Erhängung eines Häftlings im oberen Lager

Diese Erhängung geschah aus Mordlust und aus Rassenhass.
Da sie durch Aufhängen am Halse erfolgte und da nähere Einzelheiten über ihre Durchführung nicht festgestellt werden konnten, ist das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit der Tötung nicht nachweisbar.

Franz hat aber auch hier den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB verwirklicht.