Auschwitz, 20. Mai 1943

1. Meldung von vorhandenen Wohnräumen
Ungeachtet der z.Zt. laufenden Erhebungen melden alle hier wohnenden SS-Angehörigen mit eigenem Haushalt sofort die Zahl der ihnen überlassenen Räume. Ebenso ist zu melden, welche Räume davon an Untermieter abgegeben wurden. Die Untermieter sind namentlich zu benennen. Meldung hat persönlich beider Verwaltung Abtlg. Unterkunft zu erfolgen. Termin: 26.5.1943.

2. Krankenhausrechnungen von SS-Familienangehörigen
Gemäß Verfügung im Heeresverordnungsblatt vom 27.4.43 Teil B, Blatt 8, Ziffer 229, wird die bisherige Verfügung, daß bei Krankenhausaufenthalten von SS-Familienangehörigen der Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigsten Verpflegungssatz des Staatlichen oder Städtischen Krankenhauses und dem Lazarettsatz auf freie Heilfürsorge übernommen werden kann (HDv 193/2) für die Dauer des jetzigen Krieges außer Kraft gesetzt. Eine fachtechnische Prüfung und Errechnung des Unterschiedsbetrages erfolgt deshalb bei Krankenhausrechnungen von SS-Angehörigen nicht mehr. Die betreffenden
SS-Angehörigen werden auf die Möglichkeit der Beantragung einer Notstandsbeihilfe hingewiesen.

3. Gewährung von Urlaub an Soldaten und Wehrmachtsbeamte während des Krieges
Laut Allgem. Heeresmitteilungen v. 7.5.43, Ziffer 400 ist während des Urlaubsjahres v. 1.10.-30.9. des nächsten Kalenderjahres nur noch eine einmalige Beurlaubung von 14 zusätzlich 2 Reisetagen als Jahresurlaub zulässig. Soldaten, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, können, sofern es die dienstlichen Belange zulassen, 6 Tage Zusatzurlaub erhalten. Auf dem Kriegsurlaubsschein ist ,,Erholungsurlaub mit Zusatzurlaub“ zu vermerken. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß jede Beurlaubung über 5 Tage in das Soldbuch einzutragen ist. Das gleiche gilt für jede Beurlaubung bis zu 5 Tagen mit Freifahrt mit Wehrmachtfahrscheinen.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant

F.d.R.
Baumgartner
SS-Obersturmführer und Adjutant