Dritter Teil 2. B. III. 1.

Die Selektion von mindestens fünf fleckfieberkranken Häftlingen zur Erschiessung im Lazarett

Die Erschiessung dieser vom Lagerkommandanten Stangl ausgesuchten mindestens fünf Fleckfieberkranken geschah aus niedrigen Beweggründen, nämlich weil sie Juden waren. Wären sie Arier gewesen, dann hätte man sich um ihre Genesung mit Hilfe von Medikamenten bemüht und ihre Fleckfiebererkrankung nicht zum Anlass genommen, sie der Einfachheit halber sofort zu erschießen.

Ihre Tötung im Lazarett des unteren Lagers erfolgte auch grausam, da sie sich wie es im Lazarett immer üblich gewesen ist entkleiden und dann nebeneinander an den Rand der Grube, die dort brennenden Leichen vor Augen, zur Exekution hinsetzen mussten.

Stangl und Matthes nahmen diese Umstände der Tötung aus ihrer herzlosen Gesinnung heraus bewusst in Kauf und billigten sie.

Die Merkmale des Mordes gemäß 211 StGB sind damit erfüllt.

Matthes handelte nicht als Gehilfe, sondern als Mittäter. Der ihm von Stangl erteilte Befehl, die mindestens 5 Fleckfieberkranken zur Erschiessung ins Lazarett zu überstellen, fand seine vollste Zustimmung, deckte sie sich doch mit seiner Vorstellung, zur Erzielung größter Leistungen bei der Vergasung und dem Abtransport der Leichen seien nur gesunde, kräftige Männer zu gebrauchen. Er wollte die von Stangl angeordnete Erschiessung dieser mindestens fünf Männer als eigene Tat und handelte somit als Mittäter Stangls.

Es liegt hier nur eine einzige Tat vor, da Matthes an der Tötung dieser mindestens fünf Fleckfieberkranken aufgrund eines einzigen Tatentschlusses mitgewirkt hat.

Matthes hat somit den Tatbestand eines gemeinschaftlichen Mordes in fünf tateinheitlich verbundenen Fällen verwirklicht (211, 47, 73 StGB).