Dritter Teil 2. F. III. 7.

Suchomel

Als Sühne für die Mitwirkung Suchomels an der Massenvernichtung hat das Schwurgericht eine Zuchthausstrafe von sechs Jahren für erforderlich gehalten.

Bei der Bemessung der Strafe hat das Schwurgericht einerseits berücksichtigt, dass Suchomel die ihm übertragenen Aufgaben bei den Transportabfertigungen mit großem Eifer ausführte, dass er hierbei vor dem Gebrauch seiner Peitsche und sogar seiner Schusswaffe nicht zurückschreckte und dass er insbesondere die armen, hilflosen Frauen durch hämische Zurufe zu besonderer Eile antrieb, damit bei den Abfertigungen keine Stockungen eintraten.

Andererseits ist zu beachten, dass Suchomel die Zeugin Su. vor der Vergasung rettete, dass er auch um die Rettung seines jüdischen Schulkameraden Dr. Rubin bemüht war, dass er zahlreichen Häftlingen die Ankunft von Franz und Kttner rechtzeitig bekanntgab, damit sie diesen beiden gefürchteten Männern nicht auffallen sollten, dass er die ihm unterstellten Gold- und Hofjuden gut behandelte, dass er ihnen und auch den aus der Tschechoslowakei stammenden Arbeitsjuden zusätzliche Verpflegung verschaffte und dass er, wie es der Zeuge Gl. ausdrückte, sich gegenüber den Häftlingen in Treblinka unter Berücksichtigung der dort herrschenden besonderen Verhältnisse anständig betrug.

Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht von der durch 49 Absatz 2 StGB und durch den verschuldeten Verbotsirrtum gegebenen Möglichkeit, die Strafe nach den Versuchsgrundsätzen (44 StGB) zweimal zu mildern, Gebrauch gemacht.

Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände halt das Schwurgericht eine Strafe von sechs Jahren als die angemessene Sühne für die Mitwirkung Suchomels bei der Massenvernichtung.

Suchomel ist also wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300000 Personen mit sechs Jahren Zuchthaus zu bestrafen.