Auschwitz, 30. Juli 1940

1. Dienstreise
Während meiner dienstlichen Abwesenheit in Oranienburg am 31.7./ 1.8.1940 vertritt mich SS-OStuf. Fritzsch.

2. Versetzung
Gemäß Verfügung IKL II b /Az. 12d/7.40/D. vom 25.7.40 wird der SS-Reservist
Johannes Kalwaldt, SS-Nr. 18 725, mit sofortiger Wirkung zum Verwaltungsamt der Waffen-SS versetzt. Kalwaldt hat sich umgehend beim Truppenwirtschaftslager Auschwitz zum Dienst zu melden. Personalunterlagen sind bis 4.8.1940 der Kommandantur vorzulegen.

3. Überwachung der Gefangenenbegleitung
Mit sofortiger Wirksamkeit ordne ich an, daß jeweils beim Ausrücken der Arbeitskommandos morgens und mittags 1 Führer der Truppe zur Überwachung der Gefangenenbegleitung anwesend zu sein hat.

4. Kraftfahrzeuganforderung
Die benötigten Kraftfahrzeuge werden von den einzelnen Abteilungen noch immer nicht so angefordert, wie es eine voll ausgenutzte Fahrteinteilung zum Zwecke der Brennstoffeinsparung verlangt. Ich mache nochmals auf Kommandanturbefehl Nr. 2/40 Punkt 2 aufmerksam, wonach alle Fahrzeuge, ausgenommen unvorhergesehene dringende Fälle, am Tage zuvor bis spätestens 16 Uhr bei der Kommandantur anzufordern sind. Bei den wenigen hier zur Verfügung stehenden Fahrzeugen muß unbedingt verlangt werden, daß jede Fahrt vorher angemeldet wird.

5. Nachweis von verliehenen Auszeichnungen
Unter Bezugnahme auf Heeresverordnungsblatt vom 11.7.1940 aus 39. Ausgabe Ziffer 395 wird angeordnet:
Alle seit dem 1.3.1938 verliehenen Auszeichnungen (einschließlich SS-Dienstauszeichnung) müssen für die aktiven SS Angehörigen, außer der Eintragung in das SS Soldbuch auch in die Stammrolle, Stammkarte und Karteikarte eingetragen werden. Bei den SS Reservisten sind die Eintragungen im Soldbuch, in der Kriegsstammrolle und Karteikarte vorzunehmen. Dem SS-Soldbuch ist für diese Eintragungen ein besonderes Blatt beizuheften. Der Eintragung in das Soldbuch ist der Dienststempel beizufügen. Die Veränderungen sind listenweise zur Ergänzung der hiesigen Kartei nach hier zu melden. Eintragungen im Wehrpaß werden später befohlen. Vollzugsmeldung und Vorlage der namentlichen Liste bis spätestens 10.8.1940.

6. Gebrauch der polnischen oder tschechischen Sprache durch deutsche Wehrmachtsangehörige
Für alle Wehrmachtsangehörige wurde nachstehende Verfügung erlassen:
Nachdem bereits jeder gesellschaftliche Verkehr mit Polen, als mit der Ehre des deutschen Reiches unvereinbar, verboten ist, ist es aus den gleichen Erwägungen heraus selbstverständlich, daß sich für Angehörige der deutschen Wehrmacht der Gebrauch der polnischen Sprache auf die Fälle zu beschränken hat, in denen er aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht zu umgehen ist. Der außerdienstliche Verkehr in polnischer Sprache hat zu unterbleiben. Auch diejenigen Soldaten, die als Angehörige einer polnischen Sprach- oder Volksgruppe polnisch als Muttersprache sprechen, haben sich in und außer Dienst nur der deutschen Sprache zu bedienen. Dieselben Maßnahmen gelten auch für Soldaten, die als Angehörige einer tschechischen Sprach- und Volksgruppe tschechisch als Muttersprache sprechen. Vorstehende Verfügung der Wehrmacht gilt gleichermaßen auch für alle Angehörige der Waffen-SS.

Der Lagerkommandant des Konzentrationslagers Auschwitz
gez. Höß
SS-Hauptsturmführer

F.d.R.
Kramer
SS-Obersrurmführer u. Adjutant