Auschwitz, 10. April 1943

Der Amtsgruppenchef hat im Einvernehmen mit dem Chef des Amtes D III die Lagersperre für die SS-Angehörigen des Standortes Auschwitz gelockert. Ich befehle hierzu:

1. Beurlaubungen nach auswärts können nach Durchführung der hygienischen Maßnahmen erfolgen.

2. Wochenendurlaub darf nur im Rahmen der angeordneten Richtlinien gemäß Heeres Verordnungsblatt vom 25. März 1943, Ziffer 147, durchgeführt werden. Hierbei ist zu beachten, daß die vorgeschriebene Quote, das ist 5% der Iststärke, nicht überschritten werden darf.

3. In den Genuß des Urlaubs sollen zunächst alle diejenigen SS Angehörigen kommen, die sich während der Dauer der Urlaubssperre tadellos und einwandfrei geführt und ihren Dienst vorbildlich versehen haben.

4. Die bereits im Standortbefehl Nr. 1/43 vom 8. Januar 1943 angeordneten Maßnahmen sind in jedem Falle genauestens einzuhalten und durchzuführen.

5. Der Führer des SS-T-Sturmbannes KL Au. und sämtliche Einheitsführer sind mir für die genaueste Durchführung dieser Anordnung persönlich verantwortlich.

6. Das Betreten des Hauses der Waffen-SS und der Aufenthalt in den Gasträumen desselben bleibt zunächst noch verboten.

7. Der Befehl über das Verbot des Betretens der Stadt Auschwitz bleibt nach wie vor in vollem Umfange bestehen.

8. Sollte ich feststellen, daß die im Einvernehmen mit dem Standortarzt KL Au. getroffenen hygienischen Maßnahmen nicht genauestens eingehalten werden, so bin ich gezwungen, ab sofort wieder die Urlaubssperre über den gesamten Standort zu verhängen.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant

F.d.R.
a.B. Baumgartner
SS-Obersturmführer und Adjutant