Auschwitz, 5. Juni 1941

1. Auszug aus dem Stabsbefehl Nr. 12/41
a. Anzugsbestimmung für SS-Führer
Die im Heeres-Verordnungsblatt, 24. Ausgabe, 23. Jhrg., vom 28.4.1941, Seite 160 mit Anlage Seite 179 gegebenen Bestimmungen finden für die Führer der Waffen-SS sinngemäß Verwendung. Die Führer wollen die im Kriege geltenden Anzugsbestimmungen im Heeres-Verordnungsblatt nachlesen.

b. Straßendisziplin und Straßenanzug
(Auszug aus dem Standortkommandanturbefehl Nr. 2 der SS-Standortkommandantur Berlin vom 20. Mai 1941.)
Es liegt Veranlassung vor, auf ordentlichen und sorgfältigen Straßenanzug und auf gutes Verhalten auf der Straße hinzuweisen. Mehrfach ist mir aufgefallen, daß sich einzelne Angehörige der Schutzstaffel dadurch der vorgeschriebenen Ehrenbezeigung zu entziehen suchen, daß sie beim Herannahen der Vorgesetzten den Kopf auf die andere Seite drehen oder an ein Schaufenster treten. In Fällen, wo ich die Absicht einer solchen Handlung erkenne, werde ich die Betreffenden zur Verantwortung ziehen. Ein solches Verhalten ist nicht nur unmilitärisch, sondern schädigt auch das Ansehen der SS ganz allgemein! Auch eine Entschuldigung, nicht rechtzeitig den Vorgesetzten gesehen oder erkannt zu haben, kann nicht anerkannt werden! Jeder im Waffendienst stehende muß mit seinen Augen so geschult sein, daß er alles möglichst frühzeitig auf seinem Wege erkennt. Ehrenbezeigungen, Gruß und Gegengruß, sind der Ausdruck der Achtung, der Zusammengehörigkeit und der Kameradschaft! Sie sind zugleich ein Maßstab für die Manneszucht und den Geist der Truppe. Die Waffen-SS darf auch in dieser Beziehung nicht gegen andere zurückstehen, sondern muß überall, wo sie in Erscheinung tritt, Vorbild sein!

Der SS-Standortkommandant
v. Jena
SS-Brigadeführer

Es wird daher angeordnet:
Alle SS-Angehörigen haben vorstehenden Befehl genauestens zu beachten. Hierbei wird auch wieder an die tadellose Durchführung der Grußpflicht Wehrmachtsangehörigen gegenüber erinnert. Es besteht auch hier Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß mehr als bisher auf vorschriftsmäßigen Anzufg geachtet werden muß. Alle Eigenmächtigkeiten, z.B. offenes Tragen des Mantels, bunter Schals, das Tragen von Rock und Mantel ohne Schulterklappen u. dgl. verraten Mangel an Disziplin und schädigen das Ansehen der Truppe. Insbesondere ist in und außer Dienst auf die vorschriftsmäßige Trageweise der Feldmütze (Nicht eingebeult auf einem Ohr) zu achten.

c. Außerdienstliches Tragen von Schußwaffen
(in Abänderung des Kdtr.Bef. Nr. 7/41 v. 30.4.41 Punkt 2.)
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß das Tragen von Schußwaffen für Unterführer und Männer der Waffen-SS bis einschl. Unterscharführer außer Dienst verboten ist. Jeder Unterführer und SS-Mann, der im Dienst eine Schußwaffe trägt, muß im Besitze einer Bescheinigung sein, wonach er zum Tragen der Schußwaffe berechtigt ist. Jeder Mißbrauch von Schußwaffen, insbesondere jede unvorsichtige Handhabung, wird auch ohne Eintreten weiterer nachteiliger Folgen disziplinarisch strengstens bestraft.

d. Warnung von übermäßigem Alkoholgenuß
Ein Sonderfall gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß Vergehen in der Trunkenheit nicht als strafmildernd, sondern strafverschärfend angesehen werden. Es wird daher auf das Gebot der unbedingten Mäßigkeit im Alkoholgenuß hingewiesen.

e. Genuß von Obst
Sämtliche SS-Angehörige werden darauf hingewiesen, daß der Genuß von unreifem Obst und von Wassertrinken nach Obstgenuß gesundheitsschädlich und daher zu unterlassen ist.

2. Schlafdecken als Unterlage bei Freiluftbädern
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Verwendung von Schlafdecken als Unterlage bei Freiluftbädern in und außerhalb des Lagers verboten ist. Die Decken dürfen nicht aus den Unterkünften entfernt werden, da sie sonst vorzeitig abgenutzt werden und eine Ausbesserung bzw. Neuanschaffung z.Zt. unmöglich ist. Außerdem ist die Gefahr zu groß, daß die Decken liegengelassen werden und verloren gehen.

3. Dienstappell der Stabskompanie
Dienstappell der Stabskompanie: Freitag, den 6.6.41, 19.00 Uhr. Entschuldigungen für Diensthabende müssen bis zum 6.6.41, 12.00 Uhr, schriftlich auf der Kommandantur abgegeben werden.

Höß
SS-Sturmbannführer u. Kommandant