Anerkennung der Anstaltspflegebedürftigkeit bei Kindern mit schweren angeborenen Leiden

RdErl.d. RmdI v. 30. 5. 1941 – IV W I 9/41 – 7805 – (RMBliV. S. 1009)

Unter Hinweis auf die RdErl. v. 18.6. und 1.7.1940 (RMBli S. 1205, 1437) ersuche ich die
Fürsorgeverbände, in den Fällen, in denen der Reichsausschuß zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten schweren Leiden wegen der Einweisung eines Kindes in eine Anstalt an den Amtsarzt herangetreten ist, bei fürsorglicher Hilfsbedürftigkeit die Anstaltsbedürftigkeit und die Notwendigkeit der Durchführung der Anstaltspflege in der von dem Reichsausschuß bestimmten Anstalt anzuerkennen; die gilt insbesondere für die Landesfürsorgeverbände, soweit Sie au dem Gebiete der sogenannten außerordentlichen Fürsorgearbeit (z.B. gemäß § 6 Preuß. Ausf. BD zu FB (V) die Anstaltspflege durchzuführen haben oder Kostenträger sind.