Auschwitz, den 16. Juni 1944

Nachstehend wird ein Befehl des Führers abschriftlich bekanntgegeben:

Betreff: Urlaubssperre.
Der Führer hat befohlen:

1.) Für die gesamte Waffen-SS einschl. Gefolge tritt auf allen Kriegsschauplätzen und im Heimatkriegsgebiet ab 14.6.44 Urlaubssperre ein.

2.) Ausgenommen werden
a) Verwundete auf Genesungsurlaub aus Lazaretten des Heimatkriegsgebietes.
b) Angehörige der Ersatzeinheiten nach abgeschlossener Grundausbildung vor Abstellung an die Feldtruppen, soweit sie ausserhalb des Heimatkriegsgebietes zum Einsatz kommen.
c) Angehörige der Waffen-SS usw. bei Tod der nächsten Angehörigen, Eltern, Frau, Kinder, Geschwister (Sonderurlaub). Den Angehörigen der Waffen-SS bei eigener Hochzeit, soweit ihr Termin bis zum 14.6. feststand.

3.) Die Sperre erstreckt sich auch auf die Rückfahrt zur Front der Urlauber der Waffen-SS.
Ausgenommen werden die Urlauber der Kriegsschauplätze West und Südwest, die grundsätzlich zu ihren Truppenteilen zurückkehren.

4.) Dienstreisen sind auf den notwendigen Umfang zu beschränken und bedürfen der Genehmigung des nächsten Disziplinarvorgesetzen im Range eines Regimentskommandeurs und dessen Unterschrift auf dem Dienstreiseausweis.

5.) Alle für West und Südwest entgegenstehenden Bestimmungen werden mit Erlaß dieses Befehls außer Kraft gesetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Befehl strengstens einzuhalten ist, und alle anfallenden Dienstreisen usw. nur von den Kommandanten unterzeichnet werden dürfen.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer

F.d.R.
Höcker
SS-Untersturmführer und Adjutant