Auschwitz, 5. Dezember 1942

Infolge Abänderung der Grenzen des Interessengebietes KL Auschwitz wird der Standortsonderbefehl vom 7.10.42 wie folgt abgeändert:

1. Die Kasernenstraße Raisko-Auschwitz ist in Richtung Auschwitz nur bis zur Lederfabrik freigegeben.

2. Die Bahnhofsstraße darf nicht zu Spaziergängen benutzt werden.

3. Das Betreten des Fremdenheimes ist verboten.

4. Der Aufenthalt in und vor dem Bahnhof ist untersagt. Das Haus der Waffen-SS kann nach wie vor von allen SS-Angehörigen besucht werden.

Es wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, daß das Betreten der Stadt Auschwitz strengstens verboten ist.

Der Standortälteste
i.V. gez. Aumeier
SS-Hauptsturmführer

F.d.R.:
Ganninger
SS-Untersturmführer und Adjutant