Auschwitz, 2. November 1942

Betreff: Verstöße bei Benutzung von Kraftfahrzeugen.
Bezug: Schrb. des SS-Führungshauptamtes Kommandoamt der Waffen-SS vom 27.10.1942 Abt. SS-Mot. (5) Az.: 46a/31.7./Ka./Le.

1. Aus gegebener Veranlassung mache ich nochmals darauf aufmerksam, daß Fahrten mit LKW, PKW und Krad außerhalb des Interessengebietes nur von mir persönlich genehmigt werden können und nur mit einem von mir persönlich unterschriebenen Fahrbefehl durchgeführt werden dürfen. Die Fahrzeuganforderungen sind am Tag vorher, bis 12.00 Uhr, bei der Kommandantur einzurichten.

2. Als Fahrten im Interessen-Gebiet sind auch Fahrten in das Baugelände der IG Farbenindustrie und Jawischowitz zu betrachten; Nicht aber nach Golleschau, Chelmek und zu den Plesser Forstkommandos.

3. Ich mache nochmals auf den diesbezüglichen Führerbefehl vom 16. Januar 1942 aufmerksam und bitte um strikteste Beachtung.

4. Dieser Befehl gilt auch für die hiesigen Dienststellen der W-Ämter.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant

F.d.R.:
a.B.i.V. Weymann
SS-Hauptsturmführer und Adjutant