Auschwitz, 21. Januar 1944

1. Unterbringung und ärztliche Behandlung reichsdeutscher Häftlinge
In Ergänzung bereits bestehender RFSS-Befehle ordne ich nochmals folgendes an:
1. Reichsdeutsche kranke Häftlinge sind in jedem Fall von SS-Ärzten zu behandeln. Zum kleinen ärztlichen Hilfsdienst dürfen von den SS-Ärzten unter Auf- sicht reichsdcutschc Häftlingsärzte herangezogen werden. Ich verbiete nochmals, daß zur Behandlung von reichsdeutschen Häftlingen fremdländische Häftlingsärzte oder fremdländisches Sanitätspersonal verwendet wird.
2. Reichsdeutsche männliche Häftlinge, die krank werden und längere Zeit (die Entscheidung trifft verantwortlich der zuständige Lagerarzt) stationär behandelt werden müssen, sind sofort in den Krankenbau des Stammlagers einzuliefern.
3. Ich weise ebenfalls auf den bereits bestehenden Befehl hin, wonach reichsdeutsche Häftlinge von den übrigen fremdländischen Häftlingen getrennt unterzubringen sind.
4. Mit den deutschen weiblichen Häftlingen ist bezüglich Behandlung und Unterbringung sinngemäß wie bei den reichsdeutschen männlichen Häftlingen zu verfahren; Unterbringung erfolgt aber nicht im Stammlager.
5. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist mir bis zum 1.2.1 944 zu melden.

2. Arbeits- und Papierersparnis
Der Chef des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes, SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Pohl, hat angeordnet, daß:
1. alle Dienstschreiben innerhalb der SS und Polizei nicht mehr im Briefstil, sondern im Fernschreibstil anzufertigen sind.
2. Von urschriftlichen Beantwortungen im größten Umfang Gebrauch zu machen ist.
3. Schreiben an Dienststellen außerhalb der SS und Polizei sowie an Einsender aus der Bevölkerung in kürzestem Stil und - soweit erforderlich - mit Anrede und Schlußgruß abzufassen sind.
4. Durchschläge von Schreiben grundsätzlich nicht mehr anzufertigen sind. Wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt und der Sachbearbeiter es für erforderlich hält, darf ein Durchschlag hergestellt werden. Unzulässig ist es jedoch, mehr als einen Durchschlag anzufertigen. Bei Benachrichtigungen mehrerer Dienststellen oder Sachbearbeiter ist das Schreiben durch Umlauf bekanntzugeben.
5. Nach Möglichkeit sind für regelmäßig zu bearbeitende Sachen Vordrucke oder auch Stempel zu beschaffen, damit die Bearbeitung innerhalb kürzester Frist und ohne großen Verwaltungsapparat erfolgen kann.
6. Posteingänge sind mit Ausnahme der Geheimpost und wichtiger Fernschreiben nicht mehr in das Brieftagebuch einzutragen.

3. Schirmützen
Die Ziffer Nr. 6 des Standortbefehls Nr. 51 vom 16.11.1943 wird dahingehend abgeändert, daß das Tragen von Schirmützen für diejenigen SS-Unterführer und Männer erlaubt ist, die dienstlich eine Schirmütze gefaßt haben. Der dienstliche Empfang der Schirmütze muß im Soldbuch vermerkt sein. Eigene selbsthergesteilte und unvorschriftsmäßige Schirmützen sind nach wie vor verboten.

4. Jagdschutz
Zum Jagdschutz wird eine Krähenvertilgungsaktion durchgeführt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Aufnehmen von toten Krähen durch Hunde verhindert werden muß. Die Hundeführer haben darauf besonders zu achten. Frei umherlaufende Hunde laufen Gefahr der Vergiftung.

5. Geflügelcholera
Nachdem nunmehr in der Umgebung Geflügelcholera ausgebrochen ist, wird erneut auf das noch immer bestehende Verbot des Betretens der Geflügelfarm aufmerksam gemacht. Die bei dem Einsatz von Arbeitskommandos notwendigen Schutzmaßnahmen sind mit dem Leiter der Landwirtschaftsbetriebe näher zu verabreden.

gez. Liebehenschel
SS-Obersturmbannführer

F.d.R.
Zoller
SS-Hauptsturmführer und Adjutant