Dritter Teil 2. B. II. 1.

Die Erschiessung von mindestens 10 Häftlingen Anfang September 1942 als Vergeltung für den überfall auf Max Biala

Die eigenhändige Erschiessung dieser 10 Häftlinge durch Franz erfolgte aus niedrigen Beweggründen, nämlich deshalb, weil es sich um Juden handelte.

Der Attentäter, der wahrscheinlich Lubliner hieß und der den SS-Mann Max Biala ohne die Unterstützung seiner Kameraden im Alleingang angegriffen hatte, war bereits erschlagen und darüber hinaus eine größere Anzahl der angetretenen Juden bei dem anschließenden Massaker zur Abschreckung und Vergeltung getötet worden. Wenn dennoch nach dem Abklingen der ersten Aufregung mindestens 10 Juden von Franz willkürlich herausgesucht und dann ohne jede Förmlichkeit, insbesondere ohne ein vorhergehendes Verfahren, erschossen wurden, so ist der Grund hierfür nur in der antisemitischen Einstellung des Angeklagten zu sehen, für den die Juden nur Dreck und Scheisse waren.

Der Tatbestand des Mordes (211 StGB) ist also auch hier erfüllt.
Den ihm von Wirth erteilten Befehl zur Tötung dieser Häftlinge machte sich Franz völlig zu eigen. Das kann man aus dem besonderen Eifer schließen, mit dem Franz den Befehl Wirths bereitwillig ausführte. Franz ist hier deshalb Mittäter von Wirth, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob Wirth in diesem Falle als mittelbarer oder als unmittelbarer Täter beziehungsweise Mittäter anzusehen ist.
Bei der Erschiessung der mindestens 10 Häftlinge handelt es sich um 10 einzelne Taten, da Franz den Abzug seiner eigenen Pistole und zuletzt den Abzug der ihm von Mentz gereichten Pistole in allen 10 Fällen jeweils erneut betätigen und sich dabei stets von neuem darüber schlüssig werden musste, ob er töten sollte oder nicht.

Er hat hier also den Tatbestand des gemeinschaftlichen Mordes in 10 Einzelfällen erfüllt (211, 47, 74 StGB).