Auschwitz, 4. August 1942

1. Belobigung
Ich spreche dem SS-Unterscharführer Franz Baumgartner, Kommandanturstab Abteilung III, meine besondere Anerkennung aus. Baumgartner fand vor einigen Tagen in der Müllgrube am alten Theater einen Umschlag mit 4 Scheinen a 100,- RM gleich 400,- RM und lieferte diesen Fund, wie es an sich einer selbstverständlichen SS-Auffassung entspricht, bei der Kommandantur ab. Ich nehme daher Veranlassung, dieses vorbildliche Verhalten des B. allen SS-Angehörigen des Konzentrationslagers Auschwitz als
Beispiel voranzustellen.

2. Schutzhundestaffel
Mit sofortiger Wirkung wird der nach hier kommandierte Hauptwachtmeister der Schutzpolizei Josef Bailer mit der Führung der Schutzhundestaffel beauftragt und ist somit für die Ausbildung und den Einsatz der Schutzhundeführer verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, daß es außer den Schutzhundeführern für jedermann verboten ist, die Hunde anzufassen oder in irgendeiner Weise zu beeinflussen.

3. Reichsraucherkarten
Die Ausgabe der ab 16. August 1942 gültigen Raucherkarten erfolgt durch die Rechnungsführer der Kompanien. Bei der Erneuerung ist die abgelaufene Raucherkarte mit dem dazugehörenden Erneuerungsabschnitt vorzulegen. Abgetrennte Abschnitte haben keine Gültigkeit. Bei Verlust der Raucherkarte haben die SS-Angehörigen sofort einen ausführlich begründeten Antrag auf Aushändigung einer neuen Karte zu stellen. Die Richtigkeit der Angaben ist vom Kompanieführer auf dem Antrag zu bescheinigen. Die Kantinenverwaltung ist nicht in der Lage, auf Frauen-Raucherkarten und auf sonstige Raucherkarten, die SS-Männer von ihren Angehörigen (Eltern u. Geschwistern) erhalten, Rauchwaren abzugeben. Die Zuteilung von Rauchwaren erfolgt nicht auf Grund von Punkten (Tagesabschnitten), sondern wird nur auf die Truppenstärke zugeteilt. Frauen Raucherkarten von SS-Angehörigen, die im Lagerbereich wohnen, können noch mit der Zuteilung berücksichtigt werden.

4. Zurverfügungstellung von Frauen für die Mitarbeit in der NS-Frauenschaft
Nachstehender Reichsführerbefehl ist allen SS-Angehörigen bekanntzugeben:
Der Reichsführer-SS Führerhauptquartier, 3. Juni 1942
Betr.: Zuverfügungstellung von Frauen für die Mitarbeit in der NS-Frauenschaft.
Die NS-Frauenschaft benötigt für die verantwortungsvolle Jugendarbeit noch zahlreiche Mitarbeiterinnen. Ich wende mich an die Frauen, Bräute, Mütter und Schwestern der SS-Angehörigen und fordere sie auf, sich möglichst zahlreich bei den örtlichen Dienststellen der NS-Frauenschaft zur Mitarbeit zu melden.
gez.: H. Himmler.

5. Anforderung von Kraftfahrzeugen
In letzter Zeit kommt es immer öfter vor, daß Kraftfahrzeuge ohne schriftliche Kfz. Anforderung und per sofort angefordert werden. Zukünftig werden diese Anforderungen nicht mehr genehmigt. Es wird nochmals angeordnet, daß die Kfz. Anforderungen mindestens 24 Stunden vor der Gestellung bei der Kommandantur zur Genehmigung durch den Kommandanten vorliegen müssen.

6. Postabholezeiten
Die Postabholezeiten bei der Kommandantur ändern sich ab sofort wie folgt:
9.00, 14.30 und 16.00 Uhr.
Diese Zeiten sind von allen Dienststellen genauestens einzuhalten.

