Dritter Teil 2. D.

Das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen bei den Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Suchomel, Stadie, Lambert und Ru.

Das vorsätzliche Handeln der Mittler Franz, Matthes und Miete sowie der Gehilfen Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. war rechtswidrig, da ihnen keinerlei Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen.
Dass ihre Tätigkeit in Treblinka auch nicht durch den Führerbefehl zur Endlösung der Judenfrage gerechtfertigt wurde, ist bereits im Abschnitt
2.A. des Dritten Teiles der Gründe ausführlich dargelegt worden.

Die Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. räumen überdies selbst ein, die Vernichtungsaktion in Treblinka trotz des Führerbefehls als ein gegen die Religion, die Menschlichkeit und die Gesetze verstoßendes Unrecht angesehen zu haben, so dass sie damals auch das Bewusstsein hatten, Unrecht zu tun.

Die Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. sind strafrechtlich voll verantwortlich.

Die mehrmonatige Hauptverhandlung, in der diese Angeklagten auch nach den von ihnen durchgemachten Erkrankungen befragt worden sind, hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie in den Jahren 1942 und 1943 an einer Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche gelitten haben, die ihre Zurechnungsfähigkeiten aufgehoben oder erheblich vermindert hätte.
Das gilt auch für den Angeklagten Stadie, der jetzt an einer Zerebralsklerose leidet und der sich darauf berufen hat, in Treblinka viel Alkohol getrunken zu haben.
Wie bereits in den Abschnitten B.II. und III. des Zweiten Teiles der Gründe ausgeführt worden ist, hat der Regierungsobermedizinalrat Dr. Hin. keine Anzeichen dafür gefunden, dass Stadie in den Jahren 1942 und 1943 an einer akuten Alkoholvergiftung gelitten hat oder aus irgendwelchen anderen Gründen damals in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt gewesen ist.

Die Verantwortlichkeit der Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. wird weiter nicht dadurch ausgeschlossen, dass Franz, Matthes und Miete zum Teil, die übrigen sechs Angeklagten in vollem Umfang auf Befehl gehandelt haben.

Nach der Verordnung über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17.Oktober 1939 (RGBl. I Seite 2107) muss man davon ausgehen, dass alle Angeklagten als Angehörige des SS-Sonderkommandos Treblinka der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstanden haben, weil sie sich bei ihrer Abordnung nach Treblinka in einem besonderen Einsatz im Sinne dieser Verordnung befunden haben.

Nach 3 der angeführten Verordnung sind deshalb die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Damit ist auch 47 des Militärstrafgesetzbuches heranzuziehen soweit die Angeklagten sich darauf berufen, bei den Massentötungen und bei einigen Exzesstaten auf Befehl gehandelt zu haben, denn diese Vorschrift ist nach 2 Absatz 2 StGB auch heute noch maßgebend, weil sich die Strafbarkeit grundsätzlich aus dem Recht ergibt, das zur Zeit der Tat gegolten hat.
Unter einem Befehl in Dienstsachen im Sinne des 47 des Militärstrafgesetzbuches ist nur eine solche dienstliche Anordnung eines Vorgesetzten an einen Untergebenen zu verstehen, die eine genau bestimmte Handlung oder Unterlassung gebietet.
Ein solcher Befehl lässt dem Empfänger keinen eigenen Spielraum mehr, so dass ihm keine andere Wahl und Entscheidung bleibt und er das Gebotene in Handeln umsetzen muss (vergleiche die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 10.Juni 1955 - 1 StR 558/54 - und vom 22.Januar 1957 - 1 StR 321/56).

Es bestehen keine Bedenken, alle sich auf die Massentötung beziehenden Anordnungen, die den Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. innerhalb der Befehlskette von ihren vorgesetzten Dienststellen in Lublin entweder unmittelbar oder durch den Lagerkommandanten Stangl über ihren Einsatz bei der Massentötung von Juden und Zigeunern im Vernichtungslager Treblinka erteilt wurden, als Befehle in Dienstsachen im Sinne des 47 Absatz 1 des Militärstrafgesetzbuches anzusehen. Diese Befehle waren aber unter den gegebenen Umständen für diese Angeklagten erkennbar rechtswidrig, da sie ein Verbrechen schwerster Art, nämlich die Massenvernichtung unschuldiger Männer, Frauen und Kinder bezweckten. Die Angeklagten räumen das auch selbst ein. Damit verloren die ihnen erteilten Befehle für sie jede Verbindlichkeit. Da sie diese Befehle dennoch ausführten, trifft sie nach 47 Absatz Nr.2 des Militärstrafgesetzbuches die Strafe des Teilnehmers.

