Erhängung von zwei Häftlingen, von denen einer Langner hieß

Dem Angeklagten wird weiter zur Last gelegt, im Herbst 1942 die Erhängung von zwei Häftlingen, von denen einer Langner hieß, angeordnet und die Durchführung der Erhängung überwacht zu haben.

Aufgrund der eidlichen Bekundungen der Zeugen Au., Bom., Rap., Koh., Ku., Bu., Sp., Sed., Wei. und Tai. steht zwar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Herbst 1942 zwei junge Häftlinge wegen eines fehlgeschlagenen Fluchtversuchs an einem Galgen aufgehängt worden sind und zwar mindestens einer, wahrscheinlich beide mit den Füssen nach oben, dass beide während der etwa 1 1/2 bis 2 Stunden dauernden Aufhängung bestialisch ins Gesicht und insbesondere auf die Genitalien geschlagen worden sind, dass einer der beiden Aufgehängten, der aus Czenstochau stammende Langner, den vor dem Galgen angetretenen Juden in Jiddisch oder Polnisch zugerufen hat, sie sollten einen Aufstand machen und flüchten, da es ihnen sonst genauso ergehen würde wie ihm und seinem Kameraden, und dass beide schließlich einen Kopfschuss bekamen.

Nicht zu klären ist dagegen die Frage, ob Franz an dieser Erhängung beteiligt war. Während die Zeugen Au., Bom., Rap., Koh., Sp. und Bu. der Meinung sind, Franz sei bei der Erhängung anwesend gewesen, vermag sich der Zeuge Sed. nicht mehr daran zu erinnern, ob Franz dabei war. Darüber hinaus haben die Zeugen Tai. und Ku. sogar erklärt, Franz sei bei der Erhängung nicht dabei gewesen.
Hinzu kommt, dass die Franz belastenden Zeugen Au., Bom., Rap., Koh., Sp. und Bu. wiederum zum Teil voneinander stark abweichende Angaben darüber machen, wer sonst noch vom deutschen Lagerpersonal bei der Erhängung anwesend war. Während Au., Bom., Rap. und Koh. nur Franz mit einigen Ukrainern gesehen haben wollen, gibt Sp. an, neben Franz hätten noch Kttner und Miete vor dem Galgen gestanden, und Bu. bekundet sogar, neben Franz, Kttner und Miete sei auch der Hauptmann mit dem Barte - gemeint ist wohl Hauptmann Schemmel, der einen Bart trug dabei gewesen. Darüber hinaus ist keine Klarheit darüber zu gewinnen, wer letzten Endes den beiden Aufgehängten den Gnadenschuss gegeben hat. Die Zeugen Au., Bom., Rap. und Koh. meinen, Franz habe das getan, Sp. sagt, Miete oder Franz hätten geschossen, Ku. hält Miete für den Schützen und Bu. gibt an, die beiden Gnadenschüsse seien von Ukrainern auf Befehl des Hauptmanns mit dem Barte abgegeben worden.
Dass er gerade bei diesem Fall zu einander so widersprechenden Angaben an sich glaubwürdiger Zeugen gekommen ist, mag darauf zurückzuführen sein, dass die von ihnen beobachtete Erhängung die vielleicht barbarischste Untat gewesen ist, die sich im Lager ereignet hat. Wie die Zeugen selbst einräumen, haben sie, angeekelt durch die schaurigen Vorgänge, dem gesamten Verlauf der längere Zeit dauernden Exekution nicht ununterbrochen zusehen können. Sie haben einfach zu Boden schauen oder in eine andere Richtung blicken müssen. Dadurch ist es durchaus denkbar, dass sie nicht genügend darauf geachtet haben, welche deutschen SS-Männer sich in der Nähe des Galgens befunden haben. In der Tat ist diese besonders grausame Erhängung für die Häftlinge mit ein Anlass dafür gewesen, ihre Vorbereitungen für den geplanten Aufstand zu verstärken.