A VIII. 6.

Die Erhängung von drei Häftlingen wegen Geheimbündelei

Dem Angeklagten wird außerdem zur Last gelegt, einige Zeit nach dem Tode des Dr. Choranzicky angeordnet zu haben, drei Häftlinge wegen angeblicher Geheimbündelei und wegen der Vorbereitung einer Flucht mit dem Kopf nach unten aufzuhängen und sie dort so lange hängengelassen zu haben, bis sie eines qualvollen Todes starben.

Da der für diesen Vorfall benannte Zeuge Fl. in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte, er ist von Köln verzogen, und sein neuer Aufenthalt ist nicht zu ermitteln, lässt sich diese Erhängung nicht feststellen. Zwar haben die Zeugen Gl. und Zygmund Stra. ebenfalls eine Erhängung von drei Häftlingen geschildert (vergleiche A.VII.12. des Zweiten Teiles der Gründe), aber man kann ohne die gerichtliche Vernehmung des Zeugen Fl. nicht klären, ob es sich hierbei um den Fall der Anklage oder um einen anderen Fall handelt, der in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nicht enthalten ist. Im Zweifelsfalle muss von der für den Angeklagten günstigeren zweiten Möglichkeit ausgegangen werden.