Mit Teilnehmer ist in 47 des Militärstrafgesetzbuches die Teilnahme im weiteren Sinne gemeint, die nicht nur Beihilfe und Anstiftung, sondern auch die Mittäterschaft einschließt (vergleiche BGH in NJW 1951, 323).
Mithin sind die Angeklagten Franz, Matthes und Miete als Mittäter und die Angeklagten Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. als Gehilfen an den Massentötungen in Treblinka zu bestrafen, es sei denn, dass ihnen insoweit andere Schuldausschließungsgründe zur Seite stehen.

Bei den außerhalb der Massenvernichtung begangenen Exzesstaten jedoch kann keineswegs jede Anordnung eines Vorgesetzten im Lager Treblinka an einen Untergebenen als ein Befehl im Sinne von 47 des Militärstrafgesetzbuches angesehen werden.

So kann sich insbesondere der Angeklagte Miete entgegen seiner Ansicht in den Fällen
E.VI.2. und E.VI.4. des Zweiten Teiles der Gründe (Erschiessung eines jungen Häftlings auf dem Sortierplatz wegen Nichtabtrennung eines Davidsterns und Erschiessung von fünf Fleckfieberkranken im Lazarett) nicht auf Befehle von Wirth und Kttner berufen.
Es ist dem Angeklagten Miete im Falle
E.VI.2. zwar nicht zu widerlegen, dass Wirth eine allgemeine Anordnung des Inhalts bekanntgegeben hat, jeder Arbeitsjude sei zu erschießen, wenn er das Abtrennen eines Judensterns vergesse.
Andererseits hat Miete aber selbst eingeräumt, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, den jungen Häftling, der den Stern nur versehentlich nicht abgetrennt hatte, milder zu bestrafen, zum Beispiel mit einer Verwarnung oder mit einer Auspeitschung. Miete war jedoch nicht gezwungen, das Versehen des jungen Arbeitsjuden sogleich mit dem Tode zu ahnden, zumal weit und breit kein Vorgesetzter auf dem Sortierplatz zu sehen war und zumal insbesondere Wirth sich an diesem Tage gar nicht im Lager aufhielt.

Ähnlich verhält es sich im Falle
E.VI.4., als der SS-Hauptscharführer Kttner den Angeklagten Miete beauftragte, die Schwerkranken im Krankenrevier herauszusuchen und zu liquidieren. Auch hier blieb dem Angeklagten ein sehr weiter Ermessensspielraum, denn er konnte ganz allein darüber bestimmen, wieviele und welche Kranke er zur Tötung im Lazarett heraussuchte. Da Kttner sich um die Erledigung dieser Aktion gar nicht mehr kümmerte, wäre es Miete sogar möglich gewesen, von einer Selektion insgesamt Abstand zu nehmen und den weiteren Verlauf der Fleckfiebererkrankung bei allen im Krankenrevier liegenden Kranken abzuwarten. Auch in diesem Falle war Miete also nicht gehalten, den unmissverständlichen Befehl eines Vorgesetzten, bei dem ihm selbst keine andere Wahl und Entscheidung blieb, in die Tat umzusetzen.
Vielmehr lag hier nur eine allgemeine Anordnung vor, die seinem Ermessen noch einen erheblichen Spielraum zuließ.

Soweit die Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. überhaupt aufgrund eines Befehls im Sinne von 47 des Militärstrafgesetzbuches tätig geworden sind, berufen sie sich mit Ausnahme von Ru. sämtlich darauf, dass sie die ihnen erteilten Befehle zwar für rechtswidrig, aber dennoch für verbindlich gehalten hätten, weil sie letzten Endes auf den Willen des Führers als des alleinigen Machthabers im Staate zurückgegangen seien.

