgabe der Post an andere SS-Angehörige erfolgt nicht.

8. Kommandierungen
Mit sofortiger Wirkung wird der vom SS-T-Stuba. zur Verwaltung kommandierte SS-Strm.
Ernst Dehoff als Koch der SS-Hütte abgelöst und zum SS-T-Stuba. zurückkommandiert.
Mit sofortiger Wirkung wird der vom SS-T-Stuba. zur SS-Kantinengemeinschaft kommandierte SS-Strm. Willi Setzer als Verwalter der SS-Hütte abgelöst und der SS-Kantinengemeinschaft zur Verfügung gestellt.
Dafür wird der zur SS-Kantinengemeinschaft kommandierte SS-Schtz.
Ferdinand Marhold verantwortlich für die SS-Hütte in Porombka eingesetzt. Ablösung hat am Sonnabend, den 14.3.42, in Porombka zu erfolgen.

9. Geldüberweisungen an Wehrmachtsangehörige in außerdeutschen Ländern
Auf Anordnung des SS-Führungshauptamtes wird folgendes bekanntgegeben:
In zunehmendem Maße wird festgestellt, daß Wehrmachtsangehörige und diesen gleichstehende Personen die in den Wehrmachtsregelungen für die Geldüberweisungen aus der Heimat gegebenen Bestimmungen dadurch umgehen, daß sie Geldbeträge durch die Heimatbankanstalten oder Sparkassen an Angehörige der eigenen oder einer anderen Feldposteinheit überweisen und sich diese Geldmittel von den Empfängern aushändigen lassen. Um diese Mißbräuche der gegebenen Überweisungsmöglichkeit abzustellen, wird es den Wehrmachtsangehörigen und den ihnen gleichstehenden Personen verboten, Geldüberweisungen durch Banken oder Sparkassen an andere Feldpostanschriften als ihre eigenen durchführen zu lassen. Die deutschen Banken und Sparkassen werden veranlaßt werden, Aufträge von Wehrmachtsangehörigen und diesen gleichstehenden Personen für Geldüberweisungen an Empfänger mit Feldpostanschriften nur noch auszuführen, wenn der Empfänger der Kontoinhaber selber ist.

10. Bekleidungskammer des SS-T-Sturmbannes KL Auschwitz
Ab 15.3.42 ist für den SS-T-Sturmbann eine Bekleidungskammer einzurichten. Alle Angehörigen des SS-T-Sturmbannes können nur noch dort Kleidungsstücke Umtauschen bzw. zur Instandsetzung abgeben. Die Kammer des SS-T-Sturmbannes liefert instandsetzungsbedürftige Stücke, gesammelt mit Kontrollzeichen (Nummern) versehen, an die Bekleidungswerkstätten ab und führt hierüber entsprechenden Nachweis. Die Bekleidungskammer des SS-T-Stuba. erhält zum Umtausch einen Ausgleichsvorrat an Bekleidungsstücken in Höhe von 5% der Iststärke. Neuzugänge und Entlassungen haben ihre Bekleidungsstücke ausschließlich auf der Kdtr.-Bekleidungskammer zu fassen bzw. abzuliefern. Bei dieser Gelegenheit wird nochmals darauf hingewiesen, daß jeder Neuzugang oder zur Entlassung Kommende sich auf der Kdtr.-Bekleidungskammer an- bzw. abzumelden hat, damit die Eintragungen in das Soldbuch vorgenommen werden können.

11. Fourier für den SS-T-Sturmbann KL Auschwitz
Ab 15.3.42 ist bei dem SS-T-Sturmbann KL Au. ein Fourier einzusetzen, der sämtliche Unterkunftsgeräte, Wäsche und Verbrauchsmittel für den SS-T-Sturmbann zu verwalten hat. Der Wäscheumtausch, die Anforderung von Reinigungsmaterial, Geräten sowie Schreibmaterialien sind nur noch durch den Fourier des SS-T-Sturmbannes bei der Unterkunftsverwaltung der Kdtr. vorzunehmen. Handwerker sind ebenfalls nur noch durch diese Stelle zu beantragen. In Zukunft sind Anforderungen für den SS-T-Sturmbann von keiner anderen Stelle mehr entgegenzunehmen.

12. Dienststellenbezeichnung der Inspektion KL
Trotzdem am 12.1.42 den Abteilungen der Kommandantur und dem SS-T-Sturmbann KL Au. Abschriften einer Anordnung des Inspekteurs KL über die neue Dienststellenbezeichnung zugingen, muß immer festgestellt werden, daß bei Schreiben an die Inspektion alte Anschrift verwendet wird. Es wird letztmalig darauf hingewiesen, daß die Anschrift der Inspektion KL folgende ist:
SS-Führungshauptamt
Inspekteur der Konzentrationslager
Oranienburg b/Berlin

13. Sprechstunden der SS-Zahnstation
Die Sprechstunden der SS-Zahnstation werden für die Zukunft wie folgt festgesetzt:
8.00 - 11.30 Uhr und 15.00-19.00 Uhr.

14. Behandlung der Bekleidungsstücke
Die Rohstoffknappheit zwingt zur äußersten Sparsamkeit und schonender Behandlung der Bekleidungsstücke. Mehr als bisher muß besonders von den Kompanie- usw. Führern darauf geachtet werden, damit diese weiterhin dienstbrauchbar bleiben. Die hier vorhandenen Bekleidungsstücke sind im Verhältnis zu denen anderer Einheiten im allgemeinen noch gut. Mit einem Ersatz oder Ergänzung kann auch in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Kleine Schäden müssen von den Männern selbst instandgesetzt und nicht, wie dies besonders in letzter Zeit geschah, zur Reparatur auf die Kammer gebracht werden. Jeder Mann ist im Besitz von Flickzeug. Die Kammerwarte dürfen nur noch Bekleidungsstücke annehmen, deren Instandsetzung von den Männern nicht selbst ausgeführt werden kann. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Bekleidungsappelle regelmäßig durchzuführen sind.

15. Mitführen von Reichsbanknotcn und Rentenmarkscheinen nach den Ostgebieten
Die Verwaltungsdienststellen der Waffen-SS im Operationsgebiet (UdSSR) führen Beschwerde darüber, daß immer wieder SS-Angehörige, die zu den Feldeinheiten versetzt werden, größere Beträge in Reichsbanknoten oder Rentenmarkscheinen mitführen, obwohl dieses verboten ist. Die im Besitz befindlichen Reichsmarkbeträge und Rentenmarkscheine sind den SS-Angehörigen in Reichskreditkassenscheine umzutauschen. Hierbei ist darauf gleichfalls zu achten, nicht hohe Beträge mitführen zu lassen, da gerade in den besetzten Gebieten der UdSSR keine Einkaufsmöglichkeiten bestehen. Für
den hiesigen Standort kommen für den Umtausch in Reichskreditkassenscheine nur die Reichsbanknebenstellen in Kattowitz und Bielitz in Frage.

gez. Höß
SS-Sturmbannführer u. Kommandant