Erschießung eines Kindes in der Himmelfahrtsstrasse

Der vom deutschen Konsul in Montreal eidlich vernommene Geschäftsführer Zygmund Stra. hat bekundet,
der Angeklagte Suchomel habe Ende November / Anfang Dezember 1942 ein etwa drei Jahre altes Kind, das sich mit seiner Mutter und seiner etwa 12 Jahre alten Schwester bereits in der Himmelfahrtsstrasse befunden haben soll, erschoßen.

Obwohl dieser Zeuge den Vorfall eingehend geschildert hat, ist es zweifelhaft, ob er in diesem Falle nicht einem Irrtum unterlegen ist.
Er hat nämlich eingeräumt, den Vorgang nicht aus der Nähe, sondern aus einer Entfernung von 300 bis 400 Yards aus gesehen zu haben und zwar von dem Dach einer Baracke, das er damals gerade reparierte.
Diese Entfernung, die 274.20 m bis 365.60 m entspricht (1 Yard = 0.914 m), ist so groß, dass Stra. die sich im Schlauch abspielenden Szenen von zum Teil tumultartigem Charakter selbst dann nicht mit der erforderlichen Genauigkeit hat beobachten können, wenn man unterstellt, dass er über ein gutes Sehvermögen verfügt. Hinzu kommt, dass der Schlauch an beiden Seiten gut getarnt war, so dass ein Einblick nur von oben aus möglich war. Auch dieser Umstand kann das Beobachtungsfeld des Zeugen stark eingeschränkt haben. Jedenfalls vermag das Schwurgericht letzte Zweifel daran, das der Zeuge sich hier geirrt haben kann, nicht zu überwinden. Diese Zweifel müssen dem Angeklagten Suchomel zugute kommen.
Soweit im Verlauf der Hauptverhandlung noch weitere Handlungen des Angeklagten Suchomel bei den Transportabfertigungen erörtert worden sind, sind die Zeugenaussagen so unbestimmt, dass sich einzelne Fälle nicht konkretisieren lassen. Das gilt insbesondere auch von der Bekundung des Zeugen Tai., der gesagt hat, er habe Suchomel zweimal auf ankommende Juden schießen sehen. Tai. hat nämlich hinzugefügt, er wisse nicht, ob Suchomel bei diesen zwei Gelegenheiten jemanden durch seine Schüsse getroffen habe.