Diese Auffassung der Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel und Lambert über die Verbindlichkeit eines verbrecherischen Befehls, die auf einer falsch verstandenen Gehorsams- und Treuepflicht beruhte, ist als Verbotsirrtum im Sinne des grundlegenden Plenarbeschlusses des Bundesgerichtshofes vom 18.Mrz 1952 (BGHSt. 2, 194) anzusehen.

Dieser Verbotsirrtum ist jedoch von den genannten Angeklagten selbst verschuldet, denn sie hätten sich aufgrund ihrer persönlichen Einsichtsfähigkeit und der täglichen grauenhaften Geschehnisse in Treblinka bei einer gehörigen Anspannung ihres Gewissens sagen müssen, dass die von ihnen verlangte Befehlsausführung, die für jeden von ihnen erkennbar auf die Begehung von Verbrechen gerichtet war, mit den Geboten des rechtlichen Sollens unvereinbar war und sie nicht zum Gehorsam verpflichten konnte, selbst wenn sie von höchsten Staatsstellen angeordnet worden war.

Ihr Irrtum über die rechtliche Verbindlichkeit des ihnen erteilten Befehls zur Massentötung und anderer Befehle zur Ausführung von Tötungen an Arbeitsjuden führt bei ihnen also nicht zur Straffreiheit, sondern kann allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Die Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. werden auch nicht durch einen unter 54 StGB einzuordnenden Befehlsnotstand oder durch einen unter 52 StGB fallenden Befehlsnötigungsnotstand entschuldigt.

Nach 54 StGB ist eine strafbare Handlung dann nicht vorhanden, wenn die Handlung außer im Falle der Notwehr in einem unverschuldeten, auf andere Art und Weise nicht zu beseitigenden Notstand zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen begangen worden ist.

Diese Bestimmung kann aber schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil die Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. keineswegs ohne eigenes Verschulden in das Vernichtungslager Treblinka gekommen sind. Hatten sie sich doch schon vorher bei der ebenfalls ungesetzlichen Euthanasieaktion im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung bestens bewährt.
Sie erschienen deshalb den leitenden Männern der Dienststelle T4 für eine weitere Spezialaufgabe als besonders geeignet, und zwar nicht zu Unrecht, wie das weitere Verhalten dieser neun Angeklagten in Treblinka zeigte.

Hätten sie sich bereits anfangs geweigert, für die Dienststelle T4 bei der Euthanasie tätig zu werden, oder hätten sie auf andere Art und Weise (z.B. durch langsames oder nachlässiges Arbeiten, durch Bitten um Versetzung und anderes mehr) zu erkennen gegeben, dass sie alle ungesetzlichen Maßnahmen innerlich ablehnten, dann wären sie von der Personalabteilung der Dienststelle T4 von vornherein nicht für geeignet und zuverlässig genug angesehen worden, um bei der Vernichtung von Juden und Zigeunern in Treblinka, einer strengster Geheimhaltung unterliegenden und in höchstem Masse unmenschlichen Aktion, mitzuwirken.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob sie persönlich überzeugte Nationalsozialisten oder nur Mitläufer der Partei gewesen sind. In jedem Falle haben sie schon bei der Euthanasie so willig mitgemacht, dass die Dienststelle T4 sie als treu ergebene Gefolgsleute des Führers ansehen und ihre weitere Verwendung für andere ungesetzliche Aufgaben ins Auge fassen konnte.
Wer sich in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes einmal einer Parteidienststelle zur Durchführung einer Geheimmaßnahme, wie es die Euthanasie war, willig zur Verfügung stellte, der konnte und mußte auch damit rechnen, zu anderen ungesetzlichen Aktionen herangezogen zu werden.

Aus alledem geht hervor, dass die Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. ihre etwaige Notlage zumindest fahrlässig selbst verschuldet haben. Hat der Handelnde aber seine Notlage, die ihm zugute gehalten werden soll, vorsätzlich oder fahrlässig selbst verschuldet, dann kann er sich nicht mehr auf den Schuldausschließungsgrund des 54 StGB berufen (vergleiche dazu RGSt. 63, 276 f. und 70, 253 f. sowie BGHSt. 4, 169). Das trifft hier für die Angeklagten zu, so dass ihnen bereits aus diesem Grunde ein unter 54 StGB einzuordnender Befehlsnotstand nicht zugebilligt werden kann.

