Dritter Teil 2. F. III. 1.

Franz

Dem Angeklagten Franz ist zugute zu halten, dass er sich hinsichtlich der Massenvernichtung an mindestens 300000 Personen, der Tötung von mindestens 10 Häftlingen als Vergeltung auf den überfall auf Max Biala, der Erschiessung von mindestens 80 Arbeitsjuden am Tage nach dem Tode von Max Biala und der Liquidierung des Restkommandos möglicherweise in einem verschuldeten Verbotsirrtum befand.
Ein solcher verschuldeter Verbotsirrtum gibt die Möglichkeit, die Strafe nach den Grundsätzen des Versuchs zu mindern.
Der Strafrahmen reicht deshalb in allen diesen Fällen nach 44 Absatz 2 StGB von 3 Jahren Zuchthaus bis zu lebenslangem Zuchthaus (211, 44 Absatz 2 StGB).

Von dieser Möglichkeit hat das Schwurgericht jedoch wegen der von Franz an den Tag gelegten nahezu satanischen Grausamkeit, wegen seiner außerordentlich großen verbrecherischen Energie und wegen seiner Unbarmherzigkeit gegenüber seinen Opfern keinen Gebrauch gemacht, so dass Franz in diesen vier Fällen jeweils mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen ist.

In allen anderen 32 Fällen, bei denen Franz sich des vollendeten Mordes schuldig gemacht hat und bei denen er weder auf Befehl noch infolge eines Verbotsirrtums, sondern völlig eigenmächtig gehandelt hat, ist Franz ebenfalls nach 211 StGB mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen.

Im Falle Dr. Choranzicky ist Franz lediglich eines versuchten Mordes nach den 211, 43 StGB schuldig.
Bei der Bemessung der Strafe für diesen Fall hat das Schwurgericht von der in 44 Absatz 1 und Absatz 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die für das vollendete Delikt vorgesehene Strafe zu ermäßigen. Angesichts der besonderen Rohheit und Bestialität, mit der Franz den Arzt Dr. Choranzicky quälte, hat das Schwurgericht hier eine Zuchthausstrafe von acht Jahren zur Sühne dieses Mordversuchs für angemessen, aber auch für unbedingt erforderlich gehalten.

Damit ist Franz wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 300000 Personen und wegen Mordes in 35 Fällen an mindestens 139 Personen sechsunddreißigmal mit lebenslangem Zuchthaus und wegen versuchten Mordes mit acht Jahren Zuchthaus zu bestrafen.