7. Dienstfahrräder
Die Abt. W.u.G. hat immer wieder festgestellt, daß die Dienstfahrräder, die zur Reparatur gegeben werden, in einem verwahrlosten und unkompletten Zustand eingeliefert werden. Ferner wurde schon des öfteren festgestellt, daß gute Felgen und Bereifungen von Dienstfahrrädern in Privatfahrräder, und umgekehrt, schlechte von Privatfahrrädern in Dienstfahrrädern eingebaut bezw. aufgezogen worden sind.
Ab sofort wird angeordnet:
1. Reparaturen werden nur durch die Abt. W.u.G. vorgenommen,
2. Änderungen (Austausch von Felgen, Bereifungen und sonstigen Zubehörteilen) sind verboten,
3. die Räder, die reparaturbedürftig sind, werden in sauberem Zustand nur auf der Waffenkammer (nicht Waffenmeisterei) abgeliefert. (Wenn die Reparatur voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen sollte, so kann bis zur Fertigstellung des Rades ein Ersatzrad gestellt werden).
4. die einzelnen Abteilungen haben von Zeit zu Zeit Appelle anzusetzen und durchzuführen, damit eine Gewähr vorhanden ist, daß die Räder nicht wie bisher, so verwahrlost und heruntergewirtschaftet werden.
Die Abt. W.u.G. meldet den Verlust des Dienstfahrrades .Adler" Nr. 1 247370.
Das Rad stand am Donnerstag, den 23.7.42, ab 17.00 Uhr, im Fahrradständer beim Stabsgebäude. Der Verlust des Rades wurde am gleichen Tage gegen 21.00 Uhr, festgestellt. Trotz 10-tägiger intensiver Nachforschungen konnte über den Verbleib des Rades nichts festgestellt werden.

8. Bekleidung
Die Bekleidungskammern werden damit überlaufen, daß die SS-Angehörigen dauernd versuchen, verschmutzte und defekte Uniformstücke umzutauschen. Das ist ein unmöglicher Zustand, der im Hinblick auf die angespannte Lage in der Textilwirtschaft nicht geduldet werden kann. Es ist dringendste Pflicht eines jeden SS-Angehörigen, auf die Pflege und Behandlung der an ihn ausgegebenen Stücke sowie auf die Instandsetzung defekter Stücke die größte Sorgfalt zu verwenden. Den Kammern können keine Stücke mehr für Tauschzwecke zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig wird verboten, daß die erste, also die für den Ausgang bestimmte Garnitur, im Dienste getragen wird.

9. Kontrolle der Außenkommandos
Die Kompanien und Einheiten, einschl. der Abt. Landwirtschaft, haben ihre Kommandoführer eingehend zu belehren, daß bei Kontrollen der Arbeitskommandos durch Führer oder Kontrollunterführer durch die Kommandoführer sofort und unaufgefordert der sich im Besitz des Kommandoführers befindliche Kommandozettel vorgezeigt wird zwecks Eintragung der durchgeführten Kontrolle. Weiterhin sind die Kommandoführer darüber zu belehren, daß sie bei den Posten der Arbeitstrupps fortlaufend genauestens zu hinterlassen haben, wo sie sich befinden, damit es nicht erforderlich ist, daß die Kontrollorgane zum Teil sich auf mühevolle Suche begeben müssen, um die jeweiligen Kommandoführer aufzufinden. Die Kommandantur wird Kommandoführer, die zukünftig nach diesen Vorschriften nicht handeln, ebenso wie die betreffenden Einheitsführer zur Rechenschaft ziehen.

10. Fotografieren von Exekutionen
Auszug aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Juli 1942, Ziff. 246.
Das Fotografieren von Exekutionen in und außerhalb des Reichsgebietes ist veboten. Es ist auch verboten, Nichtangehörige der Waffen-SS zum Fotografieren von Exekutionen zu veranlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung von Aufnahmen für dienstliche Zwecke kann nur durch die Leiter der Staatspolizeileitstellen erteilt werden. Gegebenenfalls sind bisher hergestellte Aufnahmen einzuziehen und zu vernichten. Kdo. d. W.-SS/Ia.

11. Einhaken weiblicher Personen
Angehörigen der Waffen-SS in Uniform ist es grundsätzlich verboten, in der Öffentlichkeit bei Tage den Arm bei weiblichen Personen einzuhaken bzw. das Einhaken des Armes seitens weiblicher Personen zuzulassen. Für die zeitliche Begrenzung des Tages sind die für die Verdunkelungsvorschriften jeweils bekanntgegeben Tageszeiten maßgebend.

12. Gefunden
Folgende Gegenstände wurden innerhalb des Lagerbereiches gefunden und können vom Verlierer auf der Kommandanturschreibstube abgeholt werden.
1 Totenkopfring
1 Geldbetrag
1 Füllfederhalter
1 Raucherkarte
1 Verwundetenabzeichen
2 Bund Schlüssel

13. Verloren
1 Rasierapparat wurde im Revier-Gebäude und ein Schlüsselbund bei Haus Nr. 7 verloren. Die verlorenen Sachen sind bei Auffindung auf dem Kommandantur Dienstzimmer abzugeben.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant

F.d.R.:
i.V. Mulka
SS-Hauptsturmführer u. Stabsführer