Die Angeklagten werden weiter auch nicht durch den über den einfachen Notstand der 54 StGB hinausgehenden Nötigungsnotstand des 52 StGB entschuldigt.

Nach dieser Vorschrift ist eine strafbare Handlung dann nicht vorhanden, wenn der Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genötigt worden ist. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich insofern voneinander, als dem Täter im Falle des 52 StGB die eigene Tatbestandsmäßige Handlung abgenötigt wird, während der Täter im Falle des 54 StGB die Tatbestandsmäßige Handlung nach seinem eigenem Willen begeht.

Die Entschuldigungsmöglichkeit reicht bei 52 StGB weiter als bei 54 StGB, da bei 52 StGB im Gegensatz zu 54 StGB die Notlage auch verschuldet sein kann.

Bei den Bestimmungen gemeinsam ist jedoch, dass sowohl 52 wie 54 StGB eine mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Handelnden selbst oder seiner Angehörigen verbundene Zwangs- und Notstandssituation voraussetzen. Eine solche Zwangs- und Notstandslage hat jedoch für die Angeklagten in Treblinka objektiv nicht bestanden. Nach dem Ergebnis der eingehenden Beweisaufnahme zu dieser Frage steht vielmehr zur Überzeugung des Schwurgerichts fest, dass die Angeklagten im Falle einer Verweigerung der ihnen in Treblinka erteilten verbrecherischen Befehle weder ihren Leib noch ihr Leben aufs Spiel gesetzt haben würden.

Die beiden zur Frage des Befehlsnotstandes gehörten Sachverständigen Dr. Ser. und Dr. Buch. haben ausführlich dargelegt, dass sie einen Fall, in dem ein in einem Vernichtungs- oder Konzentrationslager tätiger SS-Mann wegen der Weigerung, an einer widerrechtlichen Tötung teilzunehmen, getötet oder in ein Lager gebracht wurde, auch unter Benutzung aller erreichbaren Erkenntnisquellen nicht ausfindig machen konnten.

Aus beiden Gutachten geht weiter hervor, dass es eine allgemeine Regel darüber, wie man derartige Befehlsverweigerungen, wenn sie vorgekommen wären, geahndet hätte, in der SS nicht gab, sondern dass es hier ganz und gar auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankam.

Eine kriegsgerichtliche Verurteilung durch ein SS-Gericht würde sich mit größter Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Militärstrafgesetzbuches gehalten und hierbei auch alle entlastenden Umstände berücksichtigt haben, denn die Rechtsprechung der SS-Gerichte war, wie die beiden Gutachter Dr. Ser. und Dr. Buch. sowie die drei ehemaligen SS-Richter Dr. Mo., Dr. Fi. und West. überzeugend dargetan haben, bei der Aburteilung von Befehlsverweigerungen verhältnismäßig milde, und sie unterschied sich insoweit keineswegs von der Rechtsprechung der bei der Wehrmacht bestehenden Kriegsgerichte.

Besondere Beachtung verdient die Bekundung des Zeugen Dr. Mo., der in den Jahren 1941, 1942 und 1943 - allerdings mit einer längeren Unterbrechung vom Frühjahr 1942 bis zum Spätherbst des Jahres 1943 - SS-Richter beim SS-Gericht in Krakau war.

Da das Krakauer Gericht in Lublin eine Zweigstelle hatte, kam Dr. Mo. mehrfach nach Lublin und lernte dort Globocnik und Wirth kennen.
Er hat glaubhaft erklärt, dass SS-Männer wegen im Rahmen der Aktion Reinhard begangener Befehlsverweigerungen vom SS-Gericht genauso behandelt worden wären wie alle sonstigen Befehlsverweigerer der SS, dh, die Motive ihrer Befehlsverweigerung wären genau geprüft und entlastende Umstände wären ebenso berücksichtigt worden wie die durch 47 des Militärstrafgesetzbuches gegebenen Vergünstigungen, so dass entweder gar keine oder nur eine milde Bestrafung zu erwarten gewesen wäre.