Auschwitz, 7. November 1941

1. Belobigung
Dem SS-Sturmmann
Reimers, Kdtr.-Stab KL Auschwitz Abt. Landwirtschaft, gelang es, einen auf der Flucht befindlichen russ. Kriegsgefangenen ca. 400 m außerhalb der Postenkette zu erschießen und somit die Flucht zu verhindern. Ich spreche dem SS-Strm. Reimers hierfür meine Anerkennung aus.

2. Kommandierungen
SS-Oberscharführer
Max Hering wurde auf Befehl des Inspekteurs KL am 4.11.41 zum KL Lublin als Lagerelektriker kommandiert. SS-Schütze Kurt Freyer wurde auf Befehl des Inspekteurs KL für die Zeit vom 4.11.-10.12.41 zu einem Fernschreibkursus im Reichssicherheitshauptamt kommandiert.

3. Verhalten der Stabskompanie bei Alarm
Um einer evtl, falschen Auffassung entgegenzutreten, wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß ein Alarm nicht nur für die Wachtruppe, sondern auch für die Angehörigen der Kommandantur Gültigkeit hat. Bei Ertönen der Sirene treten sofort sämtliche Unterführer und Männer der Stabskompanie am Schutzhaftlager an. Findet der Alarm während der Dienstzeit statt, so bleiben die Dienststellen mit je einem Mann (Telefonposten) besetzt. Ausrüstung bei Alarm: Feldmütze, umgeschnallt, Gewehr, Patronentaschen, 15 Schuß Munition. Meldung erfolgt durch den Stabsscharführer an den Schutzhaftlagerführer.

4. Umgang mit ausländischen Zivilarbeitern
Der Umstand, daß ein gesteigerter Einsatz von ausländischen Arbeitskräften auf allen Gebieten der Wirtschaft nicht zu umgehen ist, läßt es notwendig erscheinen, dringendst darauf hinzuweisen, daß sich die Männer bei Gesprächen mit Zivilarbeitern äußerste Zurückhaltung auferlegen. Ein außerdienstlicher Verkehr mit Ausländern hat unter allen Umständen zu unterbleiben.

5. Zivilarbeiter innerhalb des hiesigen Lagers
Die Zivilarbeiter des hiesigen Lagers sind anzuweisen, daß sie jeweils beim Durchschreiten der Postenkette bzw. der Hauptwache die Kopfbedeckung abzunehmen haben, um zu kontrollieren, daß es sich nicht etwa um Häftlinge handelt, die in Zivilkleidung flüchten wollen.

5. Meldepflicht der Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes
Auf Grund der kürzlich ergangenen neuen Verordnung über die Meldepflicht der Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes haben die Dienststellen im hiesigen Lager den nach hier abgeordneten, kommandierten oder versetzten Wehrpflichtigen d.B. (Wehrpflichtige, die gegenwärtig nicht eingezogen sind) aufzugeben, ihrer Meldepflicht unverzüglich mündlich oder schriftlich beim Wehrmeldeamt Bielitz/Besk. nachzukommen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß alle in Zukunft hier neu hinzukommenden Wehrpflichtigen d.B. ihrer Meldepflicht gleichfalls unverzüglich nachzukommen haben. Hinsichtlich der Durchführung der neuen Verordnung ist der Kommandantur bis zum 25. 11.41 mitzuteilen, daß die Angehörigen auf die Meldepflicht hingewiesen worden sind, gegebenenfalls ihre versäumte Anmeldung nachgeholt haben und bei Neuantritt in Zukunft auf die Ummeldung hingewiesen werden. Zur genauen Überprüfung der Kartei beim Wehrmeldeamt Bielitz ist ferner die Übersendung einer Liste nach nachstehendem Muster aller reichsdeutschen zugezogenen oder bei den hiesigen Dienststellen befindlichen Wehrpflichtigen d.B. bis zum 25.11.41 ebenfalls an die Kommandantur einzureichen:
Muster
Lfd. Zu- u. Vorname geb. am jetzige Wohnungs- bei welchem Nr. anschrift Wehrmeldeamt z.Zt. gemeldet.

6. Urlaubsscheine für Sonntagsurlaub
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Urlaubsscheine für den Sonntagsurlaub spätestens am Donnerstag bis 16.00 Uhr auf der Kommandantur abgegeben sein müssen. Die Abteilung des betr. SS-Angehörigen muß oben links auf dem Urlaubsschein vermerkt sein.

7. Soldatenlied ,In einem Polenstädtchen“
Der Leiter der Reichsmusikprüfstelle teilt mit:
Dieses Soldatenlied hatte bereits im Weltkrieg in allen Liedersammlungen Eingang gefunden und wird auch heute wieder allgemein gesunden. Eine Unerwünschterklärung dieses Liedes soll vermieden werden, dafür ist der Text auf Anordnung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda wie folgt zu ändern:
Vers 1) statt in einem Polenstädtchen in einem kleinen Städtchen
vorletzte Zeile, statt das man in Polen Findet das man im Städtchen findet
Vers 4) statt vergiß Maruschka nicht vergiß Mariella nicht.
Die Änderung ist bei jeder sich bietenden Gelegenheit entsprechend zu berücksichtigen. Dazu wird zusätzlich bemerkt, daß in der letzten Zeile statt das Polenkind das schöne Kind zu singen ist.

8. Geschwindigkeitsbegrenzung
Der Reichsführer-SS hat einen SS-Mann wegen Überschreitung der vom Führer befohlenen Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge mit 4 Wochen geschärften Arrest bestraft. Außerdem hat der Reichsführer-SS die Bestrafung des für diese Fahrt verantwortlichen SS-Führers mit 3 Tagen Stubenarrest befohlen, weil dieser sich nicht gegenüber dem Fahrer durchzusetzen verstand. In diesem Zusammenhang wird erneut auf den Reichsführerbefehl vom 27.9.40, Tgb.Nr. A/39/79/40, betreffend Geschwindigkeitsbegrenzung hingewiesen (Höchstgeschwindigkeit für Landstraßen und
Reichsautobahnen: 80 km/Std., für die Stadt: 40 km/Std.

9. Verlorene und gefundene Gegenstände
Am 3.1 1.41 gegen 20.00 Uhr sind einem SS-Angehörigen der hiesigen Truppe auf dem Wege zum Führerheim in der Nähe der Sandgrube RM 70,- in Papiergeld verloren gegangen. Es handelt sich um erspartes Geld dieses Mannes. Sobald das Geld gefunden wird, ist dieses auf der Kommandantur zu melden bzw. abzugeben. Am 1.11.41 wurde das Dienstfahrrad Nr. 29 aus dem Fahrradständer am Kommandanturgebäude entwendet. Dieses Fahrrad ist sofort auf der Kommandantur abzugeben.

i.V. Seidler
SS-Obersturmführer