Bei den von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss erfassten Exzesstaten, an denen die Angeklagten als Gehilfen mitgewirkt haben, kann man demnach im folgenden Fall von Befehlen im Sinne des 47 des Militärstrafgesetzbuches ausgehen.

bei Miete im Fall
E.VI.1. des Zweiten Teiles der Gründe (Tötung des Starsze Lipchitz und eines anderen Häftlings im Anschluss an den sogenannten Sport auf Befehl von Franz).