dt. NS Jurist

* 19.06.1901
† 31.10.1975

Ehefrau Susanne (* 10.8.1912 † 31.10.1975)

Amtsgerichtsdirektor Hermann Cuhorst – nach 1933 als bewährter PG rasch befördert, – teilt im Dezember 1939 dem LG-Präsidenten mit, dass Amtsgerichtsrat Dr. Ulrich Koebel zum Militär eingezogen worden sei.

vor 1945 Amtsgerichtsrat, Senat für Hochverratssachen Stuttgart
nach 1945 Senatspräsident beim Oberlandesgericht Stuttgart

Sondergericht Stuttgart
Auf der Grundlage einer Ermächtigung aus dem Jahr 1931 wurde bereits mit der Verordnung vom 21. März 1933 in jedem OLG-Bezirk, auch in Stuttgart, ein Sondergericht gebildet, das ohne Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze mit Regimekritikern kurzen Prozess machen und sie mit unverhältnismäßigen Strafen belegen sollte. Die Zuständigkeiten des Sondergerichts wurden immer mehr ausgeweitet, vor allem seit Kriegsbeginn. Das berüchtigte Sondergericht Stuttgart urteilte unter seinem Vorsitzenden Cuhorst (seit 1.10.1937) zunehmend auch sog. „Rundfunkverbrechen“, „Volksschädlingsverbrechen“ und "Gewaltverbrechen“ ab. Dabei wurden wegen geringfügigster Vergehen, etwa kleiner Diebstähle Todesurteile verhängt, aber auch wegen spezifischer NS-Tatbestände wie etwa der „Schädigung des Ansehens des deutschen Volkes“, womit nach der sog. "Polenstrafverordnung“ intime Beziehungen eines polnischen Zwangsarbeiters mit einer deutschen Frau verstanden wurden. Außer dem Sondergericht hielt auch der 1934 geschaffene Volksgerichtshof etliche seiner auswärtigen Sitzungen im Stuttgarter Justizgebäude ab.
Daneben war auch ein Strafsenat des OLG Stuttgart als Staatsschutzsenat unter dem Vorsitzen Cuhorst für die Aburteilung von Taten im Bereich des Hoch- und Landesverrats zuständig. Soweit die Angeklagten nicht mit dem Tode bestraft wurden, sondern „nur“ mit mehrjährigen Freiheitsstrafen, folgte der Strafverbüßung oft die Überführung ins Konzentrationslager, wenn nicht zuvor Polizei oder Gestapo die aus ihrer Sicht zu milden Urteile durch Erschießung "auf der Flucht“ oder "wegen Widerstands“ "korrigierten“. Das gab letztlich sogar dem Stuttgarter OLG-Präsidenten Anlass, in seinem dem Reichsjustizminister regelmäßig zu erstattenden Lagebericht vorsichtig kritisch anzumerken, dass diese Praxis, an deren Begründungen in der Bevölkerung niemand glaube, an die Wurzeln der Justiz rühre.
Vollstreckt wurden die Todesurteile dieser und anderer Gerichte vor Ort. Im Lichthof des Justizgebäudes in der Urbanstraße wurde eine Zentrale Hinrichtungsstätte des NS-Regimes eingerichtet. Dort wurden Häftlinge aus ganz Südwestdeutschland und dem Elsass mit dem Fallbeil hingerichtet. In der Zeit zwischen 1933 und 1944 dürften wenigstens 450 Hinrichtungen erfolgt sein; seit 1942 wurden an einem Hinrichtungstag 20 oder mehr Urteile vollstreckt, teils im Abstand von wenigen Minuten.
Bei einem Bombenangriff in der Nacht vom 12. auf 13. September 1944 wurde das Justizgebäude in der Urbanstr. 20 weitgehend zerstört. Die Gerichte wurden in der Nähe notdürftig untergebracht. Die Hinrichtungsmaschinerie wurde nicht gestoppt, sondern nach Bruchsal verlagert. Mit der Zerstörung des Justizgebäudes sowie des Prinzenbaus am Schillerplatz gingen die Akten und sonstiges Archivmaterial des OLG Stuttgart verloren. Unter anderem deshalb wurde der Vorsitzende des Sondergerichts Cuhorst im Nürnberger Juristenprozess aus Mangel an Beweisen freigesprochen (Militärgerichtshof Nr. III Fall Nr. 3; Urteil vom 3./4.12.1947, Besonderer Teil, Der Angeklagte Cuhorst). Erschwert ist dadurch auch eine eingehende Erforschung der Rolle der NS-Justiz in Stuttgart, die bis heute aussteht.
Als amerikanische Truppen die deutsche Grenze erreicht hatten, verabschiedete die alliierte Militärregierung bereits am 18. September 1944 das Gesetz Nr. 2, das die vorläufige Stilllegung der deutschen Gerichte anordnete. Auf seiner Grundlage kam nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs am 21. April 1945 die Rechtspflege auch in Stuttgart zum Stillstand, wo an diesem Tag französische Truppen einrückten.