A VII. 9.

Tötung eines jungen Häftlings in der Nahe des Kartoffellagers

Eines Tages wurde ein 15 bis 16 Jahre alter Junge, der in der deutschen Wohnbaracke Dienst tat und sich dort wahrscheinlich ohne Erlaubnis etwas zum Essen genommen hatte, in der Nähe des Kartoffellagers, das sich innerhalb des Lagers am Lagerzaun gegenüber der jüdischen Wohnbaracke befand, von dem Hund Barry angefallen und gebissen, nachdem der Angeklagte Franz den Barry auf den Jungen gehetzt hatte. Auf Anordnung und mit Billigung des Angeklagten schlugen daraufhin mehrere Ukrainer mit Kartoffelgabeln so lange auf den bereits durch Barry verletzten Jungen ein, bis er tot war. Franz stand dabei und genoss diese barbarische Tötung des Jungen.

Diese Feststellungen beruhen auf der eidlichen Aussage des 56 Jahre alten, in Montreal lebenden Geschäftsführers Zygmund Stra., der den Vorfall durch ein Fenster der Schlosserwerkstatt heraus von Anfang an beobachtet hat.
Der deutsche Konsul in Montreal, der den Zeugen vernommen hat, hat in einem ausführlichen Vermerk dargetan, dass er den Zeugen für glaubwürdig hält, da er seine Aussage in zurückhaltender Form gemacht hat, sich irgendeiner Animosität gegenüber einem der Angeklagten ferngehalten hat und da er über ein gutes Gedächtnis verfügt und imstande war, einzelne Vorgänge im Detail zu beschreiben.

Das Schwurgericht hat um so weniger Bedenken, die Beurteilung des Konsuls seiner Überzeugungs- Bildung zugrunde zulegen, als die von den Angeklagten vorgebrachten Einwände gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sich als völlig unbegründet herausgestellt haben. Von einer Absprache dieses Zeugen über eine bestimmte, einzelne Angeklagte belastende Aussage mit den vor dem Schwurgericht vernommenen Zeugen Oscar Stra. und Raj. kann einmal schon deshalb keine Rede sein, weil alle drei Zeugen voneinander abweichende Bekundungen gemacht haben, die sich dadurch erklären, dass sie häufig an verschiedenen Örtlichkeiten im Lager arbeiteten und deshalb jeweils andere Vorfälle beobachteten.
Im Übrigen haben der Zeuge Zygmund Stra. bei seiner zweiten eidlichen Vernehmung vor dem Konsul in Montreal, seine Ehefrau Maria Stra., der Zeuge Raj. und der Zeuge Oscar Stra. ausdrücklich unter ihrem Eide glaubhaft bekundet, dass sie sich bezüglich ihrer Aussagen keineswegs abgesprochen und dass sie insbesondere keineswegs beschlossen haben, Unwahres auszusagen. Der Zeuge Zygmund Stra. hat bekundet, dass das von ihm bei der ersten Vernehmung in Gegenwart des Konsuls im Vernehmungsraum geführte Gespräch mit dem Zeugen Raj. sich lediglich auf die Vereinbarung eines Treffpunktes nach der Vernehmung bezog, da Raj. mit dem an der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Gn. zusammentreffen wollte.
In seiner in der Sitzung vom 10.Juni 1965 verlesenen dienstlichen Äusserung vom 1.Juni 1965 hat der Konsul Dr. Ber. den Hergang dieses Telefongesprächs ähnlich geschildert. Nach alledem hat das Schwurgericht keine Bedenken, den Zeugen Zygmund Stra. für glaubwürdig zu halten.