Erster Teil A. I.

Die Verdrängung der Juden aus dem öffentlichen Leben in den Jahren 1933 bis 1935

Um die Vorgänge in dem Vernichtungslager Treblinka, in dem alle zehn Angeklagte in den Jahren 1942 und 1943 Dienst taten, verstehen und beurteilen zu können, muss man sich die gesamte nationalsozialistische Judenpolitik und Judenverfolgung vor Augen führen.
Bereits im Parteiprogramm der NSDAP vom 24.02.1920 wurde den Juden der Kampf angesagt.
Nach seinem Punkt 4 konnte ein Jude nicht Volksgenosse und damit nicht Staatsbürger sein, nach Punkt 5 sollte unter Fremdengesetzgebung gestellt werden, wer nicht Staatsbürger ist. Nach Punkt 6 sollte jedes öffentliche Amt nur einem Staatsbürger offenstehen und nach Punkt 8 sollten alle Nichtdeutschen, die seit dem 02.08.1914 in Deutschland eingewandert waren, zum Verlassen des Reichs gezwungen werden.
Seit der nationalsozialistischen Machtergreifung versuchte die NSDAP, diese Programmpunkte konsequent in die Tat umzusetzen.
Als erste offizielle antijüdische Maßnahme des Regimes kann man den eintägigen Boykott jüdischer Geschäfte vom 01.04.1933 ansehen, der als Antwort auf die Boykott- und Greulhetze der Juden im In- und Ausland dargestellt wurde.
Die erste Phase der nun einsetzenden planmäßigen Judenverfolgung bestand darin, dass man in den Jahren 1933 bis 1935 die Juden aus den öffentlichen Ämtern entfernte.
Aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 07.04.1939 wurden jüdische Beamte mit wenigen Ausnahmen in den Ruhestand versetzt.
Jüdischen Rechtsanwälten konnte aufgrund des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 07.04.1933 ihre Zulassung bei Gericht entzogen werden.
Mit den Verordnungen vom 22.04.1933 und vom 02.06.1933 wurde sodann jüdischen Ärzten, Zahnärzten und Zahntechnikern ihre Zulassung zu den Krankenkassen genommen.
Durch Änderungen in den Prüfungsordnungen wurde erreicht, dass Juden nicht mehr zu den juristischen Prüfungen, zu Ärztlichen Staatsprüfungen, zu zahnärztlichen Staatsprüfungen, zu Apothekerprüfungen und zur Habilitation zugelassen wurden.
Es folgte eine größere Anzahl von Gesetzen und Verordnungen, die alle den Zweck hatten, Juden die Tätigkeit in einem akademischen Beruf zu erschweren oder gar unmöglich zu machen.
Den Abschluss dieser Entwicklung bildeten die Gesetze die auf dem Parteitag in Nürnberg am 15.09.1935 erlassen wurden und die man als Nürnberger Gesetze bezeichnet.
Es handelt sich dabei um das Reichsflaggengesetz, das Reichsbürgergesetz und das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.
Die beiden letztgenannten Gesetze sind für die Judenverfolgung von besonderer Bedeutung.
Das Reichsbürgergesetz sowie die 2. Verordnung zu diesem Gesetz vom 14.11.1935 und vom 21.12.1935 bestimmten, dass Juden keine Reichsbürger mehr sein konnten, kein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten hatten und keine öffentlichen Ämter bekleiden durften.
Nach 4 Absatz 2 der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.November 1935 traten alle jüdischen Beamten mit Ablauf des 31.Dezember 1935 automatisch in den Ruhestand.
Nach 6 Absatz der 2. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 31.12.1935 mussten jüdische leitende Ärzte an öffentlichen sowie freien gemeinnützigen Anstalten aus ihrer Stellung mit Wirkung vom 31.3.1936 ausscheiden.
Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verbot bei schwerer Strafe die Eheschließung zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, ferner auch den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Personen der genannten Bevölkerungsgruppen.