A VIII. 7.

Die Erhängung von zwei Häftlingen, die in einem beladenen Güterwaggon fliehen wollten

Nach der Anklageschrift soll Franz Ende 1942 zwei Häftlinge, die in einem mit Textilien beladenen Waggon hatten fliehen wollen, in der Nähe des Bahnsteiges auf einem Galgen mit den Füssen nach oben aufgehängt und hierdurch getötet haben.

Diese Erhängung ist ebenso wie die vorher geschilderte dreier Männer nicht bewiesen, da der für diesen Fall in erster Linie benannte Zeuge Fl. in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte. Der durch den deutschen Konsul in Seattle eidlich geehrte Braumeister Un. hat die Erhängung der zwei Personen ebenfalls geschildert, er vermochte sich jedoch nicht mehr klar daran zu erinnern, ob Franz bei dieser Erhängung der zwei Häftlinge anwesend war oder nicht. Selbst der Zeuge Gl. hat mit seiner Aussage nicht zu einer eindeutigen Aufklärung dieser Erhängung beigetragen. Er erinnert sich zwar daran, dass Franz zwei Juden, die von dem SS-Unterscharführer Beelitz in einem bereits mit Textilien beladenen Waggon gefunden worden waren, an den Füssen aufhängen ließ.
Er gibt freilich an, dass die Erhängung nicht am Bahnsteig, sondern in der Nähe der jüdischen Unterkunftsbaracken vollzogen worden sei. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass Gl. hier den Fall der Erhängung von zwei jungen Juden, von denen einer der Czenstochauer Langner war, meinte oder dass er sogar eine dritte Erhängung von zwei Häftlingen im Auge hatte, die in einem Waggon flüchten wollten, denn die Flucht in einem beladenen Güterwaggon wurde öfter unternommen, einige Male mit Erfolg, einige Male auch ohne Erfolg. Eine Klärung hätte nur die Vernehmung des Zeugen Fl. erbracht. Da diese nicht möglich war, müssen alle bei dieser Erhängung von zwei Häftlingen aufgetretenen Zweifel dem Angeklagten Franz zugute kommen.