Auschwitz, 18. Dezember 1942

1. Beurlaubungen anläßlich der bevorstehenden Weihnachts- und Neujahrs-Feiertage
Dieserhalb ist vom SS-WVHA, Amtsgruppe D, folgende Anordnung erlassen worden:
,,Die vom SS-Standortarzt Auschwitz beantragte teilweise Aufhebung der Lagersperre für die SS-Angehörigen wird für die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage gelockert. Der verlängerte Wochenendurlaub kann unter der Voraussetzung gegeben werden, daß jeder einzelne Urlauber vor Antritt seiner Reise mit allen Gegenständen, die er mitnimmt, nochmals im Einzelverfahren entwest und entlaust wird. Die Durchführung dieser Maßnahmen hat so zu erfolgen, daß jeder einzelne Urlauber sich beim SS-Standortarzt mit dem Urlaubsschein und dem fertigen Gepäck meldet. Dort wird die Entlausung und Entwesung unter verantwortlicher Überwachung des Arztes vorgenommen. Darauf trägt der Truppenarzt auf dem Urlaubsschein die durchgeführte Entlausung und Entwesung ein. Dann hat der SS-Angehörige sofort das Lagerbereich zu verlassen, ohne seine Unterkunft nochmals zu betreten. Dabei darf er kein anderes Gepäck mehr mitnehmen, als das der Entlausung unterzogene. Bis zum Abgang des Zuges darf er sich im Haus der Waffen-SS aufhalten.“
Die somit aus obigem Anlaß in Frage kommenden Beurlaubungen können unter genauester Beachtung der gekennzeichneten Vorschriften durchgeführt werden, jedoch ausdrücklich in Übereinstimmung mit den durch Heeresverordnungsblatt v. 25.1 1.42, Teil C, Blatt 33 erlassenen Zusatzbestimmungen über Wochenenduriaub für Weihnachten 1942 und Neujahr 1943. Hiernach ist folgendes zu beachten:

1. Als Wochenendurlaub gilt ausnahmsweise auch eine Beurlaubung in folgenden Raten:
1. Rate: vom 22.12., 7.00 Uhr bis 27.12., 9.00 Uhr
2. Rate: vom 25.12., 7.00 Uhr bis 30.12., 9.00 Uhr
3. Rate: vom 29.12., 7.00 Uhr bis 3.1., 9.00 Uhr.

2. In jeder dieser Raten dürfen - bei Benutzung der Eisenbahn (ausschl. Stadtbahn) oder von Kraftpostlinien der DRP - höchstens bis zu 10% der Einheit (Iststärke) beurlaubt werden. Es sind, insbesondere in der 1. Rate, vor allem Familienväter zu berücksichtigen.

3. Bei Benutzung der Eisenbahn oder von Kraftpostlinien der DRP ist jede andere zeitliche Aufteilung der nach Ziffer 1 befohlenen Raten verboten. Bei Beurlaubungen ohne Benutzung der Eisenbahn oder von Kraftpostlinien ist sicherzustellen, daß mindestens 50% der Einheit (Ist-Stärke) jederzeit dienstanwesend ist.

4. a) Die Kriegsurlaubsschcine der nach Ziffer 1 beurlaubten Soldaten usw. haben hinter dem [Kennwort .Wochenendurlaub" den Zusatz: ,,x. Rate“ zu tragen.
b) Die nach Ziffer 1 befohlene Uhrzeit ist auf dem Kriegsurlaubsschein einzutragen.
c) Antritt der Reise vor der nach Ziffer 1 befohlenen Ührzeit bzw. fahrplanmäßige Beendigung nach dieser Uhrzeit ist verboten.

5. Wochenendurlaub nach [H]M 1942 Nr. 917 Abschn. B lila Abs. lb darf an den einzelnen Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 24.12.42 bis 3.1.43 nicht erteilt werden, wenn die Eisenbahn oder Kraftpostlinien der DRP benutzt werden.

6. Die Truppenkommandeure und Dienststellenleiter sind dafür verantwortlich, daß die nach Ziff. 2 vorst. Zusatzbestimmungen befohlene Quote von 10% in keinem Fall überschritten wird und daß ständig mindestens 50% der Einheit (Ist-Stärke) dienstanwesend sind.
Beurlaubungen dieser Art können nur an SS-Angehörige im Altreichsgebiet und den in das Großdeutsche Reichsgebiet eingegliederten Gebieten erteilt werden. Entsprechende Beurlaubungen für Volksdeutsche in das Ausland sind verboten. Ich mache sämtlichen Einheitsführern zur Pflicht, nicht nur die vorstehend gekennzeichneten Bestimmungen genau zu beachten, sondern die Einheiten (Kompanien pp.) eingehend darüber zu belehren, daß irgend welche Verstöße oder Abweichungen gegen die erlassenen Bestimmungen strengstens bestraft werden. Ich erwarte, daß sowohl in Bezug auf Beachtung dieser Vorschriften als auch mit Hinblick auf die Durchführung der Gesundheitssicherheitsmaßnahmen sowie mit Hinblick auf tadellose, vorbildliche
und SS mäßige Haltung der zur Beurlaubung kommenden SS-Angehörigen keine Klagen auftreten. Die Heeresstreifen haben für die Feiertage sehr scharfe Streifenbefehle.

2. Zuteilung anläßlich der Julfeiern
Anläßlich der Julfeiern 1942 werden den SS-Angehörigen besondere Zuteilungen (Dauerbackwaren, Keks usw.) durch die Verwaltung verabreicht. Die Ausgabe der Zuwendungen erfolgt durch die SS-Küche an die Kompanien am Tage der stattfindenden Julfeiern jeweils um 17.00 Uhr. Die Einheiten setzen sich jeweils mit der Verwaltung zwecks Empfang in Verbindung.

3. Bühne im Kameradschaftsheim
Es liegt Veranlassung vor darauf hinzuweisen, daß die Bühne ausschließlich von den dazu durch die Kommandantur und Abt. VI beauftragten Organe betreten werden darf. Zuwiderhandlungen werde ich bestrafen. Es ist vorgekommen, daß von Unbefugten sogar technische Einrichtungen sowie Glühbirnen usw. abgebaut und entfernt wurden.
Wenn die Bühne bei Veranstaltungen der Einheiten benutzt werden soll, so ist ein schriftlicher Antrag an die Kommandantur zu richten. Einweisung in der Behandlung der Bühneneinrichtungen erfolgt dann durch die Abt. VI. Bei derartigen Gelegenheiten ist es verboten, Veränderungen an Dekorationen, Beleuchtungen, Vorhang usw. durchzuführen, es sei denn, daß dieses in Übereinstimmung mit der Abteilung VI erfolgt. Sollten zukünftig dennoch Verstöße gegen diese Vorschriften erfolgen, werde ich mit strengen Strafen gegen die Schuldigen vorgehen.

4. Weihnachtsbäume
Weihnachtsbäume für SS-Familien und SS-Angehörige können im Schutzhaftlager bei SS-Hauptsturmführer Aumeier in Empfang genommen werden.

Der Standortälteste
gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant

F.d.R.:
a.B. Mulka
SS-Hauptsturmführer und Adjutant