G IV. 6.

Seine Mitwirkung an der Erschießung des jüdischen Restkommandos

Schließlich wird dem Angeklagten Münzberger der Vorwurf gemacht,
er habe bei der Liquidierung des jüdischen Restkommandos in der Weise mitgewirkt, dass er die in einem Eisenbahnwaggon untergebrachten mindestens 30 Häftlinge bewachte und sie von dort in Gruppen von 5 bis 6 Mann zur Erschießung wegbringen ließ.

Der Angeklagte Münzberger bestreitet, an dieser Aktion beteiligt gewesen zu sein. Er weist darauf hin, dass er schon Mitte November 1943, also etwa zwei bis drei Wochen vor der endgültigen Schließung des Lagers, Treblinka verlassen habe und sogleich über Lublin zu seinem neuen Einsatz nach Oberitalien abgereist sei.

Die Mitangeklagten Mentz und Ru. haben übereinstimmend angegeben, dass Münzberger bei der Liquidierung des Restkommandos nicht mitgewirkt habe, da er zu dieser Zeit gar nicht mehr in Treblinka gewesen sei. Der Angeklagte Ru. gibt sogar zu, dass er selber, nicht Münzberger, die beiden Güterwaggons mit den restlichen Häftlingen vor und während ihrer gruppenweise vorgenommenen Erschießung bewacht habe.

Unter diesen Umständen liegt gegen Münzberger in diesem Anklagepunkt ein begründeter Tatverdacht nicht mehr vor.